261092 · Beschlussvorlage
Neufassung der Baumschutzsatzung (BSchS)
Kerndaten
- Nummer
- 261092
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.08.2026
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- noch nicht terminiert Anhörung
- noch nicht terminiert Empfehlung
- noch nicht terminiert Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- noch nicht terminiert Anhörung
- noch nicht terminiert Entscheidung federführend
- noch nicht terminiert Empfehlung
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Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- CDU-SPD: Neufassung der Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 261092
- BSW/SBI-Änderungsantrag: Neufassung der Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 261092
- Änderungsantrag der Grünen Fraktion - Neufassung der Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 261092
- BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 261092 "Neufassung der Baumschutzsatzung (BSchS)"
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Beschlussvorlage öffentlich 261092 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Neufassung der Baumschutzsatzung (BSchS) Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 02.09.2026 Anhörung Naturschutzbeirat 02.09.2026 Anhörung Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Anhörung Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Anhörung Bezirksvertretung Hardtberg 22.09.2026 Anhörung Rat 24.09.2026 Entscheidung Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 29.09.2026 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 30.09.2026 Empfehlung Beschlussvorschlag Die Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie der Gebührentarif zu § 11 der Baumschutzsatzung (Anlage 1 zur BSchS) und die Pflanzliste (Anlage 2 zur BSchS) werden in der Fassung aus Anlage 1 beschlossen. Begründung Die Baumschutzsatzung, in der vom Rat am 04.09.2025 beschlossenen Version DS 231582, ist nicht bekanntmachungsfähig, weil eine Änderung aus den Gremien zu unkonkret war. Nachträgliche Änderungen durch die Verwaltung, auch redaktioneller Art, sind ohne erneuten Beschluss durch die politischen Gremien nicht möglich. Daher wird die Satzung nun erneut eingebracht. Der konkrete Formfehler lag in der Formulierung des Kapitelnamens „§ XX Verzeichnisse“. Es ist unklar, an welcher Stelle in der Satzung der Paragraph eingefügt werden soll. Die Regelung zum Führen von Verzeichnissen über erteilte Fällgenehmigungen, über durchgeführte Baumersatzpflanzungen und die Verwendung von Ersatzgeldern ist in der nun vorliegenden Fassung der BSchS als „§ 15 Verzeichnisse“ eingefügt. Auch wurde der Gebührentarif zur BSchS formell nicht beschlossen, weil eine entsprechende Formulierung im Beschlusstext nicht enthalten war. Diese wurde nun ergänzt (vgl. Anlage 1 zur BSchS).Seite 1 von 29 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die Baumschutzsatzung muss aus diesen Gründen dem Rat, den Bezirksvertretungen, dem Naturschutzbeirat und dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda erneut zum Beschluss vorgelegt werden. In der zum Beschluss vorgelegten Fassung ist eine Anpassung und Aktualisierung der Rechtsgrundlagen erfolgt, da die ursprüngliche Fassung der Baumschutzsatzung wegen der Länge der Beratungen zur Beschlussfassung in dieser Hinsicht nicht mehr aktuell war. Weiterhin wurde in § 8 (3) ein erläuternder Satz zur besseren Verständlichkeit ergänzt, damit für Bürgerinnen und Bürger eindeutig nachvollziehbar ist, wann wie viele Ersatzpflanzungen nötig sind. Inhaltlich entspricht dieser Absatz weiterhin der Fassung des Ratsbeschlusses vom 04.09.2025. In der angehängten Synopse-Tabelle wird die BSchS in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 04.09.2025 (Anlage 2, Spalte 1) der heute zum Beschluss vorgelegten Fassung (Anlage 2, Spalte 2) gegenübergestellt. Änderungen gegenüber der Fassung des Ratsbeschlusses vom 04.09.2025 sind in gelb markiert. Hinweis - Kronentraufbereich Darüber hinaus weist die Verwaltung auf folgenden Punkt hin, der, so wie in der Sitzung des Rates am 04.09.2025 im Satzungstext formuliert, zu Herausforderungen und Missverständnissen in der Umsetzung führen wird: In der aktuellen Version der BSchS wird in § 2 (2) der Wurzelbereich von Bäumen als der Kronentraufbereich zuzüglich eines daran angrenzenden Bereiches mit einer Breite von 1 m definiert. Dies weicht von allen anerkannten technischen Regelwerken ab und führt daher zu einer komplexen Gemengelage für die Verwaltung, Antragstellende und Bauunternehmende. Der Wurzelbereich ist üblicherweise als Kronentraufbereich zuzüglich 1,50 m nach allen Seiten definiert. Diese Definition ist wissenschaftlich begründet und in den folgenden technischen Regelwerken festgelegt: • DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), • R-SBB (Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen) • ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege; 2017). Demnach überragt der Wurzelbereich den Kronendurchmesser eines Baumes um mindestens 1,50 m. In diesem Bereich liegen die meisten Feinwurzeln, über die die Wasser- und Nährstoffaufnahme stattfindet. Diese in den Regelwerken festgelegte und in der Fachwelt und Stadtverwaltung gelebte Anwendungspraxis entspricht dem aktuellen Stand der Forschung und Technik. Die den Regelwerken entsprechenden Schutzmaßnahmen werden von der Stadtverwaltung bei allen Baumaßnahmen auch so gefordert und es wird auf ihre Einhaltung hingewirkt. Eine Verringerung des Schutzbereichs in der BSchS und damit die faktische Legalisierung von Eingriffen in den Wurzelbereich von Bäumen ab 1 m außerhalb des Kronentraufbereiches nach BSchS kann einen gravierenden Einfluss auf die Wasser- und Nährstoffversorgung eines Baumes haben. EineSeite 2 von 29 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) nicht mit den Regelwerken konforme Verkleinerung des Wurzelschutzbereichs würde zudem zu Verunsicherungen bei Antragstellenden sowie zu zusätzlichem Beratungsbedarf und Verwaltungsaufwand führen. Eine Regelung in einer kommunalen Baumschutzsatzung, die den definierten zu schützenden Wurzelbereich einer DIN-Norm unterschreitet, wird zu Verständnisproblemen, einer Erhöhung der Komplexität und Unsicherheiten für Antragstellende und Verwaltung in der Umsetzung führen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Baumschutzsatzung zudem ausschließlich im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und im planerischen Innenbereich gilt. In Landschaftsschutzgebieten (z.B. Rheinaue) und im baulichen Außenbereich gilt sie nicht. Hier muss für alle Bäume, auch für die mit einem Stammumfang < 1,00 m, der Baumschutz (z.B. bei Veranstaltungen) nach Stand der Technik vollumfänglich gewährleistet werden. Die Definition des zu schützenden Wurzelbereichs sollte daher in der Neufassung der Baumschutzsatzung als Kronentraufbereich plus 1,50 m festgelegt werden, da nur so ein wirksamer Schutz der Bäume gewährleistet werden kann. Gleichzeitig würden somit die Regelungen harmonisiert und die Nachvollziehbarkeit für alle Beteiligten erhöht. Daher schlägt die Verwaltung vor, die Definition aus der DIN 18920, R-SBB und ZTV-Baumpflege zu nutzen und die Festsetzung des Wurzelbereiches, wie schon bei der bisher geltenden BSchS, auf 1,50 m abzuändern. Hinweis - Ersatzpflanzungen in der Bauleitplanung Die ergänzte Regelung in § 8 (5) der BSchS zum Ausschluss von Ausgleichzahlungen für Bebauungspläne wird so verstanden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nicht zulässig sind. Dies hat zur Folge, dass Ersatzpflanzungen zwingend im Geltungsbereich des jeweiligen Bebauungsplans zu realisieren sind. Das kann bedeuten, dass das Maß der Bebauung für die Ermöglichung von Baumpflanzungen zurückgenommen werden muss. Die Verwaltung schlägt vor, die Formulierung nicht in die Neufassung der Baumschutzsatzung aufzunehmen. Die Hinweise zum Kronentraufbereich und zu Ersatzpflanzungen in der Bauleitplanung sind nicht Bestandteil der vorgelegten Satzung. Anlage/n 1 Anlage_1_Satzungstext_Neufassung_BSchS_Stand 01.06.2026 (öffentlich) 