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240581-03 · Mitteilungsvorlage

Zwischenstand "Regionales Fahrradmietsystem"

Nummer
240581-03
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
01.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 10.10.2024 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 586,4 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 240581 Beschlussvorlage "Regionales Fahrradmietsystem"

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
240581-03
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Zwischenstand "Regionales Fahrradmietsystem"
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 10.10.2024 Kenntnisnahme
Sachstand Regionales Fahrradmietsystem:
Gemäß DS 240581 und DS 240581-02 AA - Änderungsantrag wurde von der
SWBV über ein europaweites Vergabeverfahren die Ausschreibung zum
Regionalen Fahrradmietsystem am 02.08.2024 über den Vergabemarktplatz
Rheinland veröffentlicht. Die Zuschlagserteilung ist für den 19.11.2024 geplant.
Die Ausschreibung umfasst 1.300 Standardräder und 100 Pedelecs für das
Stadtgebiet Bonn sowie 410 Standardräder und 232 Pedelecs für den Rhein-
Sieg-Kreis.
Die wesentlichen Merkmale setzen sich wie folgt zusammen:
• Definition unterschiedlicher Servicelevel für unterschiedliche Stationen
• Einheitliches Hintergrundsystem
• Einheitliches Branding
• Definition von Standards bzgl. Fahrrad, Hintergrundsystem, Reporting
etc.
• Rückgabemöglichkeit der Pedelecs an jeder beliebigen der
ausgewiesenen Pedelec-Stationen im Bediengebiet unabhängig von der
Station, an welcher die Anmietung begonnen hat.
• Kostenfreie Rückgabemöglichkeit der Standardräder innerhalb der
Freefloating-Zone, entlang von definierten Straßenzügen sowie an
definierten Standorten, Rückgabemöglichkeit gegen Gebühr im
gesamten bebauten Stadtgebiet.
• Vergünstigungen für Kundinnen und Kunden mit VRS-Kundenkarte und
für Inhaber von Deutschland-Tickets, die bei einem
Mitgliedsunternehmen des VRS erworben wurden
• Optimierungsmöglichkeiten bzgl. Servicelevel, Rückgabemöglichkeiten,
Sperrzonen im laufenden Betrieb
• Optionale Aufstockung von Fahrrädern und StationenSeite 1 von 21
Seite 2
Zu DS 240581-02 AA - Änderungsantrag wird wie folgt Stellung bezogen:
zu Punkt 3:
[…] Das Budget soll auf 1,4 Millionen Euro jährlich gedeckelt werden und
der Zuschlag soll demjenigen Anbieter erteilt werden, welcher die größte
Leistung (im Sinne von Anzahl der Räder und Stationen, Höhe der
Servicelevel und Fläche der Abstellzonen) erbringt. […]
Bei der Ausschreibung des Regionalen Fahrradmietsystems war für eine
gemeinsame Ausschreibung eine Gesamtvergabe Grundvoraussetzung, um ein
einheitliches System über die Gebiete des Rhein-Sieg-Kreises und der
Bundesstadt Bonn sicherzustellen. Daher waren die unterschiedlichen
Voraussetzungen und Strukturen für das gesamtheitliche System zu
berücksichtigen und die Ausschreibung entsprechend zu gestalten. Vor diesem
Hintergrund war eine Bewertung rein nach der höchsten Anzahl der Stationen
oder der Servicelevel insbesondere aus folgenden Gründen nicht sachgerecht
umsetzbar bzw. nicht vorteilhaft:
• Der Rhein-Sieg-Kreis hatte die Servicelevel pro Station nach den
Erfahrungen aus dem bestehenden System festgelegt; ein höherer
Servicelevel zu dann entsprechend höheren Kosten hätte für den Rhein-
Sieg-Kreis keine Erhöhung der Qualität des Fahrradmietsystems
bedingt; dementsprechend wäre hier kein effektiver Bewertungsrahmen
verblieben.
• Die Anzahl der Räder korrespondiert mit der Anzahl der Stationen,
sodass eine von der Stationsanzahl losgelöste höhere Menge an
Fahrrädern – insbesondere im Rhein-Sieg-Kreis – keine
Qualitätssteigerung bedeutet hätte
• Bei einer festen Hinterlegung eines Zuschusses von 1,4 Mio. Euro
wären diese Kosten jeweils zwingend angefallen; mit der Festlegung
eines „Deckels“, bei dessen Überschreitung eine Aufhebung erfolgen
kann, können einerseits potenzielle Kostenreduktionen aktiviert und die
frei werdenden Beträge ggf. in Nachbestellungen im Bedarfsfall
investiert werden. Zudem kann – sofern die Bieter sämtlich kein
Angebot innerhalb dieses Kostenrahmens abgeben können – nach
Abstimmung mit der Politik flexibel reagiert und entschieden werden, ob
eine etwaige Kostenüberschreitung akzeptiert wird. Bei Vorsehung
eines starren Kostenrahmens wäre in diesem Fall nur die Aufhebung
des Verfahrens geblieben.
Aus o.g. Gründen konnte die Vorgabe aus Punkt 3, den Zuschlag ohne
Preiswettbewerb an denjenigen mit der größten Leistung zu erteilen, nicht
erfüllt werden. Mit der vorgesehenen Gestaltung können Kosten und Qualitäten
effektiv in Abgleich gebracht werden und kann entsprechend den Vorgaben des
§ 127 GWB das wirtschaftlichste Angebot, d.h. das Angebot mit dem besten
Preis-Leistungs-Verhältnis ausgewählt werden.
zu Punkt 6:
Der Vertrag soll fristgerecht vor Unterschreiben dem Ausschuss für
Mobilität und Verkehr vorgelegt werden. Die Auswahl der Stationen wirdSeite 2 von 21
Seite 3
den Bezirksvertretungen zum Beschluss vorgelegt.
