261348-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Antrag auf Einführung von Tempo 30 auf der Konstantinstraße im Bereich Römerplatz zum Schutz eines denkmalgeschützten Gebäudes sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
Kerndaten
- Nummer
- 261348-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.10.2026
- Letzte Änderung
- 26.10.2026
Orte
- Konstantinstraße Hauptort
- Römerplatz
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (3.950 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261348-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Antrag auf Einführung von Tempo 30 auf der Konstantinstraße im Bereich Römerplatz zum Schutz eines denkmalgeschützten Gebäudes sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 04.11.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat die beantragten Maßnahmen geprüft: 1. Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h beträgt. In Einzelfällen kann die Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo 30-Bereiche unterliegt den Voraussetzungen des § 45 StVO, insbesondere Absatz 1 und Absatz 9. Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h ist aus Gründen der Sicherheit und Ordnung insbesondere nach den folgenden Voraussetzungen möglich: - Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen oder an Stellen, wo ein Unfall höchstwahrscheinlich ist). - Bei schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße (Schulen, KiTa’s, Krankenhäuser u.ä.). - Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Eine qualifizierte Gefahrenstelle liegt im fraglichen Bereich der Konstantintraße nicht vor. Ebenso befinden sich dort keine schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße. Auch die einschlägigen Lärmschutzgrenzwerte werden im fraglichen Bereich der Konstantinstraße nicht überschritten (siehe auch DS 221539). Mithin ist keine der Tatbestandsvoraussetzungen zur Einrichtung eines Tempo 30-Bereiches erfüllt. Auch die im Antrag geltend gemachten Erschütterungen durch den LKW- Verkehr begründen für sich genommen keine abweichende Bewertung. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung setzt voraus, dass die hierfür maßgeblichenSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Allein der Umstand, dass Anlieger Erschütterungen durch vorbeifahrende Lastkraftwagen wahrnehmen, rechtfertigt daher noch keine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. 2. Durchfahrtsverbot für LKW Eine solche Beschränkung stellt einen Eingriff in den fließenden Verkehr dar und bedarf einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Grundlage. Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote können gemäß § 45 StVO nur unter den dort genannten Voraussetzungen angeordnet werden. Dabei sind insbesondere die Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO zu beachten, wonach Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs grundsätzlich eine Gefahrenlage voraussetzen, die aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine entsprechende Gefahrenlage liegt im vorliegenden Fall nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass es sich bei der Konstantinstraße um eine nicht lastbeschränkte Straße handelt. Die anliegenden Gebäude müssen so gegründet sein, dass sie durch die normale Nutzung der Straße keinen Schaden nehmen. Erschütterungsmessungen führt die Verwaltung nicht durch. Wenn Anlieger Ansprüche geltend machen möchten, müssen sie entsprechende Gutachten in Auftrag geben. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@lage ↗Datenstand: 02.11.2026, 10:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de