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221550-16 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Stadtentwicklungsgesellschaft Bonn GmbH (SEG)

Nummer
221550-16
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.10.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.11.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 713,9 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 221550 Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft - Weiteres Vorgehen

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Beschlussvorlage
öffentlich
221550-16
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich)
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier:
Stadtentwicklungsgesellschaft Bonn GmbH (SEG)
Beratungsfolge
Rat 12.11.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Zur Vertretung der Bundesstadt Bonn im Aufsichtsrat der SEG entsendet der
Rat der Bundesstadt Bonn folgendes neues Mitglied:
Bisheriges Mitglied: Kirsten Walbröl
Neues Mitglied: Marcel Schmitt
Begründung
Frau Walbröl hat ihren Rücktritt aus dem Aufsichtsrat der SEG erklärt. Daher ist
eine Nachbesetzung erforderlich.
Allgemeines
Die SEG wurde mit Ratsbeschluss 221550-08 ST gegründet. Die Bundesstadt
Bonn ist mit 74,9% und die SWB GmbH mit 25,1% an der SEG beteiligt. Der
Aufsichtsrat besteht aus 10 Mitgliedern. Satzungsgemäß entfallen auf die
Bundesstadt Bonn 8 Sitze. Eine Übersicht der Aufsichtsratsmitglieder ist als
Anlage beigefügt.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat
vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die
Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen.
Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.Seite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich)
Anlage/n
1 2024-09_Aufsichtsrat-SEG Liste (öffentlich)
2 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 2 von 4
X:\01-3\Beteiligungen\Unternehmen\SEG\05-AR und GV\01-AR\00-AR-Mandatsträger\2024-Nachwahl BBB Schmitt für Walbröl\2024-09_Aufsichtsrat-SEG
Liste.docx
16.09.2024
SEG- Aufsichtsrat
DS 221550-08; Rat vom 12.12.2022
1 Herr Helmut Wiesner Stadtbaurat
2 Herr Bert Moll CDU
3 Herr Paul Brückner Grüne
4 Herr Gabriel Kunze SPD
5 Frau Kirsten Walbröl BBB
6 Herr Holger Schmidt Linke
7 Frau Ute Kapper Volt
8 Herr Achim Schröder FDP
9 Herr Mirko Heid SWB
10 Herr Bernd Nottbeck SWBSeite 3 von 4
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem
Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem
privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme
einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse
Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen
bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es
braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde
Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine,
wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und
Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und
Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen
nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten
Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im
Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Aufsichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 12:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de