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240714-02 · Beschlussvorlage

N-Vorlage zum Bürgerantrag: Antrag zum Verzicht auf Strafantrag durch die Stadtwerke Bonn wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen

Nummer
240714-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.12.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 21.01.2025 Empfehlung
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  1. 240714 Bürgerantrag: Antrag zum Verzicht auf Strafantrag durch die Stadtwerke Bonn wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen

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Beschlussvorlage
öffentlich
240714-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
N-Vorlage zum Bürgerantrag: Antrag zum Verzicht
auf Strafantrag durch die Stadtwerke Bonn wegen
Erschleichung von Beförderungsleistungen
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 21.01.2025 Empfehlung
Rat 13.02.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Dem nachfolgenden Beschluss des Ausschusses für Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger vom 26.06.2024 wird gefolgt:
„Die Verwaltung wird beauftragt, ab sofort keine Strafanzeigen noch
Strafanträge nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung im
Öffentlichen Personennahverkehr über die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH
zu stellen.
Nicht betroffen von diesem Beschluss ist die Regelung zum erhöhten
Beförderungsentgelt beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis.“
Begründung:
Der Bürgerantrag wurde vom Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger in der Sitzung am 26.06.2024 ungeändert befürwortet. Da dieser selbst
jedoch keine Beschlusskompetenz hat, wird es erforderlich, die Thematik mit
dieser N-Vorlage dem zuständigen Fachausschuss zur Empfehlung und dem
Rat zur Entscheidung vorzulegen.
Der ursprüngliche Bürgerantrag (DS-Nr. 240714) lautete:
Wir beantragen, dass der Rat der Stadt Bonn den folgenden Beschluss fasst:
Die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch
Strafanträge nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung im
Öffentlichen Personennahverkehr. Nicht betroffen von diesem Beschluss ist die
Regelung zum erhöhten Beförderungsentgelt beim Fahren ohne gültigen
Fahrausweis.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Antrag.Seite 1 von 6
Seite 2
Die Stellungnahme der Verwaltung (DS-Nr. 240714-01) zum Bürgerantrag
lautete:
Der Gedanke des Vereins, einer auf Bundesebene intensiv diskutierten
Abschaffung der Strafbarkeit einer Beförderungserschleichung
zuvorzukommen, ist durchaus bedenkenswert. Mit dem erhöhten
Beförderungsentgelt bleibt eine Abschreckung bestehen. Der Verzicht auf eine
Strafbarkeit führt aber dazu, dass mittellose Menschen, die eine Geldstrafe
nicht bezahlen können, nicht alleine wegen „Schwarzfahrens“ ins Gefängnis
kommen („Ersatzfreiheitsstrafe“). Insbesondere in diesen Fällen ist eine
Haftstrafe nicht verhältnismäßig und führt dazu, dass sich die Situation der
mittellosen Täter/innen weiter verschlechtert. Sie bindet überdies erhebliche
Ressourcen der Justiz.
Auch in Köln und in Düsseldorf gibt es vergleichbare Beschlüsse.
Die SWBV und der Verband der Kommunalen Verkehrsunternehmen sehen
eine Abschaffung der Strafbarkeit und somit auch den Verzicht auf
Strafanzeigen kritisch, da den Unternehmen derzeit durch
Beförderungserschleichung ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht.
Letztlich handelt es sich bei der Frage um eine Abwägung, die im Rahmen der
politischen Beratungen getroffen werden muss.
Die Verwaltung verweist auch auf die Stellungnahme von der SWBV, die in der
Anlage beigefügt ist.
Die Begründung des Bürgerantrags lautete:
In Deutschland ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gültige
Fahrkarte wegen des Straftatbestandes Erschleichung von Leistungen nach §
265a StGB eine Straftat. Neben dem erhöhten Beförderungsentgelt von 60€
kann ein Verkehrsunternehmen etwa bei wiederholten Vergehen eine
Strafanzeige erstatten, woraufhin meistens eine Geldstrafe verhängt wird.
Kann diese allerdings nicht beglichen werden, droht ein Gefängnisaufenthalt
(sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe). Etwa 56.000 Menschen in Deutschland
verbüßen Schätzungen zufolge jährlich Ersatzfreiheitsstrafen – davon rund ein
Viertel aufgrund von Fahren ohne gültigen Fahrausweis.
