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261092 · Beschlussvorlage

Neufassung der Baumschutzsatzung (BSchS)

Nummer
261092
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.08.2026
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. noch nicht terminiert Anhörung
  2. noch nicht terminiert Empfehlung
  3. noch nicht terminiert Anhörung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 02.09.2026 Anhörung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Anhörung
  6. noch nicht terminiert Anhörung
  7. noch nicht terminiert Entscheidung federführend
  8. noch nicht terminiert Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 598,3 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 261092-01 AA CDU-SPD: Neufassung der Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 261092
  2. 261092-02 AA BSW/SBI-Änderungsantrag: Neufassung der Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 261092
  3. 261092-03 AA Änderungsantrag der Grünen Fraktion - Neufassung der Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 261092
  4. 261092-04 AA BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 261092 "Neufassung der Baumschutzsatzung (BSchS)"

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Beschlussvorlage
öffentlich
261092
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Neufassung der Baumschutzsatzung (BSchS)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 02.09.2026 Anhörung
Naturschutzbeirat 02.09.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Hardtberg 22.09.2026 Anhörung
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
29.09.2026 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
30.09.2026 Empfehlung
Beschlussvorschlag
Die Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie der Gebührentarif zu
§ 11 der Baumschutzsatzung (Anlage 1 zur BSchS) und die Pflanzliste (Anlage
2 zur BSchS) werden in der Fassung aus Anlage 1 beschlossen.
Begründung
Die Baumschutzsatzung, in der vom Rat am 04.09.2025 beschlossenen
Version DS 231582, ist nicht bekanntmachungsfähig, weil eine Änderung aus
den Gremien zu unkonkret war. Nachträgliche Änderungen durch die
Verwaltung, auch redaktioneller Art, sind ohne erneuten Beschluss durch die
politischen Gremien nicht möglich. Daher wird die Satzung nun erneut
eingebracht.
Der konkrete Formfehler lag in der Formulierung des Kapitelnamens „§ XX
Verzeichnisse“. Es ist unklar, an welcher Stelle in der Satzung der Paragraph
eingefügt werden soll. Die Regelung zum Führen von Verzeichnissen über
erteilte Fällgenehmigungen, über durchgeführte Baumersatzpflanzungen und
die Verwendung von Ersatzgeldern ist in der nun vorliegenden Fassung der
BSchS als „§ 15 Verzeichnisse“ eingefügt.
Auch wurde der Gebührentarif zur BSchS formell nicht beschlossen, weil eine
entsprechende Formulierung im Beschlusstext nicht enthalten war. Diese
wurde nun ergänzt (vgl. Anlage 1 zur BSchS).Seite 1 von 29
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die Baumschutzsatzung muss aus diesen Gründen dem Rat, den
Bezirksvertretungen, dem Naturschutzbeirat und dem Ausschuss für Umwelt,
Klima und Lokale Agenda erneut zum Beschluss vorgelegt werden.
In der zum Beschluss vorgelegten Fassung ist eine Anpassung und
Aktualisierung der Rechtsgrundlagen erfolgt, da die ursprüngliche Fassung der
Baumschutzsatzung wegen der Länge der Beratungen zur Beschlussfassung in
dieser Hinsicht nicht mehr aktuell war.
Weiterhin wurde in § 8 (3) ein erläuternder Satz zur besseren Verständlichkeit
ergänzt, damit für Bürgerinnen und Bürger eindeutig nachvollziehbar ist, wann
wie viele Ersatzpflanzungen nötig sind. Inhaltlich entspricht dieser Absatz
weiterhin der Fassung des Ratsbeschlusses vom 04.09.2025.
In der angehängten Synopse-Tabelle wird die BSchS in der Fassung des
Ratsbeschlusses vom 04.09.2025 (Anlage 2, Spalte 1) der heute zum
Beschluss vorgelegten Fassung (Anlage 2, Spalte 2) gegenübergestellt.
Änderungen gegenüber der Fassung des Ratsbeschlusses vom 04.09.2025
sind in gelb markiert.
Hinweis - Kronentraufbereich
Darüber hinaus weist die Verwaltung auf folgenden Punkt hin, der, so wie in der
Sitzung des Rates am 04.09.2025 im Satzungstext formuliert, zu
Herausforderungen und Missverständnissen in der Umsetzung führen wird:
In der aktuellen Version der BSchS wird in § 2 (2) der Wurzelbereich von
Bäumen als der Kronentraufbereich zuzüglich eines daran angrenzenden
Bereiches mit einer Breite von 1 m definiert. Dies weicht von allen anerkannten
technischen Regelwerken ab und führt daher zu einer komplexen
Gemengelage für die Verwaltung, Antragstellende und Bauunternehmende. Der
Wurzelbereich ist üblicherweise als Kronentraufbereich zuzüglich 1,50 m nach
allen Seiten definiert. Diese Definition ist wissenschaftlich begründet und in den
folgenden technischen Regelwerken festgelegt:
• DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen),
• R-SBB (Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen
bei Baumaßnahmen)
• ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Baumpflege; 2017).
Demnach überragt der Wurzelbereich den Kronendurchmesser eines Baumes
um mindestens 1,50 m. In diesem Bereich liegen die meisten Feinwurzeln, über
die die Wasser- und Nährstoffaufnahme stattfindet. Diese in den Regelwerken
festgelegte und in der Fachwelt und Stadtverwaltung gelebte
Anwendungspraxis entspricht dem aktuellen Stand der Forschung und Technik.
Die den Regelwerken entsprechenden Schutzmaßnahmen werden von der
Stadtverwaltung bei allen Baumaßnahmen auch so gefordert und es wird auf
ihre Einhaltung hingewirkt.
Eine Verringerung des Schutzbereichs in der BSchS und damit die faktische
Legalisierung von Eingriffen in den Wurzelbereich von Bäumen ab 1 m
außerhalb des Kronentraufbereiches nach BSchS kann einen gravierenden
Einfluss auf die Wasser- und Nährstoffversorgung eines Baumes haben. EineSeite 2 von 29
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
nicht mit den Regelwerken konforme Verkleinerung des Wurzelschutzbereichs
würde zudem zu Verunsicherungen bei Antragstellenden sowie zu
zusätzlichem Beratungsbedarf und Verwaltungsaufwand führen. Eine Regelung
in einer kommunalen Baumschutzsatzung, die den definierten zu schützenden
Wurzelbereich einer DIN-Norm unterschreitet, wird zu Verständnisproblemen,
einer Erhöhung der Komplexität und Unsicherheiten für Antragstellende und
Verwaltung in der Umsetzung führen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Baumschutzsatzung zudem
ausschließlich im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und im planerischen
Innenbereich gilt. In Landschaftsschutzgebieten (z.B. Rheinaue) und im
baulichen Außenbereich gilt sie nicht. Hier muss für alle Bäume, auch für die
mit einem Stammumfang < 1,00 m, der Baumschutz (z.B. bei Veranstaltungen)
nach Stand der Technik vollumfänglich gewährleistet werden.
Die Definition des zu schützenden Wurzelbereichs sollte daher in der
Neufassung der Baumschutzsatzung als Kronentraufbereich plus 1,50 m
festgelegt werden, da nur so ein wirksamer Schutz der Bäume gewährleistet
werden kann. Gleichzeitig würden somit die Regelungen harmonisiert und die
Nachvollziehbarkeit für alle Beteiligten erhöht.
