221550-16 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Stadtentwicklungsgesellschaft Bonn GmbH (SEG)
Kerndaten
- Nummer
- 221550-16
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.10.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 221550-16 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich) Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Stadtentwicklungsgesellschaft Bonn GmbH (SEG) Beratungsfolge Rat 12.11.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Zur Vertretung der Bundesstadt Bonn im Aufsichtsrat der SEG entsendet der Rat der Bundesstadt Bonn folgendes neues Mitglied: Bisheriges Mitglied: Kirsten Walbröl Neues Mitglied: Marcel Schmitt Begründung Frau Walbröl hat ihren Rücktritt aus dem Aufsichtsrat der SEG erklärt. Daher ist eine Nachbesetzung erforderlich. Allgemeines Die SEG wurde mit Ratsbeschluss 221550-08 ST gegründet. Die Bundesstadt Bonn ist mit 74,9% und die SWB GmbH mit 25,1% an der SEG beteiligt. Der Aufsichtsrat besteht aus 10 Mitgliedern. Satzungsgemäß entfallen auf die Bundesstadt Bonn 8 Sitze. Eine Übersicht der Aufsichtsratsmitglieder ist als Anlage beigefügt. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten.Seite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich) Anlage/n 1 2024-09_Aufsichtsrat-SEG Liste (öffentlich) 2 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 2 von 4 X:\01-3\Beteiligungen\Unternehmen\SEG\05-AR und GV\01-AR\00-AR-Mandatsträger\2024-Nachwahl BBB Schmitt für Walbröl\2024-09_Aufsichtsrat-SEG Liste.docx 16.09.2024 SEG- Aufsichtsrat DS 221550-08; Rat vom 12.12.2022 1 Herr Helmut Wiesner Stadtbaurat 2 Herr Bert Moll CDU 3 Herr Paul Brückner Grüne 4 Herr Gabriel Kunze SPD 5 Frau Kirsten Walbröl BBB 6 Herr Holger Schmidt Linke 7 Frau Ute Kapper Volt 8 Herr Achim Schröder FDP 9 Herr Mirko Heid SWB 10 Herr Bernd Nottbeck SWBSeite 3 von 4 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Aufsichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 02.11.2026, 12:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de