261735-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Gerechte und wohnortnahe Schulplatzvergabe an weiterführenden Schulen in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 261735-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.10.2026
- Letzte Änderung
- 31.10.2026
Orte
- Beuel Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261735-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 40 Schulamt Dezernat: Dez. V Stellungnahme zum Bürgerantrag: Gerechte und wohnortnahe Schulplatzvergabe an weiterführenden Schulen in Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 03.11.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung empfiehlt, den vorliegenden Bürgerantrag abzulehnen. Zu den Gründen: Die Stadt Bonn hat keine Schuleinzugsbereiche gebildet, so dass grundsätzlich freie Schulwahl besteht. Ein sachgerechter Zuschnitt von Schuleinzugsbereichen ist für die Schulen der Sekundarstufe I aufgrund der Verteilung der Schulen im Stadtgebiet, insbesondere im Stadtbezirk Bonn und Beuel, kaum möglich. Zudem würde die Bildung von Schuleinzugsbereichen das Prinzip der freien Schulplatzwahl massiv beschneiden. In der Sekundarstufe I, in der sich viele Schulen gerade durch unterschiedliche Profile unterscheiden, gewinnt das Prinzip der freien Schulwahl besondere Bedeutung. Für die Vergabe der Schulplätze ist ausschließlich die jeweilige Schulleitung zuständig, so dass der Schulträger keinen Einfluss auf die Entscheidung der Schulleitungen hat. Sind an einer Schule mehr Anmeldungen erfolgt als Schulplätze vorhanden, hat die Schulleitung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I eine Auswahl der aufzunehmenden Schüler*innen nach den folgenden Kriterien vorzunehmen: • Geschwisterkinder • ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen • ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache • in Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) • Schulwege • Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule • Losverfahren Welches der in § 1 Abs. 2 APO S I genannten Kriterien die Schulleitung zurSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Auswahlentscheidung heranzieht, obliegt der Schulleitung. Die Aufzählung in der Verordnung gibt keine Reihenfolge vor. Es kann ein Kriterium oder es können auch mehrere Kriterien herangezogen werden Die Entfernung zur Schule kann von der Schulleitung im Rahmen des Kriteriums Schulweg berücksichtigt werden. Anders als bei der Grundschulanmeldung, bei der die Wohnortnähe bei der Aufnahmeentscheidung grundsätzlich einen Vorrang gegenüberwohnortfernen Kindern herbeiführt, ist ein solches Vorrangrecht bei der Anmeldung in die Sekundarstufe I nicht automatisch gegeben. Der Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule kann ebenfalls als Auswahlkriterium herangezogen werden. Die Kriterien „Schulwege und Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule“ dürfen allerdings nicht herangezogen werden, wenn Schüler*innen angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Abs. 5 Schulgesetz NRW). Zusammenfassung: Gemäß § 46 Abs. 1 SchulG NRW obliegt die Entscheidung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schulleitung. Auch die Auswahl der hierfür heranzuziehenden Kriterien gemäß § 1 Abs. 2 APO-S I liegt in deren Zuständigkeit. Die Bundesstadt Bonn hat als Schulträger keine Befugnis, den Schulleitungen diesbezüglich verbindliche Vorgaben zu machen. Die Bildung von Schuleinzugsbereichen gemäß § 84 Abs. 1 SchulG NRW fällt hingegen in die Zuständigkeit des Schulträgers. Die Bundesstadt Bonn hat bislang keine entsprechenden Schuleinzugsbereiche für weiterführende Schulen gebildet. Insbesondere aus den in der Stellungnahme dargestellten Gründen wird die Einrichtung solcher Bereiche auch weiterhin nicht befürwortet. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, an der bisherigen Praxis festzuhalten und den Bürgerantrag abzulehnen. Beschlussvorschlag: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Ausschuss für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 02.11.2026, 12:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de