261778 · Mitteilungsvorlage
Bebauungsplan Nr. 8215-44, „Siebengebirgsterrassen“, Deutschherrenstraße, Fuß- und Fahrradweg zur Saint-Cloud-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 261778
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 12.10.2026
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 261778 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bebauungsplan Nr. 8215-44, „Siebengebirgsterrassen“, Deutschherrenstraße, Fuß- und Fahrradweg zur Saint-Cloud-Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 04.11.2026 Kenntnisnahme Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 17.11.2026 Kenntnisnahme Rat 10.12.2026 Kenntnisnahme Mitteilung: Der Bebauungsplan Nr. 8215-44 „Siebengebirgsterrassen” (Rechtskräftig seit 11.06.2014) sieht einen öffentlichen Fuß- und Radweg vor, der über Grundstücke der VEBOWAG verlaufen und die Deutschherrenstraße mit der Saint-Cloud-Straße verbinden soll. Im Plan ist diese Fläche als Geh-, Fahrradfahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit (GFL 1) ausgewiesen (siehe Anlage). Der zugrundeliegende städtebauliche Vertrag verpflichtet die Vorhabenträgerin Zusatzkasse des Baugewerbes AG (Soka- Bau) zur Herstellung der Wegefläche im Zuge der Erschließung. Da sich die Fläche jedoch im Eigentum der VEBOWAG befindet, verfügt die Vorhabenträgerin nicht über die erforderliche Verfügungsgewalt, weshalb die Wegeverbindung bislang nicht realisiert werden konnte. Die ausbleibende Herstellung der Fuß- und Radwegeverbindung war bereits Gegenstand der politischen Beratung (siehe DS 212209). Die VEBOWAG hatte im Planaufstellungsverfahren grundsätzlich ihre Bereitschaft signalisiert, die Anlage des Weges zu ermöglichen. Eine rechtlich gesicherte Grundlage – sei es in dinglicher oder vertraglicher Form – wurde jedoch nie geschaffen. Als mögliche Lösung hat die VEBOWAG zuletzt einen Flächenerwerb durch die Stadt ins Gespräch gebracht. Dieser Ansatz wurde verwaltungsintern aufgegriffen und einer ersten Prüfung unterzogen. Dabei zeigte sich, dass ein solcher Erwerb an weitreichende Bedingungen geknüpft wäre: Die VEBOWAG erwartet eine vollständige Kostenübernahme durch die Stadt, während sie gleichzeitig jegliche Folgelasten – insbesondere Verkehrssicherung und Unterhaltung – ausschließen möchte. Eine verhandlungsfähige Grundlage besteht derzeit nicht. Im Rahmen der verwaltungsinternen Prüfung wurde die Möglichkeit eines Flächenerwerbs durch die Stadt eingehend untersucht. Dabei wurde geprüft, ob durch einen Erwerb der Fläche die im Bebauungsplan vorgesehene Fuß- und Radwegeverbindung umgesetzt werden könnte. Die Prüfung hat ergeben, dass die Übernahme der Fläche durch die Stadt mit erheblichen rechtlichen,Seite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) finanziellen und organisatorischen Nachteilen verbunden wäre. Nach den Regelungen des zugrunde liegenden städtebaulichen Vertrages obliegt die Herstellung der Wegefläche dem Erschließungsträger. Zudem ist die Fläche im Bebauungsplan nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, sodass eine Widmung nach § 6 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen nicht möglich wäre. Darüber hinaus kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass für die geplante Wegeverbindung kein vorrangiger öffentlicher Bedarf besteht. Die verkehrliche Bedeutung der Wegeverbindung wird insgesamt als gering eingeschätzt und ist unter Abwägung der mit einer Umsetzung verbundenen rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Aufwendungen als nachrangig zu bewerten. Ein Erwerb der Fläche durch die Stadt würde dauerhafte finanzielle und verwaltungstechnische Mehraufwendungen verursachen, die weder planungsrechtlich noch vertraglich vorgesehen sind. Hinzu kommen Bedenken hinsichtlich der späteren Unterhaltung der Fläche, insbesondere aufgrund der eingeschränkten Befahrbarkeit mit Unterhaltungsfahrzeugen sowie möglicher entwässerungstechnischer Folgekosten. Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass durch die Festsetzung als Geh-, Fahrradfahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit die entsprechenden Rechte selbst nicht festgesetzt werden. Die Begründung der Rechte muss durch Vertrag oder - falls keine Mitwirkungsbereitschaft beim betroffenen Grundstückseigentümer besteht - durch Enteignung erfolgen. Dabei käme es nicht zum Entzug des Eigentums an dem Grundstück, sondern es würde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit begründet. Ein Enteignungsverfahren wird von Seiten der Verwaltung jedoch als wenig erfolgversprechend angesehen, da in diesem Verfahren die unabweisbare Erforderlichkeit der Rad- und Fußwegeverbindung zu prüfen wäre. Diese Prüfung wäre nach Ansicht der Verwaltung nicht erfolgreich abzuschließen, da wie oben beschrieben für die angedachte Fuß- und Radwegeverbindung kein vorrangiger öffentlicher Bedarf besteht. Aus diesen Gründen hätte auch eine denkbare Festsetzung des Fuß- und Radwegs als öffentliche Verkehrsfläche der Stadt keine bessere Position hinsichtlich der Verfügungsgewalt über die Fläche verschafft. Beabsichtigte Vorgehensweise der Verwaltung Vor diesem Hintergrund kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass ein Flächenerwerb sowie eine Umsetzung und dauerhafte Unterhaltung der Fuß- und Radwegeverbindung durch die Stadt nicht empfohlen werden können. Es wird daher beabsichtigt, von einer weiteren Verfolgung der im Bebauungsplan vorgesehenen Fuß- und Radwegeverbindung abzusehen. Anlage/n 1 Luftbild (öffentlich) 2 Plan GFL 1 (öffentlich)Seite 2 von 4 B-Plan 8215-44 "Siebengebirgsterrassen": Geh- und Radweg zur Saint-Cloud-Straße Maßstab 1: 500 Datum: 09.05.2022 15 m 30 mSeite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de