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261496-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Volt-Prüfauftrag: Klare Spurführung an der Kreuzung Burgstraße / Winterstraße / Pfarrer-Minartz-Straße

Nummer
261496-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.10.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Pfarrer-Minartz-Straße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg Hauptort
  • Burgstraße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Winterstraße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
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  1. 261496 Volt-Prüfauftrag: Klare Spurführung an der Kreuzung Burgstraße / Winterstraße / Pfarrer-Minartz-Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261496-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Volt-Prüfauftrag: Klare Spurführung an der
Kreuzung Burgstraße / Winterstraße / Pfarrer-
Minartz-Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 04.11.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung kann zu den beantragten Punkten Folgendes mitteilen
1. Fahrbahnmarkierung: Ergänzung von Haltelinien, Aufstellflächen und ggf.
Sperrflächen an beiden Zufahrten (Winterstraße, Pfarrer-Minartz-Straße), bspw.
im Rahmen eines auf sechs Monate befristeten Verkehrsversuchs mit
vorläufiger, gelber Markierung, um die Fahrgassen für den Kfz- und Radverkehr
eindeutig erkennbar zu führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Radfahrende
auf beiden Zufahrten ohne eigene Radverkehrsführung im Mischverkehr geführt
werden und denselben Konfliktpunkten ausgesetzt sind wie der Kfz-Verkehr.
Die bestehenden Haltlinien vor den Ampelanlagen entsprechen den Vorgaben
der StVO. Eine zusätzliche bzw. ergänzende Markierung von Haltlinien ist aus
straßenverkehrsrechtlicher Sicht unzulässig. Sperrflächen halten
Fahrbahnbereiche frei, in denen ein Befahren typischerweise gefährlich wäre,
z. B. Fahrbahnverengungen und -aufweitungen, Abbiegebereiche sowie
Auffahrten und Verflechtungsstrecken. Aus Sicht der Verwaltung wird die
Spurführung im Kreuzungsbereich durch die vorhandenen Leitlinien bereits
ausreichend sichergestellt.
2. Beschilderung: Ergänzung geeigneter Beschilderung (z.B. Gefahrzeichen
"Gegenverkehr" mit Spurskizze), um ortsunkundige Verkehrsteilnehmende auf
die untypische, versetzte Kreuzungsgeometrie hinzuweisen.
Das Zeichen "Gegenverkehr" ist nach den einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen nur dann anzuordnen, wenn eine Fahrbahn mit Verkehr in einer
Richtung in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr übergeht und dies nicht ohne
Weiteres erkennbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3. Haltelinie Pfarrer-Minartz-Straße: Prüfung, ob der durch die Hausecke
verdeckte Blick auf die Burgstraße für Rechtsabbiegende durch eine
probeweise Vorverlegung der Haltelinie früher freigegeben werden kann, sofernSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
dies ohne eine Versetzung der Ampelanlage umsetzbar ist - andernfalls ist dies
als separate, ggf. mittelfristige Maßnahme auszuweisen. Alternativ oder
zusätzlich: ergänzende Beschilderung, dass der frühere Fußgängerüberweg
entfallen ist und an dieser Stelle kein Fußgängerkonflikt mehr besteht.
Die Vorverlegung der Haltlinie in der Pfarrer-Minartz-Straße in Richtung der
Burgstraße ist ohne die Versetzung der Ampelanlage nicht möglich. Die
Haltlinie muss sich vor der Ampel befinden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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