253783 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (EnW): Aufsichtsrat sowie Stadtwerke Bonn Beteiligungs- GmbH (SWBB): Konsortialausschusses
Kerndaten
- Nummer
- 253783
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.12.2025
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (8.430 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 253783 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (EnW): Aufsichtsrat sowie Stadtwerke Bonn Beteiligungs- GmbH (SWBB): Konsortialausschusses Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Zur Wahl in den Aufsichtsrat der EnW werden für die Gesellschafterversammlung der SWBB vorgeschlagen und gleichzeitig als Mitglieder des Konsortialausschusses der SWBB benannt: ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder 1 Christian Siegberg (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Manuela Ponti-Olschewski (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 3 4 5 2. Zur/Zum Vorsitzenden des Konsortialausschusses der SWBB wird benannt: _____________________ Begründung Allgemeines Gesellschafter der EnW sind die Stadtwerke Bonn Beteiligungs-GmbH (86,29%) und RheinEnergie AG (13,71%). Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der EnW ist im § 6 desSeite 1 von 5 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Gesellschaftsvertrages der EnW geregelt. Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, hiervon fünf Arbeitnehmer-vertreter. Neun Mitglieder werden durch die Stadtwerke Bonn Beteiligungs-GmbH (SWBB) und ein Mitglied durch die RheinEnergie AG entsandt. Von den neun auf die Stadtwerke Bonn Beteiligungs-GmbH (SWBB) entfallenden Aufsichtsrats-mitgliedern werden: a) zwei direkt vom Rhein-Sieg-Kreis b) eines direkt von der Stadt Troisdorf / TroiKomm c) eines direkt von der BRS Beteiligungsgesellschaft Bonn/Rhein-Sieg mbH d) fünf direkt von der Bundesstadt Bonn entsandt. Der Oberbürgermeister oder ein/-e von ihn vorgeschlagene/-r Bedienstete/-r muss dazugehören. Die Vertreter der Bundesstadt Bonn im Aufsichtsrat der EnW sind gem. § 9 Abs. 1 Konsortialvertrag gleichzeitig Mitglieder des Konsortialausschusses der SWBB. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern wird vorgesehen für den Fall, dass ein ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates (für welches das Ersatzmitglied benannt wurde) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz des Oberbürgermeisters bzw. der / des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare- Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Demnach würden auf die Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Linke jeweils 1 Sitz entfallen. Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten. Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr:Seite 2 von 5 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 1 Dr. David Thyssen (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 Guido Pfeiffer 3 David Lutz 4 Nico Janicke 5 Werner Hümmrich Vorsitzenden des Konsortialausschusses der SWBB: 1 Guido Pfeiffer Dauer der Bestellung Die Amtszeit endet mit dem auf den Beginn der Amtszeit folgenden Ablauf der Wahlperiode des Rates der Bundesstadt Bonn; der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Bei dem Oberbürgermeister bzw. der / dem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn. Anlage/n 1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025 (öffentlich)Seite 3 von 5 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts- rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da- her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts- fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson- dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber- wachung zu nennen. Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will. Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor- gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände- rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver- treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht- sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn- lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach- gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un- ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh- mens vertraut sind. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An- forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per- sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei- terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage- ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei- ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden. Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn (DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen- den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 4 von 5 - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf- sichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 5 von 5
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@lage ↗Datenstand: 23.10.2026, 02:15 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de