Die Stadtwerke Bonn GmbH haben in Fällen, in denen Personen den
öffentlichen Personennahverkehr ohne gültigen Fahrausweis benutzen, vom
01. Juli 2017 bis zum 21. März 2024 insgesamt 9.172 Strafanzeigen erstattet.
Genaue Zahlen zur Anzahl der resultierenden Ersatzfreiheitsstrafen für Bonn
konnten die Stadtwerke nicht nennen.
Dabei ist davon auszugehen, dass soziale Ungleichheit und die
gesellschaftliche Ausgrenzung bestimmter Gruppen auch in Bonn durch die
Ersatzfreiheitsstrafe verschärft wird. Denn Ersatzfreiheitsstrafen treffen häufig
Menschen, die bereits von Überschuldung, Arbeitslosigkeit, psychischen
Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten sowie Obdach- und
Wohnungslosigkeit betroffen sind.
Zwar gibt es die Möglichkeit, die Geldstrafe statt durch eineSeite 2 von 6
Seite 3
Ersatzfreiheitsstrafe mit gemeinnütziger Arbeit zu tilgen. Diese Möglichkeit wird
jedoch nur auf Antrag bei der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde gewährt,
welcher innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Strafantrittseinladung
erfolgen muss. Menschen, die nicht die nötigen Kenntnisse zur Stellung eines
solchen Antrages besitzen, Menschen ohne festen Wohnsitz oder
ohne ausreichende Deutschkenntnisse, sowie Menschen mit psychischen
Erkrankungen und Drogenkonsum haben somit kaum Chancen, den
entsprechenden Antrag fristgerecht zu stellen. Außerdem ist es für diese
Menschen oft ebenfalls schwierig, entsprechende
Arbeitsangebote wahrzunehmen.
Die juristische Praxis bei vergleichbaren Vergehen wie Falschparken zeigt
zudem, dass mildere Mittel ausreichend sind und die strafrechtliche Verfolgung
eines vergleichsweise trivialen Vergehens eine erhebliche
Ressourcenverschwendung darstellt. Besonders im Justizvollzug ist sie
bundesweit mit bis zu 200 Millionen Euro pro Jahr mit hohen Kosten für die
Allgemeinheit verbunden. Des Weiteren bleibt die Regelung zum erhöhten
Beförderungsentgeltes bei Fahren ohne Fahrschein bestehen, das Aussetzen
des Strafantrags führt daher zu keinem Anreiz, regelmäßig ohne Fahrschein zu
fahren.
Da es sich bei der § 265a StGB um ein Antragsdelikt handelt, wird die
Staatsanwaltschaft ohne Erstattung einer Anzeige seitens des
Verkehrsbetriebes nicht tätig. Somit kann bei Aussetzen der Anzeige die
Entkriminalisierung des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis auf kommunaler
Ebene durch die Verkehrsbetriebe vorangetrieben werden. Dieser Umgang wird
bereits in mehreren Städten, darunter Bremen, Bremerhaven, Düsseldorf und,
seit Dezember 2023, auch in der Stadt Köln praktiziert. Auch Münster,
Wiesbaden und Halle an der Saale haben entsprechende Beschlüsse gefasst.
Der Rat der Stadt Bonn möge sich diesen guten Beispielen anschließen und
die Stadtwerke Bonn anweisen, ab sofort von Strafanzeigen wegen des
Fahrens ohne Fahrschein abzusehen.
Die Verwaltung teilt darüber hinaus mit:
Ergänzend dazu liegt mittlerweile auch eine Stellungnahme des
Verkehrsverbunds Rhein-Sieg (VRS) vor, die in der Anlage beigefügt ist.
Anlage/n
2 Bürgerantrag (öffentlich)
3 VRS Stellungnahme (öffentlich)Seite 3 von 6
Antrag an den Bürgerinnen- und Bürgerausschuss
gem. § 10 Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn i. V. m. § 24 GO NRW.
Antrag zum Verzicht auf Strafantrag durch die Stadtwerke Bonn wegen Erschleichung von
Beförderungsleistungen
Beschlussvorschlag:
Wir beantragen, dass der Rat der Stadt Bonn den folgenden Beschluss fasst:
Die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge
nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung im Öffentlichen Personennahverkehr. Nicht
betroffen von diesem Beschluss ist die Regelung zum erhöhten Beförderungsentgelt beim
Fahren ohne gültigen Fahrausweis.
