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260585-02 · Mitteilungsvorlage

Bonner Mitmachbudget 2025/2026 - Projekt „Discgolf in Bad Godesberg“

Nummer
260585-02
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
01.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Am Rheinblick Straße· Schweinheim, Bad Godesberg Hauptort
  • Rheinufer Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260585 Bonner Mitmachbudget 2025/2026 - Projekt „Discgolf in Bad Godesberg“

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
260585-02
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Bonner Mitmachbudget 2025/2026 - Projekt
„Discgolf in Bad Godesberg“
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 04.11.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hatte die Verwaltung mit Beschluss vom
22.04.2026 beauftragt, bis zur nächsten Sitzung zu prüfen, ob das Projekt
„Discgolf in Bad Godesberg“ in einer reduzierten oder modifizierten Form –
unter Einbeziehung von Eigenleistungen, Vereinsbeiträgen oder ergänzenden
Fördermitteln – mit den bereitgestellten 2.193,25 Euro realisiert werden kann
und dabei einen geeigneten Standort zu benennen (DS 260585).
Um einen Einsatz des zur Verfügung stehenden Budgets planen zu können, hat
die Verwaltung Kontakt zum Verein Bonnsai-Frisbeesport Bonn e.V.
aufgenommen. Der Verein hat bereits im Derletal unter Inanspruchnahme
städtischer Sportfördermittel eine Discgolfanlage mit neun Körben errichtet.
Neben verschiedenen Standorten, die vom Verein vorgeschlagen wurden,
wurde auf die Möglichkeit zur Errichtung einer Discgolf-Puttinganlage
hingewiesen. Hierbei handelt es sich um einen verkleinerten Discgolfkurs mit
vier Körben.
Als mögliche Standorte wurden folgende Flächen geprüft:
• Grünanlage Annaberger Bach
• Rigal’sche Wiese
• Am Rheinblick, Erdbeerblick
• Panoramapark
• Drachensteinpark
• Rheinauenpark
Die Prüfung hat folgende Ergebnisse ergeben:
Grünanlage Annaberger Bach
Hier sind diverse Biotope angelegt. Theoretisch kann eine solche Anlage so
angeordnet werden, dass diese die Biotope nicht ‚berühren‘. In der Praxis
landen dann aber doch Frisbees in den Flächen und diese werden unnötig
betreten.
Rigal’sche WieseSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Hier herrschen schlechte hydraulische Gegebenheiten vor, weswegen die
Anlage grundsätzlich auch für Veranstaltungen gesperrt ist. Die in der
Vergangenheit stattgefundenen Veranstaltungen haben die Situation weiter
verschlechtert. Grundsätzlich ist eine hier geplante Anlage nicht mit einer
Veranstaltung zu vergleichen, jedoch wird die Nutzung den Druck auf die
Fläche erhöhen und die Bodenverhältnisse weiter verschlechtern, sodass
andere Flächen bevorzugt werden sollten.
Am Rheinblick, Erdbeerblick
Die Fläche „Am Rheinblick“ befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Rheinufer
und ist eine Kompensationsfläche. Zudem ist sie ein Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsgebiet für Natur und Landschaft, weshalb die Errichtung einer
Anlage auf dieser Fläche ausgeschlossen wird.
Die Flächen „Drachensteinpark“, „Panoramapark“ und „Rheinauenpark“
befinden sich im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung
(LSG-VO) Rheinufer und im gleichnamigen Landschaftsschutzgebiet.
Grundsätzlich sind in allen Landschaftsschutzgebieten nach § 26 (2)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter besonderer Beachtung des § 5 (2)
BNatSchG sämtliche Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist
insbesondere, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 (1) Bauordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen (BauO NW), auch wenn sie keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen, zu errichten, zu ändern oder in ihrer
Nutzung zu ändern, sowie neue Beleuchtungen zu errichten.
Gemäß § 23 (1) Naturschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(LNatSchG NRW) kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Verboten
zulassen, sofern ein entsprechender Ausnahmetatbestand festgesetzt ist und
die Gestaltungen mit dem Schutzzweck vereinbar sind. Nach der LSG-VO
Rheinufer können für die Errichtung, Bereitstellung oder Modernisierung von
Freizeiteinrichtungen zum Zwecke der Naherholung auf Antrag Ausnahmen
zugelassen werden.
Der Neubau von Sportanlagen auf bisher unversiegeltem Boden in
Landschaftsschutzgebieten stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. §
14 (1) BNatSchG dar und muss ausgeglichen werden.
Für den „Rheinauenpark“ ist eine Ausnahme nicht realisierbar, da dieser
zusätzlich noch unter Denkmal- und Urheberschutz steht.
Beim „Panoramapark“ sind im Vorfeld Nutzungskonflikte der Nutzergruppen
zu untersuchen, da der Park einer sehr intensiven Nutzung unterliegt, was
gegen eine solche Anlage sprechen könnte.
Der „Drachensteinpark“ erfüllt in erster Linie Funktionen der wohnungsnahen
Erholung, der ruhigen Freizeitnutzung sowie des Aufenthalts für
unterschiedliche Bevölkerungsgruppen. Eine Discgolf-Anlage führt
demgegenüber zu einer stärkeren räumlichen Inanspruchnahme der Flächen
und zu bewegungsintensiven Nutzungen, die mit den bestehenden
Erholungsfunktionen nur eingeschränkt vereinbar sind.Seite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Insbesondere sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
• mögliche Nutzungskonflikte zwischen Discgolf-Spielenden,
Fußgängerinnen und Fußgängern, Kindern, älteren Menschen sowie
weiteren Erholungssuchenden,
• Einschränkungen der freien Zugänglichkeit und Aufenthaltsqualität in
einzelnen Parkbereichen,
• erhöhte Anforderungen an Verkehrssicherung, Beschilderung, Kontrolle
und Unterhaltung der Anlage,
• potenzielle Beeinträchtigungen von Vegetationsflächen,
Baumbeständen und ökologisch sensiblen Bereichen durch
wiederkehrende Frequentierung,
• die Gefahr einer Konzentration einzelner Freizeitnutzungen zulasten der
angestrebten multifunktionalen und offenen Nutzbarkeit des Parks.
Vor dem Hintergrund der begrenzten Flächenverfügbarkeit und der Zielsetzung,
den Park als allgemein zugänglichen, möglichst konfliktarmen und naturnahen
Erholungsraum zu erhalten, überwiegen die genannten Belange gegenüber den
mit der Discgolf-Anlage verbundenen Nutzungsinteressen. Die Verwaltung
kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Drachensteinpark für die Errichtung
einer Discgolf-Anlage nicht geeignet ist.
Nach Abwägung der Belange werden die bisher geprüften Flächen als nicht
geeignet bewertet.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 12:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de