Daher schlägt die Verwaltung vor, die Definition aus der DIN 18920, R-SBB und
ZTV-Baumpflege zu nutzen und die Festsetzung des Wurzelbereiches, wie
schon bei der bisher geltenden BSchS, auf 1,50 m abzuändern.
Hinweis - Ersatzpflanzungen in der Bauleitplanung
Die ergänzte Regelung in § 8 (5) der BSchS zum Ausschluss von
Ausgleichzahlungen für Bebauungspläne wird so verstanden, dass
Ausgleichszahlungen im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung von Bebauungsplänen nicht zulässig sind. Dies hat zur Folge, dass
Ersatzpflanzungen zwingend im Geltungsbereich des jeweiligen
Bebauungsplans zu realisieren sind. Das kann bedeuten, dass das Maß der
Bebauung für die Ermöglichung von Baumpflanzungen zurückgenommen
werden muss.
Die Verwaltung schlägt vor, die Formulierung nicht in die Neufassung der
Baumschutzsatzung aufzunehmen.
Die Hinweise zum Kronentraufbereich und zu Ersatzpflanzungen in der
Bauleitplanung sind nicht Bestandteil der vorgelegten Satzung.
Anlage/n
1 Anlage_1_Satzungstext_Neufassung_BSchS_Stand 01.06.2026 (öffentlich)
2 Anlage_2_BSchS_Synopse_Ratsbeschluss_finale_Fassung_06-2026
(öffentlich)Seite 3 von 29
1
Satzung
zum Schutz des Baumbestandes
in der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS)
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2026 aufgrund
• des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618),
• des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz
– LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in
Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesna-
turschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 87), und
• der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März
2024 (GV. NRW. S. 155),
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Schutzzweck
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume auf Grund ihres eigenen Wertes sowie als
Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen geschützt zur
a) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, standortangepassten und klimaresistenten
Baumbestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Seltenheit, Eigenart und Schön-
heit der Bäume,
b) dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
c) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der kleinklimatischen Verhält-
nisse, im Hinblick auf eine Erhöhung der Klimaresilienz,
d) Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere sowie deren biologi-
scher Vielfalt,
e) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen (z.B. durch
Abmilderung von Temperaturextremen, Beschattung, Filterung bzw. Bindung von Fein-
staub- und Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemissionen oder Minderung von
Winddruck) sowie
f) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestaltigen Orts- und Landschaftsbildes
und der damit verbundenen Naherholungsfunktion und Lebensqualität im Wohnumfeld der
Menschen.
(2) Geschützte Bäume gemäß § 2 sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung
zu bewahren.Seite 4 von 29
2
§ 2
Schutzgegenstand (Geschützte Bäume)
(1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens
100 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden, bei Nadelbäumen ab einem Stammumfang von 150
cm. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem
Kronenansatz maßgebend.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge der Einzelstämme 100
cm, bei Nadelbäumen 150 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30
cm aufweist.
(2) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-, Stamm- und Kronen-
bereiche. Der Wurzelbereich umfasst den jeweiligen Kronentraufbereich zuzüglich eines daran
angrenzenden Bereichs mit einer Breite von 1 m.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1 auch
für:
a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind,
b) nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen.
§ 3
Geltungsbereich
(1) Der Baumschutz gemäß dieser Satzung umfasst den in § 2 definierten Baumbestand innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für:
a) den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- und forstwirtschaftliche Nut-
zung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan oder eine
Landschaftsschutzverordnung auf diese Flächen erstreckt (§ 14 Abs. 1 LNatSchG NRW),
b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirt-
schaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert
durch Art. 112 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436), und des Landesforstgeset-
zes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 14
des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288),
c) durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesene Naturschutzgebiete, Naturdenk-
male oder geschützte Landschaftsbestandteile (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW),
d) gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen,
e) Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die dem Erwerbszweck dienen.
f) Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden Gärten wissenschaftlicher Ein-
richtungen (insb. Botanischer Garten der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn)
§ 4
Verbotene Handlungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schä-
digen sowie ohne vorherige Genehmigung gemäß § 6 zu entfernen oder zu verändern.
(2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten
Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und
die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören insbesondere:Seite 5 von 29
3
a) Nachträgliche Befestigungen (Versiegelungen) des Wurzelbereichs mit einer wasserun-
durchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton),
b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das Abstellen von
Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften, Baumaterialien und Ähnlichem,
c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen
im Wurzelbereich,
d) Lagern oder Zuführen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Abwässern oder anderen schä-
digenden Stoffen,
e) Zuführen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
f) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. Herbizide), soweit sie nicht für die Er-
haltung oder den Schutz des Baumes erforderlich sind,
g) Anwendung von Streusalzen, soweit die Satzung über die Straßenreinigung in der Bun-
desstadt Bonn nichts Anderes vorsieht, sowie
h) Befestigung von Werbeplakaten und entsprechenden Gegenständen, die zu einer Schädi-
gung des Stamms oder der Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) führen können, sowie
i) Anbringung von Spiel- und Sportgeräten (z.B. Hängematte oder 2 Slackline) ohne ausrei-
chende Maßnahmen zum Schutz des Stamms oder der Baumrinde gegen Druck und Ab-
riebschäden
(3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Handlungen vorgenommen werden, die
a) das charakteristische Aussehen des Baumes wesentlich verändern,
b) den Erhalt des Baumes gefährden oder
c) das weitere Wachstum sowie die ökologischen Funktionen und Wohlfahrtswirkungen des
Baumes wesentlich beeinträchtigen.
(4) Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September gilt nach Maßgabe des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr.
2 BNatSchG ein Rodungsverbot.
(5) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 4 fallen nicht:
a) fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen (gemäß Zusätzliche Tech-
nische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege – ZTV-Baumpflege),
b) fachgerechte Erhaltungs- oder Pflegeschnitte an Stein- und Kernobstbaumarten, an denen
diese erforderlich sind (z.B. Pflaumen- und Apfelbäume),
c) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen
Grünflächen und Wasserläufen,
d) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden, nicht anders
abwendbaren Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert, welche von ge-
schützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen
die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten
unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Bundesstadt Bonn unverzüg-
lich anzuzeigen.
(6) Wird eine öffentliche oder private Fläche bereits entsprechend genutzt, z.B. zum Abstellen von
Gegenständen oder kulturellen Veranstaltungen des Brauchtums oder der Heimatpflege (Kir-
mes, Karneval, Ortsfeste, etc.), bevor sie unter den Schutz dieser Regelung fällt, darf diese
Nutzung nach Art und Umfang fortgesetzt werden. Auch die Nutzung des geschützten Bereichs
bei neuen Veranstaltungen ist zulässig, wenn gewährleistet wird, dass der Bereich frei von
schweren, erheblichen bodenverdichtenden Lasten bleibt.Seite 6 von 29
4
§ 5
Anordnung von Maßnahmen zum Erhalt geschützter Bäume
(1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines
Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz gemäß § 2 ge-
schützter Bäume durchführen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung
und Durchführung von Baumaßnahmen.
(2) Bei Handlungen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grund-
stücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren Ausführung
durch fachlich geeignete Personen (zertifizierte Baumpfleger*innen) verlangt werden.
(4) Die Bundesstadt Bonn kann ferner anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte
die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen
durch die Bundesstadt Bonn oder von ihr Beauftragte dulden, sofern ihnen die Durchführung
nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch die pflichtige Person den Be-
langen des Baumschutzes voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.
