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261529-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Prüfung und Verbesserung der Park- und Verkehrssituation am Vili-Viorel-Paun-Platz

Nummer
261529-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.10.2026
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Frieda-Mager-Allee Straße· Endenich, Bonn Hauptort
  • Siemensstraße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Kolpingstraße Straße· Endenich, Bonn
  • Endenich Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
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  1. 261529 Bürgerantrag: Prüfung und Verbesserung der Park- und Verkehrssituation am Vili-Viorel-Paun-Platz

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261529-05 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
02.08.2026
Bürgerantrag: Prüfung und Verbesserung der Park-
und Verkehrssituation am Vili-Viorel-Paun-Platz
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 24.11.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Bürgerantrag thematisiert die Situation für den ruhenden Verkehr im
Umfeld des Vili-Viorel-Paun-Platzes in Endenich. Das Neubaugebiet wurde
entwickelt als Bebauungsplan Nummer 6322-2 Am Vogelsang.
Die Hochbauplanung entspricht in den wesentlichen Punkten den
Gestaltungsvorgaben aus dem Landeswettbewerb 2016. Die gestalterischen
Vorgaben des Bebauungsplans wurden grundsätzlich eingehalten. Diese sehen
sowohl den ausgestalteten Quartiersplatz als auch den mit Fußwegen
gestalteten Grünzug – Grüner Anger - zwischen Siemensstraße und Am
Probsthof vor. Halt- und Parkverbote sichern Flächen für den Fußverkehr, die
Rettungswege und die Barrierefreiheit.
Die Lage der Carsharing-Stellplätze entlang der Siemensstraße sowie die
Kurzzeitparkplätze im Bereich des Kita-Eingangs wurden im Zuge der
Ausführungsplanung beschlossen. Die Stellplätze in der Kolpingstraße sind als
öffentliche Stellplätze vorgesehen worden. Grundsätzlich ergibt sich aus der
StVO kein Anspruch auf Parkraum im öffentlichen Straßenraum. Für den
ruhenden Verkehr der Bewohnerinnen und Bewohner sind vorrangig die
Stellplätze auf den privaten Grundstücken vorgesehen (Stellplatzpflicht nach
Bauordnungsrecht). Die privaten Grundstücke der Bestandsbebauung in der
Kolpingstraße sollten planmäßig um Stellplätze für Anwohnende ergänzt
werden, damit Fahrzeuge der Anwohnenenden auf den Grundstücken
abgestellt werden können.
Die Wohngebäude an der Frieda-Mager-Allee verfügen über eine gemäß
Stellplatznachweis dimensionierte Tiefgarage. Ebenfalls wurde für die
Bebauung ein Mobilitätskonzept entwickelt und umgesetzt.
Das Wohngebäude Vili-Viorel-Paun-Platz 3 verfügt ebenfalls über eine
Tiefgarage, welche für die notwendigen Stellplätze des Bauvorhabens
ausgelegt ist. Der Nachweis über notwendige Stellplätze eines Bauvorhabens
wird innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens verlangt und geprüft.
Bewohner*innen der Gebäude sollten daher aus vorgenannten Gründen die
Möglichkeit haben, ihre Fahrzeuge in der Tiefgarage unterzubringen.
Nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO ist die Einrichtung von Parkplätzen fürSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für
blinde Menschen möglich. Personenbezogene Behindertenparkplätze werden
auf Einzelantrag eingerichtet. Für Parkplätze, die Familien mit erhöhtem
Unterstützungsbedarf vorbehalten sein sollen, gibt es in der StVO keine
Rechtsgrundlage. Sie können deshalb im öffentlichen Straßenraum nicht
angeordnet werden. Ein allgemeiner Behindertenparkplatz stünde allen
Inhaberinnen und Inhabern eines blauen EU-Parkausweises offen und ist
keiner bestimmten Person zugeordnet. Nach der VwV-StVO werden allgemeine
Behindertenparkplätze vor allem dort eingerichtet, wo regelmäßig Bedarf durch
wechselnde Nutzer besteht. Das sind zum Beispiel Behörden, Arztpraxen und
Krankenhäuser, Einkaufsbereiche und öffentliche Einrichtungen. In reinen
Wohnbereichen besteht ein solcher allgemeiner Bedarf in der Regel nicht, weil
dort überwiegend dieselben Personen parken.
Hinweis der Verwaltung zur Genese des Plangebiets: Der Beschlussvorschlag
der Verwaltung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans sah ursprünglich
sogenannte Monitoring-Stellplätze vor, welche bei Bedarfsfeststellung durch ein
Monitoring nachträglich hätten hergestellt werden können. Durch politischen
Beschluss wurden diese jedoch nicht in der finalen Planung vorgesehen.
Die Stellungnahme 261529-05 beantwortet die gleichlautenden Bürgeranträge
261529, 261529-01, 261529-02, 261529-03, 261529-04, 261529-06, 261529-
07
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in
§ 24 GO NRW für die formelle Beratung von Anregungen und Beschwerden der
Einwohnerinnen und Einwohner vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 12:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de