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253799 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Gesellschafterversammlung der Elektrische Bahnen der Stadtwerke Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises GmbH (SSB GmbH)

Nummer
253799
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.12.2025
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253799-01 Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Gesellschafterversammlung der Elektrische Bahnen der Stadtwerke Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises GmbH (SSB GmbH)

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Beschlussvorlage
öffentlich
253799
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier:
Gesellschafterversammlung der Elektrische
Bahnen der Stadtwerke Bonn und des Rhein-Sieg-
Kreises GmbH (SSB GmbH)
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn entsendet in die Gesellschafterversammlung
der SSB GmbH folgendes stimmberechtigtes Mitglied:
Arno Hospes
2. Der Rat der Bundesstadt Bonn entsendet in die Gesellschafterversammlung
der SSB GmbH folgende nicht stimmberechtigte Mitglieder
1 Michael Fark
(Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2 GO NRW)
2
3
4
5
3. Der Rat der Bundesstadt Bonn weist seinen zur Stimmabgabe berechtigten
Vertreter an,
Arno Hospes
als Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu benennen.
Begründung
Zu 1. und 2.
Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind gemäß § 6 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrages wie folgt zu besetzen:Seite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
„Die Gesellschafterversammlung besteht neben den gesetzlichen und
allein zur Stimmabgabe berechtigten Vertretern der Gesellschafter noch
aus bis zu zehn weiteren, nicht stimmberechtigten Mitgliedern. Der
stimmberechtigte Vertreter des Rhein-Sieg-Kreises ist der Landrat oder ein von
ihm benannter Beamter oder Angestellter des Rhein-Sieg-Kreises. Der Rat der
Bundesstadt Bonn und der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises haben das
Recht, jeweils bis zu fünf dieser weiteren Mitglieder in Übereinstimmung
mit § 113 Abs. 2 GO NRW sowie § 53 KrO NRW i.V.m. § 113 Absatz 2 GO
NRW zu entsenden. (…).“
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der/die
Oberbürgermeister/-in oder der/die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der
Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Die
Gesellschaft verfügt über keinen Aufsichtsrat. Die in die
Gesellschafterversammlung zu entsandten Mitglieder müssen die
betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde mitbringen, die auch für die
Mitglieder eines Aufsichtsrates gilt. Diesbezüglich wird auf die Anlage
hingewiesen.
Der Sitz des/der Oberbürgermeister/-in bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen
Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der
Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der
Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur
auf die verbleibenden vier Sitze Anwendung.
Demnach würden auf die Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen, SPD und
Linke jeweils 1 Sitz entfallen.
Bei der Besetzung sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von
Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Derzeit sind folgende Mitglieder in der Gesellschafterversammlung entsendet:
Stimmberechtigtes Mitglied
Rolf Beu
Nicht stimmberechtigte Mitglieder
1 Oberbürgermeisterin Katja Dörner
(Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2 GO
NRW)
2 Gabi Mayer
3 Friedericke Dietsch
4 Arno Hospes
5 Thomas Fahrenholtz
Zu 3.
Hinsichtlich des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung ist in § 6 Abs. 6Seite 2 von 5
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
folgendes geregelt:
„Die Gesellschafterversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Der
Vorsitz der Gesellschafterversammlung wechselt unter den
Gesellschaftern alle zwei Jahre zum Zeitpunkt der ordentlichen
Gesellschafterversammlung, soweit die Gesellschafter nicht im Einzelfall
einstimmig etwas Abweichendes beschließen. Den erstmaligen Vorsitz
übernimmt ein Vertreter der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH bzw. ein
vom Rat der Bundesstadt Bonn entsandtes Mitglied; anschließend in der
ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung im Jahr 2016 ein Vertreter des
Rhein-Sieg-Kreises bzw. von dem Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises entsandtes
Mitglied usw.; die jeweiligen Vorsitzenden werden von den
stimmberechtigten Vertretern des jeweiligen Gesellschafters, der über
den Vorsitz zu bestimmen hat, benannt.“
Derzeit ist Rolf Beu als Vorsitzender der Gesellschafterversammlung benannt.
Dauer der Bestellung
Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der bei ihrer Bestellung laufenden
Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaft, mit der Maßgabe, dass
ein entsandtes Mitglied solange in dieser Funktion verbleibt, bis eine
Neubenennung erfolgt. Bei solchen Mitgliedern, die Mitglieder des Rates der
Bundesstadt Bonn sind, endet die Mitgliedschaft auch mit der sonstigen
Beendigung ihres Mandates, gleich aus welchem Grund; sonstige Mitglieder,
die Beamte oder Angestellte der Bundesstadt Bonn sind, verlieren ohne
weiteres ihre Mitgliedschaft in dem Zeitpunkt, zu dem ihr Beamten-oder
Angestelltenverhältnis mit der jeweiligen Entsendungskörperschaft endet. Die
Befugnis der entsendenden Stelle, welche das Mitglied entsandt hat, dieses
jederzeit auch vorzeitig abzuberufen und eine Neubenennung vorzunehmen,
bleibt unberührt.
Anlage/n
1 01 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft_Stand Oktober 2025
(öffentlich)Seite 3 von 5
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichts-
rat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen
oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind da-
her von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäfts-
fähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbeson-
dere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüber-
wachung zu nennen.
Insbesondere kann der Rat nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will.
Er ist in seiner Auswahl nicht beschränkt auf Mandatsträger oder Bedienstete der Verwaltung, sofern
nicht § 113 Abs. 2 und 3 GO NRW oder Spezialregelungen anderes bestimmen.
Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen werden landesgesetzlich in § 113 Abs. 6 GO NRW vor-
gegeben. Mit dem Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Ände-
rung kommunalrechtlicher Vorschriften gibt der Gesetzgeber nunmehr verbindlich vor, dass die Ver-
treter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen müssen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Recht-
sprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen, die es braucht, um alle gewöhn-
lich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sach-
gerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und
organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Un-
ternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unterneh-
mens vertraut sind.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen und fachlichen An-
forderungen zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Die Bundesstadt Bonn gibt den entsandten Per-
sonen Gelegenheit, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung
der Aufgaben dienlich sind. Die entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung der
Aufgaben fortzubilden. Die Bundesstadt Bonn und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Wei-
terbildung durch geeignete Maßnahmen. Insbesondere können beim Referat Beteiligungsmanage-
ment eine (nicht verbindliche) Aufstellung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Aufsichtsratstätigkei-
ten sowie das Handbuch für Aufsichtsräte angefordert werden.
Zuletzt sieht der vom Stadtrat beschlossene Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn
(DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichen-
den Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:Seite 4 von 5
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Auf-
sichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei
Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 5 von 5

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Datenstand: 23.10.2026, 01:44 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de