240714-06 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Verzicht auf Strafantrag durch die Stadtwerke Bonn wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen Drucksachengruppe 240714
Kerndaten
- Nummer
- 240714-06 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.08.2025
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240714-06 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III BBB-Anfrage: Verzicht auf Strafantrag durch die Stadtwerke Bonn wegen Erschleichung von Beförderungsleistungen Drucksachengruppe 240714 Beratungsfolge Rat 04.09.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zur Beantwortung der Fragen wurde eine Stellungnahme der SWB Bus und Bahn eingeholt: 1. Wie hoch ist die Anzahl an Personen, die im Zeitraum 01.01. - 31.12. 2024 in Bussen oder Bahnen im Stadtgebiet ohne gültige Fahrerlaubnis angetroffen wurden und daraufhin ein erhöhtes Beförderungsgeld zahlen sollten, weil sie a) keinen Fahrschein besaßen (60 EUR) • 5598 Personen wurden in Fahrzeugen der SWB Bus und Bahn ohne Fahrschein angetroffen. b) ihre vorhandene Fahrberechtigung bei einer Kontrolle nicht vorlegen konnten, aber später den Nachweis über den Besitz eines persönlichen Zeitfahrausweis erbringen konnten (7 EUR), • 1104 Personen haben bei SWB Bus und Bahn nachträglich ein gültiges, nichtübertragbares Ticket vorlegt und wie hoch ist der jeweilige Anteil an den unter a) und b) genannten Fällen, die die Strafzahlung nicht sofort bzw. angemessener Frist leisten konnten und daher dem gesetzliche Mahnverfahren zugeführt wurden? • 2034 Mahnungen wurden versendet • 1468 Vorgänge wurden an das angeschlossene Inkassounternehmen abgetreten 2. Wie hoch ist der jeweilige Anteil der unter 1 a) und b) genanntenFälle, in denen das gesetzliche Mahnverfahren eingeleitet wurde, die geltend gemachte Forderung aber dauerhaftSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) niedergeschlagen werden musste, weil der Schuldner als nicht leistungsfähig einzustufen war, in Gänze und (differenziert) weil er über • unpfändbares Einkommen, o unbekannt, da kein Ergebnisaustausch mit Inkassounternehmen erfolgt • unpfändbare Transferleistungen o unbekannt, da kein Ergebnisaustausch mit Inkassounternehmen erfolgt • gar keine Mittel verfügte? o unbekannt, da kein Ergebnisaustausch mit Inkassounternehmen erfolgt 3. Hat die Verwaltung oder die Oberbürgermeisterin in ihrer Eigenschaft alsHauptverwaltungsbeamte in der Vergangenheit in eigener Verantwortung Strafanzeigen über die SWBV gestellt oder hat die Anzeigen vielmehr die SWBV oder der Stadtwerkekonzern in eigener Verantwortung bei der zuständigen Behörde gemacht? • Seitens der Stadtverwaltung wurden und werden bislang keine Strafanzeigen bzw. Strafanträge wegen des Erschleichens von Leistungen gem. 265a StGB („Schwarzfahren“) im Bonner ÖPNV erstattet bzw. gestellt. Dies ist in rechtlicher Hinsicht auch konsequent, da es sich bei den SWB-Verkehrsbetrieben um eine GmbH handelt, also um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Gemäß § 77 Abs. 1 StGB ist der durch die Straftat „Verletzte“ (Rechtsgutsinhaber) antragsberechtigt, dies ist bei Vermögensdelikten der Vermögensinhaber, im Falle von „Schwarzfahrten“ also die Verkehrs- GmbH. Die SWBV haben mitgeteilt, dass die SWB Bus und Bahn die Strafanzeigen in Eigenregie stellt und die Daten an die Polizei Bonn überträgt. 4. Für den Fall, dass die Verwaltung gar nicht tätig wurde bzw. werden konnte - wie im Beschlusstext nahegelegt- und die Verfolgung des Schwarzfahrens ausschließlich eine Sache der Stadtwerke bzw. ihrer Tochter war und ist, muss dann davon ausgegangen werden, dass der Ratsbeschluss u.a. deshalb ins Leere läuft, weil der Rat seine gewählten Vertreter in dem Aufsichtsrat der zuständigen Stadtwerkegesellschaft nicht angewiesen hat, im Beschlusssinne auf die zuständige Geschäftsführung der SWB Vertreter einzuwirken? Neben der Weisung an Mitglieder des Aufsichtsrates ist der reguläre Weg der Einwirkung einer Kommune auf eine städtische GmbH über die Gesellschafterversammlung. Der Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung agiert nicht frei, sondern ist an die Beschlüsse des Rates gebunden. Wenn dem Vertreter in derSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Gesellschafterversammlung ein Beschluss des Aufsichtsrates zur Zustimmung vorgelegt wird und es zu diesem Sachverhalt einen eindeutigen Ratsbeschluss gibt, muss der Vertreter der Gesellschafterversammlung dies bei seinem Abstimmungsverhalten selbstverständlich berücksichtigen. Der Vertreter in der Gesellschafterversammlung ist an einen Ratsbeschluss auch dann gebunden, wenn dort nicht ausdrücklich eine Weisung ausgesprochen wird. 5. Hat es in den Aufsichtsgremien der Stadtwerke in der Sache Vorlagen gegeben und wenn ja, wer hat sich wie darin für die Umsetzung des die Stadtwerke im Grunde nicht bindenden Beschlusses des Rates ausgesprochen, bzw. dagegen votiert oder sich enthalten? Der Ratsbeschluss vom 13.02.2025 (Drs.-Nr. 240714-02) wurde am 21.05.2025 bei SWB Bus und Bahn und am 04.06.2025 bei der Stadtwerke Bonn GmbH beraten. Abschließend wurde der vorgelegte Beschluss von den entsprechenden Gesellschafterversammlungen gefasst. Aktuell erfolgt die Erstellung dieser Niederschriften. Der Ratsbeschluss wurde damit in rechtlicher Hinsicht exekutiert und wie beschlossen umgesetzt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 23.10.2026, 00:55 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de