Nach den Ausführungen der Rechtsberatung der SWB kann dazu wie folgt
Stellung bezogen werden: Der Vertragsentwurf, wie er für die Veröffentlichung
am 13.09.2024 für den Start der Angebotsphase vorgesehen ist, befindet sich
in der Anlage. Etwaige Änderungen können bis Ende September vorgenommen
werden. Danach ist mit einer Verzögerung des Verfahrens und u.g. weiteren
Konsequenzen zu rechnen.
Hintergrund ist, dass zu diesem Zeitpunkt im Verfahren mit Blick auf die
planmäßig am 25.10.2024 auslaufende Angebotsfrist noch Anpassungen an
den Vergabeunterlagen vorgenommen werden können, ohne dass hierdurch
empfindliche Verfahrensverzögerungen zu erwarten wären. Bei einer späteren
Mitteilung von Änderungswünschen wäre hingegen – abhängig von der
Gewichtigkeit der gewünschten Anpassungen – von der Erforderlichkeit einer
Angebotsfristverlängerung auszugehen, was unter Umständen zu einer nicht
unerheblichen Verzögerung des Verfahrens führen kann. Nach Ablauf der
Angebotsfrist ist eine Änderung der Vergabeunterlagen ohne erhebliche
Auswirkungen auf das Verfahren nicht mehr möglich, da hier eine
Zurückversetzung des Verfahrens zumindest in den Stand vor Aufforderung zur
Angebotsabgabe zwingend erforderlich wäre. Letzteres sollte daher unbedingt
vermieden werden. Rein vorsorglich möchten wir an dieser Stelle auch darauf
hinweisen, dass eine Aufhebung des Verfahrens nach Ablauf der in
rechtmäßiger Weise nur in den in § 57 SektVO i. V. m. § 63 Abs. 1 VgV
genannten Fällen vorgenommen werden kann. Eine rechtswidrige Aufhebung
des Verfahrens wäre zwar gleichwohl wirksam, hätte aber zur Folge, dass
hierdurch benachteiligte Bieter unter Umständen Schadensersatz
beanspruchen könnten. Der Schadensersatz wäre dabei in aller Regel auf den
Ersatz des negativen Interesses – also die Angebotserstellungskosten –
begrenzt. In Ausnahmefällen kann derjenige Bieter, der bei rechtmäßiger
Verfahrensdurchführung den Zuschlag hätte erhalten müssen, aber auch das
positive Interesse und damit den aufgrund der Aufhebung entgangenen Gewinn
geltend machen.
Hinweis: Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich aufgrund von
Änderungswünschen von Seiten der Bieter noch Änderungen an den
Vergabeunterlagen ergeben, wobei sich diese erwartungsgemäß auf Details
beschränken werden. Sind die Änderungen wider Erwarten signifikanter Art,
werden sie dem Ausschuss für Mobilität und Verkehr zum Beschluss vorgelegt.
Ein Überblick über die geplante Lage der Stationen wird den
Bezirksvertretungen alsbald zum Beschluss vorgelegt. Die Umsetzung des
Fahrradmietsystems erfolgt als laufendes Geschäft der Verwaltung. Es ist
geplant, das Fahrradmietsystem fortlaufend zu optimieren und den
Anforderungen anzupassen. Dies betrifft insbesondere die
Rückgabemöglichkeiten entlang von Straßen oder an Punkten sowie die
Sperrzonen und Servicelevel der Standorte, an denen die Fahrräder
ausgebracht werden. Alle Rückgabemöglichkeiten werden in den APPs von
Anbietendem und Verkehrsunternehmen dargestellt. Eine Beschilderung und
Bodenmarkierung analog DS 240839 erfolgt bedarfsgerecht insbesondere an
Mobilstationen und neuralgischen Punkten (z.B. Hbf) bzw. in bestimmtenSeite 3 von 21
Seite 4
Gebieten (z.B. Bönnsche Viertel), jedoch nicht flächendeckend an allen
Rückgabestandorten. Die Umsetzung der Beschilderung und Bodenmarkierung
erfolgt sukzessive.
Im Falle des Abrufes von optionalen Bestandteilen des Vertrages, die eine
Kostenerhöhung nach sich ziehen, werden der Ausschuss für Mobilität und
Verkehr sowie der Rat beteiligt.
Anlage/n
1 Anlage_Rahmenvertrag Fahrradmietsystem (öffentlich)Seite 4 von 21
R A H M E N V E R T R A G
über den Betrieb eines Fahrradmietsystems
in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis
zwischen
der Auftraggebergemeinschaft FMS Bonn / Rhein-Sieg bestehend aus
1. der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Anja Wenmakers
und Hansjörg Spielhoff, Sandkaule 2, 53111 Bonn
- nachfolgend „SWBV“ genannt -
2. der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK),
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Marcel Frank,
Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln
- nachfolgend „RVK“ genannt -
und
3. der Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH (RSVG),
vertreten durch den Geschäftsführer Volker Otto,
Steinstraße 31, 53844 Troisdorf-Sieglar
- nachfolgend „RSVG“ genannt -
- die Auftraggebergemeinschaft wird nachfolgend gemeinschaftlich „Auftraggeberin“ ge-
nannt -
und
………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………
- nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt -Seite 5 von 21
2
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vertragsbestandteile, Rangfolge der Bestimmungen 4
§ 2 Vertragsgegenstand 4
§ 3 Leistungen 5
§ 4 Pflichten des Auftragnehmers 5
§ 5 Pflichten der Auftraggeberin 7
§ 6 Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zu den Kunden 7
§ 7 Vergütung 8
§ 8 Abnahme 8
§ 9 Gewährleistung, Sicherungsbürgschaft 9
§ 10 Vertragsstrafen 10
§ 11 Datenschutz, Datensicherheit 11
§ 12 Verkehrssicherungspflicht, Versicherungen 12
§ 13 Reporting 13
§ 14 Vertragslaufzeit 13
§ 15 Außerordentliche Kündigung 13
§ 16 Pflichten bei Vertragsbeendigung 14
§ 17 Projektverantwortliche, Ansprechpartner 15
§ 18 Vertraulichkeit, Kommunikation 16
§ 19 Schlussbestimmungen 16
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Leistungsbeschreibung nebst Anlagen 1 und 2
Anlage 2 Vereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 1 DS-GVO (wird mit Angebotsaufforderung
zur Verfügung gestellt)
Anlage 3 Angebot des Auftragnehmers nebst Anlagen
Anlage 4 Bürgschaftsmuster (wird mit Angebotsaufforderung zur Verfügung gestellt)Seite 6 von 21
3
Präambel
Die SWBV wurde von der Bundesstadt Bonn mit der Implementierung eines Fahrradmiet-
systems im Gebiet der Stadt Bonn betraut. Die RSVG und die RVK wurden vom Rhein-
Sieg-Kreis mit der Implementierung eines Fahrradmietsystems im Kreisgebiet – jeweils in
ihren Bediengebieten - betraut.