§ 6
Genehmigungspflicht (Ausnahmen und Befreiungen)
(1) Eine Entfernung, Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung geschützter Bäume bedarf einer
vorherigen Genehmigung der Bundesstadt Bonn durch Ausnahme oder Befreiung.
(2) Von den Verboten des § 4 ist auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn
a) Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschrif-
ten des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, geschützte Bäume zu entfernen oder zu ver-
ändern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien können,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter
wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert,
die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 5 Buchst. d)), ausgehen und die Gefahren nicht auf
andere Weise mit zumutbarem Aufwand abzuwenden sind,
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentli-
chen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist; das gilt auch, wenn ein Obst-
baum durch Alter oder Krankheit einen erheblichen Ertragsrückgang hat und durch einen
neuen Obstbaum ersetzt wird,
e) die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Baumes aus überwiegendem, auf
andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist.
Die Ausnahmevoraussetzungen sind von dem/der Antragsteller*in nachzuweisen.
(3) Von den Verboten des § 4 kann auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den
öffentlichen Interessen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
c) sich nach Abwägung öffentlicher und privater Interessen ein Überwiegen der privaten Inte-
ressen ergibt.
Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1 Abs. 1 aufgeführten Schutz-
zwecke.Seite 7 von 29
5
Als private Interessen sind bei der Abwägung insbesondere einzustellen: Verschattung von
Wohnräumen durch Nadelbäume, Beschädigung von Gebäuden oder Ver- und Entsorgungslei-
tungen sowie die Verkehrssicherungspflicht berührende Schäden an Wegen.
(4) § 31 BauGB bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu er-
halten sind, unberührt.
§ 7
Genehmigungsverfahren
(1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 6 sind bei der Bundesstadt Bonn - Untere Naturschutz-
behörde - schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des auf der Internetseite der Bun-
desstadt Bonn zur Verfügung gestellten Formulars zu beantragen.
Dem Antrag sind beizufügen:
• eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Veränderung,
• ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen Bäume, deren
Art, Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und Kronendurchmesser (Kronentrauf-
bereiche) eingetragen sind, sowie die zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäume
markiert sind, das gilt gleichermaßen für die von einem Vorhaben möglicherweise betroffe-
nen Bäume auf Nachbargrundstücken,
• Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen.
Die Bundesstadt Bonn kann weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies zur Beurteilung erfor-
derlich ist.
(2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ist
gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb
von 8 Wochen entschieden werden. Die Genehmigung zum Eingriff gilt nach Vorlage eines An-
trags nach Abs. 1 als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht binnen 12 Wochen in begrün-
deter Form schriftlich widerspricht oder einen Zwischenbescheid erteilt.
(3) Eine Ausnahme oder Befreiung kann – über die Regelungen des § 8 hinaus – mit weiteren
Nebenbestimmungen (z.B. zu baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und entsprechenden
Nachweisen) verbunden werden.
(4) Ausnahmen und Befreiungen behalten für die Zeit des Antragsgrundes, jedoch maximal für drei
Jahre nach Zugang der Genehmigung, ihre Gültigkeit. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag
jeweils um ein Jahr verlängert werden.
§ 8
Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen
(1) Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder nach § 6 Abs. 3 eine Befreiung
erteilt, so hat die antragstellende Person auf ihre Kosten für jeden entfernten geschützten Baum
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 neue Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
Im Falle einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c) oder d) kann dem/der Antrag-
steller*in im Einzelfall aufgegeben werden, Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4
vorzunehmen, sofern von dem betroffenen Baum bzw. den betroffenen Bäumen noch Wohl-
fahrtswirkungen im Sinne des § 1 ausgingen.
(2) Ersatzpflanzungen sind im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 3 dieser Satzung vorzuneh-
men. Sie sollen auf demselben Grundstück erfolgen, auf dem sich der zu ersetzende Baum
befand. Ersatzpflanzungen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefgaragen) sowie auf Dachterras-
sen oder in Pflanzgefäßen sind nicht möglich.Seite 8 von 29
6
(3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des entfernten oder geschädigten
Baumes.
Als Ersatz ist für jeden angefangenen Stammumfang von 100 cm ein standortgerechter Laub-
baum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, min-
destens 3mal verpflanzt) zu pflanzen. Das bedeutet, dass für einen Stammumfang von 100 cm
bis 199 cm eine Ersatzpflanzung, für einen Stammumfang von 200 cm bis 299 cm zwei Ersatz-
pflanzungen, für einen Stammumfang von 300 cm bis 399 cm drei Ersatzpflanzungen zu leisten
sind usw. Bei Nadelbäumen gilt dies entsprechend ab jedem angefangenen Stammumfang von
150 cm.
Bei mehrstämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der Stammumfänge entsprechend.
Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines Grünplanes, in dem der
Gesamtumfang der Ersatzpflanzungsverpflichtungen dargestellt ist, verlangt werden.
Bei der Auswahl der Baumart soll die Pflanzliste zur Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn
(Anlage 2) berücksichtigt werden.
(4) Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der Baum nach Ablauf von drei
Jahren zu Beginn der nächstfolgenden Wachstumsperiode (ab 1. April) angewachsen ist.
Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
Im Fall von Bäumen im Eigentum der Bundesstadt Bonn erfolgt die Ersatzpflanzung und Erhal-
tung auf Kosten der antragstellenden Person durch die Bundesstadt Bonn.
(5) Ist eine zumutbare Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder
aus fachlichen Gründen nicht zu empfehlen, so hat die antragstellende Person eine Ausgleichs-
zahlung zu leisten. Dies gilt nicht bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
der Bebauungspläne.
(6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der ansonsten ge-
mäß Abs. 3 als Ersatz zu pflanzenden Bäume, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe
von 30 % des Nettoerwerbspreises.
(7) Ausgleichszahlungen im Sinne des Abs. 5 sind von der Bundesstadt Bonn zweckgebunden für
Neupflanzungen von Bäumen an geeigneten Standorten im räumlichen Geltungsbereich dieser
Satzung, vorrangig in der Nähe des Standortes der entfernten Bäume, zu verwenden, oder zur
Entsiegelung von Flächen, soweit dies der Durchführung von Ersatzpflanzungen dient.
(8) Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf ei-
nem anderen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung abgewendet werden.
(9) Von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung kann im Einzelfall aufgrund einer nicht
beabsichtigten, unzumutbaren Härte abgesehen oder ihr Umfang gemindert werden.
§ 9
Baumschutz in Bebauungsplanverfahren und Baugenehmigungsverfahren
(1) Für die Entfernung von geschützten Bäumen, für die in Bebauungsplanverfahren ein Ausgleich
im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, vertrag-
lich geregelt oder durch sonstige Maßnahmen gesichert worden ist, sind keine Ersatzpflanzun-
gen nach § 8 erforderlich.
(2) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt,
so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne
des § 2, ihre Standorte, die Arten, Stammumfänge und Kronendurchmesser einzutragen. Glei-
ches gilt für die von der Baumaßnahme möglicherweise betroffenen Bäume auf Nachbargrund-
stücken.Seite 9 von 29
7
(3) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung in den ge-
schützten Baumbestand gemäß § 2 im Sinne des § 4 eingegriffen werden soll, so ist dem Bau-
antrag der Antrag auf Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung beizufügen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellungen der Bäume kann in diesem
Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.
(5) Die Genehmigung gilt nur im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung.
