253755-01 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische Entsorgungskooperation (REK)
Kerndaten
- Nummer
- 253755-01
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.10.2026
- Letzte Änderung
- 27.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253755-01 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische Entsorgungskooperation (REK) Beratungsfolge Rat 12.11.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag In die Verbandsversammlung wird entsandt: Stellvertretung von Frau Bänsch-Baltruschat: ______________ Begründung Der Verbandsversammlung der REK gehörten zuletzt folgende durch die Bundesstadt Bonn entsandte Vertreter an: Vertreter Stellvertreter 1 StBR Helmut Wiesner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 1.Stellvertreter Michael Fark 2.Stellvertreter Azra Zürn (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 Justin Dennhardt -CDU- Jan Brockmann -CDU- 3 Beate Bänsch-Baltruschat -Grüne- Paul Brückner -Grüne- 4 Katharina Steingräber -SPD- Max Biniek -SPD- Herr Paul Brückner möchte sein Mandat zum 01.11.2026 abgeben. Daher ist für seine Position ein neues Mitglied zu entsenden. Wahlgrundlage/ Kennzeichnung REK Zweckverbandsmitglieder der REK sind die Bundesstadt Bonn (20 %),Seite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) der Rhein-Sieg-Kreis (20 %), der Kreis Neuwied (20 %), der Rhein-Lahn-Kreis (20 %) und der Landkreis Ahrweiler (20 %). Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist in § 7 der Zweckverbandssatzung geregelt. Die Verbandsversammlung besteht aus vier stimmberechtigten Vertretern je Zweckverbandsmitglied. Jedes Mitglied eines Zweckverbandes hat insgesamt eine Stimme. Jeweils drei Vertreter werden von der Vertretungskörperschaft des jeweiligen Zweckverbandsmitgliedes für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes in die Verbandsversammlung entsandt. Für jeden Vertreter wird für den Fall seiner Verhinderung jeweils ein Stellvertreter bestellt. Weiterer Vertreter ist jeweils der gesetzliche Vertreter des Zweckverbandsmitgliedes oder ein von diesem vorgeschlagener Beamter oder Beschäftigter des Zweckverbandmitgliedes. Für diese Vertreter werden für den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Stellvertreter bestellt. Die Nachbesetzung erfolgt gemäß § 50 Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 2 GO NRW durch den Rat. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung“ zu verweisen. Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten. Dauer der Bestellung Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt wurden, bis zum Amtsantritt der neu bestellten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft eines Vertreters in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen seiner Wahl oder Entsendung wegfallen. Anlage/n 1 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung (öffentlich) 2 REK-Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes (öffentlich)Seite 2 von 4 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einer Verbandsversammlung gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Mitgliedern in der Verbandsversammlung gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Mitglied der Verbandsversammlung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Verbandes auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte des Verbandsvorstehers und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Verbandes, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Mitglied der Verbandsversammlung selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor, die entsprechend gelten: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Verwaltungsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 3 von 4 Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Rheinische Entsorgungs- Kooperation“ Verbandsvorstehender: Jörg Denninghoff Stellvertretender: Marcel Willig Sprecher der Geschäftsführung: Sascha Hurtenbach Geschäftsführer: Benedikt Stapper Vertreter Mitgliedskommune Helmut Wiesner Bundesstadt Bonn Justin Dennhardt Bundesstadt Bonn Katharina Steingräber Bundesstadt Bonn Beate Bänsch-Balltruschat Bundesstadt Bonn Clemens Overath Rhein-Sieg-Kreis Wilhelm Windhuis Rhein-Sieg-Kreis Werner Albrecht Rhein-Sieg-Kreis Tim Hahlen Rhein-Sieg-Kreis Achim Hallerbach (Landrat) Kreis Neuwied Pierre Fischer Kreis Neuwied Joachim Hoppen Kreis Neuwied Volker Mendel Kreis Neuwied Jörg Denninghoff (Landrat) Rhein-Lahn-Kreis Klaus Brand Rhein-Lahn-Kreis Manfred Friesenhahn Rhein-Lahn-Kreis Nicole Brönner Rhein-Lahn-Kreis Cornelia Weigand (Landrätin) Landkreis Ahrweiler Udo Stratmann Landkreis Ahrweiler Friedhelm Münch Landkreis Ahrweiler Fritz Langenhorst Landkreis AhrweilerSeite 4 von 4
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 02.11.2026, 10:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de