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260919-07 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg

Nummer
260919-07 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.10.2026
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Sigmund-Freud-Straße Straße· Venusberg, Bonn Hauptort
  • Haager Weg Straße· Venusberg, Bonn
  • Robert-Koch-Straße Straße· Südstadt, Bonn
  • Kiefernweg Straße· Venusberg, Bonn
  • Venusberg-Campus Straße· Venusberg, Bonn
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Röttgener Straße Straße· Ippendorf, Bonn
  • Buchholzstraße Straße· Ippendorf, Bonn
  • Graf-Stauffenberg-Straße Straße· Südstadt, Bonn
  • Nachtigallenweg Straße· Poppelsdorf, Bonn
  • Venusberg Ortsteil· Bonn
  • Dottendorf Ortsteil· Bonn
  • Kessenich Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
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  1. 260919 Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260919-07 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
Bebauungsplan Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk
Bonn, Ortsteil Venusberg
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 04.11.2026 Kenntnisnahme
Rat 12.11.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme der Verwaltung zu 260919-04 AA und 260919-06
AA:
Die Beschlussvorlage 260919 wurde durch den Rat vom 24.09.2026 auf der
Grundlage von 260919-04 AA und 260919-06 AA mit folgenden Maßgaben
vertagt:
Dem Verkehrsausschuss und dem Rat mindestens drei Wochen vor deren
nächsten Sitzungen
1. den vollständigen Wortlaut des städtebaulichen Vertrages vorzulegen
Der Vertrag ist im vollständigen Wortlaut als Anlage beigefügt.
2. darzulegen, ob und wenn ja, welche Reduktion welcher Verkehrs-
größen wie genau im Vertrag zahlenmäßig eingefordert werden soll
Das Verkehrsaufkommen des UKB wurde für das Zieljahr 2035 ohne betrieb-
liche Maßnahmen gutachterlich auf insgesamt 16.465 Kfz-Fahrten/Werktag
prognostiziert.
Auf Grundlage der Ergebnisse des Verkehrsgutachters wird das Ziel verfolgt,
das UKB- Gesamtverkehrsaufkommens gegenüber der vorgenannten Progno-
se um 10 % zu reduzieren. Der für das Jahr 2035 einzuhaltende Zielwert be-
trägt somit maximal 14.810 Kfz-Fahrten/Werktag und darf nicht überschritten
werden.
Die Reduktion soll insbesondere durch ein wirksames betriebliches Mobi-
litätsmanagement des UKB erreicht werden, um eine verstärkte Nutzung von
Verkehrsmitteln des Umweltverbundes zu fördern. Welche einzelnen Maßnah-
men als hoch- oder mittelwirksam einzustufen sind, wurde gutachterlich bewer-
tet. Das UKB kann innerhalb der festgelegten Maßnahmen, ausgehend von
zwischen der Stadt, dem UKB und der Anwohnerinitiative Venusberg abge-
stimmten „Indikatoren eines Mobilitätsmanagements“, frei wählen. Die Wirk-
samkeit der tatsächlich ergriffenen Maßnahmen ist von der Vertragspartnerin
UKB im Rahmen des Monitorings zu überprüfen und der Stadt mitzuteilen.
Grundsätzlich sind die zu erfassenden Fahrten im Rahmen des MonitoringsSeite 1 von 21
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
in einem Abstand von zwei Jahren zu ermitteln. Die Zwischenergebnisse sind
mit denjenigen Ergebnissen zu vergleichen, die sich aus einer linearen Interpo-
lation der gutachterlich prognostizierten Entwicklung des Verkehrsaufkommens
ergeben. Die näheren Regularien des Monitorings sind vertraglich festgelegt.
3. wie mit dem Vertrag die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften
Verkehrstauglichkeit des UKB umgesetzt werden sollen und wie
sanktioniert werden soll, wenn die Pläne zur Eindämmung des durch
Erweiterung des UKB induzierten Verkehrsaufkommens nicht auf-
gehen.
Sofern die Ergebnisse des Monitorings zeigen, dass die Verkehrsentwicklung
nicht den gewünschten Verlauf zeigt, verpflichtet sich die Vertragspartnerin
automatisch zu einer weiteren Intensivierung des Mobilitätskonzeptes. Das
aktualisierte Maßnahmenkonzept ist dann wiederum der Verwaltung zur Zu-
stimmung vorzulegen.
Zeigt das Ergebnis, dass die Wirkung der Mobilitätsmaßnahmen nicht greift
oder der Zielwert von 14.810 Fahrten überschritten wird, hat die Ertüchtigung
der Kreuzungspunkte Haager Weg/Robert-Koch-Straße und Sigmund-Freud-
Straße/Kiefernweg zu erfolgen, mit der Folgenkostenbeteiligung des UKB.
4. über die Inhalte des Änderungsantrages von CDU, SPD und FDP
(260919-01 AA) erneut mit der Geschäftsführung des UKB in die
Verhandlungen einzutreten und den Abschluss des städtebauli-
chen Vertrages zurückzustellen.
Es wurde für den 12.10.2026 ein Gespräch mit der Geschäftsführung des UKB,
Vertreter*innen der Ratskooperation sowie der Verwaltung terminiert. Die Er-
gebnisse sollen mündlich in den Sitzungen des Ausschusses für Mobilität und
Verkehr am 04.11.2026 und des Rates am 12.11.2026 berichtet werden.
Anlage/n
1 Städtebaulicher Vertrag (Stand 08.07.2026) (öffentlich)Seite 2 von 21
Stand 08.07.2026
1
Städtebaulicher Vertrag
zum Bebauungsplan Nr. 6618-1
der Stadt Bonn im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg
zwischen
der Bundesstadt Bonn, vertreten durch den Oberbürgermeister Guido Déus,
- im Folgenden „Stadt“- genannt
und
dem Universitätsklinikum Bonn AöR, Venusberg-Campus 1, 53127 Bonn, vertreten durch
den Vorstandsvorsitzenden und Ärztlichen Vorstand und den Kaufmän-
nischen Direktor
- im Folgenden „Vertragspartnerin“- genannt.
Präambel
Die Vertragspartnerin ist Eigentümerin bzw. Nutzungsberechtigte gemäß § 1 Abs. 2 UKVO1
NRW der Grundstücke Gemarkung Dottendorf, Flur 12, Flurstücke 29, 44/1, 487, 489 und Flur
13, Flurstück 351, Gemarkung Kessenich, Flur 13, Flurstücke 136/2 - 136/5, 1018, 1080, 1098,
1123, 1191, 1192 und Flur 14, Flurstücke 864, 865, 867 - 869, 939, 950, 951. Die Grundstücke
bilden den zentralen Standort des Universitätsklinikums Bonn (UKB). Bereits ab 1950 wurde
dort der Klinikbetrieb aufgenommen. Seitdem entwickelt sich das Klinikum kontinuierlich wei-
ter.
Das UKB übernimmt heute im unverzichtbaren Umfang die Gesundheitsversorgung, ein-
schließlich der Hochleistungsmedizin für die Bundesstadt Bonn sowie die gesamte Region
Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler. Darüber hinaus gewährleistet es die Verbindung der Krankenver-
sorgung mit den Bereichen Forschung und Lehre an der Medizinischen Fakultät der Universität
Bonn.
Das UKB hat einen konkreten Bedarf für weitere Neu-, Rück- und Umbauten bis zu einem
Zielhorizont im Jahre 2035 und Folgende angemeldet, und zwar sowohl für eigene Zwecke
wie auch für das ebenfalls hier angesiedelte DZNE (Forschungszentrum für neurodegenera-
tive Erkrankungen) sowie das Studierendenwerk bzgl. eines Neubaus der Mensa. Das Klinik-
gelände auf dem Venusberg soll auch über diesen o.g. Zeitraum hinaus baulich fortentwickelt
1 Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster
(Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO) vom 20. Dezember 2007Seite 3 von 21
Stand 08.07.2026
2
werden, um damit der langfristigen Versorgungsfunktion durch sichere, effiziente und leis-
tungsfähige Kliniken für die Region gerecht zu werden.