§ 10
Wiederherstellungspflicht / Folgenbeseitigung
(1) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit geschützten
Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Aus-
nahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so haben
die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten für jeden entfernten oder zerstörten geschütz-
ten Baum nach Maßgabe des § 8 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatz-
pflanzung).
(2) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit geschützten
Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Aus-
nahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume geschädigt oder wesentlich ver-
ändert, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten – soweit dies möglich ist –
Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, ist eine
Ersatzpflanzung vorzunehmen.
(3) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-
den ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden geschützten
Baum zu leisten, der zu ersetzen ist. Für Ersatzpflanzungen nach Abs. 1 und 2 sowie die Aus-
gleichszahlung sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.
(4) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, geschädigt oder we-
sentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümer*innen oder Nutzungs-
berechtigten nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem/der
Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Ver-
pflichtungen nach den Abs. 1 bis 3 zu erbringen wären.
(5) Im Fall des Abs. 4 haften die Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten und der/die Dritte
gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches der Eigentümer*innen bzw.
Nutzungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten; darüber hinaus haftet der/die Dritte allein.
§ 11
Gebühren
Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6 zur Entfer-
nung oder wesentlichen Veränderung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter
Bäume. Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem beigefügten Gebührentarif (Anlage 1).
§ 12
Gebührenbescheid und Fälligkeit
(1) Gebührenschuldner*in ist die antragstellende Person gemäß § 7 Abs. 1. Mehrere Gebühren-
schuldner*innen haften als Gesamtschuldner. Im Fall, dass die antragstellende Person im Auf-
trag einer/s Dritten handelt, ist der/die Dritte Gebührenschuldner*in.
(2) Über den zu entrichtenden Betrag ergeht ein schriftlicher Gebührenbescheid, der mit der schrift-
lichen Entscheidung über die Genehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden ist.Seite 10 von 29
8
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die gebührenschul-
dende Person fällig.
§ 13
Betreten von Grundstücken
Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit
Zustimmung des/der Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung die-
ser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der das Eigentum
besitzenden oder nutzungsberechtigten Person auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht,
kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder
Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder wesentlich verändert,
b) eine Anzeige nach § 4 Abs. 4 Buchstabe d) unterlässt,
c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz geschützter Bäume nach § 5 nicht
nachkommt oder zuwiderhandelt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt,
e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach
§ 7 Abs. 3 nicht erfüllt,
f) seinen Verpflichtungen nach §§ 8 oder 10 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu
50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landes-
recht mit Strafe bedroht ist.
§ 15
Verzeichnisse
(1) Die Stadt Bonn führt ein Verzeichnis über die im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung nach
§ 6 erteilten Fällgenehmigungen.
(2) Die zuständige Behörde führt ein besonderes Verzeichnis über die durchgeführten Ersatzbaum-
pflanzungen gem. BSchS sowie über die Verwendung der Ersatzzahlungen nach § 8. Es soll in
Verbindung mit dem Baumkataster der Bundesstadt Bonn geführt werden. Diese Maßnahmen
sind dann besonders kenntlich zu machen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Bonn vom 21. Juni 2000 (ABl. Bundesstadt
Bonn S. 192), zuletzt geändert durch Satzung vom 08.02.2012 (ABI. Bundesstadt Bonn, S. 57) au-
ßer Kraft.Seite 11 von 29
9
Anlage 1
zu § 11 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn:
G E B Ü H R E N T A R I F
1. Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung
Erteilung einer Genehmigung gem. § 6 BSchS zur Entfernung oder wesentlichen Verän-
derung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter Bäume
Grundgebühr 60,00 €
Für jeden Baum, für den eine Entfernung oder wesentliche Veränderung genehmigt wurde 15,00 €
2. Gebühren für die Ablehnung eines Antrags
Vollständige Ablehnung eines Antrags 75 % der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr
Teilweise Ablehnung eines Antrags 75 % der baumabhängigen Gebühr für die abgelehnten
Bäume, zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1.
3. Gebühren bei Rücknahme des Antrags
Wird der Antrag nach Beendigung der Verwaltungsleistung zu-
rückgenommen, so ist die Gebühr in voller Höhe zu erheben
* BSchS = Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt BonnSeite 12 von 29
10
Anlage 2
zu § 8 Abs. 3 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn:
P F L A N Z L I S T ESeite 13 von 29
11Seite 14 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2025 aufgrund
• des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022
(GV. NRW. S. 490),
• des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Verbindung mit
§ 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2240), und
• der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S.
233),
folgende Satzung beschlossen:
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2026 aufgrund
• des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW.
S. 618),
• des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert
durch Art. 3 Abs. 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288),
in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. März
2026 (BGBl. I Nr. 87), und
• der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155),
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Schutzzweck
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume auf Grund ihres eigenen
Wertes sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen geschützt zur
a) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, standortangepassten
und klimaresistenten Baumbestandes, insbesondere unter
Berücksichtigung der Seltenheit, Eigenart und Schönheit der Bäume,
b) dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
c) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der
kleinklimatischen Verhältnisse, im Hinblick auf eine Erhöhung der
Klimaresilienz,
d) Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere
§ 1
Schutzzweck
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume auf Grund ihres eigenen
Wertes sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen geschützt zur
a) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen,
standortangepassten und klimaresistenten Baumbestandes,
insbesondere unter Berücksichtigung der Seltenheit, Eigenart und
Schönheit der Bäume,
b) dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes,
c) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der
kleinklimatischen Verhältnisse, im Hinblick auf eine Erhöhung der
Klimaresilienz,Seite 15 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
sowie deren biologischer Vielfalt,
e) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und
Pflanzen (z.B. durch Abmilderung von Temperaturextremen,
Beschattung, Filterung bzw. Bindung von Feinstaub- und
Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemissionen oder
Minderung von Winddruck) sowie
f) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestaltigen Orts-
und Landschaftsbildes und der damit verbundenen
Naherholungsfunktion und Lebensqualität im Wohnumfeld der
Menschen.
(2) Geschützte Bäume gemäß § 2 sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen
und vor Gefährdung zu bewahren.
d) Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen für Pflanzen und
Tiere sowie deren biologischer Vielfalt,
e) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und
Pflanzen (z.B. durch Abmilderung von Temperaturextremen,
Beschattung, Filterung bzw. Bindung von Feinstaub- und
Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemissionen oder
Minderung von Winddruck) sowie
f) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestaltigen Orts-
und Landschaftsbildes und der damit verbundenen
Naherholungsfunktion und Lebensqualität im Wohnumfeld der
Menschen.
(2) Geschützte Bäume gemäß § 2 sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen
und vor Gefährdung zu bewahren.Seite 16 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
§ 2
Schutzgegenstand
(Geschützte Bäume)
(1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem
Stammumfang von mindestens 100 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden,
bei Nadelbäumen ab einem Stammumfang von 150 cm. Liegt der
Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter
dem Kronenansatz maßgebend.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge
der Einzelstämme 100 cm, bei Nadelbäumen 150 cm beträgt und
mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.
(2) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-,
Stamm- und Kronenbereiche. Der Wurzelbereich umfasst den jeweiligen
Kronentraufbereich zuzüglich eines daran angrenzenden Bereichs mit
einer Breite von 1 m.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den
Voraussetzungen des Abs. 1 auch für:
a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu
erhalten sind,
b) nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen.
§ 2
Schutzgegenstand
(Geschützte Bäume)
(1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem
Stammumfang von mindestens 100 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden,
bei Nadelbäumen ab einem Stammumfang von 150 cm. Liegt der
Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter
dem Kronenansatz maßgebend.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge der
Einzelstämme 100 cm, bei Nadelbäumen 150 cm beträgt und mindestens
ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.
