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261778 · Mitteilungsvorlage

Bebauungsplan Nr. 8215-44, „Siebengebirgsterrassen“, Deutschherrenstraße, Fuß- und Fahrradweg zur Saint-Cloud-Straße

Nummer
261778
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
12.10.2026
Letzte Änderung
03.11.2026
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
  3. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 261778-01 AA BBB-Antrag: Bebauungsplan Nr. 8215-44, „Siebengebirgsterrassen“, Deutschherrenstraße, Fuß- und Fahrradweg zur Saint-Cloud-Straße; Drucksachen 1410552, 212209 und 261778

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
261778
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bebauungsplan Nr. 8215-44,
„Siebengebirgsterrassen“, Deutschherrenstraße,
Fuß- und Fahrradweg zur Saint-Cloud-Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 04.11.2026 Kenntnisnahme
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
17.11.2026 Kenntnisnahme
Rat 10.12.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der Bebauungsplan Nr. 8215-44 „Siebengebirgsterrassen” (Rechtskräftig seit
11.06.2014) sieht einen öffentlichen Fuß- und Radweg vor, der über
Grundstücke der VEBOWAG verlaufen und die Deutschherrenstraße mit der
Saint-Cloud-Straße verbinden soll. Im Plan ist diese Fläche als Geh-,
Fahrradfahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit (GFL 1)
ausgewiesen (siehe Anlage). Der zugrundeliegende städtebauliche Vertrag
verpflichtet die Vorhabenträgerin Zusatzkasse des Baugewerbes AG (Soka-
Bau) zur Herstellung der Wegefläche im Zuge der Erschließung. Da sich die
Fläche jedoch im Eigentum der VEBOWAG befindet, verfügt die
Vorhabenträgerin nicht über die erforderliche Verfügungsgewalt, weshalb die
Wegeverbindung bislang nicht realisiert werden konnte. Die ausbleibende
Herstellung der Fuß- und Radwegeverbindung war bereits Gegenstand der
politischen Beratung (siehe DS 212209).
Die VEBOWAG hatte im Planaufstellungsverfahren grundsätzlich ihre
Bereitschaft signalisiert, die Anlage des Weges zu ermöglichen. Eine rechtlich
gesicherte Grundlage – sei es in dinglicher oder vertraglicher Form – wurde
jedoch nie geschaffen. Als mögliche Lösung hat die VEBOWAG zuletzt einen
Flächenerwerb durch die Stadt ins Gespräch gebracht. Dieser Ansatz wurde
verwaltungsintern aufgegriffen und einer ersten Prüfung unterzogen. Dabei
zeigte sich, dass ein solcher Erwerb an weitreichende Bedingungen geknüpft
wäre: Die VEBOWAG erwartet eine vollständige Kostenübernahme durch die
Stadt, während sie gleichzeitig jegliche Folgelasten – insbesondere
Verkehrssicherung und Unterhaltung – ausschließen möchte. Eine
verhandlungsfähige Grundlage besteht derzeit nicht.
Im Rahmen der verwaltungsinternen Prüfung wurde die Möglichkeit eines
Flächenerwerbs durch die Stadt eingehend untersucht. Dabei wurde geprüft, ob
durch einen Erwerb der Fläche die im Bebauungsplan vorgesehene Fuß- und
Radwegeverbindung umgesetzt werden könnte. Die Prüfung hat ergeben, dass
die Übernahme der Fläche durch die Stadt mit erheblichen rechtlichen,Seite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
finanziellen und organisatorischen Nachteilen verbunden wäre. Nach den
Regelungen des zugrunde liegenden städtebaulichen Vertrages obliegt die
Herstellung der Wegefläche dem Erschließungsträger. Zudem ist die Fläche im
Bebauungsplan nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, sodass eine
Widmung nach § 6 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen nicht
möglich wäre. Darüber hinaus kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass
für die geplante Wegeverbindung kein vorrangiger öffentlicher Bedarf besteht.
Die verkehrliche Bedeutung der Wegeverbindung wird insgesamt als gering
eingeschätzt und ist unter Abwägung der mit einer Umsetzung verbundenen
rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Aufwendungen als nachrangig
zu bewerten. Ein Erwerb der Fläche durch die Stadt würde dauerhafte
finanzielle und verwaltungstechnische Mehraufwendungen verursachen, die
weder planungsrechtlich noch vertraglich vorgesehen sind. Hinzu kommen
Bedenken hinsichtlich der späteren Unterhaltung der Fläche, insbesondere
aufgrund der eingeschränkten Befahrbarkeit mit Unterhaltungsfahrzeugen
sowie möglicher entwässerungstechnischer Folgekosten.
Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass durch die Festsetzung als Geh-,
Fahrradfahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit die
entsprechenden Rechte selbst nicht festgesetzt werden. Die Begründung der
Rechte muss durch Vertrag oder - falls keine Mitwirkungsbereitschaft beim
betroffenen Grundstückseigentümer besteht - durch Enteignung erfolgen. Dabei
käme es nicht zum Entzug des Eigentums an dem Grundstück, sondern es
würde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit begründet. Ein
Enteignungsverfahren wird von Seiten der Verwaltung jedoch als wenig
erfolgversprechend angesehen, da in diesem Verfahren die unabweisbare
Erforderlichkeit der Rad- und Fußwegeverbindung zu prüfen wäre. Diese
Prüfung wäre nach Ansicht der Verwaltung nicht erfolgreich abzuschließen, da
wie oben beschrieben für die angedachte Fuß- und Radwegeverbindung kein
vorrangiger öffentlicher Bedarf besteht. Aus diesen Gründen hätte auch eine
denkbare Festsetzung des Fuß- und Radwegs als öffentliche Verkehrsfläche
der Stadt keine bessere Position hinsichtlich der Verfügungsgewalt über die
Fläche verschafft.
Beabsichtigte Vorgehensweise der Verwaltung
Vor diesem Hintergrund kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass ein
Flächenerwerb sowie eine Umsetzung und dauerhafte Unterhaltung der Fuß-
und Radwegeverbindung durch die Stadt nicht empfohlen werden können. Es
wird daher beabsichtigt, von einer weiteren Verfolgung der im Bebauungsplan
vorgesehenen Fuß- und Radwegeverbindung abzusehen.
Anlage/n
1 Luftbild (öffentlich)
2 Plan GFL 1 (öffentlich)Seite 2 von 4
B-Plan 8215-44 "Siebengebirgsterrassen": Geh- und Radweg zur Saint-Cloud-Straße
Maßstab 1: 500 Datum: 09.05.2022
15 m 30 mSeite 3 von 4
Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 12:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de