Alle drei Mitglieder der Auftraggeberin haben jeweils unabhängig voneinander öffentliche
Fahrradmietsysteme eingeführt, welche jeweils auf die regionalen Bedürfnisse innerhalb
ihres Bedienungsgebietes abgestimmt sind. Seit 2022 besteht eine gewisse Durchgängig-
keit der Systeme, da sog. Übergabestationen auf dem Gebiet der Stadt Bonn geschaffen
wurden; im Frühjahr 2023 wurde die Durchgängigkeit durch die Festlegung gemeinsam zu
nutzender Stationen sowohl auf dem Gebiet der Stadt Bonn als auch im Rhein-Sieg-Kreis
weiter erhöht. Hintergrund ist, dass die Mitglieder der Auftraggeberin und die sie mandatie-
renden Gebietskörperschaften die Einschätzung gewonnen haben, dass nach dem Bedarf
der Kunden ein gebietsübergreifendes und für den Kunden einheitlich zu nutzendes System
anzustreben ist.
Vor diesem Hintergrund wurde entschieden, über alle drei Bediengebiete hinweg ein ge-
meinschaftliches Fahrradmietsystem zu etablieren. Mit der vorliegenden Ausschreibung
soll nun ein Fahrradmietsystem über die drei Bediengebiete hinweg beschafft werden.
Im Rahmen dieses Verfahrens soll ein Auftragnehmer ausgewählt werden, der nach Maß-
gabe dieses Vertrages ein Fahrradmietsystem einrichtet und auf eigenes wirtschaftliches
Risiko betreibt.
Ziel der Auftraggeberin ist die Schaffung eines kostengünstigen, dichten, benutzerfreundli-
chen Systems mit minimalen Zugangshürden und einer hohen Benutzerfrequenz. Ziel-
gruppe des Angebots sind die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bonn und des
Rhein-Sieg-Kreises sowie alle anderen Personen, die sich in diesen Gebieten aufhalten,
z.B. Berufspendler, Studenten, Besucher und Touristen.
Die Auftraggeberin legt dabei großen Wert darauf, ein „agiles“ Fahrradmietsystem zu schaf-
fen, welches an die Erfahrungen und Bedürfnisse der Nutzenden angepasst werden soll.
Im Rahmen der Beauftragung soll sichergestellt werden, dass das System im Hinblick ins-
besondere auch auf die Art und Anzahl der Räder sowie die Anzahl und Lage der Stationen
bedarfsgerecht angepasst werden kann. Daher wird der vorliegende Vertrag als Rahmen-
vertrag ausgestaltet. Über den Erstabruf hinaus können im Umfang des gesetzten Rah-
mens Folgeabrufe erfolgen.
Um für alle Gebiete hinweg möglichst marktgerechte Lösungen anbieten zu können, ist ein
Hybrid-System aus sowohl festen, physischen Stationen als auch virtuellen Stationen für
Pedelecs und für Standard-Räder vorgesehen, welches bei Bedarf in Abstimmung mit der
Auftraggeberin durch flexible Zonen ergänzt werden kann.Seite 7 von 21
4
§ 1
Vertragsbestandteile, Rangfolge der Bestimmungen
(1) Art und Umfang der Leistungspflichten der Parteien werden durch diesen Vertrag
bestimmt. Alle diesem Vertrag beigefügten Anlagen gelten als integraler Bestand-
teil des Vertrages.
(2) Die verschiedenen Vertragsbestandteile sollen im Falle etwaiger Widersprüche
oder Unklarheiten folgende Geltungsreihenfolge haben, wobei die in der Aufzäh-
lung vorangehende Regelung jeweils Vorrang vor den nachfolgenden hat:
 Der vorliegende Vertrag,
 die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen 1-2 (Anlage 1),
 die Vereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 1 DS-GVO (Anlage 2)
 das Angebot des Auftragnehmers nebst aller Anlagen, Anlage 3
 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B) in der jeweils aktuellen Fassung/in der bei Vertragsabschluss gültigen
Fassung.
§ 2
Vertragsgegenstand
(1) Die Auftraggeberin beauftragt den Auftragnehmer mit der Einrichtung und dem Be-
trieb eines Fahrradmietsystems im Gebiet der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-
Kreises (Vertragsgebiet). Das Betriebsgebiet ergibt sich aus Anhang 1 zur Leis-
tungsbeschreibung.
