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260919 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg

Nummer
260919
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
30.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Graf-Stauffenberg-Straße Straße· Südstadt, Bonn Hauptort
  • Buchholzstraße Straße· Ippendorf, Bonn
  • Gudenauer Weg Straße· Venusberg, Bonn
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  • Haager Weg Straße· Venusberg, Bonn
  • Robert-Koch-Straße Straße· Südstadt, Bonn
  • Karl-Landsteiner-Straße Straße· Venusberg, Bonn
  • Stadthaus Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Röttgener Straße Straße· Ippendorf, Bonn
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  • Don-Bosco-Straße Straße· Venusberg, Bonn
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  • Hauweg Straße· Venusberg, Bonn
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  • Bodelschwinghweg Straße· Venusberg, Bonn
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  • Garréstraße Straße· Venusberg, Bonn
  • Bonner Talweg Straße· Südstadt, Bonn
  • Dottendorfer Allee Straße· Venusberg, Bonn
  • Waldauweg Straße· Venusberg, Bonn
  • Am Marienhospital Straße· Poppelsdorf, Bonn
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  • Annaberger Straße Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Am Engelspfad Straße· Ippendorf, Bonn
  • Am Katzenlochbach Straße· Ippendorf, Bonn
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  • Lotharstraße Straße· Südstadt, Bonn
  • Luisenstraße Straße· Südstadt, Bonn
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  • Pionierweg Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
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  • Quellenweg Straße· Venusberg, Bonn
  • Heinrich-Lützeler-Straße Straße· Poppelsdorf, Bonn
  • Lengsdorfer Straße Straße· Ippendorf, Bonn
  • Im Acker Straße· Ippendorf, Bonn
  • Ligusterweg Straße· Ippendorf, Bonn
  • Ferdinandstraße Straße· Ippendorf, Bonn
  • Venusberg Ortsteil· Bonn
  • Dottendorf Ortsteil· Bonn
  • Kessenich Ortsteil· Bonn
  • Poppelsdorf Ortsteil· Bonn
  • Ramersdorf Ortsteil· Beuel
  • Südstadt Ortsteil· Bonn
  • Ippendorf Ortsteil· Bonn
  • Röttgen Ortsteil· Bonn
  • Ückesdorf Ortsteil· Bonn
  • Tannenbusch Ortsteil· Bonn
  • Gronau Ortsteil· Bonn
  • Graurheindorf Ortsteil· Bonn
  • Friesdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Auerberg Ortsteil· Bonn
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Endenich Ortsteil· Bonn
  • Lengsdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Schweinheim Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  • Rheinaue siedlung· Hochkreuz, Bad Godesberg
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 14.07.2026 Empfehlung
  3. Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
  4. Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
  5. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 33,1 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 260919-05 AA Änderungsantrag Grüne Fraktion - Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg Antrag zur Vorlage 260919
  2. 260919-02 ST Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg
  3. 260919-07 ST Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg
  4. 260919-06 AA Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg Antrag zur Vorlage 260919
  5. 260919-01 AA Änderungsantrag CDU/SPD/FDP: Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg Antrag zur Vorlage 260919
  6. 260919-03 ST Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg
  7. 260919-04 AA BBB-Änderungsantrag: Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg Antrag zur Vorlage 260919

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Beschlussvorlage
öffentlich
260919
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
Bebauungsplan Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk
Bonn, Ortsteil Venusberg
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
14.07.2026 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Empfehlung
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Beschlüsse
Der Rat beschließt
1. über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am
Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 6618-1 entsprechend dem Beschluss des
Rates vom 20.03.2025 (DS-Nr. 242094) (Anlagen 6 und 7
„Auswertung der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB“).
2. über die im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf Nr. 6618-1 abgegebenen
Stellungnahmen gemäß den Anlagen A-C.
3a. über die Änderungen des Begründungsentwurfs des
Bebauungsplanes Nr. 6618-1 in der Fassung des Beschlusses zur
Veröffentlichung vom 20.03.2025 in den Kapiteln A 2.3.3
Bodendenkmalpflege und B 2.1.2 Kulturgüter, Kulturelles Erbe und
sonstige Sachgüter. Die Änderungen sind durch Fettschrift in der
Farbe Magenta kenntlich gemacht. Textpassagen, welche entfallen,
sind durch Streichung gekennzeichnet.
3b. über die redaktionelle Änderung der Planzeichnung des Entwurfs des
Bebauungsplanes Nr. 6618-1 in der Fassung des Beschlusses zur
Veröffentlichung vom 20.03.2025 in den Hinweisen zur
Bodendenkmalpflege und der nachrichtlichen Aufnahme von
Bodendenkmälern in die Planzeichnung. Die Änderungen sind
farblich in Magenta in die Planurkunde eingetragen.
4a. über die Änderungen des Begründungsentwurfs des
Bebauungsplanes Nr. 6618-1 in der Fassung des Beschlusses zur
Veröffentlichung vom 20.03.2025 im Kapitel A 2.2.2.3 zur
Gebäudehöhe im Bereich des so genannten AuenbruggerhausesSeite 1 von 476
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(Gebäude 02). Die Änderungen sind durch Fettschrift in der Farbe
Magenta kenntlich gemacht. Textpassagen, welche entfallen, sind
durch Streichung gekennzeichnet.
4b. über die redaktionelle Änderung der Gebäudehöhe in der
Planzeichnung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 6618-1 in der
Fassung des Beschlusses zur Veröffentlichung vom 20.03.2025 im
Bereich des so genannten ‚Auenbruggerhauses. (Gebäude 02) Die
geänderte Gebäudehöhe ist farblich in Magenta in die Planurkunde
eingetragen.
5. über die Änderungen des Entwurfs zur Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 6618-1 in der Fassung des Beschlusses zur
Veröffentlichung vom 20.03.2025 in den Kapiteln 2.2.8.3
Verkehrslärmeinwirkung auf das Umfeld, sowie weitere redaktionelle
Anpassungen. Die Änderungen sind durch Fettschrift in der Farbe
Magenta kenntlich gemacht. Textpassagen, welche entfallen, sind
durch Streichung gekennzeichnet.
6. die Errichtung einer Lichtsignalanlage am Straßenknoten Röttgener
Straße/Buchholzstraße/Gudenauer Weg.
7. die Umsetzung der Radinfrastrukturmaßnahmen MB 1a oder MB 1b,
MB 4 und MB 9 gemäß dem Bericht vom Büro ambrosius blanke
verkehr.infrastruktur (abvi) (siehe Anlage Raduntersuchung
Venusberg).
8. die Errichtung jeweils einer Lichtsignalanlage an den Straßenknoten
Sigmund-Freud-Straße/Kiefernweg und Haager Weg/Robert-Koch-
Straße, sofern die Leistungsfähigkeit der betreffenden Knotenpunkte
nicht nachgewiesen werden kann.
9. den Bebauungsplan Nr. 6618-1 im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil
Venusberg, gemäß § 10 BauGB als Satzung.
10. dass die Umsetzung von weiteren Maßnahmen zur Ertüchtigung des
Radinfrastruktur gemäß dem Bericht von ambrosius blanke
(Raduntersuchung Venusberg) verwaltungsseitig geprüft wird und
dass für die Baumaßnahmen gesonderte Beschlüsse eingeholt
werden.
II. Hinweise
Zu dem Bebauungsplan Nr. 6618-1 wurde ein Städtebaulicher
Vertrag abgeschlossen.
Begründung
1. Plangebiet
Das ca. 45 ha große Plangebiet, das den gesamten Bereich des
Universitätsklinikums Bonn (UKB) sowie nach Westen auch Bereiche des
Kottenforstes umfasst, liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Stadtteil
Venusberg.
Das Klinikgelände ist bis auf den nordwestlichen Teilbereich umschlossen vonSeite 2 von 476
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
den Waldflächen des Kottenforsts; im nordwestlichen Teilbereich grenzt die
Ortschaft Venusberg an. Der Venusberg als höchster Ortsteil Bonn liegt auf
einer Geländehöhe von ca. 170 m ü.NHN. An der östlichen Plangebietsgrenze
– welche durch einen Wanderweg begrenzt ist - fällt der Kottenforst steil zur
Ortschaft Dottendorf auf ca. 60 m ü.NHN ab. Anbindungspunkte aus dem UKB-
Gelände heraus zum Erholungsraum Kottenforst sind vorhanden.
Das Klinikgelände ist fast durchgängig bebaut. Die Entwicklung des UKB
erfolgte in den Nachkriegskriegsjahren sukzessiv auf dem Gelände einer
ehemaligen Flak-Kaserne. Bis auf einige Grünstrukturen als Eingrünung und
ein kleineres Wäldchen in einer Größenordnung von rund 2 ha, sind
zusammenhängende Gehölzflächen nur noch rudimentär vorhanden.
Die Haupterschließung des MIV (motorisierter Individualverkehr) erfolgt über
die K2 (Robert-Koch-Straße); der ÖPNV ist durch Buslinien sichergestellt.
2. Planungsvorgaben, geltendes Planungsrecht und sonstige Planungen
Vorbereitender Bauleitplan: Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn
stellt den Planbereich als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung
„Krankenhaus“ dar. Die angrenzenden Waldbereiche im Südwesten des
Plangebietes sind durch die Darstellung „Fläche für die Forstwirtschaft“
berücksichtigt. Sowohl der rechtskräftige als auch der neu aufgestellte
Bebauungsplan ist aus dem FNP nach § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt.
Verbindliches Planungsrecht: Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7818-36
vom 27.11.1964 setzt für das Klinikgelände ein „Sondergebiet“ nach der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962 fest. Das Maß der baulichen
Nutzung wird durch eine Baumassenzahl (BMZ) von 2,0 sowie eine mittels
Schnittzeichnung ermittelte, maximal zulässige Bauhöhe von 200 Meter über
Normalnull (NN) festgelegt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch eine
großzügige Mantelbaugrenze festgesetzt. Planungsrechtlich können auch die
nicht überbaubaren Grundstücksflächen, aufgrund den Vorschriften der
BauNVO 1962, uneingeschränkt durch Nebenanlagen überbaut werden. Des
Weiteren sind im Bebauungsplan öffentliche Verkehrs- und Stellplatzflächen
sowie westlich der Karl-Landsteiner-Straße Flächen für die forstwirtschaftliche
Nutzung mit geplanter Fußwegverbindung festgesetzt.
Zur planungsrechtlichen Sicherung des Eltern- Kind- Zentrums (Elki) mit dem
anliegenden Familienhaus sowie der Erweiterung des Parkhauses Mitte wurde
der am 26.11.2014 rechtskräftig gewordene vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 7818-16 aufgestellt. Dieser wurde. Innerhalb des
festgesetzten Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Universitätsklinikum“
sind für die einzelnen Baufelder (Elternhaus, Elki) 4 bzw. 5 Vollgeschosse
zulässig. Im Bereich des Parkhauses wurde aufgrund der besonderen Bauform
keine Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, sondern eine maximale
Gebäudehöhe in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die
zulässige Grundfläche entspricht den überbaubaren Grundstücksflächen, so
dass das Maß der baulichen Nutzung dadurch bestimmt ist. Die überbaubaren
Grundstücksflächen sind vorhabenbezogen auf die Hochbauten abgestimmt.
Seilbahntrasse: Der Bebauungsplanentwurf im Zeitpunkt der Veröffentlichung
berücksichtigt in der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche und derSeite 3 von 476
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Höhenbegrenzung der baulichen Anlagen die möglichen Trassierung der
Seilbahn auf der Grundlage einer Machbarkeitsstudie (DS-Nr.: 1711646) aus
dem Jahr 2017. Für die Seilbahn findet – unabhängig des vorliegenden
Bebauungsplans - ein eigenständiges Planfeststellungs-verfahren auf der
Grundlage vertiefender Planungen statt. Die Seilbahnplanung wird aktuell
(Anfang 2026) auf Basis einer weiteren Variante geprüft; daher ist es geboten,
im Satzungsexemplar den aktuellen Planungsstand darzustellen. Aufgrund der
noch nicht endgültig festgestellten Trassierung und der abgestimmten
Höhenentwicklung im Bereich des HNO-Gebäudes zur damaligen Variante,
wird der aktuell geplante Verlauf zusätzlich dargestellt und die Trassen als
Variantenplanungen aufgenommen. Eine Änderung im
Bebauungsplanverfahren ist mangels Regelungswirkung dieser nachrichtlichen
Bezugnahme unproblematisch. Ein Ratsbeschluss hierzu ist nicht erforderlich
(s.a.u. „zu Beschluss 4 Höhenfestsetzung Gebäude 02“).
3. Planungsanlass / Städtebauliche Ziele
Das UKB firmiert seit dem 01.01.2001 als selbständige Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR). Es trat damit an die Stelle der bisherigen medizinischen
Einrichtungen der Universität Bonn. Ab 1950 wurde der Klinikbetrieb auf dem
Venusberg aufgenommen. Seitdem entwickelt sich das Klinikum – später auf
Basis des rechtskräftigen Bebauungsplanes aus dem Jahre 1964 -
kontinuierlich weiter.
