260585-02 · Mitteilungsvorlage
Bonner Mitmachbudget 2025/2026 - Projekt „Discgolf in Bad Godesberg“
Kerndaten
- Nummer
- 260585-02
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 01.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Am Rheinblick Hauptort
- Rheinufer
- Bad Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 260585-02 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Bonner Mitmachbudget 2025/2026 - Projekt „Discgolf in Bad Godesberg“ Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 04.11.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hatte die Verwaltung mit Beschluss vom 22.04.2026 beauftragt, bis zur nächsten Sitzung zu prüfen, ob das Projekt „Discgolf in Bad Godesberg“ in einer reduzierten oder modifizierten Form – unter Einbeziehung von Eigenleistungen, Vereinsbeiträgen oder ergänzenden Fördermitteln – mit den bereitgestellten 2.193,25 Euro realisiert werden kann und dabei einen geeigneten Standort zu benennen (DS 260585). Um einen Einsatz des zur Verfügung stehenden Budgets planen zu können, hat die Verwaltung Kontakt zum Verein Bonnsai-Frisbeesport Bonn e.V. aufgenommen. Der Verein hat bereits im Derletal unter Inanspruchnahme städtischer Sportfördermittel eine Discgolfanlage mit neun Körben errichtet. Neben verschiedenen Standorten, die vom Verein vorgeschlagen wurden, wurde auf die Möglichkeit zur Errichtung einer Discgolf-Puttinganlage hingewiesen. Hierbei handelt es sich um einen verkleinerten Discgolfkurs mit vier Körben. Als mögliche Standorte wurden folgende Flächen geprüft: • Grünanlage Annaberger Bach • Rigal’sche Wiese • Am Rheinblick, Erdbeerblick • Panoramapark • Drachensteinpark • Rheinauenpark Die Prüfung hat folgende Ergebnisse ergeben: Grünanlage Annaberger Bach Hier sind diverse Biotope angelegt. Theoretisch kann eine solche Anlage so angeordnet werden, dass diese die Biotope nicht ‚berühren‘. In der Praxis landen dann aber doch Frisbees in den Flächen und diese werden unnötig betreten. Rigal’sche WieseSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Hier herrschen schlechte hydraulische Gegebenheiten vor, weswegen die Anlage grundsätzlich auch für Veranstaltungen gesperrt ist. Die in der Vergangenheit stattgefundenen Veranstaltungen haben die Situation weiter verschlechtert. Grundsätzlich ist eine hier geplante Anlage nicht mit einer Veranstaltung zu vergleichen, jedoch wird die Nutzung den Druck auf die Fläche erhöhen und die Bodenverhältnisse weiter verschlechtern, sodass andere Flächen bevorzugt werden sollten. Am Rheinblick, Erdbeerblick Die Fläche „Am Rheinblick“ befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Rheinufer und ist eine Kompensationsfläche. Zudem ist sie ein Schutz-, Pflege- und Entwicklungsgebiet für Natur und Landschaft, weshalb die Errichtung einer Anlage auf dieser Fläche ausgeschlossen wird. Die Flächen „Drachensteinpark“, „Panoramapark“ und „Rheinauenpark“ befinden sich im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO) Rheinufer und im gleichnamigen Landschaftsschutzgebiet. Grundsätzlich sind in allen Landschaftsschutzgebieten nach § 26 (2) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter besonderer Beachtung des § 5 (2) BNatSchG sämtliche Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 (1) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NW), auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern, sowie neue Beleuchtungen zu errichten. Gemäß § 23 (1) Naturschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Verboten zulassen, sofern ein entsprechender Ausnahmetatbestand festgesetzt ist und die Gestaltungen mit dem Schutzzweck vereinbar sind. Nach der LSG-VO Rheinufer können für die Errichtung, Bereitstellung oder Modernisierung von Freizeiteinrichtungen zum Zwecke der Naherholung auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden. Der Neubau von Sportanlagen auf bisher unversiegeltem Boden in Landschaftsschutzgebieten stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 (1) BNatSchG dar und muss ausgeglichen werden. Für den „Rheinauenpark“ ist eine Ausnahme nicht realisierbar, da dieser zusätzlich noch unter Denkmal- und Urheberschutz steht. Beim „Panoramapark“ sind im Vorfeld Nutzungskonflikte der Nutzergruppen zu untersuchen, da der Park einer sehr intensiven Nutzung unterliegt, was gegen eine solche Anlage sprechen könnte. Der „Drachensteinpark“ erfüllt in erster Linie Funktionen der wohnungsnahen Erholung, der ruhigen Freizeitnutzung sowie des Aufenthalts für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen. Eine Discgolf-Anlage führt demgegenüber zu einer stärkeren räumlichen Inanspruchnahme der Flächen und zu bewegungsintensiven Nutzungen, die mit den bestehenden Erholungsfunktionen nur eingeschränkt vereinbar sind.Seite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Insbesondere sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: • mögliche Nutzungskonflikte zwischen Discgolf-Spielenden, Fußgängerinnen und Fußgängern, Kindern, älteren Menschen sowie weiteren Erholungssuchenden, • Einschränkungen der freien Zugänglichkeit und Aufenthaltsqualität in einzelnen Parkbereichen, • erhöhte Anforderungen an Verkehrssicherung, Beschilderung, Kontrolle und Unterhaltung der Anlage, • potenzielle Beeinträchtigungen von Vegetationsflächen, Baumbeständen und ökologisch sensiblen Bereichen durch wiederkehrende Frequentierung, • die Gefahr einer Konzentration einzelner Freizeitnutzungen zulasten der angestrebten multifunktionalen und offenen Nutzbarkeit des Parks. Vor dem Hintergrund der begrenzten Flächenverfügbarkeit und der Zielsetzung, den Park als allgemein zugänglichen, möglichst konfliktarmen und naturnahen Erholungsraum zu erhalten, überwiegen die genannten Belange gegenüber den mit der Discgolf-Anlage verbundenen Nutzungsinteressen. Die Verwaltung kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Drachensteinpark für die Errichtung einer Discgolf-Anlage nicht geeignet ist. Nach Abwägung der Belange werden die bisher geprüften Flächen als nicht geeignet bewertet. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 02.11.2026, 12:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de