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260504-09 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Weitere Stellungnahme zu der Großen Anfrage I zur Vorlage "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen"

Nummer
260504-09 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.09.2026
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. noch nicht terminiert Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 106,2 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 260504 Aktualisierung des Beschlusses "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen städtischer Beteiligungen"

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260504-09 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Weitere Stellungnahme zu der Großen Anfrage I
zur Vorlage "Eckpunkte von
Geschäftsführerverträgen städtischer
Beteiligungen"
Beratungsfolge
Rat 12.11.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den Fragen aus der Großen Anfrage I nimmt die Verwaltung wie folgt
Stellung:
a. Welche konkreten Änderungen ergeben sich durch den neuen
Beschlussvorschlag "Eckpunkte von Geschäftsführerverträgen
städtischer Beteiligungen" (DS 260504 und DS 260504-01 ST)
gegenüber den vom Rat im Jahr 2014 beschlossenen Eckpunkten (DS
1410669EB3)?
siehe Synopse in der Vorlage 260504-01 ST
b. Aus welchen Gründen soll die bisherige Regelung, wonach
Abweichungen von den Eckpunkten in den jeweiligen
Beschlussvorlagen genau zu begründen sind, künftig entfallen?
Die Regelung zur Begründungspflicht ist obsolet geworden, da es nicht mehr zu
Abweichungen kommen soll. Durch die Einfügung von „kann“-Vorschriften und
einer immer noch bestehenden „grundsätzlichen“ Vorgabe den
Dotierungsrahmen am unteren Quartil zu verorten, ist noch genügend
Flexibilität für die Vertragsverhandlungen vorhanden.
c. Wie soll der Rat künftig nachvollziehen können, ob und in welchem
Umfang bei Geschäftsführer- und Vorstandsverträgen städtischer
Beteiligungen von den Eckpunkten abgewichen wird, wenn eine
ausdrückliche Begründungspflicht in Beschlussvorlagen nicht mehr
vorgesehen ist? Soll die Kontrolle solcher Abweichungen weiterhin
durch den Rat erfolgen, oder soll sie künftig im Wesentlichen durch die
Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in den
Gesellschafterversammlungen sowie – soweit rechtlich möglich – in denSeite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aufsichts- und Verwaltungsräten wahrgenommen werden?
Der Rat ist und bleibt das zuständige Gremium, um über die Bestellung von
Geschäftsführern zu entscheiden, siehe § 108 Abs. 4, Nr. 1., lit. d)
Gemeindeordnung NRW. In den entsprechenden Vorlagen sind alle
wesentlichen Punkte enthalten, derer es für eine Kontrolle und
Nachvollziehbarkeit bedarf.
d. Auf welchen rechtlichen Grundlagen und in welchen Verfahren sollen
die
vom Rat beschlossenen Eckpunkte gegenüber den Organen der
städtischen Beteiligungen umgesetzt und kontrolliert werden,
differenziert
nach Rechtsform und Organstruktur der jeweiligen Beteiligung? Wie
bewertet die Verwaltung hierbei insbesondere die Grenzen und
Möglichkeiten der Einflussnahme bei Aktiengesellschaften, bei denen
der
Vorstand die Gesellschaft gemäß § 76 Abs. 1 AktG eigenverantwortlich
leitet und eine Entscheidung der Hauptversammlung über Fragen der
Geschäftsführung gemäß § 119 Abs. 2 AktG nur auf Verlangen des
Vorstands möglich ist? Können und sollen die Vertreterinnen und
Vertreter der Stadt in Gesellschafterversammlungen,
Hauptversammlungen sowie – soweit rechtlich möglich und unter
Wahrung organschaftlicher Pflichten – in Aufsichts- und
Verwaltungsräten
darauf hinwirken, dass der Vorstand bzw. das zuständige
Geschäftsleitungsorgan eine Befassung des zuständigen
Gesellschaftsorgans über die Anwendung, Auslegung oder Abweichung
von den Eckpunkten herbeiführt?
siehe Beschlusspunkt 2. in der Vorlage 260504: „Der Rat weist seine Vertreter
in den Gesellschafterversammlungen der Beteiligungen und - soweit rechtlich
möglich – in den Aufsichts- und Verwaltungsräten an, diese Eckpunkte für die
zukünftigen Anstellungsverträge vorzugeben.“
Insofern eine Weisung an Aufsichtsratsmitglieder oa aus rechtlichen Gründen
nicht möglich ist (bsp. bei einer Aktiengesellschaft), kann es nur eine freiwillige
Beachtung der Vorgaben geben. Die Vertreter der Bundesstadt Bonn in den
jeweiligen Gesellschafterversammlungen der Beteiligungen sind an die
Vorgaben des Rates gebunden.
e. Welche Berichtspflichten bestehen nach Auffassung der Verwaltung
gegenüber dem Rat hinsichtlich der Anwendung, Kontrolle und etwaigen
Abweichung von den Eckpunkten für Geschäftsführer- und
Vorstandsverträge, insbesondere nach § 113 Abs. 5 GO NRW in
Verbindung mit § 394 AktG bei auf Veranlassung der Stadt in
Aufsichtsräte gewählten oder entsandten Mitgliedern? Wie
berücksichtigt die Verwaltung hierbei die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2024 – 8 C 3.23 – zur
demokratischen Kontrolle kommunaler Beteiligungen in privatrechtlicher
Organisationsform?Seite 2 von 4
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
siehe Antwort zu Frage c.