Insbesondere der derzeit noch geltende Bebauungsplan Nr. 7818-36 aus dem Jahre 1964
kann diese Zielsetzung nicht mehr abdecken, da u.a. die festgesetzte Baumassenzahl von 2,0
durch in der Vergangenheit erteilte Befreiungen überschritten ist und weitere bauliche Entwick-
lungen daher eingeschränkt bzw. planungsrechtlich nicht mehr ohne weiteres vertretbar sind.
Ziel ist es, mit einer neuen bauplanungsrechtlichen Grundlage zukunftsfähige Entwicklungs-
perspektiven zu bieten, um dynamische Anpassungen der Klinik an heutige Rahmenbedin-
gungen gewährleisten zu können. Zur Umsetzung der Planungsabsicht ist daher die Aufstel-
lung des neuen Angebots-Bebauungsplanes Nr. 6618-1 erforderlich.
Der Rat der Stadt hat dem Vorhaben im Grundsatz zugestimmt und am 20.03.2025 die Veröf-
fentlichung sowie die zusätzliche öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 6618-1 be-
schlossen. Diese erfolgte in der Zeit vom 10.04.2025 bis einschließlich 11.05.2025.
Zur Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele sowie zur Vereinba-
rung über die Tragung von Kosten und Aufwendungen schließen die Stadt und die Vertrags-
partnerin auf der Grundlage des § 11 BauGB diesen städtebaulichen Vertrag über folgende
Regelungsbereiche:
• Energie- und Nachhaltigkeitsanforderungen
• Einhaltung und Prüfung des Schwammstadtprinzips
• Artenschutzmaßnahmen
• Betriebliche Mobilitätsmaßnahmen und deren Monitoring
• Regelungen zur Herstellung der öffentlichen Radinfrastruktur
• Kostentragung der sonstigen Mobilitätsmaßnahmen
• Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Parkhaus Mitte)
§ 1
Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben „Zukunftsfähige Entwicklung des Standorts Ve-
nusberg des Universitätsklinikums Bonn“.
Hierzu gehört die Umsetzung der mit der städtebaulichen Planung verfolgten Ziele und Zwecke
hinsichtlich der Anforderungen an das prognostizierte Verkehrsaufkommen sowie die Rege-
lung der Folgekosten der durch den induzierten Mehrverkehr des geplanten Vorhabens erfor-
derlichen Aufstellung von Lichtsignalanlagen bei fehlender Wirkung der Mobilitätsmaßnah-
men.
Das Vertragsgebiet umfasst die Sondergebietsflächen innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplanes Nr. 6618-1.Seite 4 von 21
Stand 08.07.2026
3
§ 2
Bestandteile des Vertrages
(1) Bestandteile des Vertrages sind
a) Anlage 1: Abgrenzung des Vertragsgebietes durch SO-Festsetzung
b) Anlage 2: Naturschutzfachliches Konzept zur Beleuchtung auf dem
Gelände des Universitätsklinikums, Gesellschaft für Um-
weltplanung und wissenschaftliche Beratung, Bonn,
[29.04.2024]
c) Anlage 3a: Auszug aus den Gutachten ASP II, Übersicht Planung, Plan
1, Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Be-
ratung, Bonn, [März 2023]
d) Anlage 3b: Auszug aus den Gutachten ASP II, Übersicht Maßnahmen,
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Bera-
tung, Bonn, [November 2023]
e) Anlage 3c: Auszug aus den Gutachten ASP II, Kontrolle der Eingriffs-
flächen, Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftli-
che Beratung, Bonn, [6. Mai 2024]
f) Anlage 4: Ergänzende Arbeiten zum Verkehrsgutachten UKB/
Aufteilung der Verkehrsmengen an Knotenpunkten, VSU
GmbH, Herzogenrath, [17.03.2025]
g) Anlage 5: Ergänzende Arbeiten zum Verkehrsgutachten UKB/
Zu erwartende Verkehrsmenge 2035, VSU GmbH, Herzo-
genrath, [13.10.2025]
h) Anlage 6 Auszug aus der stadtklimatischen Voruntersuchung zum
Bebauungsplanverfahren Campus-Venusberg in Bonn,
Planungsempfehlungen, Peutz Consult, Düsseldorf,
[10.11.2023]
i) Anlage 7 Auszug aus der Untersuchung Maßnahmen zur Verbesse-
rung der Radverkehrsinfrastruktur im Umfeld des Venus-
berges, Radverkehrsuntersuchung, abvi verkehrsplanung,
[15.12.2025]
j) Anlage 8 Auszug aus der Verkehrsuntersuchung, Tabelle 14, Betrieb-
liche Mobilitätsmaßnahmen, VSU GmbH, Herzogenrath,
[Februar 2026]
k) Anlage 9 Auszug aus dem Schallschutzgutachten, Kap. 6.3.2 Nut-
zungsansätze und Schallemissionsgrößen der Gewerbelärm-
quellen, Parkhaus Mitte, Peutz Consult, Düsseldorf,
[04.11.2024]
l) Anlage 10 Abgrenzung Parkplatzerfassung NordSeite 5 von 21
Stand 08.07.2026
4
(2) Die Vertragspartnerin bestätigt, dass diese Vertragsbestandteile dem Entwurf des Be-
bauungsplans Nr. 6618-1, der vom 10.04.2025 bis einschließlich 11.05.2025 veröffent-
licht wurde sowie zusätzlich öffentlich ausgelegen hat, nicht entgegenstehen. Bei Abwei-
chungen zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6618-1 und den Be-
standteilen dieses Vertrages gelten die Planfestsetzungen.
§ 3
Beschreibung des Vorhabens
Das Vorhaben nach diesem Vertrag betrifft die bauliche Fortentwicklung des Klinikstandorts in
drei Entwicklungsstufen auf Grundlage der Rahmenplanung für das UKB durch die Vertrags-
partnerin:
Stufe 1: bis 2025
Diese Entwicklungsstufe umfasst Vorhaben, die sich überwiegend bereits im Bau bzw. vor der
Fertigstellung befinden. Außerdem liegen für bestimmte Vorhaben bereits positive Bauvorbe-
scheide bzw. Baugenehmigungen vor. Diese Maßnahmen sollten noch auf Grundlage des gel-
tenden Planungsrechts bis 2025 umgesetzt werden.
Abgeschlossen sind folgende Bauvorhaben:
• das den Zentralbereich des UKB zukünftig prägende Herzzentrum als 1. Bauabschnitt
des sog. Zentralklinikums, der Abschluss des Neubaus des Biomedizinischen Zent-
rums II, welches an der Sigmund-Freud-Straße die Straßenfront prägend fasst sowie
• ein neues Wohngebäude südöstlich des Betriebskindergartens zur Unterbringung von
Beschäftigten des UKB.
Stufe 2: bis 2030
Für diese Entwicklungsstufe wird neues Planungsrecht benötigt, da der derzeit noch geltende
Bebauungsplan Nr. 7818-36 diese Entwicklungsabsichten bzgl. des Maßes der baulichen Nut-
zung nicht mehr abdecken kann. Zu dieser Stufe gehören insbesondere die folgenden, das
UKB prägenden Projekte:
Krankenhausversorgung
• Der o.g. erste Bauabschnitt des Zentralklinikums soll um einen zweiten Bauabschnitt
nach Osten anstelle des rückzubauenden Gebäudes der Inneren Medizin ergänzt wer-
den.
• Das DZNE bedarf einer Aufstockung des nördlichen Gebäudeteils sowie der Ergän-
zung nach Südwesten durch einen Neubau.Seite 6 von 21
Stand 08.07.2026
5
Forschung und Lehre
• Das Biomedizinische Zentrum I und II soll um ein drittes Gebäude entlang der Sig-
mund- Freud- Straße ergänzt werden.
