260504-09 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Weitere Stellungnahme zu der Großen Anfrage I zur Vorlage "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen"
Kerndaten
- Nummer
- 260504-09 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.09.2026
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- noch nicht terminiert Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260504-09 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Weitere Stellungnahme zu der Großen Anfrage I zur Vorlage "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen" Beratungsfolge Rat 12.11.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu den Fragen aus der Großen Anfrage I nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: a. Welche konkreten Änderungen ergeben sich durch den neuen Beschlussvorschlag "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen" (DS 260504 und DS 260504-01 ST) gegenüber den vom Rat im Jahr 2014 beschlossenen Eckpunkten (DS 1410669EB3)? siehe Synopse in der Vorlage 260504-01 ST b. Aus welchen Gründen soll die bisherige Regelung, wonach Abweichungen von den Eckpunkten in den jeweiligen Beschlussvorlagen genau zu begründen sind, künftig entfallen? Die Regelung zur Begründungspflicht ist obsolet geworden, da es nicht mehr zu Abweichungen kommen soll. Durch die Einfügung von „kann“-Vorschriften und einer immer noch bestehenden „grundsätzlichen“ Vorgabe den Dotierungsrahmen am unteren Quartil zu verorten, ist noch genügend Flexibilität für die Vertragsverhandlungen vorhanden. c. Wie soll der Rat künftig nachvollziehen können, ob und in welchem Umfang bei Geschäftsführer- und Vorstandsverträgen städtischer Beteiligungen von den Eckpunkten abgewichen wird, wenn eine ausdrückliche Begründungspflicht in Beschlussvorlagen nicht mehr vorgesehen ist? Soll die Kontrolle solcher Abweichungen weiterhin durch den Rat erfolgen, oder soll sie künftig im Wesentlichen durch die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in den Gesellschafterversammlungen sowie – soweit rechtlich möglich – in denSeite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aufsichts- und Verwaltungsräten wahrgenommen werden? Der Rat ist und bleibt das zuständige Gremium, um über die Bestellung von Geschäftsführern zu entscheiden, siehe § 108 Abs. 4, Nr. 1., lit. d) Gemeindeordnung NRW. In den entsprechenden Vorlagen sind alle wesentlichen Punkte enthalten, derer es für eine Kontrolle und Nachvollziehbarkeit bedarf. d. Auf welchen rechtlichen Grundlagen und in welchen Verfahren sollen die vom Rat beschlossenen Eckpunkte gegenüber den Organen der städtischen Beteiligungen umgesetzt und kontrolliert werden, differenziert nach Rechtsform und Organstruktur der jeweiligen Beteiligung? Wie bewertet die Verwaltung hierbei insbesondere die Grenzen und Möglichkeiten der Einflussnahme bei Aktiengesellschaften, bei denen der Vorstand die Gesellschaft gemäß § 76 Abs. 1 AktG eigenverantwortlich leitet und eine Entscheidung der Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung gemäß § 119 Abs. 2 AktG nur auf Verlangen des Vorstands möglich ist? Können und sollen die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in Gesellschafterversammlungen, Hauptversammlungen sowie – soweit rechtlich möglich und unter Wahrung organschaftlicher Pflichten – in Aufsichts- und Verwaltungsräten darauf hinwirken, dass der Vorstand bzw. das zuständige Geschäftsleitungsorgan eine Befassung des zuständigen Gesellschaftsorgans über die Anwendung, Auslegung oder Abweichung von den Eckpunkten herbeiführt? siehe Beschlusspunkt 2. in der Vorlage 260504: „Der Rat weist seine Vertreter in den Gesellschafterversammlungen der Beteiligungen und - soweit rechtlich möglich – in den Aufsichts- und Verwaltungsräten an, diese Eckpunkte für die zukünftigen Anstellungsverträge vorzugeben.