2 Anlage_2_BSchS_Synopse_Ratsbeschluss_finale_Fassung_06-2026 (öffentlich)Seite 3 von 29 1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS) Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2026 aufgrund • des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), • des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesna- turschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 87), und • der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155), folgende Satzung beschlossen: § 1 Schutzzweck (1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume auf Grund ihres eigenen Wertes sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen geschützt zur a) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, standortangepassten und klimaresistenten Baumbestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Seltenheit, Eigenart und Schön- heit der Bäume, b) dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, c) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der kleinklimatischen Verhält- nisse, im Hinblick auf eine Erhöhung der Klimaresilienz, d) Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere sowie deren biologi- scher Vielfalt, e) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen (z.B. durch Abmilderung von Temperaturextremen, Beschattung, Filterung bzw. Bindung von Fein- staub- und Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemissionen oder Minderung von Winddruck) sowie f) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestaltigen Orts- und Landschaftsbildes und der damit verbundenen Naherholungsfunktion und Lebensqualität im Wohnumfeld der Menschen. (2) Geschützte Bäume gemäß § 2 sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.Seite 4 von 29 2 § 2 Schutzgegenstand (Geschützte Bäume) (1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden, bei Nadelbäumen ab einem Stammumfang von 150 cm. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge der Einzelstämme 100 cm, bei Nadelbäumen 150 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist. (2) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-, Stamm- und Kronen- bereiche. Der Wurzelbereich umfasst den jeweiligen Kronentraufbereich zuzüglich eines daran angrenzenden Bereichs mit einer Breite von 1 m. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1 auch für: a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, b) nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen. § 3 Geltungsbereich (1) Der Baumschutz gemäß dieser Satzung umfasst den in § 2 definierten Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für: a) den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- und forstwirtschaftliche Nut- zung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan oder eine Landschaftsschutzverordnung auf diese Flächen erstreckt (§ 14 Abs. 1 LNatSchG NRW), b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirt- schaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert durch Art. 112 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436), und des Landesforstgeset- zes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), c) durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesene Naturschutzgebiete, Naturdenk- male oder geschützte Landschaftsbestandteile (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW), d) gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen, e) Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die dem Erwerbszweck dienen. f) Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden Gärten wissenschaftlicher Ein- richtungen (insb. Botanischer Garten der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn) § 4 Verbotene Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schä- digen sowie ohne vorherige Genehmigung gemäß § 6 zu entfernen oder zu verändern. (2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören insbesondere:Seite 5 von 29 3 a) Nachträgliche Befestigungen (Versiegelungen) des Wurzelbereichs mit einer wasserun- durchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften, Baumaterialien und Ähnlichem, c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen im Wurzelbereich, d) Lagern oder Zuführen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Abwässern oder anderen schä- digenden Stoffen, e) Zuführen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, f) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. Herbizide), soweit sie nicht für die Er- haltung oder den Schutz des Baumes erforderlich sind, g) Anwendung von Streusalzen, soweit die Satzung über die Straßenreinigung in der Bun- desstadt Bonn nichts Anderes vorsieht, sowie h) Befestigung von Werbeplakaten und entsprechenden Gegenständen, die zu einer Schädi- gung des Stamms oder der Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) führen können, sowie i) Anbringung von Spiel- und Sportgeräten (z.B. Hängematte oder 2 Slackline) ohne ausrei- chende Maßnahmen zum Schutz des Stamms oder der Baumrinde gegen Druck und Ab- riebschäden (3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Handlungen vorgenommen werden, die a) das charakteristische Aussehen des Baumes wesentlich verändern, b) den Erhalt des Baumes gefährden oder c) das weitere Wachstum sowie die ökologischen Funktionen und Wohlfahrtswirkungen des Baumes wesentlich beeinträchtigen. (4) Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September gilt nach Maßgabe des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ein Rodungsverbot. (5) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 4 fallen nicht: a) fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen (gemäß Zusätzliche Tech- nische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege – ZTV-Baumpflege), b) fachgerechte Erhaltungs- oder Pflegeschnitte an Stein- und Kernobstbaumarten, an denen diese erforderlich sind (z.B. Pflaumen- und Apfelbäume), c) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen, d) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert, welche von ge- schützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Bundesstadt Bonn unverzüg- lich anzuzeigen. (6) Wird eine öffentliche oder private Fläche bereits entsprechend genutzt, z.B. zum Abstellen von Gegenständen oder kulturellen Veranstaltungen des Brauchtums oder der Heimatpflege (Kir- mes, Karneval, Ortsfeste, etc.), bevor sie unter den Schutz dieser Regelung fällt, darf diese Nutzung nach Art und Umfang fortgesetzt werden. Auch die Nutzung des geschützten Bereichs bei neuen Veranstaltungen ist zulässig, wenn gewährleistet wird, dass der Bereich frei von schweren, erheblichen bodenverdichtenden Lasten bleibt.Seite 6 von 29 4 § 5 Anordnung von Maßnahmen zum Erhalt geschützter Bäume (1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz gemäß § 2 ge- schützter Bäume durchführen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. (2) Bei Handlungen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grund- stücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung. (3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen (zertifizierte Baumpfleger*innen) verlangt werden. (4) Die Bundesstadt Bonn kann ferner anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Bundesstadt Bonn oder von ihr Beauftragte dulden, sofern ihnen die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch die pflichtige Person den Be- langen des Baumschutzes voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde. § 6 Genehmigungspflicht (Ausnahmen und Befreiungen) (1) Eine Entfernung, Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung geschützter Bäume bedarf einer vorherigen Genehmigung der Bundesstadt Bonn durch Ausnahme oder Befreiung. (2) Von den Verboten des § 4 ist auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn a) Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschrif- ten des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, geschützte Bäume zu entfernen oder zu ver- ändern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien können, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 5 Buchst. d)), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand abzuwenden sind, d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentli- chen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist; das gilt auch, wenn ein Obst- baum durch Alter oder Krankheit einen erheblichen Ertragsrückgang hat und durch einen neuen Obstbaum ersetzt wird, e) die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist. Die Ausnahmevoraussetzungen sind von dem/der Antragsteller*in nachzuweisen. (3) Von den Verboten des § 4 kann auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder c) sich nach Abwägung öffentlicher und privater Interessen ein Überwiegen der privaten Inte- ressen ergibt. Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1 Abs. 1 aufgeführten Schutz- zwecke.Seite 7 von 29 5 Als private Interessen sind bei der Abwägung insbesondere einzustellen: Verschattung von Wohnräumen durch Nadelbäume, Beschädigung von Gebäuden oder Ver- und Entsorgungslei- tungen sowie die Verkehrssicherungspflicht berührende Schäden an Wegen. (4) § 31 BauGB bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu er- halten sind, unberührt. § 7 Genehmigungsverfahren (1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 6 sind bei der Bundesstadt Bonn - Untere Naturschutz- behörde - schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des auf der Internetseite der Bun- desstadt Bonn zur Verfügung gestellten Formulars zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: • eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Veränderung, • ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen Bäume, deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und Kronendurchmesser (Kronentrauf- bereiche) eingetragen sind, sowie die zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäume markiert sind, das gilt gleichermaßen für die von einem Vorhaben möglicherweise betroffe- nen Bäume auf Nachbargrundstücken, • Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen. Die Bundesstadt Bonn kann weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies zur Beurteilung erfor- derlich ist. (2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden werden. Die Genehmigung zum Eingriff gilt nach Vorlage eines An- trags nach Abs. 1 als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht binnen 12 Wochen in begrün- deter Form schriftlich widerspricht oder einen Zwischenbescheid erteilt. (3) Eine Ausnahme oder Befreiung kann – über die Regelungen des § 8 hinaus – mit weiteren Nebenbestimmungen (z.B. zu baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und entsprechenden Nachweisen) verbunden werden. (4) Ausnahmen und Befreiungen behalten für die Zeit des Antragsgrundes, jedoch maximal für drei Jahre nach Zugang der Genehmigung, ihre Gültigkeit. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. § 8 Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen (1) Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder nach § 6 Abs. 3 eine Befreiung erteilt, so hat die antragstellende Person auf ihre Kosten für jeden entfernten geschützten Baum nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 neue Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). Im Falle einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c) oder d) kann dem/der Antrag- steller*in im Einzelfall aufgegeben werden, Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 vorzunehmen, sofern von dem betroffenen Baum bzw. den betroffenen Bäumen noch Wohl- fahrtswirkungen im Sinne des § 1 ausgingen. (2) Ersatzpflanzungen sind im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 3 dieser Satzung vorzuneh- men. Sie sollen auf demselben Grundstück erfolgen, auf dem sich der zu ersetzende Baum befand. Ersatzpflanzungen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefgaragen) sowie auf Dachterras- sen oder in Pflanzgefäßen sind nicht möglich.Seite 8 von 29 6 (3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des entfernten oder geschädigten Baumes. Als Ersatz ist für jeden angefangenen Stammumfang von 100 cm ein standortgerechter Laub- baum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, min- destens 3mal verpflanzt) zu pflanzen. Das bedeutet, dass für einen Stammumfang von 100 cm bis 199 cm eine Ersatzpflanzung, für einen Stammumfang von 200 cm bis 299 cm zwei Ersatz- pflanzungen, für einen Stammumfang von 300 cm bis 399 cm drei Ersatzpflanzungen zu leisten sind usw. Bei Nadelbäumen gilt dies entsprechend ab jedem angefangenen Stammumfang von 150 cm. Bei mehrstämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der Stammumfänge entsprechend. Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines Grünplanes, in dem der Gesamtumfang der Ersatzpflanzungsverpflichtungen dargestellt ist, verlangt werden. Bei der Auswahl der Baumart soll die Pflanzliste zur Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn (Anlage 2) berücksichtigt werden. (4) Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der Baum nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der nächstfolgenden Wachstumsperiode (ab 1. April) angewachsen ist. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Im Fall von Bäumen im Eigentum der Bundesstadt Bonn erfolgt die Ersatzpflanzung und Erhal- tung auf Kosten der antragstellenden Person durch die Bundesstadt Bonn. (5) Ist eine zumutbare Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder aus fachlichen Gründen nicht zu empfehlen, so hat die antragstellende Person eine Ausgleichs- zahlung zu leisten. Dies gilt nicht bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Bebauungspläne. (6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der ansonsten ge- mäß Abs. 3 als Ersatz zu pflanzenden Bäume, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises. (7) Ausgleichszahlungen im Sinne des Abs. 5 sind von der Bundesstadt Bonn zweckgebunden für Neupflanzungen von Bäumen an geeigneten Standorten im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung, vorrangig in der Nähe des Standortes der entfernten Bäume, zu verwenden, oder zur Entsiegelung von Flächen, soweit dies der Durchführung von Ersatzpflanzungen dient. (8) Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf ei- nem anderen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung abgewendet werden. (9) Von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung kann im Einzelfall aufgrund einer nicht beabsichtigten, unzumutbaren Härte abgesehen oder ihr Umfang gemindert werden. § 9 Baumschutz in Bebauungsplanverfahren und Baugenehmigungsverfahren (1) Für die Entfernung von geschützten Bäumen, für die in Bebauungsplanverfahren ein Ausgleich im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, vertrag- lich geregelt oder durch sonstige Maßnahmen gesichert worden ist, sind keine Ersatzpflanzun- gen nach § 8 erforderlich. (2) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihre Standorte, die Arten, Stammumfänge und Kronendurchmesser einzutragen. Glei- ches gilt für die von der Baumaßnahme möglicherweise betroffenen Bäume auf Nachbargrund- stücken.Seite 9 von 29 7 (3) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung in den ge- schützten Baumbestand gemäß § 2 im Sinne des § 4 eingegriffen werden soll, so ist dem Bau- antrag der Antrag auf Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung beizufügen. (4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellungen der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. (5) Die Genehmigung gilt nur im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung. § 10 Wiederherstellungspflicht / Folgenbeseitigung (1) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Aus- nahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten für jeden entfernten oder zerstörten geschütz- ten Baum nach Maßgabe des § 8 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatz- pflanzung). (2) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Aus- nahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume geschädigt oder wesentlich ver- ändert, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten – soweit dies möglich ist – Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. (3) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden geschützten Baum zu leisten, der zu ersetzen ist. Für Ersatzpflanzungen nach Abs. 1 und 2 sowie die Aus- gleichszahlung sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden. (4) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, geschädigt oder we- sentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümer*innen oder Nutzungs- berechtigten nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem/der Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Ver- pflichtungen nach den Abs. 1 bis 3 zu erbringen wären. (5) Im Fall des Abs. 4 haften die Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten und der/die Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches der Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten; darüber hinaus haftet der/die Dritte allein. § 11 Gebühren Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6 zur Entfer- nung oder wesentlichen Veränderung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter Bäume. Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem beigefügten Gebührentarif (Anlage 1). § 12 Gebührenbescheid und Fälligkeit (1) Gebührenschuldner*in ist die antragstellende Person gemäß § 7 Abs. 1. Mehrere Gebühren- schuldner*innen haften als Gesamtschuldner. Im Fall, dass die antragstellende Person im Auf- trag einer/s Dritten handelt, ist der/die Dritte Gebührenschuldner*in. (2) Über den zu entrichtenden Betrag ergeht ein schriftlicher Gebührenbescheid, der mit der schrift- lichen Entscheidung über die Genehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden ist.Seite 10 von 29 8 (3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die gebührenschul- dende Person fällig. § 13 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung des/der Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung die- ser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der das Eigentum besitzenden oder nutzungsberechtigten Person auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder wesentlich verändert, b) eine Anzeige nach § 4 Abs. 4 Buchstabe d) unterlässt, c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz geschützter Bäume nach § 5 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt, d) entgegen § 7 Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt, e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllt, f) seinen Verpflichtungen nach §§ 8 oder 10 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landes- recht mit Strafe bedroht ist. § 15 Verzeichnisse (1) Die Stadt Bonn führt ein Verzeichnis über die im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung nach § 6 erteilten Fällgenehmigungen. (2) Die zuständige Behörde führt ein besonderes Verzeichnis über die durchgeführten Ersatzbaum- pflanzungen gem. BSchS sowie über die Verwendung der Ersatzzahlungen nach § 8. Es soll in Verbindung mit dem Baumkataster der Bundesstadt Bonn geführt werden. Diese Maßnahmen sind dann besonders kenntlich zu machen. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Bonn vom 21. Juni 2000 (ABl. Bundesstadt Bonn S. 192), zuletzt geändert durch Satzung vom 08.02.2012 (ABI. Bundesstadt Bonn, S. 57) au- ßer Kraft.Seite 11 von 29 9 Anlage 1 zu § 11 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn: G E B Ü H R E N T A R I F 1. Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung Erteilung einer Genehmigung gem. § 6 BSchS zur Entfernung oder wesentlichen Verän- derung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter Bäume Grundgebühr 60,00 € Für jeden Baum, für den eine Entfernung oder wesentliche Veränderung genehmigt wurde 15,00 € 2. Gebühren für die Ablehnung eines Antrags Vollständige Ablehnung eines Antrags 75 % der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr Teilweise Ablehnung eines Antrags 75 % der baumabhängigen Gebühr für die abgelehnten Bäume, zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1. 3. Gebühren bei Rücknahme des Antrags Wird der Antrag nach Beendigung der Verwaltungsleistung zu- rückgenommen, so ist die Gebühr in voller Höhe zu erheben * BSchS = Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt BonnSeite 12 von 29 10 Anlage 2 zu § 8 Abs. 3 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn: P F L A N Z L I S T ESeite 13 von 29 11Seite 14 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2025 aufgrund • des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), • des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), und • der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), folgende Satzung beschlossen: Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2026 aufgrund • des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), • des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 87), und • der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155), folgende Satzung beschlossen: § 1 Schutzzweck (1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume auf Grund ihres eigenen Wertes sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen geschützt zur a) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, standortangepassten und klimaresistenten Baumbestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Seltenheit, Eigenart und Schönheit der Bäume, b) dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, c) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der kleinklimatischen Verhältnisse, im Hinblick auf eine Erhöhung der Klimaresilienz, d) Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere § 1 Schutzzweck (1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume auf Grund ihres eigenen Wertes sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen geschützt zur a) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, standortangepassten und klimaresistenten Baumbestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Seltenheit, Eigenart und Schönheit der Bäume, b) dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, c) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der kleinklimatischen Verhältnisse, im Hinblick auf eine Erhöhung der Klimaresilienz,Seite 15 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) sowie deren biologischer Vielfalt, e) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen (z.B. durch Abmilderung von Temperaturextremen, Beschattung, Filterung bzw. Bindung von Feinstaub- und Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemissionen oder Minderung von Winddruck) sowie f) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestaltigen Orts- und Landschaftsbildes und der damit verbundenen Naherholungsfunktion und Lebensqualität im Wohnumfeld der Menschen. (2) Geschützte Bäume gemäß § 2 sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. d) Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere sowie deren biologischer Vielfalt, e) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen (z.B. durch Abmilderung von Temperaturextremen, Beschattung, Filterung bzw. Bindung von Feinstaub- und Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemissionen oder Minderung von Winddruck) sowie f) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestaltigen Orts- und Landschaftsbildes und der damit verbundenen Naherholungsfunktion und Lebensqualität im Wohnumfeld der Menschen. (2) Geschützte Bäume gemäß § 2 sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.Seite 16 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) § 2 Schutzgegenstand (Geschützte Bäume) (1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden, bei Nadelbäumen ab einem Stammumfang von 150 cm. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge der Einzelstämme 100 cm, bei Nadelbäumen 150 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist. (2) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-, Stamm- und Kronenbereiche. Der Wurzelbereich umfasst den jeweiligen Kronentraufbereich zuzüglich eines daran angrenzenden Bereichs mit einer Breite von 1 m. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1 auch für: a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, b) nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen. § 2 Schutzgegenstand (Geschützte Bäume) (1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden, bei Nadelbäumen ab einem Stammumfang von 150 cm. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge der Einzelstämme 100 cm, bei Nadelbäumen 150 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist. (2) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-, Stamm- und Kronenbereiche. Der Wurzelbereich umfasst den jeweiligen Kronentraufbereich zuzüglich eines daran angrenzenden Bereichs mit einer Breite von 1 m. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1 auch für: a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, b) nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen. § 3 Geltungsbereich (1) Der Baumschutz gemäß dieser Satzung umfasst den in § 2 definierten Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für: a) den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan oder eine Landschaftsschutzverordnung auf diese Flächen erstreckt (§ 14 § 3 Geltungsbereich (1) Der Baumschutz gemäß dieser Satzung umfasst den in § 2 definierten Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für: a) den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan oder eine Landschaftsschutzverordnung auf diese Flächen erstreckt (§ 14 Abs.Seite 17 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) Abs. 1 LNatSchG NRW), b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert durch Art. 112 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436), und des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214), c) durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesene Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW), d) gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen, e) Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die dem Erwerbszweck dienen, f) Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden Gärten wissenschaftlicher Einrichtungen (insb. Botanischer Garten der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn) 1 LNatSchG NRW), b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert durch Art. 112 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436), und des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), c) durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesene Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW), d) gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen, e) Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die dem Erwerbszweck dienen, f) Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden Gärten wissenschaftlicher Einrichtungen (insb. Botanischer Garten der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn) § 4 Verbotene Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Genehmigung gemäß § 6 zu entfernen oder zu verändern. (2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören insbesondere: a) Nachträgliche Befestigungen (Versiegelungen) des Wurzelbereichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften, § 4 Verbotene Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Genehmigung gemäß § 6 zu entfernen oder zu verändern. (2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören insbesondere: a) Nachträgliche Befestigungen (Versiegelungen) des Wurzelbereichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften,Seite 18 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) Baumaterialien und Ähnlichem, c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen im Wurzelbereich, d) Lagern oder Zuführen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Abwässern oder anderen schädigenden Stoffen, e) Zuführen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, f) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. Herbizide), soweit sie nicht für die Erhaltung oder den Schutz des Baumes erforderlich sind, g) Anwendung von Streusalzen, soweit die Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn nichts Anderes vorsieht, sowie h) Befestigung von Werbeplakaten und entsprechenden Gegenständen, die zu einer Schädigung des Stamms oder der Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) führen können, sowie i) Anbringung von Spiel- und Sportgeräten (z.B. Hängematte oder 2 Slackline) ohne ausreichende Maßnahmen zum Schutz des Stamms oder der Baumrinde gegen Druck und Abriebschäden (3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Handlungen vorgenommen werden, die a) das charakteristische Aussehen des Baumes wesentlich verändern, b) den Erhalt des Baumes gefährden oder c) das weitere Wachstum sowie die ökologischen Funktionen und Wohlfahrtswirkungen des Baumes wesentlich beeinträchtigen. (4) Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September gilt nach Maßgabe des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ein Rodungsverbot. (5) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 3 4 fallen nicht: Baumaterialien und Ähnlichem, c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen im Wurzelbereich, d) Lagern oder Zuführen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Abwässern oder anderen schädigenden Stoffen, e) Zuführen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, f) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. Herbizide), soweit sie nicht für die Erhaltung oder den Schutz des Baumes erforderlich sind, g) Anwendung von Streusalzen, soweit die Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn nichts Anderes vorsieht, sowie h) Befestigung von Werbeplakaten und entsprechenden Gegenständen, die zu einer Schädigung des Stamms oder der Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) führen können, sowie i) Anbringung von Spiel- und Sportgeräten (z.B. Hängematte oder Slackline) ohne ausreichende Maßnahmen zum Schutz des Stamms oder der Baumrinde gegen Druck und Abriebschäden (3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Handlungen vorgenommen werden, die a) das charakteristische Aussehen des Baumes wesentlich verändern, b) den Erhalt des Baumes gefährden oder c) das weitere Wachstum sowie die ökologischen Funktionen und Wohlfahrtswirkungen des Baumes wesentlich beeinträchtigen. (4) Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September gilt nach Maßgabe des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ein Rodungsverbot. (5) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 4 fallen nicht:Seite 19 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) a) fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen (gemäß Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege – ZTV-Baumpflege), b) fachgerechte Erhaltungs- oder Pflegeschnitte an Stein- und Kernobstbaumarten, an denen diese erforderlich sind (z.B. Pflaumen- und Apfelbäume), c) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen, d) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Bundesstadt Bonn unverzüglich anzuzeigen. (6) Wird eine öffentliche oder private Fläche bereits entsprechend genutzt, z.B. zum Abstellen von Gegenständen oder kulturellen Veranstaltungen des Brauchtums oder der Heimatpflege (Kirmes, Karneval, Ortsfeste, etc.), bevor sie unter den Schutz dieser Regelung fällt, darf diese Nutzung nach Art und Umfang fortgesetzt werden. Auch die Nutzung des geschützten Bereichs bei neuen Veranstaltungen ist zulässig, wenn gewährleistet wird, dass der Bereich frei von schweren, erheblichen bodenverdichtenden Lasten bleibt. a) fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen (gemäß Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege – ZTV-Baumpflege), b) fachgerechte Erhaltungs- oder Pflegeschnitte an Stein- und Kernobstbaumarten, an denen diese erforderlich sind (z.B. Pflaumen- und Apfelbäume), c) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen, d) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Bundesstadt Bonn unverzüglich anzuzeigen. (6) Wird eine öffentliche oder private Fläche bereits entsprechend genutzt, z.B. zum Abstellen von Gegenständen oder kulturellen Veranstaltungen des Brauchtums oder der Heimatpflege (Kirmes, Karneval, Ortsfeste, etc.), bevor sie unter den Schutz dieser Regelung fällt, darf