• Im Bereich östlich des Versorgungszentrums sowie des Parkhauses Süd sollen auf
heutigen Parkplatzflächen ein Campusbereich mit Instituten, studentischem Zentrum,
neuen Hörsälen, Mensa und neuen Institutsgebäuden für Anatomie und Physiologie
gebaut werden.
Logistik
• Südlich des Parkhauses Mitte soll ein neues Logistikzentrum mit Abfallwirtschaftshof
entstehen. Hierzu liegt in der Zwischenzeit (2026) eine Baugenehmigung vor. Zudem
kann eine Apotheke als ergänzender wichtiger Versorger und ein Rechenzentrum in
direkter Nähe zum Logistikzentrum geschaffen werden.
• Nördlich des Parkhauses Süd soll bei Bedarf ein Funktionsbau errichtet werden.
Wohnen
• Zwischen dem Betriebskindergarten und der Neurologie sollen weitere Wohngebäude
neu gebaut bzw. vorhandene Wohngebäude saniert werden.
Stufe 3: bis 2035 ff.
Diese Entwicklungsstufe umfasst Maßnahmen mit längerfristiger Perspektive, für die der Be-
bauungsplan Nr. 6618-1 ebenfalls die planungsrechtliche Grundlage schaffen soll.
§ 4
Anforderungen an das Vorhaben
(1) Energiequellen / Energieeffizienz / Nachhaltigkeitsanforderungen:
1. Vorbemerkungen
Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, sich kontinuierlich zur
klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln und Vulnerabilitäten im Zusammenhang mit dem Kli-
mawandel zu reduzieren. Diese Zielsetzungen wurden 2019 mit dem Leitbild der Stadt Bonn
zu Klimaschutz und Klimaanpassung (DS190114), welches sich als Teil der Nachhaltigkeits-
strategie der Stadt Bonn versteht, durch den Rat beschlossen.
Die derzeitige Situation des UKB im Bereich Energieversorgung/Energieeffizienz/Nachhaltiges
Bauen stellt sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des vorliegenden Bebauungsplans
wie folgt dar:
• Derzeit wird ein Masterplan Energie in Abstimmung mit dem Land NRW für das UKB
erarbeitet. Das UKB strebt an, diesen Masterplan bis Anfang 2027 von den zuständi-
gen Gremien des UKB und des Landes beschließen zu lassen und danach auch der
Stadt Bonn zur Verfügung zu stellen. Das UKB stellt vor diesem internen Beschluss
zum Masterplan Energie des UKB das Benehmen mit der Stadt Bonn her. Hierzu gibt
das UKB der Stadt Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf des MasterplanSeite 7 von 21
Stand 08.07.2026
6
Energie. Die Stellungnahme der Stadt wird sich auf fachliche Aspekte zur Energiever-
sorgung im Rahmen des Masterplan Energie sowie die möglichen Synergien und An-
knüpfungspunkte zur kommunalen Wärmeplanung Bonn konzentrieren.
• Für die derzeitige Gasversorgung des vorhandenen BHKW ist aktuell noch kein Ersatz
in Aussicht. Es wird davon ausgegangen, dass die Anlage noch als Brückentechnolo-
gie in dieser Form weiterbetrieben werden muss.
• Das UKB hat bereits einen Finanzierungsbedarf für die Umsetzung des Masterplanes
Energie beim Land NRW angemeldet. Die dort zu vereinbarenden Maßnahmen stehen
daher unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Finanzierung/Förderung durch das
Land NRW.
2. Ziele und Maßnahmen
Im Hinblick auf die stetige Weiterentwicklung von Maßgaben zum Klimaschutz und des hier
auf viele Jahre angelegten Angebotsbebauungsplans vereinbaren die Vertragsparteien die fol-
genden Ziele und Maßnahmen:
2.1 Abstimmungspflicht der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich bzgl. der Planung und Umsetzung der projektbe-
zogenen Einzelmaßnamen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens untereinander eng
abzustimmen. Ziel ist es, die Anforderungen der Stadt Bonn mit denen des UKB möglichst
abzugleichen und jeweils einen Konsens zu finden und festzuschreiben, der einen Beitrag zur
Klimaneutralität bis 2035 leistet.
2.2 Energiequellen
Das UKB strebt die Umstellung auf regenerative Energien zur Wärmeerzeugung und die Sen-
kung des Energiebedarfs an. Aktuell wird der überwiegende Teil des Strombedarfs über die
Kraft-Wärme-Kopplung durch ein eigenes Blockheizkraftwerk auf Gas-Basis abgedeckt. Zu-
dem wird die Wärmeenergie zusätzlich für die Beheizung der Gebäude auf dem Campusge-
lände genutzt. Zukünftig wird sich das UKB wesentlich auf regenerative Energien zur Wärme-
erzeugung stützen. Die BHKW-Technologie stellt daher nur eine Brückentechnologie dar.
Das UKB strebt im Bereich von Neubauten an, die Wärmeversorgung über Wärmepumpen
sicherzustellen.
2.3 Energieeffizienz / Nachhaltiges Bauen
Der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom
28.05.2024 (Anwendung des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen bei Bauaufgaben des
Landes Nordrhein-Westfalen (BNB-Anwendung Nordrhein-Westfalen)) wird bei allen Neu- und
Modernisierungsmaßnahmen im Krankenhaus- und Laborbau über 15 Mio. Euro der BNB-
Standard in Silber der jeweiligen Planung zugrunde gelegt.
Für Vorhaben, die die o.g. Kostenschwelle im Krankenhaus- und Laborbau unterschreiten,
erfolgt eine Abstimmung im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens und eine
Prüfung hinsichtlich der jeweils gültigen kommunalen Energieleitlinien.
Für den Bereich des Wohnungsbaues wird der Effizienzhaus EH55- Standard gemäß der Pla-
nungsvereinbarung zwischen der Bundesstadt Bonn und dem UKB vom 23.01.2020 verein-
bart.Seite 8 von 21
Stand 08.07.2026
7
2.4 Photovoltaik
Das UKB setzt bei der Installation von Photovoltaikanlagen mindestens die entsprechend der
am 19.06.2024 in Kraft getretenen Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach
§ 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen um.
Das UKB strebt einen möglichst hohen Zubau von PV-Anlagen an, um einen Teil des gesam-
ten Strombedarfes des UKB damit zu decken. Es wird eine Mindestquote von 7 % bis 2035
vereinbart. Dabei ist der vergleichsweise hohe Energiebedarf des UKB zu berücksichtigen.
Das UKB stellt der Stadt Bonn regelmäßig - mindestens jährlich - Zubauzahlen zur Verfügung.
Die Stadt Bonn wirkt darauf hin, dass der zuständige Netzbetreiber die notwendige Nutzungs-
genehmigung der PV-Anlagen jeweils zeitnah erteilt.
Die Installation der Solaranlagen ist in Kombination mit der festgesetzten, extensiven Dachbe-
grünung vorzunehmen, sofern für den Krankenhaus- und Laborbau notwendige technische
Maßnahmen nicht entgegenstehen. Dies ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens glaubhaft
zu machen.
2.5 Nachweispflicht
Die Nachweise bzgl. der Einzelvorhaben gemäß den o.g. Vereinbarungen für den Kranken-
haus- und Laborbau und den Wohnungsbau erfolgt unaufgefordert vor Baubeginn durch Vor-
lage des GEG- Nachweises (oder vergleichbarer Berechnungsmethodik). Die Umsetzung der
Anforderungen hinsichtlich des vereinbarten Standards und der Energieversorgung ist inner-
halb von sechs Monaten nach Nutzungsaufnahme des Vorhabens durch Vorlage des Ener-
gieausweises und des GEG- Nachweises (oder vergleichbarer Berechnungsmethodik) unter
Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes nachzuwei-
sen.
