240714-02 · Beschlussvorlage
N-Vorlage zum Bürgerantrag: Antrag zum Verzicht auf Strafantrag durch die Stadtwerke Bonn wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen
Kerndaten
- Nummer
- 240714-02
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.12.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 240714-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III N-Vorlage zum Bürgerantrag: Antrag zum Verzicht auf Strafantrag durch die Stadtwerke Bonn wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 21.01.2025 Empfehlung Rat 13.02.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Dem nachfolgenden Beschluss des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vom 26.06.2024 wird gefolgt: „Die Verwaltung wird beauftragt, ab sofort keine Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung im Öffentlichen Personennahverkehr über die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH zu stellen. Nicht betroffen von diesem Beschluss ist die Regelung zum erhöhten Beförderungsentgelt beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis.“ Begründung: Der Bürgerantrag wurde vom Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in der Sitzung am 26.06.2024 ungeändert befürwortet. Da dieser selbst jedoch keine Beschlusskompetenz hat, wird es erforderlich, die Thematik mit dieser N-Vorlage dem zuständigen Fachausschuss zur Empfehlung und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Der ursprüngliche Bürgerantrag (DS-Nr. 240714) lautete: Wir beantragen, dass der Rat der Stadt Bonn den folgenden Beschluss fasst: Die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung im Öffentlichen Personennahverkehr. Nicht betroffen von diesem Beschluss ist die Regelung zum erhöhten Beförderungsentgelt beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Antrag.Seite 1 von 6 Seite 2 Die Stellungnahme der Verwaltung (DS-Nr. 240714-01) zum Bürgerantrag lautete: Der Gedanke des Vereins, einer auf Bundesebene intensiv diskutierten Abschaffung der Strafbarkeit einer Beförderungserschleichung zuvorzukommen, ist durchaus bedenkenswert. Mit dem erhöhten Beförderungsentgelt bleibt eine Abschreckung bestehen. Der Verzicht auf eine Strafbarkeit führt aber dazu, dass mittellose Menschen, die eine Geldstrafe nicht bezahlen können, nicht alleine wegen „Schwarzfahrens“ ins Gefängnis kommen („Ersatzfreiheitsstrafe“). Insbesondere in diesen Fällen ist eine Haftstrafe nicht verhältnismäßig und führt dazu, dass sich die Situation der mittellosen Täter/innen weiter verschlechtert. Sie bindet überdies erhebliche Ressourcen der Justiz. Auch in Köln und in Düsseldorf gibt es vergleichbare Beschlüsse. Die SWBV und der Verband der Kommunalen Verkehrsunternehmen sehen eine Abschaffung der Strafbarkeit und somit auch den Verzicht auf Strafanzeigen kritisch, da den Unternehmen derzeit durch Beförderungserschleichung ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht. Letztlich handelt es sich bei der Frage um eine Abwägung, die im Rahmen der politischen Beratungen getroffen werden muss. Die Verwaltung verweist auch auf die Stellungnahme von der SWBV, die in der Anlage beigefügt ist. Die Begründung des Bürgerantrags lautete: In Deutschland ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gültige Fahrkarte wegen des Straftatbestandes Erschleichung von Leistungen nach § 265a StGB eine Straftat. Neben dem erhöhten Beförderungsentgelt von 60€ kann ein Verkehrsunternehmen etwa bei wiederholten Vergehen eine Strafanzeige erstatten, woraufhin meistens eine Geldstrafe verhängt wird. Kann diese allerdings nicht beglichen werden, droht ein Gefängnisaufenthalt (sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe). Etwa 56.000 Menschen in