“ Insofern eine Weisung an Aufsichtsratsmitglieder oa aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist (bsp. bei einer Aktiengesellschaft), kann es nur eine freiwillige Beachtung der Vorgaben geben. Die Vertreter der Bundesstadt Bonn in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen der Beteiligungen sind an die Vorgaben des Rates gebunden. e. Welche Berichtspflichten bestehen nach Auffassung der Verwaltung gegenüber dem Rat hinsichtlich der Anwendung, Kontrolle und etwaigen Abweichung von den Eckpunkten für Geschäftsführer- und Vorstandsverträge, insbesondere nach § 113 Abs. 5 GO NRW in Verbindung mit § 394 AktG bei auf Veranlassung der Stadt in Aufsichtsräte gewählten oder entsandten Mitgliedern? Wie berücksichtigt die Verwaltung hierbei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2024 – 8 C 3.23 – zur demokratischen Kontrolle kommunaler Beteiligungen in privatrechtlicher Organisationsform?Seite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) siehe Antwort zu Frage c. Wie stellt die Verwaltung sicher, dass die in den neuen Eckpunkten vorgesehenen Kann-Regelungen und Verhandlungsspielräume nicht zu einer faktischen Verlagerung der Entscheidung über Anwendung, Auslegung und Abweichung von den Eckpunkten aus dem Rat in die Verwaltung oder die Gesellschaftsorgane führen? Welche Dokumentations-, Berichts- und Rückkopplungspflichten gegenüber dem Rat sind vor Beginn, während und vor Abschluss von Vertragsverhandlungen vorgesehen, insbesondere bei wesentlichen Abweichungen vom „marktgerechten unteren Quartil“, bei der Vereinbarung variabler Vergütungsbestandteile, Altersversorgungsregelungen oder sonstiger Nebenleistungen? siehe Antwort zu Frage c. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückkoppelung an den Rat vor, während und bei Abschluss von Vertragsverhandlungen weder rechtlich vorgesehen noch praktikabel ist sowie zum Aufgabenbereich der jeweiligen Aufsichtsratsvorsitzenden gehört. Aus welchen Gründen soll die Überprüfungsklausel nach der Hälfte der Vertragslaufzeit künftig nur noch optional vereinbart werden, obwohl sie ein Instrument zur nachlaufenden Kontrolle der Angemessenheit der Vergütung und zur Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen darstellen kann? Wie soll künftig sichergestellt werden, dass der Rat oder der zuständige Ausschuss Kenntnis davon erhält, ob eine solche Überprüfungsklausel vereinbart wurde und mit welchem Ergebnis eine Überprüfung erfolgt ist? Aus haushalterischen Beweggründen heraus versucht die Verwaltung Einsparpotenziale zu finden. Die Überprüfungsklauseln führen in der Regel dazu, dass die Vergütungen nach oben hin angepasst werden. Hiermit soll die Möglichkeit geschaffen werden, dies zu vermeiden und die Vergütung innerhalb der Vertragslaufzeit auf einem gleichen Stand zu belassen. Der Rat erhält alle notwendigen Informationen bei Einbringung der entsprechenden Vorlage, siehe Antwort zu Frage c. 2. Bisherige Anwendung der Eckpunkte Zum Fragenkomplex 2. Bisherige Anwendung der Eckpunkte seit 2014, a-c wird darauf hingewiesen, dass die von Ihnen erfragten Sachverhalte ältere Vorgänge betreffen, die in der Vergangenheit vollumfänglich Gegenstand von Ratsvorlagen und Beschlüssen waren. Diese Informationen liegen dem Rat bereits im Ratsinformationssystem vor. Sofern nach eigener Recherche konkrete Fragen zu spezifischen Vorlagen bestehen, die sich nicht aus den Dokumenten selbst ergeben, wird die Verwaltung diese im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gerne beantworten.Seite 3 von 4 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Zu lit. d. ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung die Schlussfolgerung zieht, dass die Grundsätze im Eckpunktebeschluss noch immer gängigen Vertragsregelungen im kommunalen Bereich entsprechen. Die Verwaltung erhält ihre Informationen aus aktuellen Vergütungsstudien der deutschlandweit agierenden und anerkannten Personalberatungsgesellschaft KIENBAUM. 3. Anwendungsbereich, Clusterung und Beteiligungsspezifika, Fragen a- d Zum Fragenkomplex 3., lit. a-d wird darauf hingewiesen, dass es jeweils aufgrund der Kienbaum Gehaltsstudien, die sich auf die verschiedensten Branchen, im öffentlichen oder privaten Bereich beziehen, die auf Unterschiede der Umsatzgrößen, der Mitarbeiterzahlen etc. achten, eine erste Einschätzung zu einer möglichen Vergütung für eine neue Geschäftsführung gibt. Sodann werden bei der Suche nach Geschäftsführern grundsätzlich Personalberater (HeadHunter) beauftragt, die ebenfalls ein aktuelles Bild zu Vergütung und Nebenleistungen in dem jeweils spezifischen Sektor geben. Diese Informationen erhalten alle Beteiligungen. Wo eine Weisung explizit auf die Eckpunkte nicht möglich ist, kann trotzdem dem „Konzernverbund Stadt Bonn“ durch die entsandten Vertreter – in freiwilliger Form - Rechnung getragen werden. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 22.10.2026, 22:48 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de