2.5.1 Als Anlage zum Bauantrag
Es sind alle notwendigen Fachgutachten zur Einhaltung der vereinbarten Standards mit Nach-
weisen und Berechnungen der geplanten Energieversorgung, Effizienzstandards, ggf. Bau-
weise und Ökobilanz vorzulegen. Grundlage ist der Planungsstand eines genehmigungsfähi-
gen Bauantrags.
2.5.2 Als Anlage zur Anzeige der Baufertigstellung
Es sind alle notwendigen Fachgutachten zur Einhaltung der vereinbarten Standards mit Nach-
weisen, Berechnungen und Übereinstimmungserklärungen zu der realisierten Energieversor-
gung, Effizienzstandards, ggf. Bauweise und Ökobilanz vorzulegen. Grundlage ist der Stand
der abnahmefähigen Baufertigstellung.
Die Nachweise erfolgen unaufgefordert durch Vorlage zusammen mit den anderen im jeweili-
gen Verfahrensschritt notwendigen Unterlagen an die jeweils koordinierende Stelle (Stadtpla-
nungsamt oder Bauordnungsamt).
(2) Klimaschutz/Schwammstadtprinzip
Aufgrund des sensiblen Klinikbereichs mit seinen vulnerablen Personen verpflichtet sich die
Vertragspartnerin, dass bei künftigen Gebäude- und Freiraumplanungen entsprechend den
Planungsempfehlungen der Stadtklimatologischen Voruntersuchung zum Bebauungsplanver-
fahren [Anlage 6] Maßnahmen geprüft und dokumentiert werden, die zusätzliche thermischeSeite 9 von 21
Stand 08.07.2026
8
sowie bioklimatische Belastungen minimieren und/oder dem Schwammstadtprinzip entspre-
chen.
Hierzu zählen z.B. die Gebäudestellung (Belüftung des Plangebiets), Erhalt und Erhöhung des
Baumanteils, Fassaden- und Dachbegrünung, klimaoptimierte Gestaltung von Oberflächen im
Außenraum, Baumaterialen mit optimalen thermischen Eigenschaften, Schaffung von Regen-
halteflächen und Grünflächenbewässerung. Zu berücksichtigen ist, dass bestimmte Maßnah-
men wie z.B. Fassadenbegrünungen aus hygienischen Gründen nicht überall umgesetzt wer-
den können.
Die Vertragspartnerin verpflichtet sich im Rahmen von Neuplanungen oder Sanierungen
a) zur „Schaffung kühler Aufenthaltsbereiche in Bereichen mit einer hohen Beschäftigten-
und Besuchendendichte z.B. durch die Anlage offener Wasserflächen, bewegter Was-
serelemente (Brunnen etc.) oder schattenspendende Bepflanzung mit hoher Kühlleis-
tung,
b) zum Rückbau bzw. zur (Teil-)Entsiegelung von Park- und Verkehrsflächen entspre-
chend den Vorgaben des Bebauungsplans (Maßnahmenflächen D1 und D2)
c) zur Gebäudebegrünung (bei Neubau inkl. Prüfung der Schaffung von Speicher- und
Rückhaltekörpern auf Dachflächen für die Grünbewässerung oder im Neubau als
Brauchwasser im Gebäude).
d) zur Speicherung von Regenwasser im Oberboden, soweit dies umwelttechnisch mög-
lich ist. Das Vorhandensein von Altlasten oder Verdichtungen kann die Speicherung
verhindern oder erschweren. Durch Entfernung von Versiegelungen, Verdichtungen
und anschließendem Aufbau standorttypischer Böden oder Optimierungsmaßnahmen
kann die Situation verbessert werden. Darüber hinaus kann eine Regenwasserspei-
cherung auch über Rigolen, Zisternen oder in und auf Bauwerken erfolgen.
(3) Artenschutzmaßnahmen
Entsprechend den Ergebnissen der Artenschutzprüfung (ASP II) ist zur Vermeidung von ar-
tenschutzrechtlichen Konflikten nach § 44 BNatSchG zwingend die Umsetzung von Maßnah-
men erforderlich. Diese sind durch die Vertragspartnerin durchzuführen. Teilweise sind diese
Maßnahmen durch Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert. Darüber hinaus sind folgende
weitere Maßnahmen durch die Vertragspartnerin umzusetzen:
3.1 Erneute Kontrolle der Eingriffsflächen nach 5 bzw. 7 Jahren (2026, 2028)
Da die Umsetzung der Planung auf dem Gelände des UKB mindestens bis zum Jahr 2035
(vgl. § 3) reichen wird und sich in dieser Zeit der Erhaltungszustand, die Größe der Populatio-
nen und allgemein die Umweltbedingungen verändern können, müssen künftige Eingriffsbe-
reiche, entsprechend den Vorgaben der Genehmigungsbehörde bzw. des Methodenhand-
buchs zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen (MULNV 2021 in der dann aktuellen
Fassung) auf Vorkommen von Brutvögeln, Fledermäusen und Hirschkäfern noch einmal kon-
trolliert werden (vgl. Ziffer 4.1.1 VM 1 der ASP II ) [siehe Anlage 3c].
Bevor mit den Abbrucharbeiten für die Neubauten NB 6, 7, 21 und 22 (vgl. Artenschutzrechtli-
che Prüfung, Stufe II zum B-Planverfahren Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“, erstellt
durch Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung, Stand: 6. Mai 2024,
Anlage Plan 1 „Übersicht Planung“) [Anlage 3a] begonnen wird, muss zwischen Mitte FebruarSeite 10 von 21
Stand 08.07.2026
9
und Mitte März die Brutstätte des Waldkauzes lokalisiert werden, da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die Brutstätte sich am Rande des Plangebietes befindet.
3.2 Bauzeitenregelung
Gehölze dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Fortpflanzungszeit der Vögel (nicht im Zeit-
raum vom 1. März bis 30. September, vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) gerodet werden. In
Ausnahmefällen können einzelne Bäume nach fachlicher Begutachtung und Genehmigung
durch die UNB innerhalb der Brutzeit gefällt werden.
Um die Tötung von immobilen Jungtieren von Gebäudebrütern zu verhindern, sind alle Ge-
bäude außerhalb der Brutzeit abzureißen. Falls innerhalb der Brutzeit abgebrochen oder auf-
gestockt werden muss, müssen die betreffenden Gebäude vorab durch einen Fachgutachter
auf aktuelle Vogelbruten und Fledermausvorkommen kontrolliert werden. Jedes Gebäude, das
abzubrechen ist, ist unabhängig vom Zeitpunkt, an mind. 3 Terminen, zeitlich eng auf den
Beginn der Arbeiten abgestimmt, auf eine aktuelle Nutzung durch Fledermäuse zu prüfen.
Um eine Aufgabe einer begonnenen Brut des Mäusebussards im bestehenden Horst im Kot-
tenforst zu vermeiden, sind die Bauarbeiten der Gebäude 23 (Chirurgisches Zentrum), 26
(Zentrum für Innere Medizin), 27 (Dialyse) und 32a (Mensa) für die Neubauten NB 4, 4b, 5,
5a, und 6 (vgl. Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe II zum B-Planverfahren Nr. 6618-1 „Uni-
versitätsklinikum Bonn“, erstellt durch Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche
Beratung, Stand: 6. Mai 2024, Anlage Plan 1 „Übersicht Planung“) [Anlage 3a] vor Brutbeginn,
d.h. vor April eines Jahres, zu beginnen. Anderenfalls ist eine Einzelfallprüfung im Rahmen
der ökologischen Baubegleitung durchzuführen.
Zum Schutz der Vögel sowie der Fledermäuse vor allem im Herbst sind die Arbeiten möglichst
auf die taghellen Stunden zu begrenzen. Licht-, Staub- und Lärmemissionen durch Rückbau-
und Neubauarbeiten sind nach Sonnenuntergang möglichst zu vermeiden.
Zur Kontrolle dieser Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung notwendig. Die Doku-
mentation der Ergebnisse der ÖBB ist der UNB zu melden.