Das UKB übernimmt heute im unverzichtbaren Umfang die
Gesundheitsversorgung, einschließlich der Hochleistungsmedizin für die
Bundesstadt Bonn sowie die gesamte Region Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler.
Darüber hinaus gewährleistet es die Verbindung der Krankenversorgung mit
den Bereichen Forschung und Lehre an der Medizinischen Fakultät der
Universität Bonn.
Laut dem letzten Geschäftsbericht des UKB aus dem Jahre 2024 gehört das
UKB mit 40 Kliniken und 34 Instituten sowie über 9.900 Beschäftigten zu einem
der größten Arbeitgeber in Bonn. Jährlich werden am UKB ca. 550.000
Patient*innen behandelt.
Das UKB hat einen konkreten Bedarf für weitere Neu-, Rück- und Umbauten
bis zu einem Zielhorizont im Jahre 2035 und Folgende angemeldet, und zwar
sowohl für eigene Zwecke wie auch für das ebenfalls hier angesiedelte DZNE
(Forschungszentrum für neurodegenerative Erkrankungen) sowie das
Studierendenwerk bzgl. eines Neubaus der Mensa. Das Klinikgelände auf dem
Venusberg soll auch über diesen o.g. Zeitraum hinaus baulich fortentwickelt
werden, um damit der langfristigen Versorgungsfunktion durch sichere,
effiziente und leistungsfähige Kliniken für die Region gerecht zu werden.
Der derzeit noch rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7818-36 aus dem Jahre
1964 kann diese Zielsetzung nicht mehr abdecken, da u.a. die festgesetzte
Baumassenzahl von 2,0 durch in der Vergangenheit erteilte Befreiungen
überschritten ist und weitere bauliche Entwicklungen daher eingeschränkt bzw.
planungsrechtlich nicht mehr ohne weiteres vertretbar sind.
Ziel ist es, mit einer bauplanungsrechtlichen Grundlage zukunftsfähige
Entwicklungsperspektiven zu bieten, um dynamische Anpassungen der KlinikSeite 4 von 476
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
an heutige Rahmenbedingungen gewährleisten zu können. Zur Umsetzung der
Planungsabsicht ist daher die Aufstellung eines neuen Angebots-
Bebauungsplanes erforderlich. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6618-1
werden die Bebauungspläne Nr. 7818-36 und Nr. 7818-16 rechtsunwirksam.
4. Öffentlicher geförderter Wohnungsraum
Eine pauschale Anwendung des Bonner Baulandmodells (BBM) wird hier nicht
gesehen. Die Wohnnutzung steht bei dem Klinikum Venusberg nicht im
Vordergrund. Dessen ungeachtet sind Wohnnutzungen baurechtlich zulässig.
5. Planverfahren
Der Bebauungsplan Nr. 6618-1 ist aufgrund seiner Größenordnung gemäß den
Vorschriften des BauGB im Vollverfahren gemäß § 1 BauGB durchzuführen, da
die bereits heute bzw. künftig zulässige Grundfläche auf dem UKB- Gelände
den Schwellenwert von 20.000 qm nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
Baugesetzbuch (BauGB) überschreitet. Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht
hierfür vor, dass für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung
durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden.
6. Planungsablauf
6.1 Städtebauliche Konzeption
Zielbeschluss: Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat am
30.10.2019 den Zielbeschluss (DS-Nr.: 1912670) zur beabsichtigten Planung
gefasst. Als generelles städtebauliches Ziel wurde der Weiterentwicklung des
UKB auf dem Venusberg zugestimmt., sofern sich die Bebauung nicht auf das
Waldgebiet des Kottenforsts erstreckt.
Rahmenplanung: Für das Plangebiet wurde eine Rahmenplanung (Stand:
Dezember 2022) entwickelt, welche die weitere Bebaubarkeit des UKB in
verschiedenen Bauabschnitten bis zum Jahr 2035 und folgende aufzeigt, die
funktionalen und gestalterischen Qualitäten der verbleibenden Freiräume
verbessert und die bessere Strukturierung der Verkehrsführung zum Ziel hat.
Aufgrund der Empfehlung des Städtebau- und Gestaltungsbeirates der
Bundesstadt Bonn wurde von zwei Varianten die so genannte „Grüne
Campusmitte“ weiterverfolgt. Das Leitbild der Rahmenplanung illustriert
folgende wesentliche räumliche Elemente als Grundgerüst, die das UKB in
Zukunft prägen sollen: "Campus-Achse", "Grüne Campusmitte", "Grüne
Schale", „Querverbindungen / Grün- und Freiräume“
Diese Elemente werden – soweit dies planungsrechtlich möglich ist – in der
verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Dies erfolgt überwiegend durch die
Festsetzung einzelner überbaubaren Grundstücksflächen und der Freihaltung
und Ergänzung von Grünflächen. Es werden sowohl der Gebäudebestand als
auch anstehende Baumaßnahmen und künftige Entwicklungsmöglichkeiten
berücksichtigt, wobei ein hohes Maß an Flexibilität für die bauliche Nutzung
erhalten bleiben soll.Seite 5 von 476
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
6.2 Frühzeitige Beteiligung
Die Rahmenplanung wurde in der Bezirksvertretung Bonn am 06.12.2022 unter
Vorberatung im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda am
27.09.2022, im Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen am 29.09.2022
sowie im Ausschuss für Mobilität und Verkehr am 26.10.2022 zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen (DS-Nr.:
220369). Diese fand im Zeitraum vom 13.03.2023 bis 26.03.2023 durch
Aushang der Planung im Stadthaus statt und durch Veröffentlichung im
Internet. Am 11.03.2023 wurde ergänzend eine
Bürgerinformationsveranstaltung im DZNE auf den Venusberg durchgeführt.
[zu Beschluss 1] Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit
Schreiben vom 10.02.2020 um Stellungnahme gebeten. Im Ergebnis wurden im
Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung hauptsächlich der Themenkomplex
„Verkehrsbelastung“ thematisiert. Die Auswertung der eingereichten
Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sowie das Protokoll der
Bürgerversammlung kann der Anlage entnommen werden.
6.3 Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs
Auf Basis der Rahmenplanung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung der
Bebauungsplanentwurf Nr. 6618-1 erarbeitet. In seiner Sitzung am 20.03.2025
beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn nachvorangegangener Beratung in
dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (04.02.2025), in dem
Ausschuss für Umwelt, Klima und lokale Agenda (05.03.25) sowie in der
Bezirksvertretung Bonn (11.03.2025) die Aufstellung des
Bebauungsplanentwurfs Nr. 6618-1 gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB).
Gleichzeitig beschloss der Rat -mit der Maßgabe die Grundflächenzahl für den
Gesamtbereich auf 0,7 zu reduzieren- die Veröffentlichung dieses
Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (DS-Nr. 242094). Der
Bebauungsplanentwurf nebst Begründung wurde gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4
Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 10.04.2025 bis einschließlich 11.05.2025 im
Internet veröffentlicht und zusätzlich öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum
erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange.
[zu Beschluss 2] Insgesamt wurden in den Stellungnahmen der Öffentlichkeit
die Themen „bauliche Entwicklung des UKB, die städtebauliche Erforderlichkeit
der Planung, die wesentlichen Inhalte der Planung, die Festsetzungen des
Bebauungsplanes, die Belange des Verkehrs, die durch das Projekt erzeugten
Immissionen (Straßenlärm, Gewerbelärm, Feinstaub, Baulärm, Licht usw.), und
diverse Umweltbelange (Flächenverbrauch, Klimaverträglichkeit, Artenschutz)
sowie die Berücksichtigung der Anwohnenden“ angesprochen.
Die Stellungnahmen wurden ordnungsgemäß geprüft und den
abwägungsrelevanten Belangen eine Stellungnahme der Verwaltung
gegenübergestellt. Die vollständige und wortgetreue Erfassung aller
Stellungnahmen mit den jeweils darin enthaltenen Aspekten in Schlagworten ist
der Anlage „Stellungnahmen A“ zu entnehmen. Die Anlage „Gesamtabwägung
C“ beinhaltet die ausführliche Abwägung zu allen vorgetragenen Aspekten. DieSeite 6 von 476
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage „Abwägungstabelle B“ enthält die Auflistung der eingegangenen
Stellungnahmen mit den vorgetragenen Aspekten jeweils als Schlagwort sowie
das Ergebnis der jeweiligen Abwägung.
Außerhalb der Beteiligungsfrist zur Veröffentlichung des
Bebauungsplanentwurfs Nr. 6618-1 und nach der Veröffentlichung ging bei der
Verwaltung verspätet eine Stellungnahme des Amtes LVR-
Bodendenkmalpflege ein. Es wurde berichtet, dass neue Informationen zu
Bodendenkmälern auf der Fläche erhoben worden sind. Innerhalb des
Plangebietes befinden sich die Bodendenkmäler BN 061, Römisches
Übungslager Venusberg und Bonn VBD 0223, Schießstand, Neuzeit (s.a.u. „zu
Beschluss 3 Kultur“).
6.4 Erarbeitung des Rechtsplans unter Berücksichtigung der
Umweltbelange, Vertragliche Bindungen im Städtebaulichen Vertrag und
Planänderungen
Die Erarbeitung des Umweltberichts erfolgte unter Berücksichtigung der
Ergebnisse von mehreren Fachgutachten (Altlastenrisikobewertung,
umfangreiche Artenschutzrechtliche Prüfung [ASP I sowie eine vertiefende ASP
II), Beleuchtungskonzept, Klimagutachten, Schallschutzgutachten,
Verkehrsuntersuchung). Die meisten Eingriffe in die Schutzgüter konnten im
Vergleich zum bestehenden Planungsrecht als nicht erheblich bewertet werden.
Dennoch ist aufgrund der Erhöhung der Baumassenzahl eine höhere
Verdichtung verbunden.
Zwischen der Vorhabenträgerin und der Bundesstadt Bonn wurde ein
Städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. In diesem sind die zentralen
Elemente vereinbart, welche mangels bodenrechtlichen Bezugs
planungsrechtlich nicht festsetzbar sind. Dessen Regelungsinhalte sind
nachfolgend in bulett points (SV) kurz benannt.
Die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Gutachten aus der
Veröffentlichung und die benannten Anlagen sowie der städtebauliche Vertrag
liegen den politischen Gremien eine Viertelstunde vor und während den
Sitzungen zur Einsicht bereit. Im Rahmen der Erarbeitung des Städtebaulichen
Vertrages hat sich ergeben, dass die Verkehrsuntersuchung in wenigen
Passagen hinsichtlich der abwägungsrelevanten Aspekte eindeutiger formuliert
werden musste. Dieses überarbeitete Gutachten liegt ebenso vor.
a) Artenschutz: Die Auswirkungen des Vorhabens auf europäisch geschützte
Arten (Störung, Verletzung, Tötung) wurde untersucht, um Konflikte mit den
Verboten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auszuschließen. Mit
den im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen, der Festsetzung von intensiver Dachbegrünung,
sowie dem Erhalt von Gehölzflächen und die Festsetzung von Flächen zum
Anpflanzen und Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft können Tierlebensräume
langfristig erhalten werden.
• SV: Zusätzlich zu den planungsrechtlich gesicherten Maßnahmen
werden die in der Artenschutzprüfung benannten Maßnahmen zum
Artenschutz (Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen), (z.B.
Bauzeitenregelung, Vermeidung von Vogelschlag, BerücksichtigungSeite 7 von 476
Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
durch Beleuchtung, ökologische Baubegleitung,) vertraglich vereinbart.
b) Eingriff/Ausgleich: Neben diesen für das Bauleitplanverfahren
erforderlichen artenschutzrechtlichen Prüfungen wurden auch die mit der
Planung zusätzlich vorbereiteten naturschutzrechtlichen Eingriffe mit dem
Ergebnis bilanziert, dass aufgrund des derzeit zulässigen Eingriffs nach bislang
geltendem Planungsrecht keine weiteren naturschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.
c) Baumerhalt: Für das gesamte Klinikgelände wurde mit Ausnahme der
Fläche des „Erholungswäldchens“ ein Baumkataster erstellt und in die
Planzeichnung aufgenommen. Sofern Bauvorhaben geplant sind, werden zu
fällende Bäume entsprechend den Regularien der Baumschutzsatzung ersetzt.
Das Erholungswäldchen wird zum Erhalt festgesetzt.
d) Verkehrliche Belange: Die mit der Planung verbundenen verkehrlichen
Auswirkungen wurden durch eine Verkehrsuntersuchung und -prognose in
insgesamt 4 Szenarien ausführlich beschrieben und bewertet. Diese hat
aufgezeigt, dass im Worst-Case-Fall die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte
Robert-Koch-Straße/ Haager Weg und Siegmund-Freund-Straße/ Kiefernweg -
gemessen an der Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs (QSV) - in den
Spitzenstunden für den motorisierten Individualverkehr im Jahr 2035
voraussichtlich nicht mehr gegeben sein wird. Der Knotenpunkt Röttgener
Straße/ Buchholzstraße/Gudenauer Weg ist heute bereits nicht mehr
leistungsfähig.