Wie stellt die Verwaltung sicher, dass die in den neuen Eckpunkten
vorgesehenen Kann-Regelungen und Verhandlungsspielräume nicht zu
einer faktischen Verlagerung der Entscheidung über Anwendung,
Auslegung und Abweichung von den Eckpunkten aus dem Rat in die
Verwaltung oder die Gesellschaftsorgane führen? Welche
Dokumentations-, Berichts- und Rückkopplungspflichten gegenüber
dem Rat sind vor Beginn, während und vor Abschluss von
Vertragsverhandlungen vorgesehen, insbesondere bei wesentlichen
Abweichungen vom „marktgerechten unteren Quartil“, bei der
Vereinbarung variabler Vergütungsbestandteile,
Altersversorgungsregelungen oder sonstiger Nebenleistungen?
siehe Antwort zu Frage c.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückkoppelung an den Rat
vor, während und bei Abschluss von Vertragsverhandlungen weder rechtlich
vorgesehen noch praktikabel ist sowie zum Aufgabenbereich der jeweiligen
Aufsichtsratsvorsitzenden gehört.
Aus welchen Gründen soll die Überprüfungsklausel nach der Hälfte der
Vertragslaufzeit künftig nur noch optional vereinbart werden, obwohl sie
ein Instrument zur nachlaufenden Kontrolle der Angemessenheit der
Vergütung und zur Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen
darstellen kann? Wie soll künftig sichergestellt werden, dass der Rat
oder der zuständige Ausschuss Kenntnis davon erhält, ob eine solche
Überprüfungsklausel vereinbart wurde und mit welchem Ergebnis eine
Überprüfung erfolgt ist?
Aus haushalterischen Beweggründen heraus versucht die Verwaltung
Einsparpotenziale zu finden. Die Überprüfungsklauseln führen in der Regel
dazu, dass die Vergütungen nach oben hin angepasst werden. Hiermit soll die
Möglichkeit geschaffen werden, dies zu vermeiden und die Vergütung innerhalb
der Vertragslaufzeit auf einem gleichen Stand zu belassen. Der Rat erhält alle
notwendigen Informationen bei Einbringung der entsprechenden Vorlage, siehe
Antwort zu Frage c.
2. Bisherige Anwendung der Eckpunkte
Zum Fragenkomplex 2. Bisherige Anwendung der Eckpunkte seit 2014, a-c
wird darauf hingewiesen, dass die von Ihnen erfragten Sachverhalte ältere
Vorgänge betreffen, die in der Vergangenheit vollumfänglich Gegenstand von
Ratsvorlagen und Beschlüssen waren. Diese Informationen liegen dem Rat
bereits im Ratsinformationssystem vor. Sofern nach eigener Recherche
konkrete Fragen zu spezifischen Vorlagen bestehen, die sich nicht aus den
Dokumenten selbst ergeben, wird die Verwaltung diese im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit gerne beantworten.Seite 3 von 4
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Zu lit. d. ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung die Schlussfolgerung
zieht, dass die Grundsätze im Eckpunktebeschluss noch immer gängigen
Vertragsregelungen im kommunalen Bereich entsprechen. Die Verwaltung
erhält ihre Informationen aus aktuellen Vergütungsstudien der deutschlandweit
agierenden und anerkannten Personalberatungsgesellschaft KIENBAUM.
3. Anwendungsbereich, Clusterung und Beteiligungsspezifika, Fragen a-
d
Zum Fragenkomplex 3., lit. a-d wird darauf hingewiesen, dass es jeweils
aufgrund der Kienbaum Gehaltsstudien, die sich auf die verschiedensten
Branchen, im öffentlichen oder privaten Bereich beziehen, die auf Unterschiede
der Umsatzgrößen, der Mitarbeiterzahlen etc. achten, eine erste Einschätzung
zu einer möglichen Vergütung für eine neue Geschäftsführung gibt. Sodann
werden bei der Suche nach Geschäftsführern grundsätzlich Personalberater
(HeadHunter) beauftragt, die ebenfalls ein aktuelles Bild zu Vergütung und
Nebenleistungen in dem jeweils spezifischen Sektor geben. Diese
Informationen erhalten alle Beteiligungen. Wo eine Weisung explizit auf die
Eckpunkte nicht möglich ist, kann trotzdem dem „Konzernverbund Stadt Bonn“
durch die entsandten Vertreter – in freiwilliger Form - Rechnung getragen
werden.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 23.10.2026, 00:02 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de