3.3 Vermeidung von Vogelschlag
Um Vogelschlag (Tötung) zu vermeiden, müssen verglaste Verbindungsgänge zwingend mit
hochwirksamem Vogelschutzglas oder hochwirksame Markierungen (Streifen, Markierung,
mattiertes Glas) versehen werden. Durchscheinende Eckverglasungen sind nicht anzubrin-
gen. Auf größere Glasflächen, die gefahrvolle Durchsichten und Spiegelungen erzeugen, ist
möglichst zu verzichten, andernfalls sind diese mit hochwirksamem Vogelschutzglas oder
hochwirksamen Markierungen (Streifen, Markierung, mattiertes Glas) zu versehen (vgl. Röss-
ler, M., W. Doppler, R. Furrer, H. Haupt, H. Schmid, A. Schneider, K. Steiof & C. Wegworth
(2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3., überarbeitete Auflage. Schweizerische
Vogelwarte Sempach). Zur Kontrolle dieser Maßnahme ist eine ökologische Baubegleitung
notwendig.Seite 11 von 21
Stand 08.07.2026
10
3.4 Beleuchtung
a) Während der Bauphase innerhalb des Herbstzugs müssen auf Dunkelkorridore für die
ziehenden Fledermäuse Großer Abendsegler, Mückenfledermaus und Breitflügelfleder-
maus geachtet werden. Eine Beleuchtung der Baustelle außerhalb der Arbeitszeit muss
unterbleiben. Bei Arbeiten außerhalb der taghellen Stunden muss zum Schutz der Tiere
vor nachteiligen Auswirkungen (vgl. § 41a BNatSchG Entwurf) zwingend die Ausleuch-
tung so gestaltet werden, dass Gehölzbestände, insbesondere auch die Waldflächen
des Kottenforsts (Naturschutzgebiet), das „Erholungswäldchen“ sowie das „kleine Wäld-
chen“ nicht beleuchtet werden. Zur Kontrolle dieser Maßnahme ist eine ökologische Bau-
begleitung notwendig.
b) Auf Beleuchtungen an den Neubauten mit Streulicht in Richtung des Waldes (Waldver-
bundfläche zum NSG Kottenforst) bzw. generell in Gehölzbestände muss aus Gründen
des Fledermausschutzes, des Insektenschutzes und des Schutzes der Avifauna verzich-
tet werden (vgl. den noch nicht in Kraft getretenen § 41a BNatSchG; BGBl. I 2021, S.
3908).
Im Zuge der Neuaufstellung des Bebauungsplanes und der damit verbundenen Arten-
schutzrechtlichen Prüfung wurde ein Beleuchtungskonzept für das Gelände des UKB
erarbeitet, um den damit verbundenen Belangen des Artenschutzes Rechnung zu tragen
[Anlage 2].
Die Vertragspartnerin verpflichtet sich bei der Errichtung und der Erneuerung von Be-
leuchtungen an Straßen und Wegen sowie von Außenbeleuchtungen an baulichen An-
lagen und auf Grundstücke entsprechend
• Kap. 5 ff des Beleuchtungskonzepts [Anlage 2] umzusetzen. Das Beleuch-
tungskonzept ist als Leitlinie zu berücksichtigen. Die Errichtung oder wesentli-
che Änderung von Beleuchtungen, die nicht von einer Behörde durchgeführt
wird und keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechts-
vorschriften bedarf, ist dem Amt für Umwelt und Stadtgrün vor ihrer Durchfüh-
rung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die hiervon ausgehenden
Lichtemissionen geeignet sind, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere
und Pflanzen wild lebender Arten hervorzurufen.
• Sobald der § 41 a BNatSchG in Kraft tritt, ersetzen die dort enthaltenen Ver-
pflichtungen zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkun-
gen von Beleuchtungen die Vorgaben des § 4 Abs. 3 Ziffer 3.4 dieses Vertra-
ges. Die Empfehlungen des Konzeptes bleiben hiervon unberührt.
3.5 Lagerung von Baumaterialien, Abstellen von Baufahrzeugen
Die Lagerung von Baumaterialien sowie das Abstellen von Baufahrzeugen etc. ist nur auf be-
reits versiegelten Flächen vorzunehmen, damit möglichst viele Nahrungsflächen (Grünflächen,
Rasenflächen) in der Bauphase erhalten bleiben. Falls diese Maßnahme nicht vollständig um-
setzbar ist, sollte ein möglichst geringer Teil der Grünflächen genutzt, die Baustelleneinrich-
tung kompakt gestaltet und die Grünflächen zeitnah wiederhergestellt werden, bevor für nach-
folgende Baumaßnahmen wieder Grünflächen in Anspruch genommen werden (rotierendes
System). Zur Kontrolle dieser Maßnahme ist eine ökologische Baubegleitung notwendig.Seite 12 von 21
Stand 08.07.2026
11
3.6 Ökologische Baubegleitung
Für den Rückbau von Gebäuden ist eine ökologische Baubegleitung notwendig. Jedes Ge-
bäude ist an mind. 3 Terminen, zeitlich eng auf den Beginn der Arbeiten abgestimmt, auf ak-
tuelle Nutzung durch Fledermäuse zu prüfen. Die ökologische Baubegleitung kontrolliert dar-
über hinaus die Einhaltung folgender Vorgaben:
VM 2 – Erhalt der Eichen bzw. Gehölze,
VM 4 – Abbruch und Aufstockung Gebäude
VM 5 – Bauzeitenregelung Abbruch Gebäude 23, 26 und 32a
VM 6 – Vermeidung von Vogelschlag
VM 7 – Bauzeitenregelung Baustelle und Beleuchtung
VM 8 – Beleuchtung Neubauten
VM 9 – Lagerung von Baumaterialien, Abstellen von Baufahrzeugen
AM 2 – Ersatz von Nahrungsflächen
(vgl. Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe II zum B-Planverfahren Nr. 6618-1 „Universitätskli-
nikum Bonn“, erstellt durch Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung,
Stand: 6. Mai 2024, Anlage Plan 2 „Übersicht Maßnahmen“) [Anlage 3b].
Die Dokumentation der Kartierergebnisse der ökologische Baubegleitung ist der UNB mitzu-
teilen.
(4) Lärm
Die Berechnungsergebnisse für Gewerbelärm zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, wenn die ermittelten aktiven
Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Dies ist zum Teil mit den textliche Festsetzungen
Ziffer 7.2 erfolgt. Soweit die aktiven Schallschutzmaßnahmen bereits Grundlage der Schall-
technischen Untersuchung waren (Peutz Consult, Stand: 04.11.2024, dort Ziffer 6.3.2) [An-
lage 9] und nicht auf Ebene des Angebotsbebauungsplanes festgesetzt werden können (z.B.
Zeitliche und räumliche Betriebsbeschränkungen sowie Deckenabsorption des Parkhauses
Mitte), sind diese im Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage der konkreten Planung nach
den Vorgaben der TA Lärm erneut gutachtlich zu bewerten und umzusetzen. Bereits jetzt ver-
pflichtet sich die Vertragspartnerin, die in der schalltechnischen Untersuchung als Grundlage
berücksichtigten Schallschutzmaßnahmen und angenommenen Betriebsformen, Bauausfüh-
rungen und Betriebszeiten sowie vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen
bzw. zu beachten.
(5) Anforderungen an das Verkehrsaufkommen/Mobilitätsmaßnahmen
Im Rahmen der Bebauungsplanung ist zu beurteilen, ob die Erschließung des Planvorhabens
gesichert ist. Durch die Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 6618-1 ist ermittelt
worden, dass bereits im Analysezustand der Knotenpunkt Röttgener Straße/Buchholzstraße
in der nachmittäglichen Spitzenstunde nicht mehr ausreichend leistungsfähig ist und die pla-
nerischen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit nicht mehr einhält.