(2) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-,
Stamm- und Kronenbereiche. Der Wurzelbereich umfasst den jeweiligen
Kronentraufbereich zuzüglich eines daran angrenzenden Bereichs mit
einer Breite von 1 m.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den
Voraussetzungen des Abs. 1 auch für:
a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu
erhalten sind,
b) nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen.
§ 3
Geltungsbereich
(1) Der Baumschutz gemäß dieser Satzung umfasst den in § 2 definierten
Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und
den Geltungsbereich von Bebauungsplänen.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für:
a) den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- und
forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn
und soweit sich ein Landschaftsplan oder eine
Landschaftsschutzverordnung auf diese Flächen erstreckt (§ 14
§ 3
Geltungsbereich
(1) Der Baumschutz gemäß dieser Satzung umfasst den in § 2 definierten
Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und
den Geltungsbereich von Bebauungsplänen.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für:
a) den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- und
forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn
und soweit sich ein Landschaftsplan oder eine
Landschaftsschutzverordnung auf diese Flächen erstreckt (§ 14 Abs.Seite 17 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
Abs. 1 LNatSchG NRW),
b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur
Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom
2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert durch Art. 112 des
Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436), und des
Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Art. 3
des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214),
c) durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesene
Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte
Landschaftsbestandteile (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW),
d) gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen,
e) Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die dem
Erwerbszweck dienen,
f) Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden Gärten
wissenschaftlicher Einrichtungen (insb. Botanischer Garten der
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn)
1 LNatSchG NRW),
b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur
Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2.
Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert durch Art. 112 des
Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436), und des
Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Art. 3
Abs. 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288),
c) durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesene
Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte
Landschaftsbestandteile (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW),
d) gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen,
e) Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die dem
Erwerbszweck dienen,
f) Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden Gärten
wissenschaftlicher Einrichtungen (insb. Botanischer Garten der
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn)
§ 4
Verbotene Handlungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume
zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Genehmigung gemäß
§ 6 zu entfernen oder zu verändern.
(2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum,
den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm-
und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder
Absterben führen können. Hierzu gehören insbesondere:
a) Nachträgliche Befestigungen (Versiegelungen) des Wurzelbereichs
mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton),
b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit
oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften,
§ 4
Verbotene Handlungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu
zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Genehmigung gemäß § 6
zu entfernen oder zu verändern.
(2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den
die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und
Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder
Absterben führen können. Hierzu gehören insbesondere:
a) Nachträgliche Befestigungen (Versiegelungen) des Wurzelbereichs
mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton),
b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit
oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften,Seite 18 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
Baumaterialien und Ähnlichem,
c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von
Gräben) oder Aufschüttungen im Wurzelbereich,
d) Lagern oder Zuführen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen,
Abwässern oder anderen schädigenden Stoffen,
e) Zuführen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus
Leitungen,
f) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. Herbizide),
soweit sie nicht für die Erhaltung oder den Schutz des Baumes
erforderlich sind,
g) Anwendung von Streusalzen, soweit die Satzung über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn nichts Anderes vorsieht,
sowie
h) Befestigung von Werbeplakaten und entsprechenden
Gegenständen, die zu einer Schädigung des Stamms oder der
Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) führen können, sowie
i) Anbringung von Spiel- und Sportgeräten (z.B. Hängematte oder 2
Slackline) ohne ausreichende Maßnahmen zum Schutz des Stamms
oder der Baumrinde gegen Druck und Abriebschäden
(3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Handlungen
vorgenommen werden, die
a) das charakteristische Aussehen des Baumes wesentlich verändern,
b) den Erhalt des Baumes gefährden oder
c) das weitere Wachstum sowie die ökologischen Funktionen und
Wohlfahrtswirkungen des Baumes wesentlich beeinträchtigen.
(4) Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September gilt nach Maßgabe des
§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ein Rodungsverbot.
(5) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 3 4 fallen nicht:
Baumaterialien und Ähnlichem,
c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von
Gräben) oder Aufschüttungen im Wurzelbereich,
d) Lagern oder Zuführen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen,
Abwässern oder anderen schädigenden Stoffen,
e) Zuführen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus
Leitungen,
f) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. Herbizide),
soweit sie nicht für die Erhaltung oder den Schutz des Baumes
erforderlich sind,
g) Anwendung von Streusalzen, soweit die Satzung über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn nichts Anderes vorsieht,
sowie
h) Befestigung von Werbeplakaten und entsprechenden
Gegenständen, die zu einer Schädigung des Stamms oder der
Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) führen können, sowie
i) Anbringung von Spiel- und Sportgeräten (z.B. Hängematte oder
Slackline) ohne ausreichende Maßnahmen zum Schutz des Stamms
oder der Baumrinde gegen Druck und Abriebschäden
(3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Handlungen
vorgenommen werden, die
a) das charakteristische Aussehen des Baumes wesentlich verändern,
b) den Erhalt des Baumes gefährden oder
c) das weitere Wachstum sowie die ökologischen Funktionen und
Wohlfahrtswirkungen des Baumes wesentlich beeinträchtigen.
(4) Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September gilt nach Maßgabe des §
39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ein Rodungsverbot.
(5) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 4 fallen nicht:Seite 19 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
a) fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen
(gemäß Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Baumpflege – ZTV-Baumpflege),
b) fachgerechte Erhaltungs- oder Pflegeschnitte an Stein- und
Kernobstbaumarten, an denen diese erforderlich sind (z.B.
Pflaumen- und Apfelbäume),
c) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und
Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen,
d) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar
drohenden, nicht anders abwendbaren Gefahr für Personen und
Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen
ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch
gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt
werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr sind der Bundesstadt Bonn unverzüglich
anzuzeigen.
(6) Wird eine öffentliche oder private Fläche bereits entsprechend genutzt,
z.B. zum Abstellen von Gegenständen oder kulturellen Veranstaltungen
des Brauchtums oder der Heimatpflege (Kirmes, Karneval, Ortsfeste,
etc.), bevor sie unter den Schutz dieser Regelung fällt, darf diese
Nutzung nach Art und Umfang fortgesetzt werden. Auch die Nutzung
des geschützten Bereichs bei neuen Veranstaltungen ist zulässig, wenn
gewährleistet wird, dass der Bereich frei von schweren, erheblichen
bodenverdichtenden Lasten bleibt.
a) fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen
(gemäß Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Baumpflege – ZTV-Baumpflege),
b) fachgerechte Erhaltungs- oder Pflegeschnitte an Stein- und
Kernobstbaumarten, an denen diese erforderlich sind (z.B. Pflaumen-
und Apfelbäume),
c) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und
Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen,
d) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar
drohenden, nicht anders abwendbaren Gefahr für Personen und
Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen
ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch
gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt
werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr sind der Bundesstadt Bonn unverzüglich
anzuzeigen.
(6) Wird eine öffentliche oder private Fläche bereits entsprechend genutzt,
z.B. zum Abstellen von Gegenständen oder kulturellen Veranstaltungen
des Brauchtums oder der Heimatpflege (Kirmes, Karneval, Ortsfeste,
etc.), bevor sie unter den Schutz dieser Regelung fällt, darf diese Nutzung
nach Art und Umfang fortgesetzt werden. Auch die Nutzung des
geschützten Bereichs bei neuen Veranstaltungen ist zulässig, wenn
gewährleistet wird, dass der Bereich frei von schweren, erheblichen
bodenverdichtenden Lasten bleibt.
