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261092-02 AA · Änderungsantrag

BSW/SBI-Änderungsantrag: Neufassung der Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 261092

Nummer
261092-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
29.09.2026
Letzte Änderung
22.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. noch nicht terminiert Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 29.09.2026 Empfehlung
  3. noch nicht terminiert Anhörung
  4. noch nicht terminiert Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 261092 Neufassung der Baumschutzsatzung (BSchS)

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Änderungsantrag
öffentlich
261092-02 AA
Antragsteller/in:
BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Hanno von Raußendorf
Moussa Acharki
29.9.2026
BSW/SBI-Änderungsantrag: Neufassung der
Baumschutzsatzung (BSchS)
Antrag zur Vorlage 261092
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
29.09.2026 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
30.09.2026 Empfehlung
Naturschutzbeirat 07.10.2026 Anhörung
Rat 12.11.2026 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Baumschutzsatzung in der vom Rat am 4. September 2025 beschlossenen
Fassung nach DS 231582-21 AA wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 5 Satz 2 wird durch diesen Satz ersetzt:
„Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf einem anderen Grundstück
innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung abgewendet
werden.“
§ 8 Abs. 8 erhält folgende neue Fassung:
„Die Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB bleiben bei der
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von
Bebauungsplänen unberührt; danach erforderliche
Ersatzpflanzungen können auch an anderer Stelle rechtlich
gesichert werden, insbesondere durch Festsetzungen in einem
anderen Bebauungsplan oder durch städtebaulichen Vertrag.“Seite 1 von 4
Seite 2
Begründung
Die Verwaltung schlägt vor, § 8 Abs. 5 Satz 2 BSchS zu streichen, weil
Ersatzpflanzungen andernfalls zwingend im jeweiligen Plangebiet verwirklicht
werden müssten und dadurch gegebenenfalls das Maß der Bebauung reduziert
werden müsse. Der Änderungsantrag von CDU/SPD nach DS 261092-01 AA
greift dieses Anliegen auf und verbindet die Streichung des bisherigen Satzes 2
mit einer Regelung zur räumlichen Flexibilisierung von Ersatzpflanzungen in § 8
Abs. 8. Dem ist insoweit zuzustimmen.
Der vorliegende Änderungsantrag knüpft hieran an und ordnet die beiden
Regelungsgegenstände systematisch. Er übernimmt die Streichung des
bisherigen § 8 Abs. 5 Satz 2 und zugleich den Regelungsgedanken des
Änderungsantrags von CDU/SPD, Ausgleichszahlungen durch
Ersatzpflanzungen auf einem anderen Grundstück innerhalb des
Satzungsgebiets abzuwenden. Diese Regelung wird unmittelbar in § 8 Abs. 5
aufgenommen, zu dessen Gegenstand die Ausgleichszahlung gehört.
Der neue § 8 Abs. 5 Satz 2 hat dabei im Wesentlichen klarstellende Funktion.
Nach § 8 Abs. 2 sind Ersatzpflanzungen bereits im gesamten räumlichen
Geltungsbereich der Satzung zulässig und sollen lediglich vorrangig auf
demselben Grundstück erfolgen. Auch § 8 Abs. 5 Satz 1 setzt eine
Ausgleichszahlung erst voraus, wenn eine zumutbare Ersatzpflanzung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder aus fachlichen
Gründen nicht zu empfehlen ist. Der neue Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass
eine Ausgleichszahlung durch eine mögliche Ersatzpflanzung auf einem
anderen Grundstück abgewendet werden kann.
Von dieser satzungsrechtlichen Regelung zu unterscheiden ist die Frage,
welche Anforderungen bei bauleitplanbedingten Eingriffen gelten. Diese
Abgrenzung wird nunmehr eigenständig in § 8 Abs. 8 geregelt. Danach bleiben
bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von
Bebauungsplänen die Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB unberührt;
zugleich wird klargestellt, dass erforderliche Ersatzpflanzungen auch an