(2) Das Fahrradmietsystem umfasst zunächst die vom Erstabruf in der Leistungsbe-
schreibung beschriebene Anzahl an Stationen und Fahrrädern. An den Stationen
stellt der Auftragnehmer dauerhaft die jederzeit voll funktionsfähigen Fahrräder mit
den technischen Spezifikationen gemäß Leistungsbeschreibung für die Nutzung
durch die Kunden des Fahrradmietsystems zur Verfügung.
(3) Um eine ausreichende Flexibilität zu erhalten und ein „agiles System“ zu ermögli-
chen, ist der vorliegende Vertrag als Rahmenvertrag ausgestaltet. Über den Er-
stabruf hinaus kann die Auftraggeberin im Rahmen der unter Ziff. 1.2 der Leis-
tungsbeschreibung genannten maximalen Abrufmengen jederzeit weitere Abrufe
in freigestellter Staffelung und räumlicher Zuordnung etwaiger neuer Stationen tä-
tigen.Seite 8 von 21
5
(4) Eine Änderung des Vertragsgegenstandes während der Vertragslaufzeit, insbe-
sondere in Bezug auf das Vertragsgebiet, die Einrichtungen des Fahrradmietsys-
tems und den Leistungsumfang, ist auch im Übrigen innerhalb der Grenzen des §
132 GWB nach Absprache der Parteien jederzeit möglich. Der Auftragnehmer wird
einem Änderungsverlangen der Auftraggeberin zustimmen, sofern keine berech-
tigten Interessen entgegenstehen.
§ 3
Leistungen
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit alle Leistungen
zu erbringen, die er aufgrund der Leistungsbeschreibung und seines Angebots im
Rahmen des Fahrradmietsystems schuldet. Zu den Leistungen zählen insbeson-
dere
 die stufenweise Einrichtung des Fahrradmietsystems gemäß dem Zeitplan
(Ziff. 10.1.1.) der Leistungsbeschreibung) und dem vom Auftragnehmer gem.
Ziff. 10.1.2. der Leistungsbeschreibung zu erstellenden Projektplan;
 die jederzeitige Verfügbarkeit des Fahrradmietsystems für die allgemeine Nut-
zung während der Vertragslaufzeit, ganzjährig 24 Stunden am Tag; für Aus-
fälle aufgrund Reparaturbedarfs oder Verlustes von Fahrrädern hält der Auf-
tragnehmer eine ausreichende Anzahl von Reservefahrrädern bereit;
 die Erfüllung aller mit dem Betrieb des Fahrradmietsystems verbundenen Auf-
gaben, insbesondere die regelmäßige Überprüfung, Reinigung und Reparatur
der Fahrräder und Stationsinfrastruktur sowie die Relokation der Fahrräder;
Umfang und Frequenz dieser Leistungen richten sich nach dem standortab-
hängigen Servicelevel, wie in der Leistungsbeschreibung definiert.
(2) Die Einschaltung von Subunternehmern durch den Auftragnehmer bei der Erbrin-
gung seiner vertraglichen Leistungen ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Auf-
traggeberin zulässig. Für etwaige im Angebot mitgeteilten Subunternehmer gilt die
Einwilligung als mit dem Zuschlag erteilt.
§ 4
Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Fahrradmietsystem unter Einhaltung aller
geltenden Gesetze und Verordnungen sowie der anerkannten Regeln der Technik,Seite 9 von 21
6
namentlich der einschlägigen DIN EN-Normen nach Maßgabe der Vereinbarun-
gen der Parteien in diesem Vertrag, der Leistungsbeschreibung und dem Angebot
zu errichten und zu betreiben.
(2) Innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss wird der Auftragnehmer der Auftrag-
geberin einen detaillierten Projektplan gem. Ziff. 10.1.2. der Leistungsbeschrei-
bung vorlegen. Die pünktliche Fertigstellung der Systemaufbauleistungen ist we-
gen der Saisonabhängigkeit des Geschäfts von wesentlicher Bedeutung für die
Parteien.
(3) Der Auftragnehmer wird für einen einheitlichen Gesamteindruck (Corporate Iden-
tity) des Fahrradmietsystems in der Außendarstellung Sorge tragen und hierbei
das Branding gem. Ziff. 11.1. der Leistungsbeschreibung einheitlich einsetzen. Der
Auftragnehmer erstellt dazu ein individuelles Gestaltungskonzept für das gesamte
Fahrradmietsystem gem. Ziff. 11.1 der Leistungsbeschreibung; soweit die Auftrag-
geberin Vorgaben in Bezug auf das Gestaltungskonzept macht, sind diese zwin-
gend zu beachten. Das Gestaltungskonzept ist spätestens binnen eines Monats
ab Vertragsschluss vorzulegen.
(4) Das Gestaltungskonzept bedarf der schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das Gestaltungskonzept, soweit es nicht
auf Vorgaben der Auftraggeberin beruht, keine Schutzrechte Dritter verletzt. Auf-
schiebend bedingt auf die Vertragsbeendigung räumt der Auftragnehmer der Auf-
traggeberin ohne gesondertes Entgelt das ausschließliche, zeitlich unbeschränkte
Nutzungsrecht an allen Branding-Elementen ein, die im Gestaltungskonzept vor-
gesehen sind oder tatsächlich für das Fahrradmietsystem verwendet werden. Die
Auftraggeberin ist insbesondere uneingeschränkt berechtigt, die Nutzungsrechte
an den jeweiligen künftigen Betreiber des Fahrradmietsystems zu übertragen.