§ 5
Anordnung von Maßnahmen zum Erhalt geschützter Bäume
(1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass Eigentümer*innen oder
Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur
Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz gemäß § 2 geschützter Bäume
durchführen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der
Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.
§ 5
Anordnung von Maßnahmen zum Erhalt geschützter Bäume
(1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass Eigentümer*innen oder
Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur
Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz gemäß § 2 geschützter Bäume
durchführen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der
Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.Seite 20 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
(2) Bei Handlungen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume
angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende
Anwendung.
(3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann
deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen (zertifizierte
Baumpfleger*innen) verlangt werden.
(4) Die Bundesstadt Bonn kann ferner anordnen, dass Eigentümer*innen
oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und
Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Bundesstadt
Bonn oder von ihr Beauftragte dulden, sofern ihnen die Durchführung
nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch die
pflichtige Person den Belangen des Baumschutzes voraussichtlich nicht
Rechnung tragen würde.
(2) Bei Handlungen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume
angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende
Anwendung.
(3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann
deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen (zertifizierte
Baumpfleger*innen) verlangt werden.
(4) Die Bundesstadt Bonn kann ferner anordnen, dass Eigentümer*innen
oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und
Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Bundesstadt
Bonn oder von ihr Beauftragte dulden, sofern ihnen die Durchführung
nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch die
pflichtige Person den Belangen des Baumschutzes voraussichtlich nicht
Rechnung tragen würde.
§ 6
Genehmigungspflicht
(Ausnahmen und Befreiungen)
(1) Eine Entfernung, Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung
geschützter Bäume bedarf einer vorherigen Genehmigung der
Bundesstadt Bonn durch Ausnahme oder Befreiung.
(2) Von den Verboten des § 4 ist auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn
a) Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes
aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind,
geschützte Bäume zu entfernen oder zu verändern und sie sich
nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien können,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst
nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht
werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen
von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 5
Buchst. d)), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit
§ 6
Genehmigungspflicht
(Ausnahmen und Befreiungen)
(1) Eine Entfernung, Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung
geschützter Bäume bedarf einer vorherigen Genehmigung der
Bundesstadt Bonn durch Ausnahme oder Befreiung.
(2) Von den Verboten des § 4 ist auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn
a) Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes
aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind,
geschützte Bäume zu entfernen oder zu verändern und sie sich nicht
in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien können,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst
nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht
werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von
bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 5 Buchst. d)),
ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbaremSeite 21 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
zumutbarem Aufwand abzuwenden sind,
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem
Aufwand nicht möglich ist; das gilt auch, wenn ein Obstbaum durch
Alter oder Krankheit einen erheblichen Ertragsrückgang hat und
durch einen neuen Obstbaum ersetzt wird,
e) die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Baumes aus
überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem
öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist.
Die Ausnahmevoraussetzungen sind von dem/der Antragsteller*in
nachzuweisen.
(3) Von den Verboten des § 4 kann auf Antrag im Einzelfall eine
Befreiung erteilt werden, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und
eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
c) sich nach Abwägung öffentlicher und privater Interessen ein
Überwiegen der privaten Interessen ergibt.
Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1 Abs. 1
aufgeführten Schutzzwecke.
Als private Interessen sind bei der Abwägung insbesondere einzustellen:
Verschattung von Wohnräumen durch Nadelbäume, Beschädigung von
Gebäuden oder Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die
Verkehrssicherungspflicht berührende Schäden an Wegen.
(4) § 31 BauGB bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines
Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt.
Aufwand abzuwenden sind,
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem
Aufwand nicht möglich ist; das gilt auch, wenn ein Obstbaum durch
Alter oder Krankheit einen erheblichen Ertragsrückgang hat und durch
einen neuen Obstbaum ersetzt wird,
e) die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Baumes aus
überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem
öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist.
Die Ausnahmevoraussetzungen sind von dem/der Antragsteller*in
nachzuweisen.
(3) Von den Verboten des § 4 kann auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung
erteilt werden, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine
Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
c) sich nach Abwägung öffentlicher und privater Interessen ein
Überwiegen der privaten Interessen ergibt.
Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1 Abs. 1
aufgeführten Schutzzwecke.
Als private Interessen sind bei der Abwägung insbesondere einzustellen:
Verschattung von Wohnräumen durch Nadelbäume, Beschädigung von
Gebäuden oder Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die
Verkehrssicherungspflicht berührende Schäden an Wegen.
(4) § 31 BauGB bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines
Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt.Seite 22 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
§ 7
Genehmigungsverfahren
(1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 6 sind bei der Bundesstadt Bonn
- Untere Naturschutzbehörde - schriftlich oder elektronisch unter
Verwendung des auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn zur
Verfügung gestellten Formulars zu beantragen.
Dem Antrag sind beizufügen:
• eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Veränderung,
• ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück
vorhandenen Bäume, deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe über dem
Erdboden und Kronendurchmesser (Kronentraufbereiche)
eingetragen sind, sowie die zur Entfernung bzw. Veränderung
beantragten Bäume markiert sind, das gilt gleichermaßen für die von
einem Vorhaben möglicherweise betroffenen Bäume auf
Nachbargrundstücken,
• Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten
Bäumen.
Die Bundesstadt Bonn kann weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies
zur Beurteilung erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird
schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der
Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen
entschieden werden. Die Genehmigung zum Eingriff gilt nach Vorlage
eines Antrags nach Abs. 1 als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht
binnen 12 Wochen in begründeter Form schriftlich widerspricht oder
einen Zwischenbescheid erteilt.
(3) Eine Ausnahme oder Befreiung kann – über die Regelungen des § 8
hinaus – mit weiteren Nebenbestimmungen (z.B. zu baumerhaltenden
Maßnahmen, Fristen und entsprechenden Nachweisen) verbunden
werden.
(4) Ausnahmen und Befreiungen behalten für die Zeit des Antragsgrundes,
jedoch maximal für drei Jahre nach Zugang der Genehmigung, ihre
Gültigkeit. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr
§ 7
Genehmigungsverfahren
(1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 6 sind bei der Bundesstadt Bonn -
Untere Naturschutzbehörde - schriftlich oder elektronisch unter
Verwendung des auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn zur Verfügung
gestellten Formulars zu beantragen.
Dem Antrag sind beizufügen:
• eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Veränderung,
• ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück
vorhandenen Bäume, deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe über dem
Erdboden und Kronendurchmesser (Kronentraufbereiche) eingetragen
sind, sowie die zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäume
markiert sind, das gilt gleichermaßen für die von einem Vorhaben
möglicherweise betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken,
• Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen.
Die Bundesstadt Bonn kann weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies
zur Beurteilung erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird
schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der
Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden
werden. Die Genehmigung zum Eingriff gilt nach Vorlage eines Antrags
nach Abs. 1 als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht binnen 12
Wochen in begründeter Form schriftlich widerspricht oder einen
Zwischenbescheid erteilt.
(3) Eine Ausnahme oder Befreiung kann – über die Regelungen des § 8 hinaus
– mit weiteren Nebenbestimmungen (z.B. zu baumerhaltenden
Maßnahmen, Fristen und entsprechenden Nachweisen) verbunden
werden.
(4) Ausnahmen und Befreiungen behalten für die Zeit des Antragsgrundes,
jedoch maximal für drei Jahre nach Zugang der Genehmigung, ihre
Gültigkeit. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr
verlängert werden.Seite 23 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
verlängert werden.
