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261690-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage Genehmigung privater Feuerwerke

Nummer
261690-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
31.10.2026
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
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  1. 261690 BBB-Anfrage Genehmigung privater Feuerwerke

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261690-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
BBB-Anfrage Genehmigung privater Feuerwerke
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
25.11.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Wie viele private Feuerwerke hat die Stadt Bonn in den Jahren 2023 bis
2025 und im laufenden Jahr bis zum 31. August genehmigt?
2023 58 (inkl. der Feuerwerke bei Großveranstaltungen wie z. B. Kunstrasen, ohne
drei Feuerwerke im Rahmen von „Rhein in Flammen“)
2024 61 (inkl. der Feuerwerke bei Großveranstaltungen wie z. B. Kunstrasen, ohne
drei Feuerwerke im Rahmen von „Rhein in Flammen“)
2025 40 (inkl. der Feuerwerke bei Großveranstaltungen wie z. B. Kunstrasen, ohne
fünf Feuerwerke im Rahmen von „Rhein in Flammen“)
2026 28 (bis einschl. 31-08.2026, inkl. der Feuerwerke bei Großveranstaltungen wie
z. B. Kunstrasen, ohne vier feuerwerke im Rahmen von „Rhein in Flammen“)
Die Feuerwerke bei „Rhein in Flammen“ werden an mehreren Standorten auf beiden
Seiten des Rheins abgebrannt, die Statistik weist jeden Standort als eigenständigen
Abbrennort aus. Das abschließende Höhenfeuerwerk fand bis 2026 im linksrheinischen
Rheinauenpark statt.
2. Wie hoch war die Anzahl der Anträge auf die Durchführung von privaten
Feuerwerken, die in den unter Ziffer 1 gefragten Zeiträumen nicht genehmigt
wurden (in absoluter Zahl und in Prozent aller Anträge)?
Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der „Silvesterzeit"
(31.12. und 01.01.) verboten. Wer als Privatperson ohne die Beauftragung einer
Fachfirma zu besonderen Anlässen (z. B. Hochzeit, runder Geburtstag) im Zeitraum
vom 02.01. bis zum 30.12. ein Feuerwerk der Kategorie F2 abbrennen möchte, benötigt
eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Kontaktaufnahme
mit der Verwaltung erfolgt in der Regel zunächst telefonisch. Eine Statistik über die in
diesen Gesprächen ausgesprochenen Ablehnungen im Falle wird nicht geführt.
Daher kann hier auch keine belastbare Fallzahl genannt werden.
Eine zahlenmäßige Obergrenze für Feuerwerke sieht das Sprengstoffrecht nicht vor. Es
gibt also kein Kontingent, das nach einer bestimmten Anzahl ausgeschöpft wäre.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes angezeigte Feuerwerk automatisch stattfinden
darf. Jede Anzeige wird einzeln geprüft. Die Behörde kann Auflagen erteilen und ein
Feuerwerk im Einzelfall auch untersagen, wenn Gefahren für Leben, Gesundheit oderSeite 1 von 4

Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Sachgüter zu besorgen sind oder öffentlich-rechtliche Vorschriften, etwa des
Immissionsschutz-, Naturschutz- oder Bauordnungsrechts, entgegenstehen. Maßstab
ist stets die konkrete Situation vor Ort: Abbrennort, Umgebungsbebauung, Vegetation,
Witterung und Schutzgebiete.
Eine vollständige Untersagung nach den Voraussetzungen des Sprengstoffgesetzes
steht als ultima ratio vor hohen rechtlichen Hürden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit
sind vorrangig Auflagen zu erlassen, hiervon macht die Stadt Bonn auch umfassend
Gebrauch.
3. Wurden in den letzten Monaten bereits erteilte Genehmigungen für
Feuerwerke auf Grund der vorherrschenden Trockenheit zurückgezogen?
Alle Anzeigebestätigungen enthalten aktuell in den Nebenbestimmungen die folgende
Auflage:
„In den Sommermonaten ist vom Genehmigungsinhaber selbständig über die
Internetseite des Deutschen Wetterdienstes (www.dwd.de, Wetter und Warnungen,
Agrarwetter, Waldbrandgefahrenindex / Graslandfeuerindex) anhand der aktuellen
Warnungen sowie des Waldbrandgefahrenindex und des Graslandfeuerindex zu
prüfen, welche Gefährdungsstufe für den jeweiligen Abbrennort vorliegt. Die Anzahl
und Größe der vorhandenen Löschmittel ist der Gefährdungslage anzupassen. Der
Bereich um die Abbrennstelle ist bei erhöhter Brandgefahr zu wässern und feucht zu
halten und somit eine Entzündung auszuschließen.
Bei einem Waldbrandgefahrenindex bzw. Graslandfeuerindex der Stufe 4 sind die
aktuellen örtlichen Verhältnisse, insbesondere Wind, Trockenheit, Vegetation und der
zu erwartende Falloutbereich, durch den verantwortlichen Pyrotechniker unmittelbar vor
Durchführung des Feuerwerks zu beurteilen. Kann eine Brandentstehung durch
Funkenflug, glimmende oder brennende Teile bzw. sonstigen Fallout nicht sicher
ausgeschlossen werden, ist das Feuerwerk zu unterlassen.
Bei Vorliegen des Waldbrandgefahrenindex Stufe 5 oder des Graslandfeuerindex Stufe
5 ist das Abbrennen des Feuerwerks untersagt; diese Anzeigebestätigung erlischt für
den betreffenden Zeitraum automatisch.“
Die Verwaltung hat an diversen Terminen im Sommer 2026 zu den bestätigten
Terminen den an diesem Tag aktuellen Graslandfeuer- und Waldbrandgefahrenindex
geprüft. An keinem Datum wurde bei den beiden Indizes die Stufe 5 ermittelt. Eine
Rücknahme der erteilten Anzeigebestätigungen ist aufgrund der in der Auflage
enthaltenen Formulierung des automatischen Erlöschens der Anzeigebestätigung bei
Stufe 5 auch nicht erforderlich.
3. Wie viele Beschwerden aus der Bürgerschaft über das Abbrennen
privater Feuerwerke lagen in 2023-2025 und in den ersten acht Monaten des
laufenden Jahres vor?
Die Beschwerden konzentrierten sich im Wesentlichen auf den Stadtbezirk Bad
Godesberg und die dortigen Veranstaltungsbereiche Redoute und Stella Rheni.
Aufgrund der steigenden Beschwerdelage in diesem Bereich hat die Verwaltung die
nachfolgende zusätzliche Auflage in die Anzeigebestätigungen für diesen Bereich
aufgenommen:
„Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände ohne Knallwirkung abgebrannt werden.
Der Schutz der Nachtruhe ist zu gewährleisten. Das Feuerwerk muss daher spätestens
um 22.00 Uhr beendet sein.“Seite 2 von 4

Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
§ 11 des LImschG ermöglicht in den Monaten Mai, Juni und Juli eine Verlängerung des
Abbrennzeitraums:
„Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr, in den
Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein, in dem Zeitraum, für den die
mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine
halbe Stunde hinausgeschoben werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei
Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen.“
4. Hat die Verwaltung Informationen darüber, wie viele private Feuerwerke
ungenehmigt in den gefragten Zeiträumen durchgeführt wurden?
2023: Bei der Einsatzleitstelle sind 47 Meldungen mit Feuerwerksbezug eingegangen.
Es handelte sich hierbei überwiegend um gezündete Knallkörper durch Kinder,
Jugendliche oder junge Erwachsene.
2024: Bei der Einsatzleitstelle sind 50 Meldungen mit Feuerwerksbezug eingegangen.
Es handelte sich hierbei überwiegend um gezündete Knallkörper durch Kinder,
Jugendliche oder junge Erwachsene.
2025: Bei der Einsatzleitstelle sind 39 Meldungen mit Feuerwerksbezug eingegangen.
Es handelte sich hierbei überwiegend um gezündete Knallkörper durch Kinder,
Jugendliche oder junge Erwachsene.
2026: Bei der Einsatzleitstelle sind bisher 15 Meldungen mit Feuerwerksbezug
eingegangen. Es handelte sich hierbei überwiegend um gezündete Knallkörper durch
Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene
5. Welche Maßnahmen wurden in den Jahren 2023 bis 2025 und im
laufenden Jahr in wie vielen Fällen ergriffen, um nicht genehmigte Feuerwerke zu
unterbinden?
Das Abbrennen eines nicht genehmigten Feuerwerks stellt eine bußgeldbewehrte
Ordnungswidrigkeit dar, die bei entsprechender Anzeige ordnungsrechtlich verfolgt
wird.
2023:
2 Meldungen von den 47 bezogen sich auf Feuerwerke, welche im Zusammenhang mit
einer Ruhestörung, ausgehend von einer Festivität gezündet wurden. Das Abrennen
eines Feuerwerkes konnte durch die Dienstkräfte jedoch nicht festgestellt werden.
Im Rahmen einer weiteren Meldung konnte eine abgebrannte Feuerwerksbatterie bei
einer Verlobungsfeier vorgefunden werden. Ein Verursacher konnte jedoch nicht
ausgemacht werden.
Bei den restlichen Meldungen erfolgten keine Feststellungen.
2024:
Bei einer der 50 Meldungen wurde das Feuerwerk auf dem Gebiet der Gemeinde Alfter
gezündet. Bei einer weiteren Meldung lag eine Genehmigung vor. Für die übrigen
Meldungen über Feuerwerk konnte der Kommunale Ordnungsdienst keine eigenen
Feststellungen treffen.
2025:
Keine eigenen Feststellungen durch den Kommunalen Ordnungsdienst
2026:
Keine eigenen Feststellungen durch den Kommunalen OrdnungsdienstSeite 3 von 4

Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die Vielzahl, der bei der Leitstelle des kommunalen Ordnungsdienstes registrierten
Einsätze in Verbindung mit Pyrotechnik bezieht, sich auf das Abbrennen von
(ausschließlich schallproduzierenden) Knallkörper überwiegend kurz vor oder nach der
Silvesternacht, welche ohne konkreten Anlass unerlaubt gezündet wurden.
Erfahrungsgemäß können durch den KOD hier selten eigene Feststellungen getroffen
werden, da die angetroffenen Personen meist beim Erkennen der Einsatzkräfte die
Flucht ergreifen.
Weiterführende Maßnahmen können in diesen Fällen naturgemäß nicht erfolgen. Im
Februar ist es in diesem Zusammenhang zu einem Dienstunfall gekommen, da die
Mitarbeitenden des kommunalen Ordnungsdienstes mit Feuerwerkskörpern
„beschossen wurden“. Die Ahndung solcher Vorfälle liegt im Interesse der
Stadtverwaltung, ist in den überwiegenden Fällen jedoch leider nicht möglich.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 10:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de