(5) Die Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss die Domain
www.XXXX.de zur Nutzung überlassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das In-
ternetportal des Fahrradmietsystems unter dieser Domain zu betreiben. Das Nut-
zungsrecht des Auftragnehmers ist auf die Vertragslaufzeit beschränkt.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Vermarktungskonzept zu erstellen und mit
der Auftraggeberin abzustimmen.Seite 10 von 21
7
(7) Da das Fahrradmietsystem dem Umweltschutz dienen soll, ist der Auftragnehmer
zu einer möglichst umweltschonenden Betriebsführung verpflichtet. Dazu zählt ins-
besondere, dass möglichst schadstoffarme Betriebsfahrzeuge, wie vom Auftrag-
nehmer auf Formblatt W-1 zum Angebot spezifiziert, zum Einsatz kommen. Der
Auftragnehmer wird der Auftraggeberin im Rahmen des Reportings geeignete
Nachweise über die Fahrzeugflotte vorlegen.
§ 5
Pflichten der Auftraggeberin
(1) Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer Daten für die Überprüfung des Be-
stehens eines VRS-Abos der Kunden des Fahrradmietsystems in elektronischer
Form zur Verfügung.
(2) Soweit die Auftraggeberin dem Auftragnehmer Branding-Elemente verbindlich vor-
gibt, an denen ihr Rechte zustehen (z.B. Name, Logo, Corporate Design), räumt
sie dem Auftragnehmer an diesen Rechten ein unentgeltliches, nicht ausschließli-
ches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungs-
recht für die Zwecke dieses Vertrages ein.
§ 6
Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zu den Kunden
(1) Die Nutzung des Fahrradmietsystems erfolgt aufgrund einer Vertragsbeziehung
zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Kunden. Der Auftragnehmer
wird bei der Ausgestaltung seiner Geschäftsbedingungen und in der Außendar-
stellung dafür Sorge tragen, dass insbesondere gegenüber Inhabern einer VRS-
Abokarte deutlich gemacht wird, dass Vertragspartner für die Leistungen des Fahr-
radmietsystems ausschließlich der Auftragnehmer ist.
(2) Die Abrechnung der vertraglichen Leistungen erfolgt unmittelbar zwischen dem
Auftragnehmer und den Kunden.
(3) Bei der Ausgestaltung der Vertragsbeziehung mit den Kunden des Fahrradmiet-
systems hat der Auftragnehmer die zwingenden Vorgaben der Leistungsbeschrei-
bung und den Inhalt seines Angebots zu beachten. Im Übrigen ist der Auftragneh-
mer in der vertraglichen und praktischen Ausgestaltung des Fahrradmietsystems
frei.Seite 11 von 21
8
(4) Der Auftragnehmer muss den Kunden und Interessenten des Fahrradmietsystems
die Information und Kommunikation über gängige Telekommunikationsmittel an-
bieten; Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
§ 7
Vergütung
(1) Die Finanzierung soll primär über die Einnahmen des Auftragnehmers aus dem
Fahrradmietsystem erfolgen.
Die Auftraggeberin zahlt dem Auftragnehmer nach vollständiger Abnahme des Ge-
samtsystems eine jährliche Vergütung nach Maßgabe der Angaben im Angebots-
und Preisblatt und nach Maßgabe der aufgrund des Erstabrufs und etwaiger Fol-
geabrufe abgerufenen Mengen. Eine darüber hinaus gehende Zahlung schuldet
der Auftraggeber nicht.
(2) Die Vergütung bezieht sich auf das Kalenderjahr und wird gegen Rechnungstel-
lung in vierteljährlichen Raten gezahlt. Wird das Fahrradmietsystem in einem Ka-
lenderjahr nicht durchgängig betrieben (insbesondere im Start- und Schlussjahr),
so erfolgt die Vergütung in diesem Kalenderjahr pro rata temporis.
(3) Eine Vergütung wird erstmals zum ersten auf die Abnahme des Gesamtsystems
folgenden Monats gezahlt.
§ 8
Abnahme
(1) Die Abnahme des vom Auftragnehmer eingerichteten Fahrradmietsystems durch
die Auftraggeberin erfolgt in Teilschritten gemäß dem Zeitplan in Ziff. 10.1.1. der
Leistungsbeschreibung. Teilabnahmen erfolgen zu den in Ziff. 10.1.1. der Leis-
tungsbeschreibung genannten Zeitpunkten. Die Endabnahme erfolgt nach voll-
ständigem Aufbau und vollständiger Inbetriebnahme des Fahrradmietsystems
beim Erstabruf bzw. bei Folgeabrufen nach vollständiger Inbetriebnahme der wei-
teren abgerufenen Räder und Stationen.
(2) Spätestens zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung des jewei-
ligen Arbeitsschrittes (Erreichung des Meilensteins) durch den Auftragnehmer wird
die Auftraggeberin mit der Güteprüfung gemäß Leistungsbeschreibung beginnen.
Dazu wird der Auftragnehmer anhand der von der Auftraggeberin vorgegebenenSeite 12 von 21
9
Use Cases, die die üblichen Kundenprozesse exemplarisch abbilden, sowie in ei-
nem simulierten Probebetrieb über einen Zeitraum von einem Monat die vertrags-
gemäße Erstellung der im jeweiligen Projektabschnitt geschuldeten Systemauf-
bauleistung überprüfen.
(3) Die Abnahme bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung (E-Mail oder Tele-
fax genügt) der Auftraggeberin. Sie darf verweigert werden, wenn bei Ablauf des
Prüfungszeitraums mehr als nur geringfügige Mängel festgestellt werden. Alle
zwingenden Anforderungen gemäß Leistungsbeschreibung sind abnahmerele-
vant.
(4) Alle festgestellten Mängel werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten und
sind vom Auftragnehmer innerhalb einer von der Auftraggeberin gesetzten ange-
messenen Frist, spätestens innerhalb eines Monats nach dem ursprünglichen Ab-
nahmetermin, vollständig zu beseitigen. Sofern nicht spätestens einen Monat nach
dem ursprünglichen Abnahmetermin ein abnahmereifer Zustand des im jeweiligen
Projektabschnitt geschuldeten Werks hergestellt ist, ist die Auftraggeberin berech-
tigt, den Vertrag gem. nachfolgendem § 15 außerordentlich zu kündigen bzw. vom
Vertrag zurückzutreten.