§ 8
Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen
(1) Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder nach § 6
Abs. 3 eine Befreiung erteilt, so hat die antragstellende Person auf ihre
Kosten für jeden entfernten geschützten Baum nach Maßgabe der Abs. 2
bis 4 neue Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
Im Falle einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c) oder d)
kann dem/der Antragsteller*in im Einzelfall aufgegeben werden,
Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 vorzunehmen, sofern
von dem betroffenen Baum bzw. den betroffenen Bäumen noch
Wohlfahrtswirkungen im Sinne des § 1 ausgingen.
(2) Ersatzpflanzungen sind im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 3
dieser Satzung vorzunehmen. Sie sollen auf demselben Grundstück
erfolgen, auf dem sich der zu ersetzende Baum befand.
Ersatzpflanzungen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefgaragen) sowie auf
Dachterrassen oder in Pflanzgefäßen sind nicht möglich.
(3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des
entfernten oder geschädigten Baumes.
Als Ersatz ist für jeden angefangenen Stammumfang von 100 cm ein
standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens
18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt) zu
pflanzen. Bei Nadelbäumen gilt dies entsprechend ab jedem
angefangenen Stammumfang von 150 cm.
Bei mehrstämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der
Stammumfänge entsprechend.
Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines
Grünplanes, in dem der Gesamtumfang der
Ersatzpflanzungsverpflichtungen dargestellt ist, verlangt werden.
§ 8
Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen
(1) Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder nach § 6
Abs. 3 eine Befreiung erteilt, so hat die antragstellende Person auf ihre
Kosten für jeden entfernten geschützten Baum nach Maßgabe der Abs. 2
bis 4 neue Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
Im Falle einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c) oder d)
kann dem/der Antragsteller*in im Einzelfall aufgegeben werden,
Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 vorzunehmen, sofern
von dem betroffenen Baum bzw. den betroffenen Bäumen noch
Wohlfahrtswirkungen im Sinne des § 1 ausgingen.
(2) Ersatzpflanzungen sind im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 3 dieser
Satzung vorzunehmen. Sie sollen auf demselben Grundstück erfolgen, auf
dem sich der zu ersetzende Baum befand. Ersatzpflanzungen auf
unterbauten Flächen (z.B. Tiefgaragen) sowie auf Dachterrassen oder in
Pflanzgefäßen sind nicht möglich.
(3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des entfernten
oder geschädigten Baumes.
Als Ersatz ist für jeden angefangenen Stammumfang von 100 cm ein
standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens
18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt) zu
pflanzen. Das bedeutet, dass für einen Stammumfang von 100 cm bis
199 cm eine Ersatzpflanzung, für einen Stammumfang von 200 cm bis 299
cm zwei Ersatzpflanzungen, für einen Stammumfang von 300 cm bis 399
cm drei Ersatzpflanzungen zu leisten sind usw. Bei Nadelbäumen gilt dies
entsprechend ab jedem angefangenen Stammumfang von 150 cm.
Bei mehrstämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der
Stammumfänge entsprechend.
Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines
Grünplanes, in dem der Gesamtumfang der
Ersatzpflanzungsverpflichtungen dargestellt ist, verlangt werden.Seite 24 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
Bei der Auswahl der Baumart soll die Pflanzliste 1 der Bundesstadt Bonn
berücksichtigt werden.
(4) Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der Baum
nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der nächstfolgenden
Wachstumsperiode (ab 1. April) angewachsen ist. Wachsen die zu
pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
Im Fall von Bäumen im Eigentum der Bundesstadt Bonn erfolgt die
Ersatzpflanzung und Erhaltung auf Kosten der antragstellenden Person
durch die Bundesstadt Bonn.
(5) Ist eine zumutbare Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich oder aus fachlichen Gründen nicht zu empfehlen, so
hat die antragstellende Person eine Ausgleichszahlung zu leisten. Dies
gilt nicht bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der
Bebauungspläne.
(6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem
Durchschnittswert der ansonsten gemäß Abs. 3 als Ersatz zu
pflanzenden Bäume, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von
30 % des Nettoerwerbspreises.
(7) Ausgleichszahlungen im Sinne des Abs. 5 sind von der Bundesstadt
Bonn zweckgebunden für Neupflanzungen von Bäumen an geeigneten
Standorten im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung, vorrangig in
der Nähe des Standortes der entfernten Bäume, zu verwenden, oder zur
Entsiegelung von Flächen, soweit dies der Durchführung von
Ersatzpflanzungen dient.
(8) Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach Maßgabe
der Abs. 2 bis 4 auf einem anderen Grundstück innerhalb des
Geltungsbereichs dieser Satzung abgewendet werden.
(9) Von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung kann im
Einzelfall aufgrund einer nicht beabsichtigten, unzumutbaren Härte
abgesehen oder ihr Umfang gemindert werden.
Bei der Auswahl der Baumart soll die Pflanzliste zur Baumschutzsatzung
der Bundesstadt Bonn (Anlage 2) berücksichtigt werden.
(4) Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der Baum nach
Ablauf von drei Jahren zu Beginn der nächstfolgenden Wachstumsperiode
(ab 1. April) angewachsen ist. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht
an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
Im Fall von Bäumen im Eigentum der Bundesstadt Bonn erfolgt die
Ersatzpflanzung und Erhaltung auf Kosten der antragstellenden Person
durch die Bundesstadt Bonn.
(5) Ist eine zumutbare Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich oder aus fachlichen Gründen nicht zu empfehlen, so
hat die antragstellende Person eine Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt
nicht bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der
Bebauungspläne.
(6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert
der ansonsten gemäß Abs. 3 als Ersatz zu pflanzenden Bäume, zuzüglich
einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises.
(7) Ausgleichszahlungen im Sinne des Abs. 5 sind von der Bundesstadt Bonn
zweckgebunden für Neupflanzungen von Bäumen an geeigneten
Standorten im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung, vorrangig in der
Nähe des Standortes der entfernten Bäume, zu verwenden, oder zur
Entsiegelung von Flächen, soweit dies der Durchführung von
Ersatzpflanzungen dient.
(8) Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der
Abs. 2 bis 4 auf einem anderen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs
dieser Satzung abgewendet werden.
(9) Von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung kann im Einzelfall
aufgrund einer nicht beabsichtigten, unzumutbaren Härte abgesehen oder
ihr Umfang gemindert werden.Seite 25 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
§ 9
Baumschutz in Bebauungsplanverfahren und
Baugenehmigungsverfahren
(1) Für die Entfernung von geschützten Bäumen, für die in
Bebauungsplanverfahren ein Ausgleich im Rahmen der baurechtlichen
Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, vertraglich
geregelt oder durch sonstige Maßnahmen gesichert worden ist, sind
keine Ersatzpflanzungen nach § 8 erforderlich.
(2) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine
Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem
Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihre
Standorte, die Arten, Stammumfänge und Kronendurchmesser
einzutragen. Gleiches gilt für die von der Baumaßnahme möglicherweise
betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken.
(3) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen
Verwirklichung in den geschützten Baumbestand gemäß § 2 im Sinne des
§ 4 eingegriffen werden soll, so ist dem Bauantrag der Antrag auf
Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung beizufügen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellungen der
Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der
Flurkarte erfolgen.
(5) Die Genehmigung gilt nur im Rahmen und ab Zugang der erteilten
Baugenehmigung.