Gemäß der Verkehrsuntersuchung wird zudem für den Planfall die Verbesserung der Leis-
tungsfähigkeit von weiteren zwei Knotenpunkten erforderlich. Notwendig im Sinne der Er-
schließung sind Verbesserungen an zwei Knotenpunkten, die bei weiter steigendem KFZ-Auf-
kommen die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Straßensystems sichern.Seite 13 von 21
Stand 08.07.2026
12
Hierzu kann die Signalisierung an den Kreuzungen Haager Weg/Robert-Koch-Straße, Sig-
mund-Freud-Straße/Kiefernweg und Röttgener Straße/Buchholzstraße beitragen.
Auf Basis der Analyse des Bestands und der Prognosefälle des Verkehrsgeschehens wurden
Maßnahmen abgeleitet, die den weiteren negativen Entwicklungen des Verkehrsgeschehens
entgegenwirken sollen. Deren Notwendigkeit hängt insbesondere davon ab, ob trotz Maßnah-
men
a) wie dem betrieblichen Mobilitätsmanagement des UKB und
b) der Verbesserung der Radinfrastruktur
das Verkehrsaufkommen im erwarteten Umfang steigt oder nicht.
Ziel der Stadt ist – neben dem Ausbau des öffentlichen Radwegenetzes - eine Reduzierung
des Gesamtverkehrsaufkommens, das durch das UKB verursacht wird (vgl. Ziffer 5.3.2. Satz
1), um 10 % gegenüber der Prognose mit heutigem Verkehrsverhalten bis zum Jahr 2035.
Dies soll hauptsächlich durch Mobilitätsmanagement am Universitätsklinikum erreicht werden.
Gelingt die Reduzierung, könnte das Erfordernis der Signalisierung der beiden noch leistungs-
fähigen Knotenpunkte entfallen und die hiermit verbundenen Lärmerhöhungen im Knoten-
punktbereich verhindert und Installations- und Instandhaltungskosten vermieden werden.
5.1 Betriebliche Mobilitätsmaßnahmen
5.1.1 Mit einer Stärkung des betrieblichen Mobilitätsmanagements des UKB soll die Nutzung
von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes erhöht werden, damit das Ziel der Reduk-
tion um 10% gegenüber der prognostizierten Menge im Kfz-Verkehr, die mit heutigem
Verkehrsverhalten entstehen wird, erreicht werden kann (vgl. Ziffer 5.3.2. Satz 1).
5.1.2 Das UKB setzt geeignete Maßnahmen um, um das Reduktionsziel um 10 % bis zum
Jahr 2035 zu erreichen. Anlage 8 enthält in Tabelle 14 wirksame betriebliche Mobili-
tätsmaßnahmen.
5.1.3 Die einzelnen Maßnahmen werden hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Reihen-
folge vertraglich nicht verbindlich bestimmt. Die Vertragspartnerin wird das beabsich-
tigte Vorgehen unaufgefordert innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten des Bebau-
ungsplanes zur Zustimmung vorlegen. Ansatzpunkte hierfür bietet u.a. die aus o.g. Ta-
belle 14 abgeleitete und zwischen der Stadt, der Vertragspartnerin und der Anwohner-
initiative Venusberg abgestimmte Tabelle „Indikatoren eines Mobilitätsmanagements“
Es besteht Einigkeit, dass die in der Tabelle 14 der Anlage 8 genannten wirksamen
Maßnahmen maßgeblich für den Erfolg des Vorgehens beitragen. Die hoch- und mit-
telwirksamen Maßnahmen sind nach gutachterlicher Einschätzung:
 Job-Ticket
 Parkraumbewirtschaftung/Stellplatzmanagement
 Förderung von Homeoffice
 Mehr Wohnungen für Mitarbeitende im Nahbereich
 Intensivierung Jobrad-Angebot
 Reparaturangebote für Fahräder/Pedelecs
 Mobilitätsberatungen für neue BeschäftigteSeite 14 von 21
Stand 08.07.2026
13
5.1.4 Die Wirkung der ergriffenen Maßnahmen ist von der Vertragspartnerin über das Moni-
toring zu überprüfen und das Ergebnis ist der Stadt unaufgefordert vorzulegen (siehe
5.4).
5.2 Verbesserung der öffentlichen Radinfrastruktur
Zur erfolgreichen Umsetzung der betrieblichen Maßnahmen (u.a. Erhöhung der Fahr-
radnutzung) verpflichtet sich die Stadt ausgewählte bestehende Missstände im Rad-
verkehrsnetz zu beheben und eine bedarfsgerechte Radinfrastruktur herzustellen.
Diese Maßnahmen sollen im Gegenzug zu den betrieblichen Maßnahmen der Ver-
tragspartnerin durch die Stadt umgesetzt werden.
Um die Schwachstellen der Radinfrastruktur am Venusberg zu erkennen und zu ver-
bessern wurden durch das Büro ambrosius blanke verkehr.infrastruktur (abvi) 14 Maß-
nahmen ausgearbeitet. Hierbei werden Erweiterungen von Routen im Netzzusammen-
hang, Sanierungsmaßnahmen sowie Bereichsmaßnahmen berücksichtigt. Damit hat
eine Ersteinschätzung stattgefunden, tiefergehende Prüfungen der Einzelmaßnahmen
sind ausstehend.
Die durch abvi identifizierten Maßnahmen wurden entsprechend der voraussichtlichen
Kosten, dem Netzzusammenhang, der Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie
möglicher Hürden wie potenziellem Grunderwerb oder der Lage im Landschafts- oder
Naturschutzgebiet bepunktet und gewichtet.
Tabelle 1 Einzelmaßnahmen, Eigene Zusammenstellung der Stadt gemäß Quelle: Bericht abvi " Maß-
nahmen zur Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur im Umfeld des Venusberges“, Kap. 6
Hieraus lassen sich folgende Maßnahmen ableiten, die aufgrund ihrer Rangfolge,
Budget und zügigen Umsetzbarkeit (vsl. keine größeren naturschutzrechtlichen Hin-Seite 15 von 21
Stand 08.07.2026
14
dernisse, kein Grunderwerb) verbindlich im städtebaulichen Vertrag vereinbart und de-
ren Umsetzung gemeinsam mit der Satzung des Bebauungsplans Nr. 6618-1 beschlos-
sen werden:
1a. MB 1a Graf-Stauffenberg-Straße (NO1) – 20.000 € (Entfall von 12 Parkständen
entlang der Straße notwendig) oder
1b. MB 1b Graf-Stauffenberg-Straße (NO1) Vorbeifahrtstreifen – 60.000 € (Alternative
zu MB1a für die ca. nur 4 Parkstände entfallen)
2. MB 9 Querungshilfe Sigmund-Freud-Straße (N5) – 300.000 €
3. MB 4 Robert-Koch-Straße/ Nachtigallenweg (N2/ N3/ A1) – 460.000 €
5.3 Zielkorridor
5.3.1 Zur Überprüfung der verträglichen Verkehrsentwicklung wird das Verkehrsaufkommen
des UKB ohne Maßnahmen im Zieljahr 2035 auf 16.465 Fahrten/Werktag prognosti-
ziert (Anlage 4). Der Zielwert, der im Jahr 2035 erreicht werden muss, beträgt somit bei
10 %-iger Reduktion ca. 14.810 Fahrten.
5.3.2 Die innerhalb des Zielkorridors denkbare lineare Entwicklung der Werte wird voraus-
sichtlich nicht erreicht, da die bauliche und institutionelle Entwicklung des UKB nicht
linear verläuft. Abweichungen vom linearen Pfad sind daher zu erwarten. Dies wird im
Rahmen des Monitorings abgeglichen.