• SV: Auf Basis der Verkehrsanalyse des Bestands und der
Prognosefälle wurden in der Verkehrsuntersuchung zu o.g.
Bebauungsplan drei Maßnahmen-Bündel abgeleitet, die bei der
weiteren Entwicklung des UKB einer „schlechthin nicht mehr
zumutbaren Verkehrssituation“ entgegenwirken sollen und somit
ausreichend zu sichern sind:
1. Betriebliche
Mobilitätsmaßnahmen des UKB
Ziel ist die Intensivierung des Mobilitätsmanagements des UKB zur
Reduzierung des prognostizierten Verkehrsaufkommens im Pkw-Verkehr, vor
allem in den Spitzenstunden, um 10 %. Bei Wirksamkeit der im Städtebaulichen
Vertrag gesicherten Maßnahmen des Mobilitätsmanagements könnte das
Erfordernis der Signalisierung der beiden noch leistungsfähigen Knotenpunkte
entfallen. Das Monitoring der Wirksamkeit des Mobilitätsmanagements des
UKB wird ebenfalls im Städtebaulichen Vertrag gesichert.
2. Ertüchtigung von
Knotenpunkten
Die Ertüchtigung des bereits heute in der Nachmittags-Spitzenstunde nicht
leistungsfähigen Knotens Röttgener Straße/Buchholzstraße/Gudenauer Weg
durch die Errichtung einer LSA sowie im Bedarfsfall der aktuell noch
leistungsfähigen Knoten Haager Weg/Robert-Koch-Straße und Sigmund-Freud-
Straße/Kiefernweg durch Errichtung von LSA (s.u. zu Beschluss 6+8).Seite 8 von 476
Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Das UKB verpflichtet sich, zur Beteiligung an den Kosten für die Installation
einer Lichtsignalanlage im Kreuzungspunkt Röttgener Straße/Buchholzstraße
und zur Beteiligung an den Kosten für die Installation einer Lichtsignalanlage
jeweils an den Knotenpunkten Haager Weg/Robert-Koch-Straße und Sigmund-
Freud-Straße/Kiefernweg bei Erfordernis.
Bei der Ermittlung des auf die Vertragspartnerin entfallenden Anteils an den
Kosten für die Ertüchtigung der Kreuzungspunkte wurde sich an den Anteilen
am Verkehrsaufkommen orientiert, für die das UKB ursächlich ist, weil auch der
Bestandsverkehr des UKB von der Ertüchtigung der Knotenpunkte erheblich
profitiert. Die Anteile der Verkehrserzeugung wurden durch den
Verkehrsgutachter ermittelt. Für die Berechnung des Anteils wird das im
Verkehrsgutachten aufgezeigte Szenario 1 ohne Mobilitätsmaßnahmen
zugrunde gelegt, da dieses zum Tragen kommt, falls die Mobilitätsmaßnahmen
nicht greifen.
3. Verbesserung der
Radinfrastruktur zum UKB
Um die Maßnahmen des betrieblichen Mobilitätsmanagements des UKB
erfolgreich umsetzen zu können, ist aus gutachterlicher Sicht die Ertüchtigung
der Radwegeinfrastruktur notwendig. Ausgewählte Maßnahmen werden gemäß
des städtebaulichen Vertrags durch die Stadt Bonn umgesetzt (s.u. zu
Beschluss 7+10).
e) Schallschutz: Mit den vom Schallschutzgutachter vorgegebenen passiven
Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet und auch unter Berücksichtigung einer
zu errichtenden Lichtsignalanlagen bleiben die Auswirkungen der Planung so
begrenzt, dass die Lärmbelastung nicht unzumutbar über die Orientierungs-
bzw. in gesundheits-beeinträchtigender Form die Immissionsgrenzwerte hinaus
erhöht werden.
• SV: Die Vertragspartnerin, verpflichtet sich, die in der
schalltechnischen Untersuchung als Grundlage berücksichtigten
Schallschutzmaßnahmen und angenommenen Betriebsformen,
Bauausführungen und Betriebszeiten sowie vorgesehenen aktiven
Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen bzw. zu beachten.
f) Klimaschutz/ Energieeffizienz: Hinsichtlich des Klimas werden im Gutachten
Planungsempfehlungen gegeben, wie weitere Einschränkungen der
Durchlüftung (Ausrichtung der Gebäude, Bauform etc.) und eine hohe
bioklimatische Belastung gemindert sowie bei Neubauten und neuer Gestaltung
des Geländes vermieden werden. Planungsrechtlich können diese
Empfehlungen aufgrund der baulichen Vorprägung und der Angebotsplanung
nicht sachgerecht festgesetzt werden.
• SV: Das UKB verpflichtet sich vertraglich, bei künftigen Gebäude-
und Freiraumplanungen Maßnahmen zu prüfen und zu dokumentieren
welche geeignet sind, die zusätzliche thermische sowie bioklimatische
Belastungen zu minimieren und/oder dem Schwammstadtprinzip
entsprechen.
• SV: Das UKB verpflichtet sich vertraglich, die weitere Planung
hinsichtlich der Gebäudeenergieeffizienz und Energieversorgung - imSeite 9 von 476
Seite 10Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Hinblick auf das Ziel der Stadt Bonn bis 2035 klimaneutral zu sein und
unter Berücksichtigung der kommunalen Wärmeplanung - eng mit der
Stadt Bonn abzustimmen.
Eine Fassadenbegrünung wird aufgrund fehlender Kenntnis über künftige
Bauvorhaben und den nicht bekannten Anforderungen an die jeweilige
Fassadengestaltung der Klinikbauten nicht verbindlich festgesetzt.
g) Bodenschutz: Das Plangebiet ist als militärischer Altlastenstandort der
Stadt Bonn verzeichnet (Göring-Kaserne). Dies ist im Rahmen des
Bauantragsverfahrens der einzelnen Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
[zu Beschluss 3] Kultur: Die Schutzbereiche der beiden Bodendenkmale
durch das LVR bezeichneten Bodendenkmäler (siehe auch Ziff. 6.3 w.o.)
wurden in die Planzeichnung nach der Veröffentlichung nachrichtlich
eingetragen. Zusätzlich wurden Hinweise insb. auf das Meldegebot und
Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern bei den
Baumaßnahmen im Bebauungsplan aufgenommen und nach seiner
Veröffentlichung ergänzt. Der Begründungsentwurf ist entsprechend
aktualisiert.
[zu Beschluss 4] Höhenfestsetzung Gebäude 02: Wie unter Ziff. 2 erläutert,
unterliegt die Seilbahntrassierung einem eigenständigen Planverfahren. Nach
aktuellem Stand der Untersuchungen zur Seilbahntrasse soll die Bergstation
gegenüber der vorherigen Planung Richtung Osten auf die heutige
Stellplatzanlage verschoben werden. Die Trassierung der Bahn würde in
diesem Fall über das Auenbruggerhaus (Gebäude 02, Psychosomatische
Medizin und Psychotheraphe) eher mittig verlaufen, was eine Änderung der
maximal zulässigen Höhenfestsetzung zur Folge hat. Eine final abgestimmte
verfestigte Trassierung liegt allerdings nicht vor. Mit den Planenden der
Seilbahn wurde vereinbart, dass eine Höhenfestsetzung des
Auenbruggerhauses im Bereich der gesamten überbaubaren
Grundstücksfläche auf maximal 170,00 m ü.NHN ausreichend ist. Dies lässt
auch bei später noch zu korrigieren Winkel der Seilbahntrasse ausreichend
Spielraum zu. In der Planzeichnung wird dies daher korrigiert und in die
Begründung aufgenommen.
Eine erneute Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs aufgrund der
geänderten Höhenfestsetzung wird nicht erforderlich, wenn die Änderung oder
Ergänzung offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung
von Belangen führt. Betroffen von dieser Änderung ist allein das UKB, das aber
gerade sein Einverständnis erklärt und die entsprechende Anpassung wegen
des Interesses an der Umsetzung der Seilbahnbahn quasi wünscht. Die
Verringerung der zulässigen Höhe hat darüber hinaus keine Auswirkungen auf
andere Grundstücke.
[zu Beschluss 5] Verkehrslärmeinwirkung auf das Umfeld: Im Rahmen der
Auswertung der Stellungnahmen hat sich gezeigt, dass eine vertiefte
Ausführung der abwägungsrelevanten Belange - insbesondere bei der
Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes und der durch den Verkehr
hervorgerufenen Lärmimmissionen- in der Begründung als notwendig erachtet
wird, um die planungsrechtliche Bewertung des Abwägungsmaterials und die
Gewichtung der Belange verständlich darzulegen.Seite 10 von 476
Seite 11Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
[zu Beschluss 6] Lichtsignalanlagen: Um die Leistungsfähigkeit des
Knotenpunkts Röttgener Straße/Buchholzstraße/Gudenauer Weg gemäß
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 6618-1 sicherzustellen, ist die
Errichtung einer Lichtsignalanlage nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr.
6618-1 erforderlich. Die Haushaltsmittel in Höhe von ca. 115.000 €
(Nettobetrag) sind in dem Doppelhaushalt 2027/28 anzumelden (s.a.o. Ziff. d).
Der Kostenanteil des UKB beträgt aufgrund des für das UKB prognostizierten
Verkehrsaufkommens auf Grundlage der aktuell bekannten Kostenermittlung
am Knoten Röttgener Straße/Buchholzstraße mit 27,6 % 31.740 € (netto).
[zu Beschluss 7] Radinfrastruktur: Zur erfolgreichen Umsetzung der
betrieblichen Maßnahmen (u.a. Erhöhung der Fahrradnutzung) wird es aus
verkehrsgutachterlicher Sicht als erforderlich erachtet, die bestehenden
Missstände im Radverkehrsnetz zu beheben und eine bedarfsgerechte
Radinfrastruktur herzustellen (s.a.o. Ziff. d).
Um die Schwachstellen der Radinfrastruktur am Venusberg zu erkennen und
zu verbessern wurden 14 Maßnahmen durch das Büro ambrosius blanke
verkehr.infrastruktur (abvi) ausgearbeitet (Anlage Raduntersuchung Venusberg.
Hierbei werden Erweiterungen von Routen im Netzzusammenhang,
Sanierungsmaßnahmen sowie Bereichsmaßnahmen berücksichtigt. Damit hat
eine Ersteinschätzung stattgefunden, tiefergehende Prüfungen der
Einzelmaßnahmen sind ausstehend.
Die identifizierten Maßnahmen wurden entsprechend der voraussichtlichen
Kosten, dem Netzzusammenhang, der Verbesserung der Verkehrssicherheit
sowie möglicher Hürden - wie potenziellem Grunderwerb oder der Lage im
Landschafts- oder Naturschutzgebiet - bepunktet und gewichtet (Bericht abvi
Kap. 6).
Hieraus lassen sich folgende prioritäre Maßnahmen ableiten:
• MB 1a Graf-Stauffenberg-Straße (NO1) – 20.000 € (Entfall von 12
Parkständen entlang der Straße notwendig) oder
• MB 1b Graf-Stauffenberg-Straße (NO1) Vorbeifahrtstreifen – 60.000 €
(Alternative zu MB1a, Entfall von ca. 4 Parkständen notwendig)
• MB 9 Querungshilfe Sigmund-Freud-Straße (N5) – 300.000 €
• MB 4 Robert-Koch-Straße/ Nachtigallenweg (N2/ N3/ A1) – 460.000 €
Die Kosten von insgesamt ca. 820.000 € (Bruttobetrag) sind für den
Doppelhaushalt 2027/28 anzumelden.
[Zu Beschluss 8] Weitere LSA: Sofern die Ergebnisse des vertraglich
vereinbarten Monitorings zeigen, dass die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte
Haager Weg/Robert-Koch-Straße und Sigmund-Freud-Straße/Kiefernweg nicht
gegeben ist, verpflichtet sich die Stadt sich anteilig an den Kosten zur
Errichtung von Lichtsignalanlagen zu beteiligen. In diesem Fall wird die
Verwaltung den politischen Gremien eine Ausbauplanung zum BeschlussSeite 11 von 476
Seite 12Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
vorlegen. Die derzeit geschätzten Haushaltsmittel in Höhe von ca. 160.000 €
(Nettobetrag) sind im Doppelhaushalt 2027/28 anzumelden (s.a.o. Ziff. d).
Der Kostenanteil (netto) des UKB beträgt aufgrund des für das UKB
prognostizierten Verkehrsaufkommens auf Grundlage der aktuell bekannten
Kostenermittlung am Knoten Haager Weg/Robert-Koch-Straße mit 67,0 %
40.200 € und am Knoten Sigmund-Freud-Straße/Kiefernweg mit 92,4 %
92.400 €.
