253798 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Aufsichtsrat der Stadtwerke Bonn Verkehrs- GmbH (SWBV)
Kerndaten
- Nummer
- 253798
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.12.2025
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253798 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Aufsichtsrat der Stadtwerke Bonn Verkehrs- GmbH (SWBV) Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag In den Aufsichtsrat der SWB Verkehrs- GmbH werden entsandt: Ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder 1 Michael Fark (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2, GO NRW) Christian Siegberg (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2, GO NRW) 2 3 4 Begründung Allgemeines Die Stadt Bonn entsendet gemäß § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der SWBV GmbH vier Vertreter in den Aufsichtsrat der SWBV GmbH. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Oberbürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/-r Bedienstete/-r der Bundesstadt Bonn gehören. Gemäß § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der SWBV kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das in den Aufsichtsrat eintritt, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete derSeite 1 von 5 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden 3 Sitze Anwendung. Demnach würden auf die Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen und SPD jeweils 1 Sitz entfallen. Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten. In den Aufsichtsrat der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH sind in der vergangenen Ratsperiode folgende Mitglieder entsendet worden: Ordentliche Mitglieder 1 Oberbürgermeisterin Katja Dörner (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2, GO NRW) 2 Stv. Rolf Beu 3 Stv. Gabi Mayer 4 Stv. Rainer Haid Ersatzmitglied Stv. Friederike Dietsch Dauer der Bestellung Die Amtszeit endet spätestens mit dem Schluss der Sitzung des neu gewählten Rates der Bundesstadt Bonn, die die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder beschließt. Bei der Oberbürgermeister/in bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn. Ungeachtet dessen endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (§ 102 AktG).Seite 2 von 5 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n 1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025 (öffentlich)Seite 3 von 5 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts- rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da- her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts- fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson- dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber- wachung zu nennen. Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will. Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor- gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände- rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver- treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht- sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn- lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach- gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un- ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh- mens vertraut sind. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An- forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per- sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei- terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage- ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei- ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden. Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn (DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen- den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 4 von 5 - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf- sichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 5 von 5
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 23.10.2026, 02:15 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de