5.4 Monitoring
Die in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Wirkungen des empfohlenen betrieblichen Mobi-
litätskonzeptes basieren auf einer prognostizierten Abschätzung unter Berücksichtigung der
vorhandenen nutzerbezogenen und verkehrlichen Rahmenbedingungen. Vor diesem Hinter-
grund ist aus Sicht der Stadt eine Prüfung der Wirkung der Maßnahmen des Mobilitätskon-
zepts zwingend erforderlich, so dass unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig
erkannt und geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können. Im Rahmen des Monito-
rings wird der Schwerpunkt auf die Analyse der Wirkungen des Mobilitätskonzepts gelegt. Das
Monitoring soll
1. durch eine Befragung der Mitarbeitenden des UKBs sowie durch Analyse der Daten der
Schrankenanlagen und anderer Erfassungsgeräte an den Einfahrts- und Ausfahrtspunk-
ten des UKBs und
2. durch Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte Haager Weg/Robert-Koch-
Straße, Sigmund-Freud-Straße/Kiefernweg und Röttgener Straße/Buchholzstraße erfol-
gen und
3. durch Abgleich der Verkehrsmengen mit den Beschäftigtenzahlen, Studierendenzahlen
und Zahlen der ambulanten und stationären Beschäftigten erfolgen.
Diese, als Monitoring bezeichnete Vorgehensweise, setzt erstmals zwei Jahre nach Inkraft-
treten des Bebauungsplans ein und erfolgt danach im zweijährigen Abstand. Auch wenn
das letzte Monitoring im Jahr 2036 erfolgt, ist der Zielwert von 14.810 Fahrten am Tag - wie
im Jahr 2035 - anzusetzen.Seite 16 von 21
Stand 08.07.2026
15
Voraussetzung für die Erfassung der Fahrten, die auf öffentlichen Straßen durch das UKB
verursacht werden, ist die Installation von Schrankenanlagen bzw. anderer Erfassungsgeräte
mit Datenaufzeichnungsfunktion.
Dies gilt nicht für die im öffentlichen Straßenraum liegenden oder unmittelbar ohne Abgren-
zung an den öffentlichen Straßenraum angrenzenden Privatparkplätze [Anlage 10]. Diese
Fahrten werden pauschal mit 0,3 Bewegungen je Stellplatz und Stunde tagsüber (06.00 –
22.00 Uhr) und mit 0,15 Bewegungen je Stellplatz und Stunde nachts (22.00 - 06.00 Uhr)
angesetzt.
5.4.1 Die Nachweispflicht im Hinblick auf die Überwachung wird auf die Vertragspartnerin
übertragen. Zur Durchführung des Monitorings sind die in Nr. 5.4 aufgeführten Daten
zu ermitteln und entsprechend des in Nr. 5.3 bezeichneten Zielkorridors mittels Inter-
polation auszuwerten.
5.4.2 Der Anfangswert (2024) des Verkehrsaufkommens beträgt 13.655 Fahrten pro Tag,
der Zielwert nach elf Jahren (2035/2036) 14.810 Fahrten pro Tag. Hierbei gilt die Er-
fassung der durchschnittlichen Verkehrsstärke aller Werktage einer Woche (ohne
Samstag, außerhalb von Semester- und Schulferien (siehe FGSV „Empfehlungen für
Verkehrserhebungen“)). Abweichungen von bis zu 3 % sind aufgrund möglicher
Schwankungen akzeptabel. Im Jahr 2036 ist der Zielwert von 2035 einzuhalten bzw.
zu unterschreiten.
Als Zwischenergebnis und Prüfung der Wirksamkeit ist zusätzlich ein jährlicher Bericht
über die Anzahl der Ein- und Ausfahrten im Bereich der Schrankenanlagen oder sons-
tigen Erfassungsgeräte vorzulegen.
5.4.3 Das Ergebnis des Monitorings (bzw. die Untersuchung) wird der Stadt – unter Berück-
sichtigung der Datenschutzgrundverordnung - unaufgefordert mitgeteilt (bzw. vorge-
legt). Sofern die Ergebnisse des Monitorings zeigen, dass die Verkehrsentwicklung nicht
den gewünschten Verlauf zeigt, verpflichtet sich die Vertragspartnerin automatisch zu
einer weiteren Intensivierung des Mobilitätskonzeptes. Das aktualisierte Maßnahmen-
konzept ist dann wiederum der Verwaltung zur Zustimmung vorzulegen.
5.4.4 Im Falle des 5.4.3 Satz 2 ist das Monitoring nach einem Jahr zu wiederholen und der
Stadt erneut vorzulegen. Zeigt das Ergebnis, dass die Wirkung der Mobilitätsmaßnah-
men weiterhin nicht greift oder der Zielwert von 14.810 Fahrten überschritten wird, greift
automatisch 5.5.2.
5.4.5 Das zuvor beschriebene Monitoring geht davon aus, dass die durch den Bebauungsplan
Nr. 6618-1 ermöglichten zusätzlichen Vorhaben (vgl. § 3: Entwicklungsstufen 1, 2 und
3) bis ca. 2035 realisiert werden. Sollten die Entwicklungsstufen 1, 2 und 3 bis zum Ende
des 10-jährigen Monitoringzeitraums noch nicht realisiert worden sein, verlängert sich
der Monitoringzeitraum bis zur vollständigen Realisierung aller drei Entwicklungsstufen.
Die Zielwerte sind in diesem Fall durch den Gutachter entsprechend fortzuschreiben.
Sollten dagegen die Entwicklungsstufen oder einzelne Entwicklungsstufen früher reali-
siert werden, sind die Zielwerte durch den Gutachter entsprechend anzupassen.Seite 17 von 21
Stand 08.07.2026
16
5.5 Zeitpunkt zur Ertüchtigung der Kreuzungspunkte
5.5.1 Die Ertüchtigung des Kreuzungspunkt Röttgener Straße/Buchholzstraße hat sofort
nach Inkrafttreten des Bebauungsplans 6618-1 zu erfolgen. Zusammen mit dem Sat-
zungsbeschluss des Bebauungsplanes wird die Stadt zugleich die sofortige Ertüchti-
gung des Kreuzungspunkts Röttgener Straße/Buchholzstraße beschließen.
5.5.2 Die Ertüchtigung des Kreuzungspunkte Haager Weg/Robert-Koch-Straße und Sig-
mund-Freud-Straße/Kiefernweg erfolgt, wenn die jeweilige Leistungsfähigkeit nach
dem gemäß Ziffer 5.4 durchzuführenden Monitoring nachweislich nicht mehr gegeben
ist. Zusammen mit dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans beschließt der Rat
der Stadt die Ertüchtigung der genannten Kreuzungspunkte unter der aufschiebenden
Bedingung, dass im Rahmen des Monitorings nach Ziffer 5.4 festgestellt wird, dass die
Leistungsfähigkeit des jeweiligen Kreuzungspunktes nicht mehr gegeben ist.
5.6 Zeitpunkt zur Errichtung der Radinfrastruktur
5. 6.1 Die Stadt verpflichtet sich, zusammen mit dem Satzungsbeschluss des Bebauungs-
plans 6618-1 auch die gemäß Ziffer 5.2 vorgesehene Verbesserung der Radinfra-
struktrur innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu beschlie-
ßen.
5.7 Folgekosten
Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages kann gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB die
Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen sein, die der Stadt für städtebauliche
Maßnahmen entstehen und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens (hier: die
Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6618-1) sind. Die vertragliche Kostenbeteiligung der
Vertragspartnerin knüpft ausschließlich an solche verkehrlichen Ertüchtigungsmaßnahmen
an, deren zusätzliche Erforderlichkeit sich aus Anlass der durch den Bebauungsplan
Nr. 6618‑1 ermöglichten Erweiterung der baulichen Ausnutzbarkeit des Vertragsgebietes und
des hierdurch induzierten Mehrverkehrs ergibt. Allgemeine, bereits unabhängig vom Vorhaben
bestehende Infrastrukturdefizite werden durch diesen Vertrag nicht finanziert.
Der Vertragspartnerin ist bekannt, dass die Stadt die nachfolgend genannten drei Kreuzungs-
punkte ohne die Erweiterung der baulichen Ausnutzbarkeit des UKB nicht in der vorgesehenen
Form und nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt durch Installation einer Lichtsignalanlage er-
tüchtigen würde.