[Zu Beschluss 10] Radinfrastrukturausbau: Für die weiteren Maßnahmen zum
Ausbau der Radinfrastruktur gemäß Bericht ambrosius blanke
(Raduntersuchung Venusberg) wird die Verwaltung prüfen, welche
Einzelmaßnahmen/Maßnahmenpakete in den Jahren ab 2029 - entsprechend
der Haushaltslage - umgesetzt werden können. Je nach Prüfergebnis sollen
politische Beschlüsse für die Umsetzung der Maßnahmen eingeholt werden
(s.a.o. Ziff. d).
Wie aus der Vorlage ersichtlich, entfaltet der Beschluss finanzielle
Auswirkungen und erfolgt vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen
des laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des HH-
Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanzplanung.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
12.01 Gemeindestraßen 12.01.01 Verkehrsflächen, Gemeinde
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen 60.000 €
460.000 €
300.000 €
136.850€
190.400€
5660612011283
/78.5200
5660612011654 /
78.5200
5660612011058 /
78.5200
5660012010010/
783100
5660012010010/
783100
2027
2027
2027
2027
2029
Einzahlungen 37.770,60€
157.556€
nach
Abrechnung
nach
Abrechnung
Investiver
Finanzsaldo
1.147.250€
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich FolgekostenSeite 12 von 476
Seite 13Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Übersichtsplan Bebauungsplan 6618-1 (öffentlich)
2 Bebauungsplan Nr. 6618-1 Blatt 1 (öffentlich)
3 Bebauungsplan Nr. 6618-1 Blatt 2 (öffentlich)
4 Bebauungsplan Nr. 6618-1 Blatt 3 (öffentlich)
5 Satzungsbegründung mit Umweltbericht zum BP 6618-1 (öffentlich)
6 Auswertung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange § 4 Abs. 1 BauGB (öffentlich)
7 Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 1
BauGB (öffentlich)
8 Protokoll der Bürgerversammlung (öffentlich)
9 Anlage A: Stellungnahmen aus der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB (öffentlich)
10 Anlage B: Abwägungstabelle zur Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB (öffentlich)
11 Anlage C: Gesamtabwägung zur Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB (öffentlich)
12 Raduntersuchung Venusberg (öffentlich)Seite 13 von 476
Bebauungsplan Nr.6618-1
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Venusberg
Maßstab 1: 7000 Datum: 18.11.2024
150 m 300 mSeite 14 von 476
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Seite 16 von 476
Bundesstadt Bonn
Gemarkung Kessenich
Flur 12, 13
Maßstab 1 : 1000
Bebauungsplan Nr. 6618-1 Blatt 3/3
Planbereich: Universitätsklinikum
Dieser Plan ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches
vom Rat der Stadt Bonn am
als Satzung beschlossen worden.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
Stadtbaurat
Dieser Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt.
Bonn, den
Oberbürgermeisterin
Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses
Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches
am erfolgt.
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan in Kraft.
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Durch diesen Plan werden, soweit sie in den
Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes fallen,
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Dieser Plan ist gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn
vom zur Veröffentlichung beschlossen.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches
in der Zeit vom bis
veröffentlicht.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Hinweise
- Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen und
der Grünflächen dargestellten Einzelheiten sind
unverbindlich.
- Zu diesem Bebauungsplan gehört eine Begründung.
- Zu diesem Bebauungsplan gehört ein
städtebaulicher Vertrag.
- Alle Höhen im Plan beziehen sich auf den
Höhenstatus NHN (DHHN2016) Höhenstatus 170.
Für den Entwurf sowie die Festsetzung der neuen
städtebaulichen Planung
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Stadtbaurat Leiterin des Stadtplanungsamtes
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zur Zeit
geltenden Fassung
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S.3786) in der zur
Zeitgeltenden Fassung
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom
18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der zur
Zeit geltenden Fassung
Landesbauordnung (BauO NRW) vom 21. Juli 2018
(GV NRW S. 421) in der zur Zeit geltenden Fassung
Bebauungsplan Nr. : 7818-16
Nr. : 7818-36Seite 17 von 476
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bundesstadt Bonn
Bebauungsplan Nr. 6618-1
„Universitätsklinikum Bonn“
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg
Begründung mit UmweltberichtSeite 18 von 476
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Inhalt
A Städtebauliche Begründung ........................................................................... 6
1 Allgemeine Vorgaben ..................................................................................... 6
1.1 Plangebiet................................................................................................................ 6
1.2 Bestandssituation .................................................................................................... 6
1.2.1 Funktionale Zuordnung .................................................................................... 6
1.2.2 Gebäudebestand.............................................................................................. 7
1.2.3 Gehölzbestände / Wald .................................................................................... 7
1.3 Planungsvorgaben ................................................................................................... 8
1.3.1 Regionalplan .................................................................................................... 8
1.3.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 8
1.3.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 8
1.3.4 Rahmenplanung ............................................................................................... 9
1.3.5 Sonstige Planungsvorgaben/ Nachrichtliche Übernahmen / Vermerke ............12
1.3.5.1 Landschaftsplan .......................................................................................12
1.3.5.2 Landschaftsschutzgebiet (LSG) ...............................................................13
1.3.5.3 Baumschutz .............................................................................................13
1.3.5.4 Richtfunk ..................................................................................................13
1.3.5.5 Hubschrauberlandeplatz ..........................................................................13
1.3.5.6 Seilbahn ...................................................................................................13
1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung ..............................................14
1.5 Planungsablauf / Planverfahren ..............................................................................15
2 Inhalt der Planung ........................................................................................ 17
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans ..................................................................17
2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ......................................................................20
2.2.1 Art der baulichen Nutzung ...............................................................................20
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................20
2.2.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) ..........................................................................21
2.2.2.2 Baumassenzahl (BMZ) .............................................................................21
2.2.2.3 Maximale Höhen baulicher Anlagen .........................................................21
2.2.2.4 Maß der Tiefe der Abstandsflächen..........................................................23
2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ..............................................23
2.2.3.1 Bauweise .................................................................................................23
2.2.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................23
2.2.4 Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze .........................................................24
2.2.4.1 Flächen für Stellplätze ..............................................................................24Seite 19 von 476
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
2.2.4.2 Nebenanlagen ..........................................................................................24
2.2.5 Pflanzbindungen und Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft .............................................................24
2.2.5.1 Extensive Dachbegrünung für Hochbauten ..............................................25
2.2.5.2 Intensive Dachbegrünung für Hochbauten als Nahrungshabitate mit der
Bezeichnung (E) ........................................................................................................26
2.2.5.3 Intensive Dachbegrünung auf Tiefgaragen ...............................................26
2.2.5.4 Flächen zum Erhalt von Gehölzen mit der Bezeichnung (A).....................27
2.2.5.5 Flächen zum Erhalt von Gehölzen mit der Bezeichnung (B) sowie Erhalt
des Horstbaums.........................................................................................................27
2.2.5.6 Fläche zum Erhalt von Grünflächen mit der Bezeichnung (C) ..................27
2.2.5.7 Grünfläche „Grüne Mitte“ als Nahrungsflächen mit der Bezeichnung (D)..28
2.2.5.8 Baumfestsetzung zum Erhalt in der Planzeichnung ..................................28
2.2.5.9 Versickerungsfähiger Belag......................................................................28
2.2.6 Flächen für Wald .............................................................................................28
2.2.7 Verkehrsflächen ..............................................................................................28
2.2.8 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................29
2.2.8.1 Verkehrslärmeinwirkung auf das Plangebiet .............................................30
2.2.8.2 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche
i.S.d. 16. BImSchV - (Karl-Landsteiner-Straße)..........................................................30
2.2.8.3 Verkehrslärmeinwirkung auf das Umfeld ..................................................30
2.2.8.4 Festsetzungen zum Verkehrslärm ............................................................37
2.2.8.5 Gewerbelärm ...........................................................................................37
2.2.8.6 Fluglärm ...................................................................................................38
2.3 Hinweise auf der Planzeichnung .............................................................................39
2.3.1 Artenschutz .....................................................................................................39
2.3.2 Baumschutz ....................................................................................................39
2.3.3 Bodendenkmalpflege.......................................................................................39
2.3.4 Kampfmittel / Altlasten.....................................................................................40
2.3.5 Flugsicherheit ..................................................................................................40
2.3.6 Errichtung von Photovoltaikanlagen ................................................................40
2.4 Erschließung...........................................................................................................41
2.4.1 Äußere Erschließung.......................................................................................41
2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................41
2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................41
2.4.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung..........................................................41
2.4.2 Innere Erschließung ........................................................................................42Seite 20 von 476
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
2.4.2.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................42
2.4.2.2 Fußgänger*innen und Radfahrer*innen ....................................................42
2.4.2.3 Ruhender PKW-Verkehr...........................................................................43
2.4.2.4 Fahrradabstellanlagen..............................................................................44
2.4.2.5 Lieferverkehr und Logistik ........................................................................44
2.4.2.6 Betriebliches Mobilitätsmanagement ........................................................44
2.4.3 Technische Infrastruktur ..................................................................................45
2.4.3.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation, Logistiktunnel
45
2.4.3.2 Energieanlagen ........................................................................................45
2.4.3.3 Klimaschutz..............................................................................................45
2.4.3.4 Entwässerung / Kanal ..............................................................................48
2.4.3.5 Fernwärme ...............................................................................................48
2.4.3.6 Richtfunk ..................................................................................................48
2.4.3.7 Abfallentsorgung ......................................................................................48
3 Auswirkungen der Planung .......................................................................... 49
3.1 Städtebauliche Auswirkungen .................................................................................49
3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................49
3.2.1 Verkehrsanalyse – Leistungsfähigkeit in den morgendlichen und abendlichen
Spitzenstunden .............................................................................................................50
3.2.2 Verkehrsprognose – Prognose-Fall .................................................................51
3.2.3 Empfohlene Maßnahmen aus der Verkehrsuntersuchung ...............................54
3.2.4 Fazit für die Szenarien ....................................................................................57
3.2.5 Parkplätze im Umfeld ......................................................................................58
3.3 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur ..............................................................59
3.4 Kosten und Finanzierung ........................................................................................59
B Umweltbericht .............................................................................................. 60
1 Einleitung ..................................................................................................... 60
1.1 Gesetzliche Grundlagen und Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes .......60
1.2 Anlass und Aufgabenstellung..................................................................................61
1.3 Beschreibung des Plangebiets und der Planung .....................................................62
1.3.1 Lage und naturräumliche Gegebenheiten........................................................62
1.3.2 Aktuelle Nutzung .............................................................................................62
1.3.3 Bestand – Planungsrecht ................................................................................63
1.3.4 Freiraumplanung .............................................................................................63
1.3.5 Bauliche Entwicklung ......................................................................................64
1.4 Flächenfestlegungen im B-Plan Nr. 6618-1.............................................................64Seite 21 von 476
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................. 65
2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange ................................................65
2.1.1 Erhaltungsziele / Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete ................................65
2.1.2 Kulturgüter, Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter......................................66
2.1.3 Landschaftsplan, Natur- und Landschaftsschutzgebiete..................................67
2.2 Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange ................................68
2.2.1 Tiere ................................................................................................................68
2.2.2 Pflanzen und Biologische Vielfalt ....................................................................74
2.2.3 Oberflächenwasser / Starkregen .....................................................................77
2.2.4 Grundwasser ...................................................................................................80
2.2.5 Boden .............................................................................................................82
2.2.6 Fläche .............................................................................................................84
2.2.7 Landschafts- und Ortsbild ...............................................................................85
2.2.8 Mensch, Gesundheit, Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ........86
2.2.9 Klima/Kaltluft, Ventilation, Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des
Klimawandels ................................................................................................................93
2.3 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
100
2.4 Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung ..........................................................................102
3 Nicht abschließend zu bewertende Umweltbelange .................................. 104
3.1 Erneuerbare Energie/ Energieeffizienz .................................................................104
4 Kumulierung benachbarter Plangebiete / Sonstige Umweltbelange .......... 105
5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten .................... 105
6 Zusätzliche Angaben ................................................................................. 106
6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung ......................................................106
6.2 Technische Lücken, fehlende Kenntnisse .............................................................107
6.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen .............107
7 Zusammenfassung .................................................................................... 109
8 Quellen ...................................................................................................... 113
9 Anhang ...................................................................................................... 114
9.1 Tabelle A1: Relevante Ziele des Umweltschutzes in den Fachgesetzen und
Fachplänen und ihre Berücksichtigung .................................................................115
9.2 Tabelle A2: Umweltrelevante Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher
Belange ................................................................................................................118
9.3 Tabelle A3: Liste der Maßnahmen zum Schutz, zur Vermeidung, Minderung und
zum vorgezogenen Ausgleich ...............................................................................120
9.4 Plan 1 - Flächenfestsetzungen Bestand................................................................128Seite 22 von 476
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
9.5 Plan 2 – Flächenfestsetzungen Planung ...............................................................129
9.6 Plan 3 - Maßnahmen Artenschutz.........................................................................130
9.7 Tabelle A4 – Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung .......................................................131Seite 23 von 476
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 6
A Städtebauliche Begründung
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Das ca. 45 ha große Plangebiet, das den gesamten Bereich des Universitätsklinikums Bonn
(UKB) sowie nach Westen auch Bereiche des Kottenforstes umfasst, liegt im Stadtbezirk Bonn
und dort im Stadtteil Venusberg.
