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240714-04 · Große Anfrage

BBB-Anfrage: Verzicht auf Strafantrag durch die Stadtwerke Bonn wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen Drucksachengruppe 240714

Nummer
240714-04
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
13.06.2025
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 04.09.2025 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 90,3 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 240714 Bürgerantrag: Antrag zum Verzicht auf Strafantrag durch die Stadtwerke Bonn wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen

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Große Anfrage
öffentlich
240714-04
Fragesteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
12.06.2025
BBB-Anfrage: Verzicht auf Strafantrag durch die
Stadtwerke Bonn wegen Erschleichung von
Beförderungsleistungen
Drucksachengruppe 240714
Beratungsfolge
Rat 03.07.2025 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Wie hoch ist die Anzahl an Personen, die im Zeitraum 01.01. - 31.12. 2024 in
Bussen oder Bahnen im Stadtgebiet ohne gültige Fahrerlaubnis angetroffen
wurden und daraufhin ein erhöhtes Beförderungsgeld zahlen sollten, weil sie
a) keinen Fahrschein besaßen (60 EUR),
b) ihre vorhandene Fahrberechtigung bei einer Kontrolle nicht vorlegen
konnten, aber später den Nachweis über den Besitz eines persönlichen
Zeitfahrausweis erbringen konnten (7 EUR),
und wie hoch ist der jeweilige Anteil an den unter a) und b) genannten Fällen,
die die Strafzahlung nicht sofort bzw. angemessener Frist leisten konnten und
daher dem gesetzliche Mahnverfahren zugeführt wurden?
2. Wie hoch ist der jeweilige Anteil der unter 1 a) und b) genannten Fälle, in
denen das gesetzliche Mahnverfahren eingeleitet wurde, die geltend gemachte
Forderung aber dauerhaft niedergeschlagen werden musste, weil der
Schuldner als nicht leistungsfähig einzustufen war, in Gänze und (differenziert)
weil er über
c) unpfändbares Einkommen,
d) unpfändbare Transferleistungen
e) gar keine Mittel
verfügte?
3. Hat die Verwaltung oder die Oberbürgermeisterin in ihrer Eigenschaft als
Hauptverwaltungsbeamte in der Vergangenheit in eigener VerantwortungSeite 1 von 3
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Strafanzeigen über die SWBV gestellt oder hat die Anzeigen vielmehr die
SWBV oder der Stadtwerkekonzern in eigener Verantwortung bei der
zuständigen Behörde gemacht?
4. Für den Fall, dass die Verwaltung gar nicht tätig wurde bzw. werden konnte -
wie im Beschlusstext nahegelegt- und die Verfolgung des Schwarzfahrens
ausschließlich eine Sache der Stadtwerke bzw. ihrer Tochter war und ist, muss
dann davon ausgegangen werden, dass der Ratsbeschluss u.a. deshalb ins
Leere läuft, weil der Rat seine gewählten Vertreter in dem Aufsichtsrat der
zuständigen Stadtwerkegesellschaft nicht angewiesen hat, im Beschlusssinne
auf die zuständige Geschäftsführung der SWB Vertreter einzuwirken?
5. Hat es in den Aufsichtsgremien der Stadtwerke in der Sache Vorlagen
gegeben und wenn ja, wer hat sich wie darin für die Umsetzung des die
Stadtwerke im Grunde nicht bindenden Beschlusses des Rates
ausgesprochen, bzw. dagegen votiert oder sich enthalten?
Begründung
In seiner Sitzung am 13. Februar 2025 hat der Stadtrat mit Mehrheit gegen
CDU und BBB Folgendes beschlossen:
Die Verwaltung wird beauftragt, ab sofort keine Strafanzeigen noch
Strafanträge nach § 265a StGB wegen Beförderungserschleichung im
Öffentlichen Personennahverkehr über die Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH
zu stellen.
Alle laufenden Strafanträge werden zurückgezogen.
Sollte die Bundesgesetzgebung entsprechend geändert werden, werden
auch keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet
(Ordnungswidrigkeitenanzeigen gestellt).
Nicht betroffen von diesem Beschluss ist die Regelung zum erhöhten
Beförderungsentgelt beim Fahren ohne gültigen Fahrausweis.“
- - -
Die Ergänzung im Fettdruck ist auf das geänderte Votum des Ausschusses für
Mobilität und Verkehr am 21.01.2025 zurückzuführen. Der Rat ist diesem
mehrheitlich gefolgt.
Die in der Sitzung vom Fragesteller an die Oberbürgermeisterin gerichtete
Frage wurde mit DS 240714-03 nur verkürzt beantwortet. Überdies möchten die
Initiatoren in Erfahrung bringen, welche konkreten Maßnahmen die Verwaltung
bzw. die Stadtwerke ohne Auftrag auf Grund der in der Sache untauglichen
Beschlusslage ergriffen haben.Seite 2 von 3
Seite 3
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 23.10.2026, 00:55 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de