Begründung:
In Deutschland ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gültige Fahrkarte wegen
des Straftatbestandes Erschleichung von Leistungen nach § 265a StGB eine Straftat. Neben dem
erhöhten Beförderungsentgelt von 60€ kann ein Verkehrsunternehmen etwa bei wiederholten
Vergehen eine Strafanzeige erstatten, woraufhin meistens eine Geldstrafe verhängt wird. Kann
diese allerdings nicht beglichen werden, droht ein Gefängnisaufenthalt (sogenannte
Ersatzfreiheitsstrafe). Etwa 56.000 Menschen in Deutschland verbüßen Schätzungen zufolge
jährlich Ersatzfreiheitsstrafen – davon rund ein Viertel aufgrund von Fahren ohne gültigen
Fahrausweis1.
Die Stadtwerke Bonn GmbH haben in Fällen, in denen Personen den öffentlichen
Personennahverkehr ohne gültigen Fahrausweis benutzen, vom 01. Juli 2017 bis zum 21. März
2024 insgesamt 9.172 Strafanzeigen erstattet2. Genaue Zahlen zur Anzahl der resultierenden
Ersatzfreiheitsstrafen für Bonn konnten die Stadtwerke nicht nennen.
Dabei ist davon auszugehen, dass soziale Ungleichheit und die gesellschaftliche Ausgrenzung
bestimmter Gruppen auch in Bonn durch die Ersatzfreiheitsstrafe verschärft wird3. Denn
Ersatzfreiheitsstrafen treffen häufig Menschen, die bereits von Überschuldung, Arbeitslosigkeit,
psychischen Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten sowie Obdach- und Wohnungslosigkeit
betroffen sind4.
4 Studie zur Ersatzfreiheitsstrafe von Soziologin Nicole Bögelein, 2020, abgerufen unter
https://doi.org/10.1515/mks-2019-2027
3 Recherche von FragDenStaat und ZDF Magazin Royale, 2021, abgerufen unter
https://fragdenstaat.de/blog/2021/12/03/fahren-ohne-fahrschein/
2 Anfrage nach dem IFG NRW an die Stadtwerke Bonn 2024, abgerufen unter:
https://fragdenstaat.de/anfrage/sanktionen-wegen-fahrens-ohne-fahrschein/
1 Deutschlandfunk, 2022, abgerufen unter
https://www.deutschlandfunk.de/strafrecht-geldstrafe-gefaengnis-ersatzfreiheitsstrafe-100.htmlSeite 4 von 6
Zwar gibt es die Möglichkeit, die Geldstrafe statt durch eine Ersatzfreiheitsstrafe mit
gemeinnütziger Arbeit zu tilgen5. Diese Möglichkeit wird jedoch nur auf Antrag bei der
zuständigen Strafvollstreckungsbehörde gewährt, welcher innerhalb von 14 Tagen nach
Zustellung der Strafantrittseinladung erfolgen muss. Menschen, die nicht die nötigen Kenntnisse
zur Stellung eines solchen Antrages besitzen, Menschen ohne festen Wohnsitz oder ohne
ausreichende Deutschkenntnisse, sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen und
Drogenkonsum haben somit kaum Chancen, den entsprechenden Antrag fristgerecht zu stellen.
Außerdem ist es für diese Menschen oft ebenfalls schwierig, entsprechende Arbeitsangebote
wahrzunehmen.
Die juristische Praxis bei vergleichbaren Vergehen wie Falschparken zeigt zudem, dass mildere
Mittel ausreichend sind und die strafrechtliche Verfolgung eines vergleichsweise trivialen
Vergehens eine erhebliche Ressourcenverschwendung darstellt. Besonders im Justizvollzug ist
sie bundesweit mit bis zu 200 Millionen Euro pro Jahr mit hohen Kosten für die Allgemeinheit
verbunden6. Des Weiteren bleibt die Regelung zum erhöhten Beförderungsentgeltes bei Fahren
ohne Fahrschein bestehen, das Aussetzen des Strafantrags führt daher zu keinem Anreiz,
regelmäßig ohne Fahrschein zu fahren.