Das Plangebiet lässt sich im Wesentlichen wie folgt abgrenzen:
• Im Norden durch die Ernst-Abbe-Straße, die Robert-Koch-Straße sowie den Bereich des
Gebäudes 2 (vormals sogen. Auenbruggerhaus),
• im Osten durch die Einfriedung des Klinikgeländes im Verlauf des Wanderweges „Rhein-
höhenweg“,
• im Süden durch die Karl-Landsteiner-Straße/Dr.-Eva-Glees-Straße sowie deren östlicher
Verlängerung im Bereich der Einfriedung des Klinikgeländes und
• im Westen durch die Waldbereiche des Kottenforstes westlich der Karl-Landsteiner-
Straße/Dr.-Eva-Glees-Straße und die Sigmund-Freud-Straße.
Das Klinikgelände ist bis auf den nordwestlichen Teilbereich umschlossen von den Waldflä-
chen des Kottenforsts; im nordwestlichen Teilbereich grenzt die Ortschaft Venusberg an. Der
Ortsteil Venusberg als höchster Ortsteil Bonns liegt auf einer Geländehöhe von
ca. 170 m ü.NHN. An der östlichen Plangebietsgrenze – welche durch einen Wanderweg be-
grenzt ist - fällt der Kottenforst steil zur Ortschaft Dottendorf auf ca. 60 m ü.NHN ab. Anbin-
dungspunkte aus dem UKB-Gelände heraus zum Erholungsraum Kottenforst sind vorhanden.
Das Klinikgelände selbst ist fast durchgängig bebaut. Die Entwicklung des UKB erfolgte in den
Nachkriegskriegsjahren sukzessiv auf dem Gelände einer ehemaligen Flak-Kaserne. Bis auf
einige Grünstrukturen als Eingrünung und ein kleineres Wäldchen in einer Größenordnung
von rund 2 ha, sind zusammenhängende Gehölzflächen nur noch rudimentär vorhanden.
Die Haupterschließung des MIV erfolgt über die K2 (Robert-Koch-Straße); der ÖPNV ist durch
Buslinien sichergestellt.
1.2 Bestandssituation
1.2.1 Funktionale Zuordnung
Das Gelände des UKB gliedert sich in verschiedene Bereiche, die funktional bestimmte Auf-
gaben übernehmen:
Bereich Nord / Teilbereich Süd
Im nördlichen und nordöstlichen Abschnitt befinden sich die zentralen Bereiche der Kran-
kenhausversorgung (insbesondere Augenklinik, Dermatologie, Onkologie, Chirurgie, Innere
Medizin, Eltern- Kind- Zentrum, Frauenheilkunde) sowie die Verwaltung. Außerdem wird auchSeite 24 von 476
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 7
der Bereich des Neurologischen Zentrums ganz im Süden des Plangebietes diesem Funkti-
onsfeld zugeordnet.
Bereich Mitte / Teilbereich Nordwest
Im Nordwesten parallel zur Sigmund-Freud-Straße sind die Einrichtungen der Bildung so-
wie der Forschung und der Lehre (insbesondere Biomedizinische Zentren I und II) angeord-
net.
Im zentralen, mittleren Abschnitt des UKB-Geländes liegt die Logistik (insbesondere Block-
heizkraftwerk (BHKW), Versorgungszentrum, Parkhäuser Mitte und Süd, Fahrbereitschaft,
Apotheke, Rechenzentrum).
Bereich Süd/ Teilbereich Südwest
Südwestlich entlang der der Karl-Landsteiner-Straße/ Dr.-Eva-Glees-Straße ist insbesondere
die Wohnfunktion mit dem Betriebskindergarten verortet.
Im südöstlichen Teilgebiet des Geländes befinden sich die Institute (insbesondere Pathologie,
Virologie, Deutsches Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen (DZNE).
1.2.2 Gebäudebestand
Die Gebäudetypologie der vorhandenen Hochbauten ist sehr heterogen und reicht von Bau-
formen aus der Gründungsphase der ehemaligen Kaserne (insbesondere die Institutsgebäude
im südöstlichen Bereich des Plangebietes) bis in die Neuzeit (Eltern-Kind-Zentrum [ELKI]).
Daher kann nicht von einem einheitlichen, städtebaulichen Erscheinungsbild gesprochen wer-
den. Vielmehr stellt sich das Gelände des UKB als „Campus im Grünen“ dar.
Die Höhenentwicklung des baulichen Bestandes bewegt sich überwiegend in einer Spann-
weite von 3 bis 6 Vollgeschossen. Nur vereinzelt sind auch Baukörper oder Bauteile anzutref-
fen, die 1 bis 2 Vollgeschosse oder bis zu 7 Vollgeschosse aufweisen. Die höhenmäßig mar-
kantesten Baukörper sind dabei das Bettenhaus mit dem darauf befindlichen Hubschrauber-
landeplatz, die Neurochirurgie sowie die Wohnhäuser entlang der Karl- Landsteiner-
Straße/Dr.-Eva-Glees-Straße.
1.2.3 Gehölzbestände / Wald
Bis auf den nordwestlichen Abschnitt des Plangebietes entlang der Sigmund- Freud- Straße
ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die Waldbereiche des Kottenforsts und
des Venusberghanges eingerahmt. Diese Waldbereiche - auch außerhalb des eigentlichen
Klinikgeländes - bleiben unangetastet. Dies wird dadurch unterstrichen, dass im Südwesten
zu erhaltende Waldbereiche mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6618-1 auf-
genommen und als Wald festgesetzt sind, welche bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 7818-36 als Flächen für die Forstwirtschaft festgesetzt waren.
Innerhalb des Klinikgeländes befindet sich ein waldartiges Gelände von ca. 2 ha, welches in
den nachfolgenden Abschnitten der Begründung als „Erholungswäldchen“ bezeichnet wird. Es
ist als Teil eines schutzwürdigen Biotops im Biotopkataster (BK 5308-505) des Landesamtes
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) aufgenommen worden, welches
auch Teilflächen des im weiteren Begründungstext als „Kleines Wäldchen“ bezeichneten Be-
reichs an der Karl- Landsteiner Straße umfasst. In diesen Bereich des „Erholungswäldchens“
greift die im Vorfeld zu diesem Bebauungsplan erarbeitete Rahmenplanung durch bauliche
Eingriffe im Westteil durch maximal ein derzeit (2024) im Bau befindliches Wohngebäude fürSeite 25 von 476
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 8
Angehörige des UKB nur sehr maßvoll ein. Eine der Verkehrssicherung zuträgliche Neuge-
staltung des Waldrandes wird hierbei berücksichtigt. Der überwiegende Teil dieses Gehölzes
bleibt bestehen, womit auch der so genannten „Umwidmungsklausel“ (§1a Abs. 2 Satz 2
BauGB) entsprochen wird, als Wald genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang zu nutzen,
sofern deren Inanspruchnahme städtebaulich erforderlich ist.
Der nördliche Bereich des UKB-Geländes, bis etwa auf Höhe der Hauptpforte an der westli-
chen Mitte, ist gegenüber dem sich daran anschließenden südlichen Teilbereich vergleichs-
weise stark verdichtet. Hier finden sich verbleibende Grünbestände nur noch nördlich der Au-
genklinik (Ernst-Abbe-Straße Nr. 2), im östlichen Übergang zum Venusberghang und südlich
des Eltern-Kind-Zentrums (ELKI, Venusberg-Campus 1).
Vor allem im Bereich der Wohngebäude im Südwesten an der Karl-Landsteiner-Straße/ Dr.-
Eva-Glees-Straße, der älteren Institute im Südosten des UKB und um das DZNE befinden sich
teilweise ältere, parkartige Grünbereiche oder sie wurden im Zuge des Neubaus des DZNE
hierfür angelegt. Das Biotopkataster weist im Bereich des DZNE und des Global Health-Insti-
tuts einen weiteren Teilbereich eines schutzwürdigen Biotops (BK-5208-028) aus, das jedoch
nur noch rudimentär vorhanden ist.
Der vorhandene Baumbestand kann artenschutzrechtlich relevant sein und fällt teilweise auch
unter die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn.
1.3 Planungsvorgaben
1.3.1 Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, der mit seiner Bekanntmachung im Ge-
setz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 2025 S. 843)
am 29.10.2025 rechtswirksam wurde, Teilabschnitt Bonn/Rhein- Sieg ist das Plangebiet als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Innerhalb des ASB sollen entsprechend
dem Bedarf in der Bauleitplanung u.a. dargestellt bzw. festgesetzt werden: Flächen für die
sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und Kultur sowie der sozialen
und medizinischen Betreuung. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung
nach § 1 Abs. 4 BauGB.
1.3.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Planbereich als Sonderbaufläche
mit der Zweckbestimmung „Krankenhaus“ dar. Auch die Waldbereiche im Südwesten des
Plangebietes sind durch die Darstellung „Fläche für die Forstwirtschaft“ berücksichtigt. Der
Bebauungsplan ist daher aus dem FNP nach § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt.
1.3.3 Geltendes Planungsrecht
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7818-36 vom 27.11.1964 setzt für das Klinikgelände ein
„Sondergebiet“ nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962 fest. Das Maß der bau-Seite 26 von 476
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 9
lichen Nutzung wird durch eine Baumassenzahl (BMZ) von 2,0 sowie einer mittels Schnitt-
zeichnung ermittelte, maximal zulässige Bauhöhe von 200 Meter über Normalnull (NN)1 fest-
gelegt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch eine großzügige Mantelbaugrenze fest-
gesetzt. Zwischen der überbaubaren Grundstücksfläche und dem Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes erstrecken sich weitere, nicht überbaubare Grundstücksflächen, die nach den
Vorschriften der BauNVO von 1962 ebenfalls durch Nebenanlagen überbaut werden können.
Des Weiteren sind im Bebauungsplan Verkehrs- und Parkplatzflächen sowie westlich der Karl-
Landsteiner-Straße Flächen für die forstwirtschaftliche Nutzung festgesetzt. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass die Karl-Landsteiner-Straße/ Dr.-Eva-Glees-Straße entgegen der Festset-
zung nicht öffentlich gewidmet wurde, sondern vom UKB angekauft wurde, jedoch auch im
Sinne der immissionsschutzrechtlichen Einordnung den Charakter einer öffentlichen Straße
besitzt.
Neben dem o.g. Bebauungsplan aus dem Jahre 1964 wurde zur planungsrechtlichen Siche-
rung des Neubaus des ELKI mit dem anliegenden Familienhaus sowie der Erweiterung des
Parkhauses Mitte der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7818-16 aufgestellt. Dieser
wurde am 26.11.2014 rechtskräftig. Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung „Universitätsklinikum“ sind für die einzelnen Baufelder (Elternhaus, ELKI)
4 bzw. 5 Vollgeschosse zulässig. Im Bereich des Parkhauses wurde aufgrund der besonderen
Bauform keine Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, sondern eine maximale Gebäudehöhe
in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die zulässige Grundfläche entspricht den
überbaubaren Grundstücksflächen, so dass das Maß der baulichen Nutzung dadurch be-
stimmt ist. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind vorhabenbezogen auf die Hochbauten
abgestimmt.
1.3.4 Rahmenplanung
Im Vorfeld der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6618-1 wurde durch das Büro Kraft-
raum aus Düsseldorf eine Rahmenplanung erstellt und durch die Bezirksvertretung Bonn be-
schlossen (siehe hierzu auch Kap. 1.5). Diese integriert ein bauliches Stufenkonzept, welches
auf die funktionalen, derzeit absehbaren Bedürfnisse des UKB abgestimmt ist. Vertiefungsbe-
reiche der baulichen Entwicklung wurden hinsichtlich der Plausibilität für die vorgesehenen
Funktionen und den symbolhaft hinterlegten Gebäudekubaturen durch das Architekturbüro
Heinle, Wischer und Partner aus Köln eingehender betrachtet. Die Inhalte werden nachfolgend
wiedergegeben.
Das Leitbild der Rahmenplanung illustriert folgende wesentlichen räumlichen Elemente als
Grundgerüst, die das UKB in Zukunft prägen sollen:
• "Campus-Achse"
• "Grüne Campusmitte"
• "Grüne Schale"
• „Querverbindungen Grün- und Freiräume“
Diese Elemente werden – soweit dies planungsrechtlich möglich ist – in der verbindlichen Bau-
leitplanung berücksichtigt. Dies erfolgt überwiegend durch die Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen und durch die Erhaltung und Ergänzung von Grünflächen bzw. Gehölzen.