Die vertraglich geregelte Kostenbeteiligung der Vertragspartnerin knüpft dabei sowohl an die
durch den Bebauungsplan Nr. 6618‑1 ausgelöste zusätzliche verkehrliche Belastung der drei
Knotenpunkte als auch an den erheblichen Nutzen an, den der vom UKB insgesamt erzeugte
Verkehr – einschließlich des Bestandsverkehrs – aus der verkehrlichen Ertüchtigung dieser
Knotenpunkte zieht. Der auf die Vertragspartnerin entfallende Kostenanteil orientiert sich am
gutachterlich ermittelten Gesamtverkehrsanteil des UKB (Bestand + Bebauungsplan
Nr. 6618‑1) an den jeweiligen Knotenpunkten, da auch der Bestandsverkehr des UKB von der
Ertüchtigung der Knotenpunkte erheblich profitiert.Seite 18 von 21
Stand 08.07.2026
17
Die Vertragspartnerin verpflichtet sich,
a) zur Beteiligung an den Kosten für die Installation einer Lichtsignalanlage im Kreu-
zungspunkt Röttgener Straße/Buchholzstraße.
b) zur Beteiligung an den Kosten für die Installation einer Lichtsignalanlage jeweils an
den Knotenpunkten Haager Weg/Robert-Koch-Straße und Sigmund-Freud-
Straße/Kiefernweg bei Erfordernis.
Die Instandhaltungskosten (Wartung, Reparatur, Betrieb) dieser Lichtsignalanlagen werden
vollständig durch die Stadt getragen.
5.8 Kostenbeteiligung
Eine Kalkulation der Ertüchtigungen der Kreuzungen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschlie-
ßend möglich. Auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse geht die Stadt davon aus, dass
sich die Kosten (in Nettobeträgen) der möglichen Lichtsignalanlagen
a) des Knotenpunktes 2 Haager Weg/Robert-Koch-Straße auf c
b) des Knotenpunktes 4 Sigmund-Freud-Straße/Kiefernweg auf € und
c) des Knotenpunktes 7 Röttgener Straße/Buchholzstraße auf c €
belaufen.
Bei der Ermittlung des auf die Vertragspartnerin entfallenden Anteils an den Kosten für die
Ertüchtigung der Kreuzungspunkte haben sich Stadt und Vertragspartnerin an dem jeweils
gutachterlich ermittelten Gesamtverkehrsanteil des UKB (einschließlich des Bestandsverkehrs
und des durch den Bebauungsplan Nr. 6618‑1 zusätzlich induzierten Verkehrsaufkommens)
orientiert, da auch der bisherige Verkehr des UKB von der verkehrlichen Ertüchtigung der Kno-
tenpunkte erheblich profitiert. Die Stadt übernimmt im Gegenzug den Anteil, der auf den allge-
meinen Verkehr entfällt. Die Stadt und die Vertragspartnerin halten die Beteiligung an den
Kosten und die Verteilung der Kosten übereinstimmend für angemessen. Die Anteile der Ver-
kehrserzeugung wurden durch den Verkehrsgutachter ermittelt [Anlage 4]. Für die Berech-
nung des Anteils wird das Szenario 1 ohne Mobilitätsmaßnahmen zugrunde gelegt, da dieses
zum Tragen kommt, falls die Mobilitätsmaßnahmen nicht greifen.
Der Kostenanteil der Vertragspartnerin aufgrund des für das UKB prognostizierten Verkehrs-
aufkommens beträgt auf Grundlage der aktuell bekannten Kostenermittlung am
a) Knoten 2 mit € (UKB-Bestand + Neu 6618-1)
b) Knoten 4 mit € (UKB Bestand + Neu 6618-1)
c) Knoten 7 mit € (UKB Bestand + Neu 6618-1).
Die finale Kostenbeteiligung kann zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund von nicht kalkulierbaren
Baukostenentwicklungen nicht berechnet werden. Es gilt jeweils die durch den Rat beschlos-
sene Kostenberechnung. Grundlage für die anteiligen Kosten bildet [Anlage 4] dieses Vertra-
ges.
Die Ertüchtigung der Leistungsfähigkeit der Kreuzungspunkte an den Knoten 2 und 4 sowie
eine weitere Übernahme von Kosten durch die Vertragspartnerin sind ab dem Zeitpunkt des
Nachweises nicht mehr erforderlich, wenn durch den letzten vereinbarten Monitoringbericht
gemäß Ziff. 5.4.1 nachgewiesen wurde, dass der Zielwert von 14.810 Fahrten an einem Werk-Seite 19 von 21
Stand 08.07.2026
18
tag im Jahresdurchschnitt eingehalten bzw. nicht überschritten wird. Bereits vor diesem Zeit-
punkt umgesetzte Ertüchtigungsmaßnahmen an den Knotenpunkten 2 und 4 sowie hierauf
beruhende Kostenbeteiligungen der Vertragspartnerin bleiben hiervon unberührt; eine Rück-
abwicklung oder (Teil-)Erstattung findet nicht statt.
5.9 Fälligkeit
Die Beteiligung der Vertragspartnerin an den Kosten der Installation von Lichtzeichenanlagen
oder anderen geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit ist fällig, so-
bald die Bedingung für den Bau der Lichtsignalanlagen eintritt. Maßgeblich für die Berechnung
der Höhe der Beteiligung ist die in diesem Zeitpunkt vorliegende Kostenschätzung. Der Betrag
ist innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt unter Vorlage
des Ratsbeschlusses bzw. Nachweises des Bedingungseintritts an die Stadt zu zahlen. Nach
Fertigstellung der jeweiligen Maßnahme erfolgt eine Endabrechnung der Kostenbeteiligung
durch die Stadt. Nachforderungen oder Erstattungen sind jeweils zwei Wochen nach Eingang
der Endabrechnung bei der Vertragspartnerin fällig.
§ 5
Rechtsnachfolge und Weitergabeverpflichtung
Ein Wechsel der Vertragspartnerin bedarf der Zustimmung der Stadt. Die Vertragspartnerin
verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen ihrem Rechts-
nachfolger mit Weitergabeverpflichtung vollständig weiterzugeben. Die heutige Vertragspart-
nerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Vertrages neben einem
etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus dieser Haftung ent-
lässt. Dies wird nicht vor dem baulichen Abschluss des Vorhabens erfolgen.
§ 6
Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung, den Bebauungsplan Nr. 6618-
1 als Satzung zu beschließen. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der Ver-
tragspartnerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes tätigt, ist
ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung des Bebauungsplanes können Ansprüche gegen die Stadt
nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit
des Bebauungsplanes im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt. Die
Rechte der Stadt aus diesem Vertrag bleiben unberührt.Seite 20 von 21
Stand 08.07.2026
19
§ 7
Kündigung
Die Stadt kann diesen Vertrag kündigen, wenn die Vertragspartnerin die sich aus diesem Ver-
trag ergebenden Pflichten trotz Mahnung nicht fristgerecht erfüllt oder die Vertragspartnerin
aufgelöst wird.
§ 8
Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Das gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. Nebenabreden bestehen
nicht.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Rege-
lungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Best-
immungen durch solche zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekom-
men.
§ 9
Wirksamwerden
Der Vertrag wird wirksam mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebau-
ungsplanes Nr. 6618-1.
§ 10
Veröffentlichung des Vertrags
Die Vertragspartnerin erklärt sich damit einverstanden, dass dieser Vertrag unter Beachtung
der datenschutzrechtlichen Vorschriften innerhalb von vier Wochen nach beiderseitiger Unter-
zeichnung auf der Internetseite www.bonn.de veröffentlicht wird.
Bonn, den __.__.2026 Bonn, den __.__.2026
Für die Stadt Für die Vertragspartnerin
Im AuftragSeite 21 von 21

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Datenstand: 02.11.2026, 12:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de