§ 9
Gewährleistung, Sicherungsbürgschaft
(1) Für die ordnungsgemäße Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Aufbau und
Betrieb des Fahrradmietsystems während der gesamten Vertragslaufzeit geschul-
deten Leistungen des Auftragnehmers leistet dieser, unbeschadet etwaiger dane-
ben bestehender gesetzlichen Ansprüche der Auftraggeberin, wie folgt Gewähr:
Bei Schlechterfüllung ist die Auftraggeberin nach erfolglosem Ablauf einer ange-
messenen Frist zur Behebung des Vertragsverstoßes nach ihrer Wahl berechtigt,
die Vergütung in angemessenem Umfang herabzusetzen, auf Kosten des Auftrag-
nehmers eine Ersatzvornahme durchzuführen, unter den gesetzlichen Vorausset-
zungen Schadenersatz zu verlangen und gem. § 15 den Vertrag zu kündigen.
(2) Zur Absicherung aller Ansprüche der Auftraggeberin wegen Schlechterfüllung die-
ses Vertrages übergibt der Auftragnehmer der Auftraggeberin innerhalb von
20 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung das Original einer selbstschuldneri-Seite 13 von 21
10
schen Bankbürgschaft über 5%(+ 19 % MwSt.) des Angebotsvergleichspreises ge-
mäß dem als Anlage 4 beiliegenden Muster. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
die Bürgschaft unverzüglich wieder aufzufüllen, wenn und soweit die Auftraggebe-
rin diese in Anspruch nehmen musste. Die Auftraggeberin wird die Bürgschaftsur-
kunde bei Vertragsbeendigung innerhalb eines Monats nach Abnahme des voll-
ständigen Rückbaus des Fahrradmietsystems an den Auftragnehmer zurückge-
ben, sofern und soweit sie nicht zur Befriedigung fälliger Ansprüche benötigt wird.
§ 10
Vertragsstrafen
(1) Für die nachfolgenden schuldhaften Verstöße verwirkt der Auftragnehmer die je-
weils ausgewiesene Vertragsstrafe, es sei denn, er weist nach, dass er den Ver-
tragsverstoß nicht zu vertreten hat:
1.1 Verfügbarkeit des Backend-Systems von 99,5 % im Jahresdurchschnitt (bezo-
gen auf das Vertrags- oder Kalenderjahr) wird unterschritten: Pro 0,5 %-
Punkte der Unterschreitung ist eine Vertragsstrafe von 1 % der jährlichen Ver-
gütung zu zahlen, maximal 5% der jährlichen Vergütung.
1.2 Anzahl der verfügbaren (uneingeschränkt einsatzbereiten) Fahrräder wird un-
terschritten: Pro Fehlmenge von jeweils bis zu 10 Fahrrädern ist für jede an-
gefangene Woche der Mengenunterschreitung eine Vertragsstrafe von 0,05 %
der jährlichen Vergütung bis max. 5% des gesamten Auftragswerts zu zahlen.
1.3 Der Service-Level für die Relokation gem. Leistungsbeschreibung wird mehr
als zweimal in einem Kalendermonat verletzt: Für jeden weiteren Verstoß ist
eine Vertragsstrafe von 0,02 % der jährlichen Vergütung bis max. 5 % des
gesamten Auftragswerts zu zahlen.
(2) Sollte ein Vertragsverstoß mehrere Pönaletatbestände nach Abs. (1) erfüllen, ist
die Vertragsstrafe nur einmal zu zahlen. Die Auftraggeberin behält sich das Recht
vor, wegen eines pönalisierten Verstoßes weitergehende Schadenersatzansprü-
che gegen den Auftragnehmer unter Anrechnung der gezahlten Vertragsstrafe gel-
tend zu machen. Soweit die Auftraggeberin wegen eines pönalisierten Verstoßes
von ihrem Recht zur Minderung Gebrauch macht, ist eine vom Auftragnehmer für
diesen Verstoß gezahlte Vertragsstrafe auf den Minderungsbetrag anzurechnen.Seite 14 von 21
11
Eine Anrechnung der Vertragsstrafe ist bei kumulativen Rechten in jedem Fall nur
einmal vorzunehmen.
§ 11
Datenschutz, Datensicherheit
(1) Der Auftragnehmer ist für die datenschutz- und datensicherheitsrechtlich rechts-
konforme Einrichtung des Fahrradmietsystems und dessen Betrieb sowohl im Ver-
hältnis zur Auftraggeberin als auch im Außenverhältnis allein verantwortlich. Un-
geachtet dessen verpflichtet die Auftraggeberin den Auftragnehmer unter diesem
Vertrag sowie nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung auf datenschutzrechtli-
che Grundsätze und Verfahrensweisen, um die für die Auftraggeberin vertragswe-
sentliche Bedeutung eines datenschutz- und datensicherheitsrechtlich rechtskon-
formen und insbesondere insoweit beanstandungsfreien Betriebs des Fahrrad-
mietsystems zu unterstreichen. Für die Auftraggeberin ist es von wesentlicher Be-
deutung, dass der Betrieb des Fahrradmietsystems keinen Grund für datenschutz-
rechtliche Beanstandungen oder Datenpannen bildet, insbesondere um einem et-
waigen Imageschaden der Mitglieder der Auftraggeberin bzw. der sie betrauenden
Gebietskörperschaften vorzubeugen.