1 Anmerkung: am 01.01.2002 wurde in NRW das Höhensystem DHHN92 als Höhen über Normalhö-
hennull-Fläche (NHN-Höhen) eingeführt. Die Höhenunterschiede liegen hier bei ca. 3 cm.Seite 27 von 476
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 10
Es werden sowohl der Gebäudebestand als auch anstehende Baumaßnahmen und künftige
Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigt, wobei ein hohes Maß an Flexibilität für die bauliche
Nutzung erhalten bleiben soll, um auf die weitere Entwicklung im medizinischen Bereich lang-
fristig reagieren zu können.
Bzgl. der verkehrlichen Entwicklung im Inneren des UKB- Geländes besteht die generelle Ziel-
setzung, den Parksuchverkehr zu minimieren, indem eine geordnete Parkierung in den Park-
häusern sichergestellt wird. Die ebenerdigen Stellplätze mit ihren negativen Begleiterschei-
nungen (Optik, Versiegelung etc.) sollen insbesondere im Bereich der Grünen Campusmitte
deutlich reduziert werden.
Die vorgesehene Bergstation
der Seilbahn, die im Rahmen
der weiteren Planaufstel-
lung in Varianten im Bebau-
ungsplan hinweislich darge-
stellt ist, soll mit einem sog.
Mobilitätshub verknüpft wer-
den, um einen besseren Über-
gang zwischen den Verkehrs-
trägern des nicht motorisierten
Verkehrs sicherzustellen.
Durch den Ausbau der UKB-
internen Radverkehrsinfra-
struktur mit dem umliegenden
Radverkehrsnetz soll eine
Verbesserung der Erreichbar-
keit des UKB vollzogen wer-
den.
„Campus- Achse“
Die Rahmenplanung entwi-
ckelt eine nordsüdlich verlau-
fende "Campus- Achse" als re-
präsentative Hauptnutzungs-
zone im Kernbereich des UKB,
die von der Augenklinik im
Norden über einen zentralen
Platzbereich vor dem ELKI bis
zum DZNE im Süden reicht.
Diese stellt eine neue, für Fuß-
gänger*innen und Radfah-
rer*innen freundliche Verbin-
dung innerhalb des Campus-
geländes dar. Mit Ausbildung eines nördlichen und südlichen „Ankommensplatzes“, sowie ei-
nes zentralen Campusplatzes im Bereich des ELKI und des neuen Zentralklinikums (1. Bau-
abschnitt Herzzentrum) wird die Zentralität dieser Orte des Ankommens und die Adressbildung
des UKB im Inneren gestärkt. Zudem sollen die einzelnen Funktions-, Außen- und Eingangs-
ABBILDUNG 1 RAHMENPLANUNG, STAND DEZEMBER 2023Seite 28 von 476
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 11
bereiche der Gebäude an die "Campus -Achse" anschließen, sowie auch vorhandene Ver-
kehrsmodalitäten (Bushaltestellen, Parkhäuser und wichtige Wegeverbindungen an die Um-
gebung für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen) angebunden werden, so dass die Orien-
tierung innerhalb des Klinikgeländes deutlich verbessert wird. Gleichzeitig soll der ÖPNV auf
diese Hauptroute ausgelegt werden (u.a. Bushaltestellen in der "Grünen Campusmitte"), so-
dass das Ankommen und die Orientierung, insbesondere für Besucher*innen des Klinikums
vereinfacht wird.
Der neue zentrale Platz, der räumlich definiert wird durch den prägenden Neubau des Zent-
ralklinikums (1. Bauabschnitt Herzzentrum) auf der Nordseite, das bestehende ELKI auf der
Ostseite und den Neubau der Mensa auf der Südseite soll zukünftig ein zentraler Anlaufpunkt
und „Identitätsstifter“ der Klinik werden, als Raum für Aufenthalt, Kommunikation und Entspan-
nung. Einen solchen, zentralen und gut erreichbaren Ort weist das Klinikum derzeit nicht auf,
so dass dadurch die räumliche Qualität sowie die Aufenthaltsqualität deutlich verbessert wird.
„Grüne Campusmitte“
Die Rahmenplanung sieht des Weiteren eine deutliche Stärkung der universitären Funktionen
durch Verlagerung von Institutsgebäuden vom Campus Poppelsdorf auf das Gelände der Uni-
versitätsklinik vor. Diese Verlagerung ist zwingend erforderlich und bietet entscheidende Vor-
teile, weil so die Ausbildung der Studierenden über Synergieeffekte mit dem allgemeinen Kli-
nikbetrieb gestärkt wird.
Die südlichen Freiflächen, heute überwiegend als Parkplätze genutzt bzw. untergenutzt, an-
grenzend zum zentralen Platz vor dem Bereich Zentralklinikum/ELKI, stellen einen Verdich-
tungsraum für eine zukünftige zentrale Institutslandschaft dar. Die neue "Grüne Campusmitte"
soll durch Gebäude mit einem Studentischen Zentrum, einem Hörsaalgebäude und einer
neuen Mensa, die das alte Gebäude im Osten des Geländes ersetzt, ergänzt werden. Unter-
halb der bestehenden Kapelle sieht die Rahmenplanung ein Anatomiezentrum vor. Im nördli-
chen Bereich zum DZNE ist die Physiologie untergebracht. Durch die randliche, leicht zurück-
versetzte Anordnung der Neubauten verbleibt die „Grüne Campusmitte“, die neben dem zent-
ralen Campusplatz eine zweite, prägende räumliche Intervention innerhalb des Klinikgeländes
darstellt.
Die "Grüne Campusmitte" mit neuen Institutsgebäuden wird durch das Zentrum für Geburts-
hilfe und Frauenheilkunde, die Pathologie und das Hygiene- Institut im Osten räumlich gefasst.
Für die zukünftige Entwicklung mussten die genannten östlichen Institutsgebäude städtebau-
lich neu überdacht werden, sodass eine ganzheitliche grüne Campusmitte mit Querverbindun-
gen über Wege- und Grünvernetzungen gebildet werden kann.
„Grüne Schale“
Das UKB ist nahezu vollständig vom unter Landschaftsschutz stehenden Waldgebiet des Kot-
tenforstes „inselartig“ umschlossen. Diese sogenannte „Grüne Schale“ ist ein wesentliches
Merkmal des Klinik- Standortes, der erhalten und gestärkt werden soll. Die Randbereiche des
Klinikums sollen an diesen besonderen Waldcharakter des umgebenden Kottenforstes ange-
lehnt sein und so weit möglich in das Campusgelände erweitert und fortgeführt werden.
Die vorhandenen charakteristischen Grünstrukturen - bestehend aus dem „Erholungswäld-
chen“ im Südwesten des Geländes und weiterem alten Baumbestand - sollen weitestgehend
erhalten bleiben und neue Vernetzungen untereinander hergestellt werden. Das o.g. Wäld-
chen, das schutzwürdige Biotop „Waldflächen im Gelände der Venusbergkliniken“ (BK-5308-
505) soll durch direkte Wegeanbindungen für Fußgänger*innen erschlossen (Parkhaus Süd,Seite 29 von 476
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 12
Kindertagesstätte und Logistikbereich) und so erstmals erlebbarer gemacht werden, ohne da-
bei zu stark in die vorhandenen Grünstrukturen einzuwirken. Daher soll eine Versiegelung und
Beleuchtung der Wege auch aus Gründen des Artenschutzes unterbleiben. Eine Beleuchtung
wird zudem aufgrund der Tagesnutzung nicht als erforderlich erachtet.
„Querverbindungen für Grün- und Freiräume“
Die Stärkung der „Querverbindungen für Grün- und Freiräume“ von West nach Ost sollen die
bestehenden Freiräume mit der Umgebung des Stadtteils Venusberg besser verbinden und
die Orientierung für die Durchquerung des Klinikgeländes mit identitätsprägenden Orten und
Plätzen vereinfachen.
Zudem wird an den bestehenden Wanderweg „Rheinhöhenweg“ außerhalb des Klinikgelän-
des, östlich zur Bestandsmauer verlaufend, angeschlossen. Dazu wird die bestehende Mauer
an ausgewählten Stellen durchbrochen und so diese räumliche Barriere gemindert.
Die Stärkung der Grünräume zielt nicht nur auf die Schaffung einer Vernetzung von Grünstruk-
turen ab, sondern bietet auch das Potential für naturnähere Erholungsräume. Dies kann vor
allem erreicht werden, wenn in diesen Bereichen notwendige verkehrliche Funktionsbereiche
in die Grün- und Aufenthaltsbereichen integriert werden. Die Rahmenplanung zeigt daher drei
in West- Ost- Richtung verlaufende Querverbindungen zwischen dem Stadtteil Venusberg und
dem Rheinhöhenweg auf:
• Die nördliche Verbindung verläuft über den einen möglichen Mobilitätshub an der zukünf-
tigen Bergstation der Seilbahn/Bushaltestelle an der Sertürner Straße über den „Ankom-
mensplatz Nord“ zum Rheinhöhenweg. Die Lage der Bergstation der Seilbahn wurde im
Zuge des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan noch um eine weitere Variante
im Bereich des Auenbruggerhauses am nordöstlichen Rand des Plangebietes er-
gänzt.
• Eine zweite Verbindung verläuft über den Bereich „Ankommen Mitte“ über den zentralen
Campusplatz südlich am ELKI vorbei zum Rheinhöhenweg des Kottenforstes im Osten.
• Die dritte Querverbindung, im Süden gelegen, verläuft zwischen dem Kottenforst über das
bestehende Erholungswäldchen, weiter über die "Grüne Campusmitte" zum Rheinhöhen-
weg.
Diese Verbindungen sind in dieser Form derzeit nicht vorhanden und stellt eine wesentliche
Bereicherung für das Klinikgelände dar.
1.3.5 Sonstige Planungsvorgaben/ Nachrichtliche Übernahmen / Vermerke
Nachrichtliche Übernahmen sind Ergebnisse oder Festsetzungen von anderen Planungsver-
fahren, die als Information in die Bauleitplanung aufgenommen werden.
1.3.5.1 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan Kottenforst der Bundesstadt Bonn (Stand: 2013) enthält zum eigentlichen
Klinikgelände keine Festsetzungen, da es dem Innenbereich zugeordnet ist. Die o.g. Waldbe-
reiche sowie der dort geltende Landschaftsschutz sind jedoch auch bindender Gegenstand
des Landschaftsplanes.Seite 30 von 476
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 13
1.3.5.2 Landschaftsschutzgebiet (LSG)
Auf das im Landschaftsplan Kottenforst festgesetzte LSG wird im Bebauungsplan nachrichtlich
hingewiesen. Das LSG erstreckt sich westlich der Karl-Landsteiner-Straße auf die im Bebau-
ungsplan festgesetzten Flächen für Wald und auf die südlich angrenzenden Flächen außer-
halb des Plangebiets.
1.3.5.3 Baumschutz
Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm
und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm ge-
schützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und
Esskastanien. Der im Plangebiet vorhandene Baumbestand wurde 2022 gutachterlich erfasst
und bewertet. Demnach befinden sich im Plangebiet eine Vielzahl von Bäumen, wovon ein
großer Anteil satzungsgeschützt ist.
Im Zuge der Abrissarbeiten und der anschließenden Bauvorhaben müssen auch Bäume gefällt
werden. Für die satzungsgeschützten Bäume sind Ersatzpflanzungen im Plangebiet vorzu-
nehmen. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte der Ersatzpflanzun-
gen werden aufgrund der Angebotsbezogenheit des Bebauungsplanes im Zusammenhang mit
der jeweiligen Baugenehmigung getroffen.
Für alle Bäume im Plangebiet die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht erhalten
werden können, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als
200 cm entscheidet die Bezirksvertretung.
1.3.5.4 Richtfunk
Das Plangebiet wird von diversen Richtfunkverbindungen unmittelbar tangiert. Die Trassen mit
ihren entsprechenden horizontalen und vertikalen Schutzbereichen müssen bei künftigen Ob-
jektplanungen vom UKB berücksichtigt und mit den jeweiligen Betreibern eigenverantwortlich
abgestimmt werden. Die Achsen der Trassen sind nachrichtlich in den Bebauungsplan aufge-
nommen.
1.3.5.5 Hubschrauberlandeplatz
Innerhalb des UKB-Geländes gibt es auch eine Planrechtfertigung für einen Hubschrauberlan-
deplatz, welcher durch die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Luftfahrbehörde ge-
nehmigt wurde. Die Zulässigkeit wird nicht über das Bebauungsplanverfahren geregelt. Die
genehmigten Ein- und Ausflugkorridore werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernom-
men.