diese Nutzung nach Art und Umfang fortgesetzt werden. Auch die Nutzung des geschützten Bereichs bei neuen Veranstaltungen ist zulässig, wenn gewährleistet wird, dass der Bereich frei von schweren, erheblichen bodenverdichtenden Lasten bleibt. § 5 Anordnung von Maßnahmen zum Erhalt geschützter Bäume (1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz gemäß § 2 geschützter Bäume durchführen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. § 5 Anordnung von Maßnahmen zum Erhalt geschützter Bäume (1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz gemäß § 2 geschützter Bäume durchführen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.Seite 20 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) (2) Bei Handlungen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung. (3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen (zertifizierte Baumpfleger*innen) verlangt werden. (4) Die Bundesstadt Bonn kann ferner anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Bundesstadt Bonn oder von ihr Beauftragte dulden, sofern ihnen die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch die pflichtige Person den Belangen des Baumschutzes voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde. (2) Bei Handlungen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung. (3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen (zertifizierte Baumpfleger*innen) verlangt werden. (4) Die Bundesstadt Bonn kann ferner anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Bundesstadt Bonn oder von ihr Beauftragte dulden, sofern ihnen die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch die pflichtige Person den Belangen des Baumschutzes voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde. § 6 Genehmigungspflicht (Ausnahmen und Befreiungen) (1) Eine Entfernung, Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung geschützter Bäume bedarf einer vorherigen Genehmigung der Bundesstadt Bonn durch Ausnahme oder Befreiung. (2) Von den Verboten des § 4 ist auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn a) Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, geschützte Bäume zu entfernen oder zu verändern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien können, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 5 Buchst. d)), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit § 6 Genehmigungspflicht (Ausnahmen und Befreiungen) (1) Eine Entfernung, Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung geschützter Bäume bedarf einer vorherigen Genehmigung der Bundesstadt Bonn durch Ausnahme oder Befreiung. (2) Von den Verboten des § 4 ist auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn a) Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, geschützte Bäume zu entfernen oder zu verändern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien können, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 5 Buchst. d)), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbaremSeite 21 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) zumutbarem Aufwand abzuwenden sind, d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist; das gilt auch, wenn ein Obstbaum durch Alter oder Krankheit einen erheblichen Ertragsrückgang hat und durch einen neuen Obstbaum ersetzt wird, e) die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist. Die Ausnahmevoraussetzungen sind von dem/der Antragsteller*in nachzuweisen. (3) Von den Verboten des § 4 kann auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder c) sich nach Abwägung öffentlicher und privater Interessen ein Überwiegen der privaten Interessen ergibt. Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1 Abs. 1 aufgeführten Schutzzwecke. Als private Interessen sind bei der Abwägung insbesondere einzustellen: Verschattung von Wohnräumen durch Nadelbäume, Beschädigung von Gebäuden oder Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Verkehrssicherungspflicht berührende Schäden an Wegen. (4) § 31 BauGB bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt. Aufwand abzuwenden sind, d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist; das gilt auch, wenn ein Obstbaum durch Alter oder Krankheit einen erheblichen Ertragsrückgang hat und durch einen neuen Obstbaum ersetzt wird, e) die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist. Die Ausnahmevoraussetzungen sind von dem/der Antragsteller*in nachzuweisen. (3) Von den Verboten des § 4 kann auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder c) sich nach Abwägung öffentlicher und privater Interessen ein Überwiegen der privaten Interessen ergibt. Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1 Abs. 1 aufgeführten Schutzzwecke. Als private Interessen sind bei der Abwägung insbesondere einzustellen: Verschattung von Wohnräumen durch Nadelbäume, Beschädigung von Gebäuden oder Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Verkehrssicherungspflicht berührende Schäden an Wegen. (4) § 31 BauGB bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt.Seite 22 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) § 7 Genehmigungsverfahren (1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 6 sind bei der Bundesstadt Bonn - Untere Naturschutzbehörde - schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten Formulars zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: • eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Veränderung, • ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen Bäume, deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und Kronendurchmesser (Kronentraufbereiche) eingetragen sind, sowie die zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäume markiert sind, das gilt gleichermaßen für die von einem Vorhaben möglicherweise betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken, • Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen. Die Bundesstadt Bonn kann weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. (2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden werden. Die Genehmigung zum Eingriff gilt nach Vorlage eines Antrags nach Abs. 1 als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht binnen 12 Wochen in begründeter Form schriftlich widerspricht oder einen Zwischenbescheid erteilt. (3) Eine Ausnahme oder Befreiung kann – über die Regelungen des § 8 hinaus – mit weiteren Nebenbestimmungen (z.B. zu baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und entsprechenden Nachweisen) verbunden werden. (4) Ausnahmen und Befreiungen behalten für die Zeit des Antragsgrundes, jedoch maximal für drei Jahre nach Zugang der Genehmigung, ihre Gültigkeit. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr § 7 Genehmigungsverfahren (1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 6 sind bei der Bundesstadt Bonn - Untere Naturschutzbehörde - schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten Formulars zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: • eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Veränderung, • ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen Bäume, deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und Kronendurchmesser (Kronentraufbereiche) eingetragen sind, sowie die zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäume markiert sind, das gilt gleichermaßen für die von einem Vorhaben möglicherweise betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken, • Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen. Die Bundesstadt Bonn kann weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. (2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden werden. Die Genehmigung zum Eingriff gilt nach Vorlage eines Antrags nach Abs. 1 als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht binnen 12 Wochen in begründeter Form schriftlich widerspricht oder einen Zwischenbescheid erteilt. (3) Eine Ausnahme oder Befreiung kann – über die Regelungen des § 8 hinaus – mit weiteren Nebenbestimmungen (z.B. zu baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und entsprechenden Nachweisen) verbunden werden. (4) Ausnahmen und Befreiungen behalten für die Zeit des Antragsgrundes, jedoch maximal für drei Jahre nach Zugang der Genehmigung, ihre Gültigkeit. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.Seite 23 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) verlängert werden. § 8 Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen (1) Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder nach § 6 Abs. 3 eine Befreiung erteilt, so hat die antragstellende Person auf ihre Kosten für jeden entfernten geschützten Baum nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 neue Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). Im Falle einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c) oder d) kann dem/der Antragsteller*in im Einzelfall aufgegeben werden, Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 vorzunehmen, sofern von dem betroffenen Baum bzw. den betroffenen Bäumen noch Wohlfahrtswirkungen im Sinne des § 1 ausgingen. (2) Ersatzpflanzungen sind im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 3 dieser Satzung vorzunehmen. Sie sollen auf demselben Grundstück erfolgen, auf dem sich der zu ersetzende Baum befand. Ersatzpflanzungen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefgaragen) sowie auf Dachterrassen oder in Pflanzgefäßen sind nicht möglich. (3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des entfernten oder geschädigten Baumes. Als Ersatz ist für jeden angefangenen Stammumfang von 100 cm ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt) zu pflanzen. Bei Nadelbäumen gilt dies entsprechend ab jedem angefangenen Stammumfang von 150 cm. Bei mehrstämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der Stammumfänge entsprechend. Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines Grünplanes, in dem der Gesamtumfang der Ersatzpflanzungsverpflichtungen dargestellt ist, verlangt werden. § 8 Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen (1) Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder nach § 6 Abs. 3 eine Befreiung erteilt, so hat die antragstellende Person auf ihre Kosten für jeden entfernten geschützten Baum nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 neue Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). Im Falle einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c) oder d) kann dem/der Antragsteller*in im Einzelfall aufgegeben werden, Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 vorzunehmen, sofern von dem betroffenen Baum bzw. den betroffenen Bäumen noch Wohlfahrtswirkungen im Sinne des § 1 ausgingen. (2) Ersatzpflanzungen sind im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 3 dieser Satzung vorzunehmen. Sie sollen auf demselben Grundstück erfolgen, auf dem sich der zu ersetzende Baum befand. Ersatzpflanzungen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefgaragen) sowie auf Dachterrassen oder in Pflanzgefäßen sind nicht möglich. (3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des entfernten oder geschädigten Baumes. Als Ersatz ist für jeden angefangenen Stammumfang von 100 cm ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt) zu pflanzen. Das bedeutet, dass für einen Stammumfang von 100 cm bis 199 cm eine Ersatzpflanzung, für einen Stammumfang von 200 cm bis 299 cm zwei Ersatzpflanzungen, für einen Stammumfang von 300 cm bis 399 cm drei Ersatzpflanzungen zu leisten sind usw. Bei Nadelbäumen gilt dies entsprechend ab jedem angefangenen Stammumfang von 150 cm. Bei mehrstämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der Stammumfänge entsprechend. Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines Grünplanes, in dem der Gesamtumfang der Ersatzpflanzungsverpflichtungen dargestellt ist, verlangt werden.Seite 24 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) Bei der Auswahl der Baumart soll die Pflanzliste 1 der Bundesstadt Bonn berücksichtigt werden. (4) Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der Baum nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der nächstfolgenden Wachstumsperiode (ab 1. April) angewachsen ist. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Im Fall von Bäumen im Eigentum der Bundesstadt Bonn erfolgt die Ersatzpflanzung und Erhaltung auf Kosten der antragstellenden Person durch die Bundesstadt Bonn. (5) Ist eine zumutbare Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder aus fachlichen Gründen nicht zu empfehlen, so hat die antragstellende Person eine Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt nicht bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Bebauungspläne. (6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der ansonsten gemäß Abs. 3 als Ersatz zu pflanzenden Bäume, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises. (7) Ausgleichszahlungen im Sinne des Abs. 5 sind von der Bundesstadt Bonn zweckgebunden für Neupflanzungen von Bäumen an geeigneten Standorten im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung, vorrangig in der Nähe des Standortes der entfernten Bäume, zu verwenden, oder zur Entsiegelung von Flächen, soweit dies der Durchführung von Ersatzpflanzungen dient. (8) Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf einem anderen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung abgewendet werden. (9) Von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung kann im Einzelfall aufgrund einer nicht beabsichtigten, unzumutbaren Härte abgesehen oder ihr Umfang gemindert werden. Bei der Auswahl der Baumart soll die Pflanzliste zur Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn (Anlage 2) berücksichtigt werden. (4) Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der Baum nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der nächstfolgenden Wachstumsperiode (ab 1. April) angewachsen ist. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Im Fall von Bäumen im Eigentum der Bundesstadt Bonn erfolgt die Ersatzpflanzung und Erhaltung auf Kosten der antragstellenden Person durch die Bundesstadt Bonn. (5) Ist eine zumutbare Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder aus fachlichen Gründen nicht zu empfehlen, so hat die antragstellende Person eine Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt nicht bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Bebauungspläne. (6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der ansonsten gemäß Abs. 3 als Ersatz zu pflanzenden Bäume, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises. (7) Ausgleichszahlungen im Sinne des Abs. 5 sind von der Bundesstadt Bonn zweckgebunden für Neupflanzungen von Bäumen an geeigneten Standorten im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung, vorrangig in der Nähe des Standortes der entfernten Bäume, zu verwenden, oder zur Entsiegelung von Flächen, soweit dies der Durchführung von Ersatzpflanzungen dient. (8) Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf einem anderen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung abgewendet werden. (9) Von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung kann im Einzelfall aufgrund einer nicht beabsichtigten, unzumutbaren Härte abgesehen oder ihr Umfang gemindert werden.Seite 25 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) § 9 Baumschutz in Bebauungsplanverfahren und Baugenehmigungsverfahren (1) Für die Entfernung von geschützten Bäumen, für die in Bebauungsplanverfahren ein Ausgleich im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, vertraglich geregelt oder durch sonstige Maßnahmen gesichert worden ist, sind keine Ersatzpflanzungen nach § 8 erforderlich. (2) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihre Standorte, die Arten, Stammumfänge und Kronendurchmesser einzutragen. Gleiches gilt für die von der Baumaßnahme möglicherweise betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken. (3) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung in den geschützten Baumbestand gemäß § 2 im Sinne des § 4 eingegriffen werden soll, so ist dem Bauantrag der Antrag auf Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung beizufügen. (4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellungen