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261735-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zum Bürgerantrag: Gerechte und wohnortnahe Schulplatzvergabe an weiterführenden Schulen in Bonn

Nummer
261735-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.10.2026
Letzte Änderung
31.10.2026
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 261735 Bürgerantrag: Gerechte und wohnortnahe Schulplatzvergabe an weiterführenden Schulen in Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261735-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
40 Schulamt
Dezernat:
Dez. V
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Gerechte und
wohnortnahe Schulplatzvergabe an
weiterführenden Schulen in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
03.11.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung empfiehlt, den vorliegenden Bürgerantrag abzulehnen.
Zu den Gründen:
Die Stadt Bonn hat keine Schuleinzugsbereiche gebildet, so dass grundsätzlich
freie Schulwahl besteht. Ein sachgerechter Zuschnitt von
Schuleinzugsbereichen ist für die Schulen der Sekundarstufe I aufgrund der
Verteilung der Schulen im Stadtgebiet, insbesondere im Stadtbezirk Bonn und
Beuel, kaum möglich. Zudem würde die Bildung von Schuleinzugsbereichen
das Prinzip der freien Schulplatzwahl massiv beschneiden. In der
Sekundarstufe I, in der sich viele Schulen gerade durch unterschiedliche Profile
unterscheiden, gewinnt das Prinzip der freien Schulwahl besondere Bedeutung.
Für die Vergabe der Schulplätze ist ausschließlich die jeweilige Schulleitung
zuständig, so dass der Schulträger keinen Einfluss auf die Entscheidung der
Schulleitungen hat.
Sind an einer Schule mehr Anmeldungen erfolgt als Schulplätze vorhanden, hat
die Schulleitung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
Sekundarstufe I eine Auswahl der aufzunehmenden Schüler*innen nach den
folgenden Kriterien vorzunehmen:
• Geschwisterkinder
• ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen
• ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher
Muttersprache
• in Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern
unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität)
• Schulwege
• Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule
• Losverfahren
Welches der in § 1 Abs. 2 APO S I genannten Kriterien die Schulleitung zurSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Auswahlentscheidung heranzieht, obliegt der Schulleitung. Die Aufzählung in
der Verordnung gibt keine Reihenfolge vor.
Es kann ein Kriterium oder es können auch mehrere Kriterien herangezogen
werden Die Entfernung zur Schule kann von der Schulleitung im Rahmen des
Kriteriums Schulweg berücksichtigt werden. Anders als bei der
Grundschulanmeldung, bei der die Wohnortnähe bei der
Aufnahmeentscheidung grundsätzlich einen Vorrang gegenüberwohnortfernen
Kindern herbeiführt, ist ein solches Vorrangrecht bei der Anmeldung in die
Sekundarstufe I nicht automatisch gegeben. Der Besuch einer Schule in der
Nähe der zuletzt besuchten Grundschule kann ebenfalls als Auswahlkriterium
herangezogen werden.
Die Kriterien „Schulwege und Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt
besuchten Grundschule“ dürfen allerdings nicht herangezogen werden, wenn
Schüler*innen angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der
gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Abs. 5 Schulgesetz
NRW).
Zusammenfassung:
Gemäß § 46 Abs. 1 SchulG NRW obliegt die Entscheidung über die Aufnahme
von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schulleitung. Auch die Auswahl
der hierfür heranzuziehenden Kriterien gemäß § 1 Abs. 2 APO-S I liegt in deren
Zuständigkeit. Die Bundesstadt Bonn hat als Schulträger keine Befugnis, den
Schulleitungen diesbezüglich verbindliche Vorgaben zu machen.
Die Bildung von Schuleinzugsbereichen gemäß § 84 Abs. 1 SchulG NRW fällt
hingegen in die Zuständigkeit des Schulträgers. Die Bundesstadt Bonn hat
bislang keine entsprechenden Schuleinzugsbereiche für weiterführende
Schulen gebildet. Insbesondere aus den in der Stellungnahme dargestellten
Gründen wird die Einrichtung solcher Bereiche auch weiterhin nicht
befürwortet. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, an der
bisherigen Praxis festzuhalten und den Bürgerantrag abzulehnen.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im
Ausschuss für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO
NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 10:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de