1.3.5.6 Seilbahn
Um entsprechend dem Verkehrsentwicklungsplan 2020 eine Seilbahn zum Venusberg zu
bauen, wurde eine Machbarkeitsstudie erstellt mit dem Ergebnis, dass eine Seilbahn technisch
möglich ist. Die Trasse ist geplant zwischen Ramersdorf östlich des Rheins mit Stationen in
der Rheinaue, dem DB- Haltepunkt UN-Campus, Dottendorf (Loki-Schmidt-Platz) und der Uni-
klinik. Die Zulässigkeit der Seilbahn wird als Teil des Bonner Verkehrskonzeptes mittels eines
eigenständigen Planfeststellungsverfahrens bestimmt. Die Genehmigung obliegt der Bezirks-
regierung Köln. Sofern das Baurecht erteilt wird, kann nach heutigem Stand frühestens im Jahr
2028 mit dem Betrieb der Seilbahn gerechnet werden.Seite 31 von 476
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 14
Nach § 8 SeilbG (Seilbahngesetz NRW) dürfen längs der Trasse einer Seilbahn bauliche An-
lagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn
beeinträchtigt wird. Aus den gleichen Gründen dürfen in der Nähe einer Seilbahn Anpflanzun-
gen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest ver-
bundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert werden.
Die bei der Bebauungsplanaufstellung geplante Trassenführung wurde bei der Überpla-
nung des UKB-Geländes berücksichtigt. Da eine Planfeststellung derzeit noch nicht vorliegt,
kann die Trassenführung jedoch nach § 9 (6) BauGB nicht nachrichtlich im Bebauungsplan
übernommen werden. Der Trassenverlauf wird in der Planzeichnung als Hinweis aufgenom-
men oder ggf. im weiteren Verfahren als ein im Planfeststellungsverfahren befindliches Projekt
vermerkt.
Die Lage der Bergstation der Seilbahn sowie deren Trassenverlauf wurden im Zuge des
Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan noch um eine weitere Variante im Bereich
des Auenbruggerhauses am nordöstlichen Rand des Plangebietes ergänzt.
Die finale Entscheidung über die Wahl der zur Realisierung anstehenden Planung zur
Seilbahn wird erst im Planfeststellungsverfahren getroffen. Der Bebauungsplan trifft
dazu keine Vorfestlegung. Die Ergänzung der Variante dient nur der Sicherung der
Transparenz im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes.
1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung
Das UKB firmiert seit dem 01.01.2001 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR).
Es trat damit an die Stelle der bisherigen Medizinischen Einrichtungen der Universität Bonn.
Das Klinikum war vor dem 2 Weltkrieg auf verschiedene Standorte im Stadtgebiet verteilt.
Nach den Zerstörungen des 2. Weltkrieges wurde die Entscheidung vom Land NRW und der
Stadt Bonn zur Verlagerung des Klinikums an den aufgegebenen Kasernenstandort auf dem
Venusberg getroffen. Ab 1950 wurde der Klinikbetrieb dort aufgenommen. Seitdem entwickelt
sich das Klinikum – später auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplanes aus dem Jahre
1964 - kontinuierlich weiter.
Das UKB übernimmt heute im unverzichtbaren Umfang die Gesundheitsversorgung, ein-
schließlich der Hochleistungsmedizin für die Bundesstadt Bonn sowie die gesamte Region
Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler. Darüber hinaus gewährleistet es die Verbindung der Krankenver-
sorgung mit den Bereichen Forschung und Lehre an der Medizinischen Fakultät der Universität
Bonn.
Laut dem letzten Geschäftsbericht des UKB aus dem Jahre 2022 gehört das UKB mit 38 Kli-
niken und 31 Instituten sowie über 8.900 Beschäftigten zu einem der größten Arbeitgeber in
Bonn. Jährlich werden am UKB ca. 500.000 Patient*innen und ca. 50.000 Notfallpatient*innen
behandelt.
Das UKB hat einen konkreten Bedarf für weitere Neu-, Rück- und Umbauten bis zu einem
Zielhorizont im Jahre 2035 und Folgende angemeldet, und zwar sowohl für eigene Zwecke
wie auch für das ebenfalls hier angesiedelte DZNE (Forschungszentrum für neurodegenera-
tive Erkrankungen) sowie das Studierendenwerk bzgl. eines Neubaus der Mensa. Das Klinik-
gelände auf dem Venusberg soll auch über diesen o.g. Zeitraum hinaus baulich fortentwickelt
werden, um damit der langfristigen Versorgungsfunktion durch sichere, effiziente und leis-
tungsfähige Kliniken für die Region gerecht zu werden.Seite 32 von 476
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 15
Insbesondere der derzeit noch rechtskräftige Bebauungsplan aus dem Jahre 1964 kann diese
Zielsetzung nicht mehr abdecken, da u.a. die festgesetzte Baumassenzahl von 2,0 durch in
der Vergangenheit erteilte Befreiungen überschritten ist und weitere bauliche Entwicklungen
daher eingeschränkt bzw. planungsrechtlich nicht mehr ohne weiteres vertretbar sind.
Ziel ist es, mit einer bauplanungsrechtlichen Grundlage zukunftsfähige Entwicklungsperspek-
tiven zu bieten, um dynamische Anpassungen der Klinik an heutige Rahmenbedingungen ge-
währleisten zu können. Zur Umsetzung der Planungsabsicht ist daher die Aufstellung eines
neuen Bebauungsplanes erforderlich. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6618-1 werden
die Bebauungspläne Nr. 7818-36 und Nr. 7818-16 rechtsunwirksam.
1.5 Planungsablauf / Planverfahren
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat am 30.10.2019 unter Vorbera-
tung im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 10.10.2019 und vorbehaltlich der
Zustimmung der Bezirksvertretung Bonn vom 05.11.2019 den Zielbeschluss bzgl. der Aufstel-
lung des Bebauungsplanes gefasst. Als generelles städtebauliches Ziel wurde der Weiterent-
wicklung des UKB auf dem Venusberg zugestimmt.
Für das Plangebiet wurden vom Landschaftsarchitekturbüro KRAFT.RAUM. aus Düsseldorf in
Zusammenarbeit mit dem Architekturbüro Heinle Wischer und Partner aus Köln sowie dem
Verkehrsplanungsbüro Ambrosius Blanke aus Bochum eine Rahmenplanung (Stand: Dezem-
ber 2022) entwickelt, welche die weitere Bebaubarkeit des UKB in verschiedenen Bauab-
schnitten bis zum Jahre 2035 und Folgende aufzeigt, die funktionalen und gestalterischen
Qualitäten der verbleibenden Freiräume verbessert und die bessere Strukturierung der Ver-
kehrsführung zum Ziel hat.
Für die Rahmenplanung wurden ursprünglich zwei Varianten („Grüne Campusmitte“ und „Ur-
bane Campusmitte“) entwickelt, die in Teilbereichen unterschiedliche Entwicklungspotentiale
aufzeigten. Die Varianten unterschieden sich z.T. in ihrer städtebaulichen Anordnung, insbe-
sondere der zukünftigen Campusmitte, sowie den damit verbundenen Querverbindungen der
Frei- und Grünräume. Die Einrichtungen der neuen Grünen Campusmitte" konnten unabhän-
gig von den östlichen Entwicklungsflächen (Frauenklinik, Pathologie und HET) gebaut werden.
Im weiteren Planungsprozess wurden u.a. aufgrund der Empfehlung des Städtebau- und Ge-
staltungsbeirates der Bundesstadt Bonn die Variante „Grüne Campusmitte“ weiterverfolgt. Im
weiteren Planverfahren wies die Variante „Grüne Campusmitte“ eine deutlich bessere städte-
bauliche Robustheit sowie Vorteile hinsichtlich der flexiblen Anpassung der funktionalen Erfor-
dernisse des UKB auf. Diese Variante lässt zudem ein Flächenpotential für Begrünungsmaß-
nahmen zu, die im Rahmen der jeweiligen Freianlagenplanung für die Einzelvorhaben im An-
schluss an das Bebauungsplanverfahren konkretisiert werden müssen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Bezirksvertretung Bonn am
06.12.2022 unter Vorberatung im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda am
27.09.2022, im Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen am 29.09.2022 sowie im Aus-
schuss für Mobilität und Verkehr am 26.10.2022 beschlossen und auf der Grundlage der Rah-
menplanung durchgeführt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom
03.03.2023 bis 26.03.2023 statt. Am 11.03.2023 wurde ergänzend eine Bürgerinformations-
veranstaltung im DZNE auf den Venusberg durchgeführt.Seite 33 von 476
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 16
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 10.02.2020 um Stellungnahme ge-
beten.
Im Ergebnis wurden im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung im Wesentlichen der Themen-
komplex „Verkehrsbelastung“ thematisiert.
Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes (Verkehr, Klima, Flora und Fauna)
wurden im weiteren Verfahren entsprechende Gutachten beauftragt und bei der Erstellung des
Bebauungsplans – soweit planungsrechtlich möglich - durch entsprechende Festsetzungen -
berücksichtigt. Der Baumbestand wurde durch einen anerkannten Vermesser aufgenommen
und in der Planzeichnung dargestellt.
Die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde im
Rat der Bundesstadt Bonn am 20.03.2025 unter Vorberatung im Ausschuss für Wohnen,
Planen und Bauen am 19.02.2025, im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda
am 05.03.2025 sowie in der Bezirksvertretung Bonn am 11.03.2025 beschlossen. Diese
fand im Zeitraum vom 10.04.2025 bis einschließlich 11.05.2025 statt. Im gleichen Zeit-
raum erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Insgesamt wurden in den Stellungnahmen der Öffentlichkeit die Themen „bauliche Ent-
wicklung des UKB, die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, die wesentlichen
Inhalte der Planung, die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Belange des Ver-
kehrs, die durch das Projekt erzeugten Immissionen (Straßenlärm, Gewerbelärm, Fein-
staub, Baulärm, Licht usw.), und diverse Umweltbelange (Flächenverbrauch, Klimaver-
träglichkeit, Artenschutz) sowie die Berücksichtigung der Anwohnenden“ angespro-
chen. Die Stellungnahmen wurden ordnungsgemäß geprüft und den abwägungsrele-
vanten Belangen eine Stellungnahme der Verwaltung gegenübergestellt. Die im Rah-
men dieses Abwägungsprozesses notwendigen Änderungen wurden in die Begrün-
dung aufgenommen.
Da die bereits heute bzw. künftig zulässige Grundfläche auf dem UKB- Gelände den Schwel-
lenwert von 20.000 qm nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) überschrei-
tet, wird gemäß den Vorschriften des BauGB ein Vollverfahren mit Umweltbericht gemäß § 1
BauGB durchgeführt. Im Umweltbericht werden die Belange der Umwelt ermittelt und bewer-
tet. Die mit der Planung möglicherweise zusätzlich vorbereiteten naturschutzrechtlichen Ein-
griffe in Natur und Landschaft wurden unter Berücksichtigung der bereits zulässigen Eingriffe
im Sinne des § 1a (3) BauGB bilanziert. Ausgleichende Maßnahmen sind nicht erforderlich,
da das neue Planungsrecht zu einer deutlichen Verminderung der Versiegelungsmöglichkei-
ten beiträgt. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
Vor Fassung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan wird gemäß § 11 BauGB ein
städtebaulicher Vertrag über die Durchführung bestimmter Maßnahmen mit dem Vertrags-
partner UKB abgeschlossen.Seite 34 von 476
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 17
2 Inhalt der Planung
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
Leitbild des Bebauungsplans Nr. 6618-1 ist die Rahmenplanung für das UKB als „Campus im
Grünen“, welcher sich in die umgebenden Waldbereiche des Kottenforsts und des Venusberg-
hanges einbettet (siehe auch Kap. 1.3.4). Sie stellen die wesentlichen Qualitäten und Allein-
stellungsmerkmale des Standortes dar. Um dieses Leitmotiv zu stärken, lag neben der bauli-
chen Entwicklung des UKB ein wesentlicher Schwerpunkt der Rahmenplanung in der Entwick-
lung eines Freiraumkonzeptes, welches trotz Erhöhung der Baumassen die vorhandenen
Grünstrukturen aufgreift, ergänzt und fortentwickelt, sowie neue Aufenthaltsqualitäten für Per-
sonen, die sich in medizinische Behandlung begeben und ihre Besucher*innen sowie Beschäf-
tigte und Studierende schafft. Hierbei ist auch eine Vernetzung mit dem das Plangebiet umge-
benden Waldflächen zu ermöglichen.
Da der Bebauungsplan ein Leitplan
für die künftige langfristige bauliche
Entwicklung darstellt, ist eine ge-
bäudescharfe Angleichung der
überbaubaren Grundstücksflächen
an die in der Rahmenplanung dar-
gestellten und eher symbolisch ge-
haltenen Gebäudestrukturen nicht
zweckmäßig.
Planerisches Ziel ist es für die un-
terschiedlichen Bedürfnisse der zu-
künftigen Nutzer*innen im Sinne der
mehrfachen Innenentwicklung 2
hochwertige Freiflächen zu schaf-
fen. Dabei soll der Anteil begrünter
Flächen so weit als möglich erhöht
werden und im Falle zusammen-
hängender Flächen auch planungs-
rechtlich durch die Festsetzung von
Flächen zum Erhalt von Gehölzen
oder/und zur Anpflanzung von Ge-
hölzen umgesetzt werden. Die in
der Bauleitplanung zu beachtenden
Maßnahmen zum Artenschutz tra-
gen in gleicher Weise zum Erhalt
von Grünstrukturen und zusam-
menhängenden Gehölzflächen bei.