der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. (5) Die Genehmigung gilt nur im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung. § 9 Baumschutz in Bebauungsplanverfahren und Baugenehmigungsverfahren (1) Für die Entfernung von geschützten Bäumen, für die in Bebauungsplanverfahren ein Ausgleich im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, vertraglich geregelt oder durch sonstige Maßnahmen gesichert worden ist, sind keine Ersatzpflanzungen nach § 8 erforderlich. (2) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihre Standorte, die Arten, Stammumfänge und Kronendurchmesser einzutragen. Gleiches gilt für die von der Baumaßnahme möglicherweise betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken. (3) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung in den geschützten Baumbestand gemäß § 2 im Sinne des § 4 eingegriffen werden soll, so ist dem Bauantrag der Antrag auf Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung beizufügen. (4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellungen der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. (5) Die Genehmigung gilt nur im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung. § 10 Wiederherstellungspflicht / Folgenbeseitigung (1) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des § 8 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). § 10 Wiederherstellungspflicht / Folgenbeseitigung (1) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des § 8 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).Seite 26 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) (2) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume geschädigt oder wesentlich verändert, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten – soweit dies möglich ist – Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. (3) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden geschützten Baum zu leisten, der zu ersetzen ist. Für Ersatzpflanzungen nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden. (4) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, geschädigt oder wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem/der Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 3 zu erbringen wären. (5) Im Fall des Abs. 4 haften die Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten und der/die Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches der Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten; darüber hinaus haftet der/die Dritte allein. (2) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume geschädigt oder wesentlich verändert, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten – soweit dies möglich ist – Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. (3) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden geschützten Baum zu leisten, der zu ersetzen ist. Für Ersatzpflanzungen nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden. (4) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, geschädigt oder wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem/der Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 3 zu erbringen wären. (5) Im Fall des Abs. 4 haften die Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten und der/die Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches der Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten; darüber hinaus haftet der/die Dritte allein. § 11 Gebühren Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6 zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter Bäume. Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem beigefügten Gebührentarif (Anlage zu § 11). § 11 Gebühren Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6 zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter Bäume. Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem beigefügten Gebührentarif (Anlage 1).Seite 27 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) § 12 Gebührenbescheid und Fälligkeit (1) Gebührenschuldner*in ist die antragstellende Person gemäß § 7 Abs. 1. Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner. Im Fall, dass die antragstellende Person im Auftrag einer/s Dritten handelt, ist der/die Dritte Gebührenschuldner*in. (2) Über den zu entrichtenden Betrag ergeht ein schriftlicher Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Genehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden ist. (3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die gebührenschuldende Person fällig. § 12 Gebührenbescheid und Fälligkeit (1) Gebührenschuldner*in ist die antragstellende Person gemäß § 7 Abs. 1. Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner. Im Fall, dass die antragstellende Person im Auftrag einer/s Dritten handelt, ist der/die Dritte Gebührenschuldner*in. (2) Über den zu entrichtenden Betrag ergeht ein schriftlicher Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Genehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden ist. (3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die gebührenschuldende Person fällig. § 13 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung des/der Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der das Eigentum besitzenden oder nutzungsberechtigten Person auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. § 13 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung des/der Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der das Eigentum besitzenden oder nutzungsberechtigten Person auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder wesentlich verändert, b) eine Anzeige nach § 4 Abs. 4 Buchstabe d) unterlässt, c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz geschützter Bäume nach § 5 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt, § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder wesentlich verändert, b) eine Anzeige nach § 4 Abs. 4 Buchstabe d) unterlässt, c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz geschützter Bäume nach § 5 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt,Seite 28 von 29 Anlage 2 – Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn – Synopse der Fassung aus dem Ratsbeschluss 04.09.2025 und Fassung Beschlussvorschlag (Stand 06/2026) Ratsbeschluss vom 04.09.2025 (Spalte 1) Beschlussvorschlag (Spalte 2) d) entgegen § 7 Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt, e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllt, f) seinen Verpflichtungen nach §§ 8 oder 10 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist. d) entgegen § 7 Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt, e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllt, f) seinen Verpflichtungen nach §§ 8 oder 10 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist. § XX Verzeichnisse (1) Die Bundesstadt Bonn führt ein Verzeichnis über die im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung nach § 6 erteilten Fällgenehmigungen. (2) Die zuständige Behörde führt ein besonderes Verzeichnis über die durchgeführten Baumersatzpflanzungen gem. BSchS sowie über die Verwendung der Ersatzzahlungen nach § 8. Es soll in Verbindung mit dem Baumkataster der Bundesstadt Bonn geführt werden. Diese Maßnahmen sind dann besonders kenntlich zu machen. § 15 Verzeichnisse (1) Die Bundesstadt Bonn führt ein Verzeichnis über die im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung nach § 6 erteilten Fällgenehmigungen. (2) Die zuständige Behörde führt ein besonderes Verzeichnis über die durchgeführten Baumersatzpflanzungen gem. BSchS sowie über die Verwendung der Ersatzzahlungen nach § 8. Es soll in Verbindung mit dem Baumkataster der Bundesstadt Bonn geführt werden. Diese Maßnahmen sind dann besonders kenntlich zu machen. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Bonn vom 21. Juni 2000 (ABl. Bundesstadt Bonn S. 192) außer Kraft. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Bonn vom 21. Juni 2000 (ABl. Bundesstadt Bonn, S. 192), zuletzt geändert am 23.02.2012 (ABI. Bundesstadt Bonn, S. 57) außer Kraft.Seite 29 von 29
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