anderer Stelle rechtlich gesichert werden können.
Der Gesetzgeber hat die von der Verwaltung bezeichnete Problematik seit
Langem berücksichtigt. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen müssenSeite 2 von 4
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nicht innerhalb des Bebauungsplans verwirklicht werden, der den Eingriff
ermöglicht. Nach § 18 Abs. 1 BNatSchG ist in der Bauleitplanung über
Vermeidung, Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu
entscheiden. Nach § 1a Abs. 3 und § 9 Abs. 1a BauGB in Verbindung mit §§
135a Abs. 2 und 200a BauGB können die Maßnahmen zum Ausgleich von
Eingriffen auch an anderer Stelle und insbesondere in einem anderen
Bebauungsplan gesichert werden. Ein hierfür eigens aufgestellter
Bebauungsplan kann die Maßnahmen über entsprechende
Zuordnungsfestsetzungen sichern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 1a Abs. 3
BauGB auch bei räumlich getrennten Ausgleichsmaßnahmen ein „Mindestmaß
an rechtlicher Bindung“ der Gemeinde voraus; auf einer objektiv verlässlichen
Grundlage muss gewährleistet sein, dass die vorgesehene Kompensation
tatsächlich zur Verfügung steht (BVerwG, Beschl. v. 18.07.2003 – 4 BN 37.03).
Allein der Verweis auf eine nach der Baumschutzsatzung bestehende
Ersatzpflanzungspflicht gewährleistet diese planbezogene rechtliche Sicherung
nicht; erforderlich ist vielmehr, dass die konkrete Kompensationsmaßnahme
den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB entsprechend verbindlich gesichert
ist.
Nach geltendem § 1a Abs. 3 BauGB darf eine erforderliche
Ausgleichsmaßnahme nicht durch eine Geldzahlung ersetzt werden. Der
derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf zur Änderung des
BauGB bestätigt diese Rechtslage ausdrücklich: Mit einem neuen § 1a Abs. 3
Satz 6 und der Einführung eines neuen § 135d BauGB soll erstmals allgemein
der Ersatz in Geld zugelassen werden (BT-Drs. 21/6588 vom 22. Juni 2026, S.
12, 78; zu § 135d S. 28 und 113 f.).
Die vorgeschlagene Unberührtheitsklausel trägt zugleich möglichen künftigen
Änderungen des Bundesrechts Rechnung. Maßgeblich bleiben damit jeweils
die Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB an Art und rechtliche Sicherung der
Kompensation.
Der neue § 8 Abs. 8 fügt sich in die Systematik der Neufassung der
Baumschutzsatzung ein. Die Regelung dient als kollisionsvermeidende
Abgrenzungsregelung zwischen kommunalem Satzungsrecht und
bundesrechtlichem Bauplanungsrecht. Die Baumschutzsatzung bleibt gemäß §Seite 3 von 4
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49 LNatSchG innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereichs der Bebauungspläne anwendbar; soweit jedoch über
Vermeidung, Ausgleich und Ersatz eines bauleitplanbedingten Eingriffs zu
entscheiden ist, gilt nach § 18 Abs. 1 BNatSchG der Anwendungsvorrang der
Vorschriften des BauGB. Der neue § 8 Abs. 8 folgt damit auch im
Regelungsaufbau der bereits in § 6 Abs. 4 verwendeten
Abgrenzungssystematik: Wie in § 6 Abs. 4 für § 31 BauGB wird auch in § 8
Abs. 8 für § 1a Abs. 3 BauGB klargestellt, dass die Anforderungen des
Bauplanungsrechts unberührt bleiben. § 9 Abs. 1 vermeidet umgekehrt
zusätzliche Ersatzpflichten nach der Baumschutzsatzung, soweit der Verlust
geschützter Bäume bereits im Bebauungsplanverfahren nach § 1a Abs. 3
BauGB ausgeglichen und rechtlich gesichert worden ist. Der neue § 8 Abs. 8
gewährleistet diese Abgrenzung der Rechtskreise in der Gegenrichtung.
Damit wird dem von CDU/SPD verfolgten Anliegen einer räumlichen
Flexibilisierung von Ersatzpflanzungen Rechnung getragen. Die von CDU/SPD
aufgegriffene Regelung zur Abwendung von Ausgleichszahlungen aus dem
bisherigen § 8 Abs. 8 wird folgerichtig in § 8 Abs. 5 eingeordnet, da sie
unmittelbar die dort geregelte Ausgleichszahlung betrifft.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 22.10.2026, 22:49 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de