253755 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische Entsorgungskooperation (REK)
Kerndaten
- Nummer
- 253755
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.12.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253755 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische Entsorgungskooperation (REK) Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag In die Verbandsversammlung werden entsandt: Vertreter Stellvertreter 1 StBR Helmut Wiesner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 1.Stellvertreter Michael Fark 2.Stellvertreterin Azra Zürn (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 3 4 Begründung Allgemeines Zweckverbandsmitglieder der REK sind die Bundesstadt Bonn (20 %), der Rhein-Sieg-Kreis (20 %), der Kreis Neuwied (20 %), der Rhein-Lahn-Kreis (20 %) und der Landkreis Ahrweiler (20 %). Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist in § 7 der Zweckverbandssatzung geregelt. Die Verbandsversammlung besteht aus vier stimmberechtigten Vertretern je Zweckverbandsmitglied. Jedes Mitglied eines Zweckverbandes hat insgesamt eine Stimme. Jeweils drei Vertreter werden von der Vertretungskörperschaft des jeweiligen Zweckverbandsmitgliedes für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus denSeite 1 von 5 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Dienstkräften des Verbandsmitgliedes in die Verbandsversammlung entsandt. Für jeden Vertreter wird für den Fall seiner Verhinderung jeweils ein Stellvertreter bestellt. Weiterer Vertreter ist jeweils der gesetzliche Vertreter des Zweckverbandsmitgliedes oder ein von diesem vorgeschlagener Beamter oder Beschäftigter des Zweckverbandmitgliedes. Für diese Vertreter werden für den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Stellvertreter bestellt. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung“ zu verweisen. Der Sitz des Oberbürgermeisters bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Verbandsversammlungssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden 3 Sitze Anwendung. Demnach würden auf die Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen und SPD jeweils 1 Sitz entfallen. Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten. Der Verbandsversammlung der REK gehörten zuletzt folgende durch die Bundesstadt Bonn entsandte Vertreter an: Vertreter Stellvertreter 1 Oberbürgermeisterin Katja Dörner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 1.Stellvertreter Helmut Wiesner 2.Stellvertreter Michael Fark (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 Prof. Dr. Detmar Jobst 3 Dr. Nico Janicke 4 Julia Polley Dauer der Bestellung Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt wurden, bis zum Amtsantritt der neu bestellten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft eines Vertreters in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen seiner Wahl oder Entsendung wegfallen. Anlage/n 1 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung (öffentlich) 2 Die REK und Mandatsträger_V2024-12-31 (öffentlich)Seite 2 von 5 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einer Verbandsversammlung gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Mitgliedern in der Verbandsversammlung gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Mitglied der Verbandsversammlung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Verbandes auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte des Verbandsvorstehers und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Verbandes, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Mitglied der Verbandsversammlung selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor, die entsprechend gelten: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Verwaltungsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 3 von 5 Die REK Die Stadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis haben Anfang 2009 den Abfallzweckverband REK Rheinische-Entsorgungs- Kooperation gegründet. Weitere Mitglieder sind seit Mitte 2015 der Kreis Neuwied und der Rhein-Lahn-Kreis. Sitz des Verbandes ist Bonn. Seit Januar 2018 ist als neues fünftes Mitglied, der Kreis Ahrweiler hinzu gekommen. Die Gründung des Verbandes und auch dessen Erweiterung ist die konsequente Fortsetzung der bereits 2004 zwischen Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft. Ziel des Zweckverbandes ist die Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit, die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und die Sicherung der gegenseitigen Auslastung der vorhandenen und geplanten Abfallanlagen durch Abfälle und Wertstoffe aus dem Gebiet der Verbandsmitglieder. Die REK ist ein Abfallentsorgungsverband im Sinne des § 6 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes NRW (LAbfG) und ein Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) Nordrhein-Westfalen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung ist wie der Aufsichtsrat eines Unternehmens zu sehen. Das Gremium beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund der Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers erforderlich ist. Die Versammlung, die aus vier stimmberechtigten Vertretern je Verbandsmitglied besteht, beschließt u. a. die Satzung und wählt aus ihrer Mitte den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter. Das Gremium ernennt auch den Geschäftsführer und überwacht dessen Tätigkeit. Der Geschäftsführer ist gegenüber dem Verbandsvorsteher für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Rheinische Entsorgungs-Kooperation“ Verbandsvorsteher: Jörg Denninghoff Stellvertretender: Karl-Heinz Baumanns Sprecher der Geschäftsführung: Sascha Hurtenbach Geschäftsführer: Benedikt Stapper Vertreter Mitgliedskommune Katja Dörner (Oberbürgermeisterin) Bundesstadt Bonn Julia Polley Bundesstadt Bonn Dr. Nico Janicke Bundesstadt Bonn Prof. Dr. Detmar Jobst Bundesstadt Bonn Tim Hahlen (Umweltdezernent) Rhein-Sieg-Kreis Karl-Heinz Baumanns Rhein-Sieg-Kreis Wilhelm Windhuis Rhein-Sieg-Kreis Paul Lägel Rhein-Sieg-Kreis Achim Hallerbach (Landrat) Kreis Neuwied Pierre Fischer Kreis Neuwied Joachim Hoppen Kreis Neuwied Volker Mendel Kreis Neuwied Jörg Denninghoff (Landrat) Rhein-Lahn-Kreis Klaus Brand Rhein-Lahn-Kreis Manfred Friesenhahn Rhein-Lahn-Kreis Nicole Brönner Rhein-Lahn-Kreis Cornelia Weigand (Landrätin) Landkreis AhrweilerSeite 4 von 5 Udo Stratmann Landkreis Ahrweiler Friedhelm Münch Landkreis Ahrweiler Fritz Langenhorst Landkreis Ahrweiler Link: https://www.zv-rek.de/die-rek.htmlSeite 5 von 5
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 02.11.2026, 12:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de