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240714-06 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Verzicht auf Strafantrag durch die Stadtwerke Bonn wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen Drucksachengruppe 240714

Nummer
240714-06 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.08.2025
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 04.09.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240714 Bürgerantrag: Antrag zum Verzicht auf Strafantrag durch die Stadtwerke Bonn wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240714-06 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Anfrage: Verzicht auf Strafantrag durch die
Stadtwerke Bonn wegen Erschleichung von
Beförderungsleistungen
Drucksachengruppe 240714
Beratungsfolge
Rat 04.09.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zur Beantwortung der Fragen wurde eine Stellungnahme der SWB Bus und
Bahn eingeholt:
1. Wie hoch ist die Anzahl an Personen, die im Zeitraum 01.01. -
31.12. 2024 in Bussen oder Bahnen im Stadtgebiet ohne gültige
Fahrerlaubnis angetroffen wurden und daraufhin ein erhöhtes
Beförderungsgeld zahlen sollten, weil sie
a) keinen Fahrschein besaßen (60 EUR)
• 5598 Personen wurden in Fahrzeugen der SWB Bus und Bahn ohne
Fahrschein angetroffen.
b) ihre vorhandene Fahrberechtigung bei einer Kontrolle nicht
vorlegen konnten, aber später den Nachweis über den Besitz
eines persönlichen Zeitfahrausweis erbringen konnten (7 EUR),
• 1104 Personen haben bei SWB Bus und Bahn nachträglich ein gültiges,
nichtübertragbares Ticket vorlegt
und wie hoch ist der jeweilige Anteil an den unter a) und b)
genannten Fällen, die die Strafzahlung nicht sofort bzw.
angemessener Frist leisten konnten und daher dem gesetzliche
Mahnverfahren zugeführt wurden?
• 2034 Mahnungen wurden versendet
• 1468 Vorgänge wurden an das angeschlossene Inkassounternehmen
abgetreten
2. Wie hoch ist der jeweilige Anteil der unter 1 a) und b)
genanntenFälle, in denen das gesetzliche Mahnverfahren
eingeleitet wurde, die geltend gemachte Forderung aber dauerhaftSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
niedergeschlagen werden musste, weil der Schuldner als nicht
leistungsfähig einzustufen war, in Gänze und (differenziert) weil er
über
• unpfändbares Einkommen,
o unbekannt, da kein Ergebnisaustausch mit Inkassounternehmen
erfolgt
• unpfändbare Transferleistungen
o unbekannt, da kein Ergebnisaustausch mit Inkassounternehmen
erfolgt
• gar keine Mittel verfügte?
o unbekannt, da kein Ergebnisaustausch mit Inkassounternehmen
erfolgt
3. Hat die Verwaltung oder die Oberbürgermeisterin in ihrer
Eigenschaft alsHauptverwaltungsbeamte in der Vergangenheit in
eigener Verantwortung Strafanzeigen über die SWBV gestellt oder
hat die Anzeigen vielmehr die SWBV oder der Stadtwerkekonzern
in eigener Verantwortung bei der zuständigen Behörde gemacht?
• Seitens der Stadtverwaltung wurden und werden bislang keine
Strafanzeigen bzw. Strafanträge wegen des Erschleichens von
Leistungen gem. 265a StGB („Schwarzfahren“) im Bonner ÖPNV
erstattet bzw. gestellt. Dies ist in rechtlicher Hinsicht auch konsequent,
da es sich bei den SWB-Verkehrsbetrieben um eine GmbH handelt,
also um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Gemäß § 77 Abs. 1
StGB ist der durch die Straftat „Verletzte“ (Rechtsgutsinhaber)
antragsberechtigt, dies ist bei Vermögensdelikten der
Vermögensinhaber, im Falle von „Schwarzfahrten“ also die Verkehrs-
GmbH. Die SWBV haben mitgeteilt, dass die SWB Bus und Bahn die
Strafanzeigen in Eigenregie stellt und die Daten an die Polizei Bonn
überträgt.
4. Für den Fall, dass die Verwaltung gar nicht tätig wurde bzw.
werden konnte - wie im Beschlusstext nahegelegt- und die
Verfolgung des Schwarzfahrens ausschließlich eine Sache der
Stadtwerke bzw. ihrer Tochter war und ist, muss dann davon
ausgegangen werden, dass der Ratsbeschluss u.a. deshalb ins
Leere läuft, weil der Rat seine gewählten Vertreter in dem
Aufsichtsrat der zuständigen Stadtwerkegesellschaft nicht
angewiesen hat, im Beschlusssinne auf die zuständige
Geschäftsführung der SWB Vertreter einzuwirken?
Neben der Weisung an Mitglieder des Aufsichtsrates ist der reguläre
Weg der Einwirkung einer Kommune auf eine städtische GmbH über die
Gesellschafterversammlung. Der Vertreter der Kommune in der
Gesellschafterversammlung agiert nicht frei, sondern ist an die
Beschlüsse des Rates gebunden. Wenn dem Vertreter in derSeite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Gesellschafterversammlung ein Beschluss des Aufsichtsrates zur
Zustimmung vorgelegt wird und es zu diesem Sachverhalt einen
eindeutigen Ratsbeschluss gibt, muss der Vertreter der
Gesellschafterversammlung dies bei seinem Abstimmungsverhalten
selbstverständlich berücksichtigen.
Der Vertreter in der Gesellschafterversammlung ist an einen
Ratsbeschluss auch dann gebunden, wenn dort nicht ausdrücklich eine
Weisung ausgesprochen wird.
5. Hat es in den Aufsichtsgremien der Stadtwerke in der Sache
Vorlagen gegeben und wenn ja, wer hat sich wie darin für die
Umsetzung des die Stadtwerke im Grunde nicht bindenden
Beschlusses des Rates ausgesprochen, bzw. dagegen votiert oder
sich enthalten?
Der Ratsbeschluss vom 13.02.2025 (Drs.-Nr. 240714-02) wurde am
21.05.2025 bei SWB Bus und Bahn und am 04.06.2025 bei der
Stadtwerke Bonn GmbH beraten. Abschließend wurde der vorgelegte
Beschluss von den entsprechenden Gesellschafterversammlungen
gefasst. Aktuell erfolgt die Erstellung dieser Niederschriften. Der
Ratsbeschluss wurde damit in rechtlicher Hinsicht exekutiert und wie
beschlossen umgesetzt.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 23.10.2026, 00:55 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de