Neben den planungsrechtlichen
Festsetzungen wurde auch ein Be-
2 Eine mehrfache Innenentwicklung beinhaltet die Umsetzung von baulichen und funktionalen Dichten,
Erhalt und Qualifizierung von Grün, Optimierung von Mobilitätsangeboten, Beitrag zur Klimaanpassung
sowie die Berücksichtigung energetischer Aspekte
ABBILDUNG 2 LEITIDEE GRÜNVERNETZUNG+VERKEHRSeite 35 von 476
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leuchtungskonzept erarbeitet, welches insbesondere Dunkelkorridore definiert, um eine erheb-
liche Beeinträchtigung von nachtaktiven, planungsrelevanten Tierarten auszuschließen.
Der im Plangebiet vorhandene, zum Teil satzungsgeschützte Baumbestand soll so weit als
möglich in der künftigen Objektplanung berücksichtigt werden. Zu dessen Schutz sind ausrei-
chende Abstände zu den baulichen Maßnahmen einzuhalten. Notwendige Ersatzpflanzungen
für die Fällung von satzungsgeschütztem Baumbestand sind im Rahmen der Bauantragsstel-
lung innerhalb des Plangebietes an Standorten mit Verbindung zum Erdreich einzuplanen.
Generelles Ziel der Verkehrsplanung ist die Vermeidung von UKB- internen Verkehren durch
Stärkung des ÖPNV (insb. Bau der Seilbahn), Ausbau der Radinfrastruktur und Sicherung
betrieblicher Mobilitätsmaßnahmen des UKB.
Im Hinblick auf Starkregenereignisse wird eine wassersensible Freiflächengestaltung vom
UKB angestrebt. Maßnahmen zur Klimaanpassung sind insbesondere durch die Pflanzung
von schattenspendenden Bäumen zu erreichen. Eine Untersuchung zum Klima hat gezeigt,
dass durch die umgebenden Waldbereiche des Kottenforstes und des Venusberghanges gute
Voraussetzung im Hinblick auf eine klimaangepasste Entwicklung bestehen. Diese Basis gilt
es durch entsprechende Maßnahmen (Baumpflanzungen, Dachbegrünung, Umgang mit Nie-
derschlagswasser) in der Objekt- und Freianlagenplanung zu stärken. Die vom UKB beabsich-
tigten Maßnahmen zur Energieeffizienz und zur Klimaanpassung werden bis zum Satzungs-
beschluss vertraglich festgeschrieben.
Die in der Rahmenplanung aufgezeigten Entwicklungsstufen werden zum besseren Verständ-
nis nachfolgend nochmals wiedergegeben.
STUFE 1
MIT NEUBAU IN DUNKELGRAU
STUFE 2
MIT NEUBAU IN DUNKELGRAU
STUFE 3
MIT NEUBAU IN DUNKELGRAU
ABBILDUNG 3 BAULICHE ENTWICKLUNGSeite 36 von 476
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Stufe 1: bis 2025
Diese Entwicklungsstufe umfasst Vorhaben, die sich überwiegend bereits im Bau bzw. vor der
Fertigstellung befinden. Außerdem liegen für bestimmte Vorhaben bereits genehmigte Bau-
voranfragen bzw. Baugenehmigungen vor. Diese Maßnahmen sollen noch auf Grundlage des
geltenden Planungsrechtes bis 2025 umgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise:
• das den Zentralbereich des UKB zukünftig prägende Herzzentrum als 1. Bauabschnitt des
sog. Zentralklinikums, der Abschluss des Neubaus des Biomedizinischen Zentrums II, wel-
ches an der Sigmund-Freud-Straße die Straßenfront prägend fasst sowie
• ein neues Wohngebäude südöstlich des Betriebskindergartens zur Unterbringung von Be-
schäftigten des UKB.
Stufe 2: bis 2030
Für diese Entwicklungsstufe wird neues Planungsrecht benötigt, da der rechtskräftige Bebau-
ungsplan diese Entwicklungsabsichten bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung nicht mehr
abdecken kann. Zu dieser Stufe gehören insbesondere die folgenden, das Klinikum prägenden
Projekte:
Krankenhausversorgung
• Der o.g. erste Bauabschnitt des Zentralklinikums soll um einen zweiten Bauabschnitt nach
Osten anstelle des rückzubauenden Gebäudes der Inneren Medizin ergänzt werden.
• Das DZNE bedarf einer Aufstockung des nördlichen Gebäudeteils sowie der Ergänzung
nach Südwesten durch einen Neubau.
Forschung und Lehre
• Das Biomedizinische Zentrum I und II soll um ein drittes Gebäude entlang der Sigmund-
Freud- Straße ergänzt werden.
• Im Bereich östlich des Versorgungszentrums sowie des Parkhauses Süd sollen auf heuti-
gen Parkplatzflächen ein Campusbereich mit Instituten, studentischem Zentrum, neuen
Hörsälen, Mensa und neuen Institutsgebäuden für Anatomie und Physiologie gebaut wer-
den.
Logistik
• Südlich des Parkhauses Mitte soll ein neues Logistikzentrum mit Abfallwirtschaftshof ent-
stehen. Hierzu liegt in der Zwischenzeit (2026) eine Baugenehmigung vor. Zudem kann
eine Apotheke als ergänzender wichtiger Versorger und ein Rechenzentrum in direkter
Nähe zum Logistikzentrum geschaffen werden.
• Nördlich des Parkhauses Süd soll bei Bedarf ein Funktionsbau errichtet werden.
Wohnen
• Zwischen dem Betriebskindergarten und der Neurologie sollen weitere Wohngebäude neu
gebaut bzw. saniert werden.
Stufe 3: bis 2035 und Folgende
Diese Entwicklungsstufe umfasst Maßnahmen mit längerfristiger Perspektive, für die Pla-
nungsrecht ebenfalls geschaffen werden soll.Seite 37 von 476
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Krankenhausversorgung
• Das Chirurgische Zentrum und die medizinische Klinik benötigen perspektivisch Ersatzneu-
bauten.
• Ein Umbau und spätere Aufstockung der Neurologie sollen erfolgen.
Forschung und Lehre
• Die Dermatologie im Norden des Plangebietes soll ein Ersatzbau erhalten.
• Des Weiteren sollen Institute im südöstlichen Bereich des Plangebietes neu gebaut werden:
ein Ersatzbau für das Hygiene-Institut und die Pathologie sowie eine Erweiterung des HET
III.
2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans
2.2.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend dem vorhandenen Bestand im Bereich des UKB und der geplanten Vorhaben
wird das gesamte Baugebiet als Sonstiges Sondergebiet (SO) gemäß § 11 Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) mit der näheren Zweckbestimmung “Universitätsklinikum“ festgesetzt.
Aufgrund der im Sondergebiet “Universitätsklinikum“ festgesetzten zulässigen Nutzungen un-
terscheidet sich der Bereich wesentlich von den in den §§ 2 bis 9 Baunutzungsverordnung
aufgeführten Baugebieten. Zwar sind Klinikeinrichtungen auch in anderen Baugebieten zuläs-
sig bzw. zumindest ausnahmsweise zulässig. Die Vielfalt an Nutzungen, die darüber hinaus
nach der BauNVO bei der Festsetzung der verschiedenen Baugebiete zulässig sind, würde
den städtebaulichen Zielen für diesen Bereich jedoch nicht entsprechen, so dass die Auswei-
sung eines Sondergebietes im Hinblick auf die in diesem Bereich angestrebte ausschließliche
Kliniknutzung gerechtfertigt ist.
Innerhalb des UKB befinden sich neben den Kliniken für ambulante oder stationäre Behand-
lungen u.a. medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen für Forschung und Lehre, Men-
sen/Bistros/Cafeterias, Wohnheime für Studierende und die Belegschaft der Kliniken, Be-
triebs-Kindertagesstätten, kirchliche und kulturelle Einrichtungen im Zusammenhang mit der
Kliniknutzung (z.B. Kapelle, Medizin-Museen) sowie Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die
dem Universitätsklinikum dienen (z.B. Werksfeuerwehren, Fahrbereitschaften, Gebäudereini-
gung, Mobilitätsstation im Bereich der geplanten Bergstation der Seilbahn, die zusammen mit
den entsprechenden Trasse in Varianten hinweislich darstellt ist). Mit den festgesetzten
allgemein zulässigen Nutzungen im SO werden sämtliche vorhandenen und geplanten UKB-
affinen Nutzungen planungsrechtlich bestimmt. Das SO soll ausschließlich der Bestandssiche-
rung und der Fortentwicklung des UKB vorbehalten bleiben.
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ), die Baumassenzahl
(BMZ) sowie die maximal einzuhaltenden Höhen baulicher Anlagen (HbAmax) festgesetzt. Die
Festsetzungen regulieren sowohl die Dichte als auch die Höhenentwicklung der geplanten Be-
bauung innerhalb des Plangebietes.Seite 38 von 476
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 21
2.2.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Für das Sondergebiet „Universitätsklinikum“ wird eine GRZ von 0,7 festgesetzt. Dies liegt ge-
ringfügig unterhalb dem Orientierungswert für Sonstige Sondergebiete gemäß § 17 Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) und trägt damit zu einer effizienten Flächenausnutzung bei.
Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche sind die Grundflächen von Garagen, Stellplät-
zen, Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche nach
§ 19 (4) BauNVO (Baunutzungsverordnung) mitzurechnen. Um weitere Versiegelungen über
das o.g. Maß hinaus auszuschließen und relevante Freibereiche innerhalb des UKB- Geländes
zu sichern, wird auch eine nach der BauNVO zulässige Überschreitungsmöglichkeit im Ge-
nehmigungsverfahren durch textliche Festsetzung ausgeschlossen.
2.2.2.2 Baumassenzahl (BMZ)
Die BMZ gibt das Verhältnis des zulässigen Bauvolumens zur Grundstücksfläche an. Die Fest-
setzung einer BMZ eignet sich insbesondere für Sonderbauten, die nicht der üblichen Ge-
schossbauweise entsprechen. Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom
Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu er-
mitteln. Mit der Festsetzung einer BMZ kann eine flexible Verteilung der Baumassen durch
das entsprechende Verhältnis der Grundfläche zur Höhe ermöglicht werden. Diese Differen-
zierung in den Baukubaturen findet sich auch im Bestand wieder. Es sind sowohl einzelnste-
hende Punkthäuser als auch mehrgeschossige Gebäudekomplexe erkennbar.
Das seit 1964 anzuwendende Planungsrecht des Bebauungsplanes Nr. 7818-36 setzt eine
großzügige flächenhafte Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche zusammen mit ei-
ner BMZ von 2,0 fest. Dies bedeutet, dass zum Beispiel auf einem 1.000 m² großen Grund-
stück ein Bauvolumen von bis zu 2.000 m³ errichtet werden darf. Es könnten exemplarisch ein
Gebäude mit einer Grundfläche von 165 m² mit 12 m Höhe (IV-geschossig) oder aber mit einer
Grundfläche von 300 m² mit 6,5 m Höhe (I- bis II-geschossig) errichtet werden.
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 6618-1 hebt - unter Berücksichtigung des beabsichtigten
Erhalts und der baulichen Fortentwicklung - die BMZ auf 6,0 an und verdoppelt potenziell (ein-
schließlich der bereits erfolgten Befreiungen) somit das heute vorhandene Volumen, un-
terschreitet jedoch den in § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für Sonstige Sondergebiete
genannten Orientierungswert von 10,0 immer noch deutlich.
Im Vergleich zu den westlich angrenzenden locker bebauten Einfamilienhausgebieten er-
scheint die zulässige bauliche Dichte im Sondergebiet zwar beachtlich, sie ist jedoch für ein
modernes Klinikgelände charakteristisch und wird städtebaulich als verträglich erachtet. Die
Möglichkeit zur Fortentwicklung eines bereits bebauten Standorts trägt zudem zum sparsamen
Umgang mit Grund und Boden in den Außenbereichen bei.
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Erhöhung der zulässigen Dichte
nicht beeinträchtigt, da die erforderlichen Abstandsflächen zwischen der bestehenden Wohn-
bebauung und den bestehenden und neu hinzutretenden Gebäuden des UKB eingehalten
werden und keinesfalls eine erdrückende Wirkung hervorgerufen wird. Gleiches gilt im Übrigen
auch für das Klinikgelände selbst.
2.2.2.3 Maximale Höhen baulicher Anlagen
Zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes der Bebauung innerhalb des UKB-
Geländes sowie der angrenzenden Wohngebiete und zum Ausschluss von negativen Wirkun-Seite 39 von 476
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 22
gen auf das Orts- und Landschaftsbild werden maximale Höhen baulicher Anlagen im Bebau-
ungsplan festgesetzt. Bislang überragen nur wenige Bauten sichtbar die Baumkronen des Kot-
tenforstes.
Ziel soll es deshalb sein, die maximale Höhe baulicher Anlag

Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.

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Datenstand: 02.11.2026, 11:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de