260498-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zu CDU-Bezirksfraktion Kleine Anfrage: Parkmöglichkeiten von Pflegediensten in Fahrrad- und Anwohnerstraßen
Kerndaten
- Nummer
- 260498-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260498-01 Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Stellungnahme zu CDU-Bezirksfraktion Kleine Anfrage: Parkmöglichkeiten von Pflegediensten in Fahrrad- und Anwohnerstraßen Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme Rat Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung: Die Stadtverwaltung nimmt zu den folgenden Fragen wie folgt Stellung: Welche Regelungen gelten beim Parken für Pflegedienste in ausgewiesenen Fahrradstraßen? Für Pflegedienste gelten in ausgewiesenen Fahrradstraßen grundsätzlich keine abweichenden Parkregelungen gegenüber anderen Straßen. Sofern die Zusatzbeschilderung, beispielsweise „Kfz frei“, das Befahren erlaubt, können Pflegedienste die Straße entsprechend nutzen. Eine Fahrradstraße begründet an sich kein generelles Parkverbot; es gelten die jeweils vor Ort angeordneten Verkehrsregelungen. Ist ihnen, z. B., das Parken oder Halten für den Zeitraum der Pflegetätigkeit auf der Fahrbahn erlaubt und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Pflegedienste dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit grundsätzlich die bestehenden Parkerleichterungen in Anspruch nehmen, soweit und solange dies zur Durchführung der Pflegeleistung erforderlich ist und keine anderen geeigneten Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies umfasst insbesondere das Parken im eingeschränkten Haltverbot (Verkehrszeichen 286 bzw. 290.1 StVO) für eine Dauer von bis zu zwei Stunden. Darüber hinaus ist das Parken auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht sowie an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer zulässig. Ebenso dürfen Bewohnerparkplätze genutzt werden. Welche Regelungen gelten für Pflegedienste in Anwohnerstraßen? In Anwohnerstraßen gelten für Pflegedienste die gleichen Regelungen. Das Einfahren ist im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit zulässig, da es sich um einen Einsatz beim Kunden handelt. Für das Halten und Parken gelten entsprechend die zuvor genannten Bedingungen. Dürfen Pflegedienste auf Anwohnerparkplätzen bzw. kurzzeitig auf derSeite 1 von 2 Seite 2 Fahrbahn parken oder halten, für den Zeitraum der Pflege? Pflegedienste dürfen Bewohnerparkplätze nutzen. Ein Halten oder Parken auf der Fahrbahn ist zulässig, sofern dies verkehrsrechtlich erlaubt ist (z. B. bei entsprechend ausgewiesenen Flächen oder im Bereich des eingeschränkten Haltverbots (Verkehrszeichen 286/290.1)). Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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