Deutschland verbüßen Schätzungen zufolge jährlich Ersatzfreiheitsstrafen – davon rund ein Viertel aufgrund von Fahren ohne gültigen Fahrausweis. Die Stadtwerke Bonn GmbH haben in Fällen, in denen Personen den öffentlichen Personennahverkehr ohne gültigen Fahrausweis benutzen, vom 01. Juli 2017 bis zum 21. März 2024 insgesamt 9.172 Strafanzeigen erstattet. Genaue Zahlen zur Anzahl der resultierenden Ersatzfreiheitsstrafen für Bonn konnten die Stadtwerke nicht nennen. Dabei ist davon auszugehen, dass soziale Ungleichheit und die gesellschaftliche Ausgrenzung bestimmter Gruppen auch in Bonn durch die Ersatzfreiheitsstrafe verschärft wird. Denn Ersatzfreiheitsstrafen treffen häufig Menschen, die bereits von Überschuldung, Arbeitslosigkeit, psychischen Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten sowie Obdach- und Wohnungslosigkeit betroffen sind. Zwar gibt es die Möglichkeit, die Geldstrafe statt durch eineSeite 2 von 6 Seite 3 Ersatzfreiheitsstrafe mit gemeinnütziger Arbeit zu tilgen. Diese Möglichkeit wird jedoch nur auf Antrag bei der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde gewährt, welcher innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Strafantrittseinladung erfolgen muss. Menschen, die nicht die nötigen Kenntnisse zur Stellung eines solchen Antrages besitzen, Menschen ohne festen Wohnsitz oder ohne ausreichende Deutschkenntnisse, sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen und Drogenkonsum haben somit kaum Chancen, den entsprechenden Antrag fristgerecht zu stellen. Außerdem ist es für diese Menschen oft ebenfalls schwierig, entsprechende Arbeitsangebote wahrzunehmen. Die juristische Praxis bei vergleichbaren Vergehen wie Falschparken zeigt zudem, dass mildere Mittel ausreichend sind und die strafrechtliche Verfolgung eines vergleichsweise trivialen Vergehens eine erhebliche Ressourcenverschwendung darstellt. Besonders im Justizvollzug ist sie bundesweit mit bis zu 200 Millionen Euro pro Jahr mit hohen Kosten für die Allgemeinheit verbunden. Des Weiteren bleibt die Regelung zum erhöhten Beförderungsentgeltes bei Fahren ohne Fahrschein bestehen, das Aussetzen des Strafantrags führt daher zu keinem Anreiz, regelmäßig ohne Fahrschein zu fahren. Da es sich bei der § 265a StGB um ein Antragsdelikt handelt, wird die Staatsanwaltschaft ohne Erstattung einer Anzeige seitens des Verkehrsbetriebes nicht tätig. Somit kann bei Aussetzen der Anzeige die Entkriminalisierung des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis auf kommunaler Ebene durch die Verkehrsbetriebe vorangetrieben werden. Dieser Umgang wird bereits in mehreren Städten, darunter Bremen, Bremerhaven, Düsseldorf und, seit Dezember 2023, auch in der Stadt Köln praktiziert. Auch Münster, Wiesbaden und Halle an der Saale haben entsprechende Beschlüsse gefasst. Der Rat der Stadt Bonn möge sich diesen guten Beispielen anschließen und die Stadtwerke Bonn anweisen, ab sofort von Strafanzeigen wegen des Fahrens ohne Fahrschein abzusehen. Die Verwaltung teilt darüber hinaus mit: Ergänzend dazu liegt mittlerweile auch eine Stellungnahme des Verkehrsverbunds Rhein-Sieg (VRS) vor, die in der Anlage beigefügt ist. Anlage/n 2 Bürgerantrag (öffentlich) 3 VRS Stellungnahme (öffentlich)Seite 3 von 6 Antrag an den Bürgerinnen- und Bürgerausschuss gem. § 10 Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn i. V. m. § 24 GO NRW. Antrag zum Verzicht auf Strafantrag durch die Stadtwerke Bonn wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen Beschlussvorschlag: Wir beantragen, dass der Rat der Stadt Bonn den folgenden Beschluss fasst: Die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH stellt ab sofort weder Strafanzeigen noch Strafanträge nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung im Öffentlichen Personennahverkehr. Nicht betroffen von diesem Beschluss ist die Regelung zum erhöhten Beförderungsentgelt beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis. Begründung: In Deutschland ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gültige Fahrkarte wegen des Straftatbestandes Erschleichung von Leistungen nach § 265a StGB eine Straftat. Neben dem erhöhten Beförderungsentgelt von 60€ kann ein Verkehrsunternehmen etwa bei wiederholten Vergehen eine Strafanzeige erstatten, woraufhin meistens eine Geldstrafe verhängt wird. Kann diese allerdings nicht beglichen werden, droht ein Gefängnisaufenthalt (sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe). Etwa 56.000 Menschen in Deutschland verbüßen Schätzungen zufolge jährlich Ersatzfreiheitsstrafen – davon rund ein Viertel aufgrund von Fahren ohne gültigen Fahrausweis1. Die Stadtwerke Bonn GmbH haben in Fällen, in denen Personen den öffentlichen Personennahverkehr ohne gültigen Fahrausweis benutzen, vom 01. Juli 2017 bis zum 21. März 2024 insgesamt 9.172 Strafanzeigen erstattet2. Genaue Zahlen zur Anzahl der resultierenden Ersatzfreiheitsstrafen für Bonn konnten die Stadtwerke nicht nennen. Dabei ist davon auszugehen, dass soziale Ungleichheit und die gesellschaftliche Ausgrenzung bestimmter Gruppen auch in Bonn durch die Ersatzfreiheitsstrafe verschärft wird3. Denn Ersatzfreiheitsstrafen treffen häufig Menschen, die bereits von Überschuldung, Arbeitslosigkeit, psychischen Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten sowie Obdach- und Wohnungslosigkeit betroffen sind4. 4 Studie zur Ersatzfreiheitsstrafe von Soziologin Nicole Bögelein, 2020, abgerufen unter https://doi.org/10.1515/mks-2019-2027 3 Recherche von FragDenStaat und ZDF Magazin Royale, 2021, abgerufen unter https://fragdenstaat.de/blog/2021/12/03/fahren-ohne-fahrschein/ 2 Anfrage nach dem IFG NRW an die Stadtwerke Bonn 2024, abgerufen unter: https://fragdenstaat.de/anfrage/sanktionen-wegen-fahrens-ohne-fahrschein/ 1 Deutschlandfunk, 2022, abgerufen unter https://www.deutschlandfunk.de/strafrecht-geldstrafe-gefaengnis-ersatzfreiheitsstrafe-100.htmlSeite 4 von 6 Zwar gibt es die Möglichkeit, die Geldstrafe statt durch eine Ersatzfreiheitsstrafe mit gemeinnütziger Arbeit zu tilgen5. Diese Möglichkeit wird jedoch nur auf Antrag bei der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde gewährt, welcher innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Strafantrittseinladung erfolgen muss. Menschen, die nicht die nötigen Kenntnisse zur Stellung eines solchen Antrages besitzen, Menschen ohne festen Wohnsitz oder ohne ausreichende Deutschkenntnisse, sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen und Drogenkonsum haben somit kaum Chancen, den entsprechenden Antrag fristgerecht zu stellen. Außerdem ist es für diese Menschen oft ebenfalls schwierig, entsprechende Arbeitsangebote wahrzunehmen. Die juristische Praxis bei vergleichbaren Vergehen wie Falschparken zeigt zudem, dass mildere Mittel ausreichend sind und die strafrechtliche Verfolgung eines vergleichsweise trivialen Vergehens eine erhebliche Ressourcenverschwendung darstellt. Besonders im Justizvollzug ist sie bundesweit mit bis zu 200 Millionen Euro pro Jahr mit hohen Kosten für die Allgemeinheit verbunden6. Des Weiteren bleibt die Regelung zum erhöhten Beförderungsentgeltes bei Fahren ohne Fahrschein bestehen, das Aussetzen des Strafantrags führt daher zu keinem Anreiz, regelmäßig ohne Fahrschein zu fahren. Da es sich bei der § 265a StGB um ein Antragsdelikt handelt, wird die Staatsanwaltschaft ohne Erstattung einer Anzeige seitens des Verkehrsbetriebes nicht tätig. Somit