(2) Der Auftragnehmer ist sowohl im Verhältnis zur Auftraggeberin als auch gegen-
über den Kunden des Fahrradmietsystems zur strikten Einhaltung datenschutz-
und datensicherheitsrechtlicher Vorgaben der anwendbaren gesetzlichen Bestim-
mungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des
BDSG sowie etwaig einschlägiger Spezialgesetze, z.B. TTDSG, verpflichtet. Der
Auftragnehmer wird das Fahrradmietsystem insbesondere am Grundsatz der Da-
tensparsamkeit sowie den Prinzipien von Privacy by Default und Privacy by Design
ausrichten, der Auftraggeberin entsprechende Datenschutz- und Datensicher-
heitskonzepte vorlegen und deren Wirksamkeit nachweisen, z.B. durch Vorlage
von Prüfzertifikaten unabhängiger Prüf- bzw. Zertifizierungsstellen. Zudem wird
der Auftragnehmer die Kunden bzw. Nutzer des Fahrradmietsystems den gesetz-
lichen Vorgaben entsprechend über den Umgang mit personenbezogenen Daten
transparent und vollständig informieren, auch und insbesondere soweit im Kontext
einer Registrierung Datenabfragen bei Dritten erfolgen (z.B. Verifikation Kun-
denstatus VRS, etc.).Seite 15 von 21
12
(3) Darüber hinaus wird der Auftragnehmer die im Übrigen als Sondervorgaben in der
Leistungsbeschreibung beschriebenen datenschutz- und datensicherheitsbezoge-
nen Anforderungen an das Fahrradmietsystem und den Umgang mit Kundendaten
beachten und entsprechende Vorkehrungen vornehmen.
(4) Sofern und soweit die Auftragnehmerin unter diesem Vertrag bzw. der Leistungs-
beschreibung eine Übermittlung bzw. Weitergabe von Kunden- und/oder Nut-
zungsdaten des Fahrradmietsystems an die Auftraggeberin vornimmt, hat die Auf-
tragnehmerin dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Übermittlung bzw. Weiter-
gabe datenschutzkonform erfolgt, insbesondere auf Grundlage einer hinreichen-
den und rechtskonformen datenschutzrechtlichen Einwilligung des bzw. der Be-
troffenen oder zur Vermeidung datenschutzrechtlicher Implikationen in anonymi-
sierter Form, Letzteres insbesondere im Kontext der Bereitstellung von statisti-
schen Nutzungsdaten zu Auswertungszwecken für die Auftraggeberin. Dies gilt
entsprechend, soweit der Auftragnehmer im Kontext der Registrierung von Kunden
Informationen über etwaig bereitgestellte Schnittstellen zu Kundensystemen Drit-
ter abruft, z.B. VRS.
§ 12
Verkehrssicherungspflicht, Versicherungen
(1) Der Auftragnehmer trägt ab Beginn des Aufbaus der jeweiligen (festen oder virtu-
ellen) Station die Verkehrssicherungspflichten für den jeweiligen Standort des
Fahrradmietsystems. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf die jeweils
zur Sondernutzung überlassenen Flächen sowie zusätzlich auf die Bereiche im
räumlichen Umfeld der Stationen, in denen tatsächlich Fahrräder des Fahrradmiet-
systems abgestellt werden und dieses Abstellen seitens des Nutzers nicht unzu-
lässig war.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit eine
Betriebshaftpflichtversicherung mit den in der Leistungsbeschreibung genannten
Mindestdeckungssummen zu unterhalten und das Bestehen der Versicherung der
Auftraggeberin jährlich unaufgefordert durch Vorlage einer Kopie des Versiche-
rungsscheins nachzuweisen.Seite 16 von 21
13
§ 13
Reporting
(1) Der Auftragnehmer wird die Auftraggeberin regelmäßig durch Berichte gemäß der
in Ziff. 3.7 der Leistungsbeschreibung geregelten Reportingpflichten unterrichten.
Während der Aufbauphase zu Vertragsbeginn ist das Fortschritts-Monitoring ge-
mäß Ziff. 10.1.2 der Leistungsbeschreibung einzuhalten.
(2) Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Auftraggeberin jederzeit
auch außerhalb des regelmäßigen Reportings unverzüglich und in geeigneter
Form über außergewöhnliche Vorfälle schriftlich (E-Mail oder Telefax genügt) zu
unterrichten.
(3) Über Straftaten an Stationen und Fahrrädern des Fahrradmietsystems wird der
Auftragnehmer die Auftraggeberin schriftlich (E-Mail oder Telefax genügt) unver-
züglich informieren.
(4) Der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin ein unentgeltliches, zeitlich unbe-
schränktes, ausschließliches Nutzungsrecht an den Reportingunterlagen für alle
Nutzungsarten, einschließlich des Rechts zur Weitergabe von Nutzungsrechten,
ein.
§ 14
Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung und endet am 31.12.2030.
§ 15
Außerordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei vorzeitig aus wichtigem Grund gekün-
digt werden. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Auftraggeberin liegt
insbesondere dann vor, wenn
a) der Auftragnehmer mit der Erreichung eines Meilensteins gem. dem Zeitplan
für den Aufbau des Systems mindestens einen Monat in Verzug ist;
b) der Auftragnehmer Leistungspflichten im laufenden Betrieb des Fahrradmiet-
systems in nicht nur unerheblichem Maße nicht oder nicht vertragsgemäßSeite 17 von 21
14
erfüllt und trotz schriftlicher Aufforderung der Auftraggeberin nicht spätes-
tens innerhalb eines Monats einen vertragsgemäßen Zustand herstellt, oder
wiederholt trotz Abmahnung der Auftraggeberin gegen eine Vertragspflicht
verstößt;
c) der Auftragnehmer einen Insolvenzantrag stellt oder über das Vermögen des
Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels
Masse abgelehnt wird oder ein Insolvenzantrag gestellt und nicht innerhalb
von zwei Monaten zurückgenommen wird;
d) der Auftragnehmer in sonstiger Weise nachhaltig oder in erheblichem Maße
gegen wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verstößt.
