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260498-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu CDU-Bezirksfraktion Kleine Anfrage: Parkmöglichkeiten von Pflegediensten in Fahrrad- und Anwohnerstraßen

Nummer
260498-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
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  1. 260498 CDU-Bezirksfraktion Kleine Anfrage: Parkmöglichkeiten von Pflegediensten in Fahrrad- und Anwohnerstraßen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260498-01
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Stellungnahme zu CDU-Bezirksfraktion Kleine
Anfrage: Parkmöglichkeiten von Pflegediensten in
Fahrrad- und Anwohnerstraßen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Rat Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadtverwaltung nimmt zu den folgenden Fragen wie folgt Stellung:
Welche Regelungen gelten beim Parken für Pflegedienste in ausgewiesenen
Fahrradstraßen?
Für Pflegedienste gelten in ausgewiesenen Fahrradstraßen grundsätzlich keine
abweichenden Parkregelungen gegenüber anderen Straßen. Sofern die
Zusatzbeschilderung, beispielsweise „Kfz frei“, das Befahren erlaubt, können
Pflegedienste die Straße entsprechend nutzen. Eine Fahrradstraße begründet
an sich kein generelles Parkverbot; es gelten die jeweils vor Ort angeordneten
Verkehrsregelungen.
Ist ihnen, z. B., das Parken oder Halten für den Zeitraum der Pflegetätigkeit auf
der Fahrbahn erlaubt und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Pflegedienste dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit grundsätzlich die bestehenden
Parkerleichterungen in Anspruch nehmen, soweit und solange dies zur
Durchführung der Pflegeleistung erforderlich ist und keine anderen geeigneten
Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies umfasst insbesondere das
Parken im eingeschränkten Haltverbot (Verkehrszeichen 286 bzw. 290.1 StVO)
für eine Dauer von bis zu zwei Stunden. Darüber hinaus ist das Parken auf
öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht sowie an Parkuhren und
Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
zulässig. Ebenso dürfen Bewohnerparkplätze genutzt werden.
Welche Regelungen gelten für Pflegedienste in Anwohnerstraßen?
In Anwohnerstraßen gelten für Pflegedienste die gleichen Regelungen. Das
Einfahren ist im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit zulässig, da es sich um
einen Einsatz beim Kunden handelt. Für das Halten und Parken gelten
entsprechend die zuvor genannten Bedingungen.
Dürfen Pflegedienste auf Anwohnerparkplätzen bzw. kurzzeitig auf derSeite 1 von 2
Seite 2
Fahrbahn parken oder halten, für den Zeitraum der Pflege?
Pflegedienste dürfen Bewohnerparkplätze nutzen. Ein Halten oder Parken auf
der Fahrbahn ist zulässig, sofern dies verkehrsrechtlich erlaubt ist (z. B. bei
entsprechend ausgewiesenen Flächen oder im Bereich des eingeschränkten
Haltverbots (Verkehrszeichen 286/290.1)).
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 24.10.2026, 16:45 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de