kann bei Aussetzen der Anzeige die Entkriminalisierung des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis auf kommunaler Ebene durch die Verkehrsbetriebe vorangetrieben werden. Dieser Umgang wird bereits in mehreren Städten, darunter Bremen7, Bremerhaven8, Düsseldorf9 und, seit Dezember 2023, auch in der Stadt Köln praktiziert. Auch Münster10, Wiesbaden11 und Halle an der Saale12 haben entsprechende Beschlüsse gefasst. Der Rat der Stadt Bonn möge sich diesen guten Beispielen anschließen und die Stadtwerke Bonn anweisen, ab sofort von Strafanzeigen wegen des Fahrens ohne Fahrschein abzusehen. Gez. 12 http://buergerinfo.halle.de/vo0050.asp?__kvonr=28757 11 https://piwi.wiesbaden.de/dokument/4/3211426 10 https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004053428 9 https://ris-duesseldorf.itk-rheinland.de/sessionnetduebi/to0050.asp?__ktonr=340310 8 https://taz.de/Fahren-ohne-Fahrschein/!5860759/ 7 https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/bremen-schwarzfahren-strafe-gefaengnis-100.html 6 Friedrich Ebert Stiftung, Arbeitsgruppe Sanktionenrecht 2022, abgerufen unter https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/19368-20220727.pdf und Tagesschau, 2018, abgerufen unter https://www.tagesschau.de/inland/ersatzfreiheitsstrafen-101.html 5 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) Art 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen https://www.gesetze-im-internet.de/stgbeg/art_293.htmlSeite 5 von 6 1 Wong, Chiu (61-31﴿ Von: Triemer, Sascha <Sascha.Triemer@vrs.de> Gesendet: Dienstag, 17. September 2024 09:50 An: Wong, Chiu (61-31﴿ Betreff: AW: Abschaffung von Strafanzeige von Schwarzfahrenden ⚠ Achtung: Absender von außerhalb der Stadtverwaltung Bonn! ⚠ Sehr geehrter Herr Wong, Als Dachverband der Verkehrsunternehmen im Rheinland sehen wir das Vorhaben äußerst kritisch. Bereits im Zuge des Vorhabens zur Herabstufung des Erschleichens von Beförderungsleistungen zu einer Ordnungswidrigkeit haben sich Verkehrsunternehmen im VRS und in NRW hierzu geäußert. Demnach ist die Beibehaltung des Straftatbestands für das Fahren ohne Fahrschein essenziell, um wirtschaftliche Schäden der Verkehrsbranche zu begrenzen, die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten und die Integrität des öffentlichen Verkehrssystems zu schützen. Schwarzfahren trifft die ÖPNV-Branche etwa genauso hart wie Diebstähle den Einzelhandel treffen. Der Wegfall der Strafbarkeit könnte eine negative Signalwirkung hervorrufen, die die Quote der Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis deutlich erhöhen könnte. In der Folge könnten Einnahmeverluste im ÖPNV entstehen, die wiederum zu erhöhten Ticketpreisen oder erhöhten Verlustausgleichszahlungen führen. Es ist darüber hinaus eine Zunahme der Verfahren zu nicht ausgeglichenen erhöhten Beförderungsentgelten zu erwarten, die die Verkehrsunternehmen zusätzlich belasten. Die meisten Verkehrsunternehmen bringen bereits heute nur Mehrfachtäter bzw. Fälle, bei denen von Vorsatz auszugehen ist, sowie schwere Fällen (z.B. in Kombination mit Urkundenfälschung oder Übergriffen auf Personal) zur Strafanzeige. Als Verbundorganisation sehen wir eher die Möglichkeit, durch gezielte Förderung weiterhin angemessene Tarife und Sozialtickets im ÖPNV zu etablieren und ein normgerechtes Verhalten zu bewahren. Beste Grüße, Sascha Triemer Mit freundlichen Grüßen ppa. Sascha Triemer Leiter Tarif/Vertrieb Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH Deutzer Allee 4, 50679 Köln Tel.: +49 221 20808-658 Sascha.Triemer@vrs.de Anruf / ChatSeite 6 von 6
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 23.10.2026, 00:13 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de