§ 9
Baumschutz in Bebauungsplanverfahren und
Baugenehmigungsverfahren
(1) Für die Entfernung von geschützten Bäumen, für die in
Bebauungsplanverfahren ein Ausgleich im Rahmen der baurechtlichen
Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, vertraglich geregelt
oder durch sonstige Maßnahmen gesichert worden ist, sind keine
Ersatzpflanzungen nach § 8 erforderlich.
(2) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine
Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem
Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihre
Standorte, die Arten, Stammumfänge und Kronendurchmesser
einzutragen. Gleiches gilt für die von der Baumaßnahme möglicherweise
betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken.
(3) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen
Verwirklichung in den geschützten Baumbestand gemäß § 2 im Sinne des
§ 4 eingegriffen werden soll, so ist dem Bauantrag der Antrag auf
Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung beizufügen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellungen der
Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der
Flurkarte erfolgen.
(5) Die Genehmigung gilt nur im Rahmen und ab Zugang der erteilten
Baugenehmigung.
§ 10
Wiederherstellungspflicht / Folgenbeseitigung
(1) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4
und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung
nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so haben
die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten für jeden entfernten
oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des § 8 gleichwertige
Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
§ 10
Wiederherstellungspflicht / Folgenbeseitigung
(1) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4
und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung
nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so haben die
Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten für jeden entfernten oder
zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des § 8 gleichwertige Bäume
zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).Seite 26 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
(2) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4
und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung
nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume geschädigt oder wesentlich
verändert, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten –
soweit dies möglich ist – Schäden oder Veränderungen zu beseitigen
oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, ist eine Ersatzpflanzung
vorzunehmen.
(3) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine
Ausgleichszahlung für jeden geschützten Baum zu leisten, der zu
ersetzen ist. Für Ersatzpflanzungen nach Abs. 1 und 2 sowie die
Ausgleichszahlung sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß
anzuwenden.
(4) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt,
zerstört, geschädigt oder wesentlich verändert, so entstehen die
Verpflichtungen für die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten
nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber
dem/der Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die
Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis
3 zu erbringen wären.
(5) Im Fall des Abs. 4 haften die Eigentümer*innen bzw.
Nutzungsberechtigten und der/die Dritte gesamtschuldnerisch bis zur
Höhe des Schadensersatzanspruches der Eigentümer*innen bzw.
Nutzungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten; darüber hinaus haftet
der/die Dritte allein.
(2) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4
und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung
nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume geschädigt oder wesentlich
verändert, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten –
soweit dies möglich ist – Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder
zu mildern. Ist dies nicht möglich, ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
(3) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine
Ausgleichszahlung für jeden geschützten Baum zu leisten, der zu ersetzen
ist. Für Ersatzpflanzungen nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung
sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.
(4) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört,
geschädigt oder wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für
die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 3 nur
bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem/der Dritten, wenn der
Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der
Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 3 zu erbringen wären.
(5) Im Fall des Abs. 4 haften die Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten
und der/die Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des
Schadensersatzanspruches der Eigentümer*innen bzw.
Nutzungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten; darüber hinaus haftet
der/die Dritte allein.
§ 11
Gebühren
Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung
gemäß § 6 zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung
(genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter Bäume. Die Höhe
der Gebühren ergeben sich aus dem beigefügten Gebührentarif (Anlage zu §
11).
§ 11
Gebühren
Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung
gemäß § 6 zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung
(genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter Bäume. Die Höhe der
Gebühren ergeben sich aus dem beigefügten Gebührentarif (Anlage 1).Seite 27 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
§ 12
Gebührenbescheid und Fälligkeit
(1) Gebührenschuldner*in ist die antragstellende Person gemäß § 7 Abs. 1.
Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner. Im Fall,
dass die antragstellende Person im Auftrag einer/s Dritten handelt, ist
der/die Dritte Gebührenschuldner*in.
(2) Über den zu entrichtenden Betrag ergeht ein schriftlicher
Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die
Genehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden ist.
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung
an die gebührenschuldende Person fällig.
§ 12
Gebührenbescheid und Fälligkeit
(1) Gebührenschuldner*in ist die antragstellende Person gemäß § 7 Abs. 1.
Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner. Im Fall,
dass die antragstellende Person im Auftrag einer/s Dritten handelt, ist
der/die Dritte Gebührenschuldner*in.
(2) Über den zu entrichtenden Betrag ergeht ein schriftlicher
Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die
Genehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden ist.
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an
die gebührenschuldende Person fällig.
§ 13
Betreten von Grundstücken
Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach angemessener
Vorankündigung mit Zustimmung des/der Eigentümer*in oder
Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung
Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der das
Eigentum besitzenden oder nutzungsberechtigten Person auszuweisen.
Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet
werden.
§ 13
Betreten von Grundstücken
Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach angemessener
Vorankündigung mit Zustimmung des/der Eigentümer*in oder
Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung
Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der das
Eigentum besitzenden oder nutzungsberechtigten Person auszuweisen. Sofern
Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne
Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6
entfernt, zerstört, schädigt oder wesentlich verändert,
b) eine Anzeige nach § 4 Abs. 4 Buchstabe d) unterlässt,
c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz geschützter
Bäume nach § 5 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt,
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne
Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6
entfernt, zerstört, schädigt oder wesentlich verändert,
b) eine Anzeige nach § 4 Abs. 4 Buchstabe d) unterlässt,
c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz geschützter
Bäume nach § 5 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt,Seite 28 von 29
Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und
Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026)
Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2)
d) entgegen § 7 Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan
einträgt,
e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder
Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllt,
f) seinen Verpflichtungen nach §§ 8 oder 10 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit
einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die
Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe
bedroht ist.
d) entgegen § 7 Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan
einträgt,
e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder
Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllt,
f) seinen Verpflichtungen nach §§ 8 oder 10 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit
einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die
Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe
bedroht ist.
§ XX
Verzeichnisse
(1) Die Bundesstadt Bonn führt ein Verzeichnis über die im
Geltungsbereich der Baumschutzsatzung nach § 6 erteilten
Fällgenehmigungen.
(2) Die zuständige Behörde führt ein besonderes Verzeichnis über die
durchgeführten Baumersatzpflanzungen gem. BSchS sowie über die
Verwendung der Ersatzzahlungen nach § 8. Es soll in Verbindung mit
dem Baumkataster der Bundesstadt Bonn geführt werden. Diese
Maßnahmen sind dann besonders kenntlich zu machen.
§ 15
Verzeichnisse
(1) Die Bundesstadt Bonn führt ein Verzeichnis über die im Geltungsbereich
der Baumschutzsatzung nach § 6 erteilten Fällgenehmigungen.
(2) Die zuständige Behörde führt ein besonderes Verzeichnis über die
durchgeführten Baumersatzpflanzungen gem. BSchS sowie über die
Verwendung der Ersatzzahlungen nach § 8. Es soll in Verbindung mit dem
Baumkataster der Bundesstadt Bonn geführt werden. Diese Maßnahmen
sind dann besonders kenntlich zu machen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt
Bonn vom 21. Juni 2000 (ABl. Bundesstadt Bonn S. 192) außer Kraft.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt
Bonn vom 21. Juni 2000 (ABl. Bundesstadt Bonn, S. 192), zuletzt geändert am
23.02.2012 (ABI. Bundesstadt Bonn, S. 57) außer Kraft.Seite 29 von 29

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Datenstand: 22.10.2026, 23:57 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de