Da es sich bei der § 265a StGB um ein Antragsdelikt handelt, wird die Staatsanwaltschaft ohne
Erstattung einer Anzeige seitens des Verkehrsbetriebes nicht tätig. Somit kann bei Aussetzen der
Anzeige die Entkriminalisierung des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis auf kommunaler Ebene
durch die Verkehrsbetriebe vorangetrieben werden. Dieser Umgang wird bereits in mehreren
Städten, darunter Bremen7, Bremerhaven8, Düsseldorf9 und, seit Dezember 2023, auch in der
Stadt Köln praktiziert. Auch Münster10, Wiesbaden11 und Halle an der Saale12 haben
entsprechende Beschlüsse gefasst.
Der Rat der Stadt Bonn möge sich diesen guten Beispielen anschließen und die Stadtwerke Bonn
anweisen, ab sofort von Strafanzeigen wegen des Fahrens ohne Fahrschein abzusehen.
Gez.
12 http://buergerinfo.halle.de/vo0050.asp?__kvonr=28757
11 https://piwi.wiesbaden.de/dokument/4/3211426
10 https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004053428
9 https://ris-duesseldorf.itk-rheinland.de/sessionnetduebi/to0050.asp?__ktonr=340310
8 https://taz.de/Fahren-ohne-Fahrschein/!5860759/
7 https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/bremen-schwarzfahren-strafe-gefaengnis-100.html
6 Friedrich Ebert Stiftung, Arbeitsgruppe Sanktionenrecht 2022, abgerufen unter
https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/19368-20220727.pdf und Tagesschau, 2018, abgerufen unter
https://www.tagesschau.de/inland/ersatzfreiheitsstrafen-101.html
5 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) Art 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
und Erbringung von Arbeitsleistungen https://www.gesetze-im-internet.de/stgbeg/art_293.htmlSeite 5 von 6
1
Wong, Chiu (61-31﴿
Von: Triemer, Sascha <Sascha.Triemer@vrs.de>
Gesendet: Dienstag, 17. September 2024 09:50
An: Wong, Chiu (61-31﴿
Betreff: AW: Abschaffung von Strafanzeige von Schwarzfahrenden
⚠ Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! ⚠
Sehr geehrter Herr Wong,
Als Dachverband der Verkehrsunternehmen im Rheinland sehen wir das Vorhaben äußerst kritisch. Bereits
im Zuge des Vorhabens zur Herabstufung des Erschleichens von Beförderungsleistungen zu einer
Ordnungswidrigkeit haben sich Verkehrsunternehmen im VRS und in NRW hierzu geäußert.
Demnach ist die Beibehaltung des Straftatbestands für das Fahren ohne Fahrschein essenziell, um
wirtschaftliche Schäden der Verkehrsbranche zu begrenzen, die Sicherheit der Beschäftigten zu
gewährleisten und die Integrität des öffentlichen Verkehrssystems zu schützen. Schwarzfahren trifft die
ÖPNV-Branche etwa genauso hart wie Diebstähle den Einzelhandel treffen.
Der Wegfall der Strafbarkeit könnte eine negative Signalwirkung hervorrufen, die die Quote der Fahrgäste
ohne gültigen Fahrausweis deutlich erhöhen könnte. In der Folge könnten Einnahmeverluste im ÖPNV
entstehen, die wiederum zu erhöhten Ticketpreisen oder erhöhten Verlustausgleichszahlungen führen. Es
ist darüber hinaus eine Zunahme der Verfahren zu nicht ausgeglichenen erhöhten Beförderungsentgelten
zu erwarten, die die Verkehrsunternehmen zusätzlich belasten.
Die meisten Verkehrsunternehmen bringen bereits heute nur Mehrfachtäter bzw. Fälle, bei denen von
Vorsatz auszugehen ist, sowie schwere Fällen (z.B. in Kombination mit Urkundenfälschung oder
Übergriffen auf Personal) zur Strafanzeige.
Als Verbundorganisation sehen wir eher die Möglichkeit, durch gezielte Förderung weiterhin angemessene
Tarife und Sozialtickets im ÖPNV zu etablieren und ein normgerechtes Verhalten zu bewahren.
Beste Grüße,
Sascha Triemer
Mit freundlichen Grüßen
ppa. Sascha Triemer
Leiter Tarif/Vertrieb
Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH
Deutzer Allee 4, 50679 Köln
Tel.: +49 221 20808-658
Sascha.Triemer@vrs.de
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Datenstand: 23.10.2026, 00:55 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de