(2) Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem anderen Vertrags-
teil zu erklären.
§ 16
Pflichten bei Vertragsbeendigung
(1) Bei Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen zum
vollständigen Rückbau der nicht ins Eigentum der Auftraggeberin übergegange-
nen - Anlagen des Fahrradmietsystems gemäß Ziff. 1.2 der Leistungsbeschrei-
bung verpflichtet. Sollte er dieser Pflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ord-
nungsgemäß nachkommen, ist die Auftraggeberin nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist auf Kosten des Auftragnehmers zur Ersatzvornahme be-
rechtigt.
(2) Der Auftragnehmer hat alle Kundenverträge zum ordentlichen Ende der Vertrags-
laufzeit, bzw. im Falle einer außerordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt, zu beenden und mit den Kunden vollständig abzuwickeln.
(3) Der Auftragnehmer wird sich in Abstimmung mit der Auftraggeberin rechtzeitig vor
einer Beendigung des Vertrages bestmöglich um die Überleitung der beim Auftrag-
nehmer für das Fahrradmietsystem registrierten Nutzer bzw. Kunden auf die Auf-
traggeberin bzw. einen Nachfolgedienstleister der Auftraggeberin bemühen. Das
Verfahren für eine Information der Kunden über einen etwaigen Betreiberwechsel
bzw. Nachfolgedienst werden die Parteien rechtzeitig vor Beendigung des Vertra-
ges festlegen, wobei den berechtigten Interessen der Auftraggeberin an einemSeite 18 von 21
15
möglichst unterbrechungsfreien Angebot eines Fahrradmietsystems im Vertrags-
gebiet Rechnung zu tragen ist.
Insoweit kommt zur Gewährleistung einer möglichst effektiven Überleitung von
Kunden bzw. die Übermittlung der betroffenen Kundendaten an die Auftraggeberin
bzw. einen Nachfolgedienstleister eine transparente und abzustimmende Kommu-
nikation mit den Endkunden sowie die Einholung entsprechender Einwilligungen
(ggf. unmittelbar bei Registrierung oder zur Beendigung dieses Vertrages) in Be-
tracht, wobei im Interesse der Transparenz eine Information der Kunden im Zuge
Beendigung des Vertrages vorrangig ist. Die datenschutzrechtliche Verantwortlich-
keit für die rechtskonforme Überleitung bzw. Weitergabe von Kundendaten an die
Auftraggeberin trägt als verantwortliche Vertragspartei der Auftragnehmer.
(4) Die Brandingelemente dürfen vom Auftragnehmer nach Vertragsbeendigung nicht
mehr benutzt werden. Alle Nutzungsrechte, die die Auftraggeberin dem Auftrag-
nehmer überlassen hat (z.B. Name, Logo, Domain), erlöschen mit Vertragsbeen-
digung.
An allen übrigen Brandingelementen geht das ausschließliche Nutzungsrecht bei
Vertragsbeendigung auf die Auftraggeberin über.
§ 17
Projektverantwortliche, Ansprechpartner
(1) Die vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartner, insbesondere der Projektlei-
ter bzw. der stellvertretende Projektleiter und der betriebliche Verantwortliche bzw.
sein Stellvertreter stehen der Auftraggeberin während der Vertragslaufzeit als
zentrale Ansprechpartner zur Verfügung. Eine Auswechslung dieser Personen ist
nur in zwingenden Fällen (Krankheit oder Ausscheiden des Mitarbeiters) und nur
gegen mindestens gleichermaßen geeignete Personen zulässig. Der Auftragneh-
mer ist verpflichtet, die Auftraggeberin darüber schriftlich zu informieren.
(2) Der Auftragnehmer wird seine Anfragen und Mitteilungen ausschließlich an die ihm
zu diesem Zwecke von der Auftraggeberin schriftlich benannten Ansprechpartner
richten.Seite 19 von 21
16
§ 18
Vertraulichkeit, Kommunikation
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen des Abschlusses und der
Durchführung dieses Vertrages erlangten Informationen über die Auftraggeberin
sowie über den Inhalt dieses Vertrages, auch über die Vertragslaufzeit hinaus,
streng vertraulich zu behandeln und dies nur weiterzugeben, soweit dies für die
Vertragsdurchführung unerlässlich oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Offenle-
gungspflicht erforderlich ist.
(2) Pressemitteilungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Abschluss
dieses Vertrages sind inhaltlich vor der Veröffentlichung mit der Auftraggeberin
abzustimmen. Gleiches gilt für sonstige Veröffentlichungen in Bezug auf das Ver-
tragsverhältnis mit der Auftraggeberin.
§ 19
Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag und die in Bezug genommenen Anlagen und Dokumente enthalten
die gesamte Abrede zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht oder die Ände-
rung des Schriftformerfordernisses.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus
und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bonn.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder wer-
den, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die un-
wirksame Bestimmung soll durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die
dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(4) Die Vertragsparteien sind sich bei Abschluss dieses Vertrages bewusst, dass sie
möglicherweise nicht alle relevanten Umstände beachtet oder bedacht haben und
der vorliegende Vertrag hierdurch möglicherweise in einzelnen Punkten fehlerhaft,
lückenhaft oder undurchführbar ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alles im
Rahme des Zumutbaren Erforderliche zu tun, um den vorliegenden Vertrag im
Geiste der angestrebten Vereinbarung zur Durchführung zu bringen.Seite 20 von 21
17
Für die Auftraggebergemeinschaft:
_________________________ __________________________________
(Ort, Datum) Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH
_________________________ __________________________________
(Ort, Datum) Regionalverkehr Köln GmbH
_________________________ __________________________________
(Ort, Datum) Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH
_________________________ __________________________________
(Ort, Datum) AuftragnehmerSeite 21 von 21

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Datenstand: 24.10.2026, 10:43 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de