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261798-01 · Dringlichkeitsentscheidung OB

Befreiung zur bauvorbereitenden Rodung von Gehölzbeständen im Kontext der Brückenerneuerungen „An der Schwarzen Brücke“ und „Am Bleichgraben“ hier: Dringlichkeitsentscheidung aufgrund der Ablehnung der Befreiung im Naturschutzbeirat

Nummer
261798-01
Art
Dringlichkeitsentscheidung OB
Veröffentlicht
21.10.2026
Letzte Änderung
22.10.2026
  • An der Schwarzen Brücke Straße· Dransdorf, Bonn Hauptort
  • Am Bleichgraben Straße· Endenich, Bonn
  • Dransdorf Ortsteil· Bonn
  • Duisdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  1. noch nicht terminiert Genehmigung
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  1. 261798 Befreiung zur bauvorbereitenden Rodung von Gehölzbeständen im Kontext der Brückenerneuerungen „An der Schwarzen Brücke“ und „Am Bleichgraben“

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Dringlichkeitsentscheidung OB
öffentlich
261798-01
Der Oberbürgermeister
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Befreiung zur bauvorbereitenden Rodung von
Gehölzbeständen im Kontext der
Brückenerneuerungen „An der Schwarzen Brücke“
und „Am Bleichgraben“
hier: Dringlichkeitsentscheidung aufgrund der
Ablehnung der Befreiung im Naturschutzbeirat
Beratungsfolge
Rat 12.11.2026 GenehmigungSeite 1 von 11
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Begründung der Dringlichkeit:
In seiner Sitzung am 07.10.2026 hat der Naturschutzbeirat der beabsichtigten
naturschutzrechtlichen Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde zur
bauvorbereitenden Rodung von Gehölzbeständen im Landschaftsschutzgebiet
„Kappesland und Meßdorfer Feld“ im Kontext der Brückenerneuerungen „An
der Schwarzen Brücke“ und „Am Bleichgraben“ (DS 261798) widersprochen.
Der Widerspruch des Naturschutzbeirats ist im Wesentlichen dadurch
begründet, dass der Vorhabenträger Teile der erforderlichen Rodungsarbeiten
für die Baustelleneinrichtung bereits Ende September und ohne Genehmigung
hat durchführen lassen. Dabei wurden Sträucher und Gebüsche entfernt;
erforderliche Baumfällungen sind noch nicht erfolgt.
Gemäß § 75 LNatSchG Abs. 1 entscheidet die Vertretungskörperschaft der
kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch. Von dem Widerspruch hat die untere Naturschutzbehörde die
höhere Naturschutzbehörde zu unterrichten. Dies ist am 08.10.2026 erfolgt.
Die vollständige Freistellung der Baustelleneinrichtungsflächen kann ohne
entsprechende Befreiung nicht erfolgen. Die bereits vollzogenen
Teilmaßnahmen können nachträglich genehmigt werden. Die eigentliche
Baumaßnahme ist im Frühjahr geplant. Die erforderliche naturschutzrechtliche
Befreiung für die eigentliche Baumaßnahme soll in der Novembersitzung des
Naturschutzbeirats beraten werden.
Aus Gründen des Artenschutzes sind die Rodungsarbeiten zwingend bis Mitte
Oktober durchzuführen, weil sonst Konflikte mit den Bestimmungen des
Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG zu erwarten sind. Sollten die vollständigen
Rodungsarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt werden können, wird es zu
erheblichen Verzögerungen im Projektablauf bei der Elektrifizierung der DB-
Strecke Bonn Euskirchen kommen.
Da die nächste Ratssitzung am 12.11.2026 und die des AUKLAs am
25.11.2026 für die fristgerechte Durchführung der Arbeiten zu spät liegen,
bitten wir um eine Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters zur
Aufhebung des Widerspruchs, sodass die Untere Naturschutzbehörde die
beabsichtigte Befreiung zeitnah erteilen kann.
Beschlussvorschlag
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters und des
Ratsmitglieds wird genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NW
Der Widerspruch des Naturschutzbeirates gegen die beabsichtigte Erteilung
einer Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten des
Landschaftsschutzgebiets „Kappesland und Meßdorfer Feld“ (DS 261798) wird
als unbegründet zurückgewiesen und aufgehoben.Seite 2 von 11
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die untere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die beantragte Befreiung unter
Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls unter
Nebenbestimmungen zu erteilen.
Begründung
Die ursprüngliche Beschlussvorlage war wie folgt begründet:
Die geplanten Rodungsarbeiten stehen im Zusammenhang mit der geplanten
Elektrifizierung der Voreifelbahn (Bahnstrecke 2645) und der hierdurch
notwendigen Erneuerung der Brückenbauwerke „An der Schwarzen Brücke“
und „Am Bleichgraben“.
1 Vorhabenbeschreibung
Nach der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 wurden
umfassende Wiederaufbaumaßnahmen der Bahntrassen nötig. In diesem
Zusammenhang werden auch die bisher nicht elektrifizierten Bahnstrecken in
die Elektrifizierung mit aufgenommen. Technisch ist die Elektrifizierung der
Voreifelbahn in Bonn nur durch einen Neubau der beiden Brücken umsetzbar.
Für den Abriss und den Neubau muss jeweils ein Kran in direkter Nähe zur
jeweiligen Brücke aufgestellt werden. Zusätzlich müssen
Baustelleneinrichtungsflächen vorbereitet und die gesetzlich vorgeschriebene
Baustraßenbreite von 3,5 Metern sichergestellt werden. Insbesondere im
direkten Eingriffsbereich um die Brücken herum und entlang der geplanten
Baustraße müssen daher Gehölzbestände gerodet werden.
Die technische Planung, die Erstellung der notwendigen Gutachten und die
geplante Realisierung des Vorhabens stehen in einem engen zeitlichen
Zusammenhang. Da zudem nur sehr begrenzte Zeitfenster für Rodungen zur
Verfügung stehen und die Maßnahme von DB-Streckensperrungen abhängt,
muss die Befreiung für die Freischnittarbeiten von der Befreiung für das
Gesamtbauvorhaben abgetrennt werden. Gegenstand dieser Befreiung sind
ausschließlich die Rodungsarbeiten, die für eine vorbereitende
Baufeldfreimachung notwendig sind. Die Befreiung für das Gesamtvorhaben
der Errichtung und Änderung der baulichen Anlagen soll in der nächsten
Sitzung des Naturschutzbeirates beraten werden.
2. Bestandssituation
Der Vorhabenbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
Kottenforst und im Landschaftsschutzgebiet (LSG 2.3) „Kappesland und
Meßdorfer Feld“. Gesetzlich geschützte Biotope sind nicht betroffen. Die
schutzwürdigen Biotope „Strauchreiche Eisenbahnböschungen von Dransdorf
bis Duisdorf“ und „Baumreiche Eisenbahnböschungen“ sowie die
Biotopverbundfläche von besonderer Bedeutung „Bahntrasse und aufgelassene
Kiesgrube im Westen von Bonn“ sind von dem Eingriff betroffen.
Der Vorhabenbereich ist durch Ackerflächen, Gebüsche, Sträucher und andere
Gehölzstrukturen (Feldgehölze und Obstbaumreihen) geprägt und ist von Rad-
und Fußwegen durchzogen. Des Weiteren finden sich in der Umgebung
Ackersäume, ruderale Säume, Nutzgärten und die Bahntrasse.Seite 3 von 11
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
3 Eingriff in Natur und Landschaft
Die geplante Maßnahme stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne
des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 BNatSchG erfordert
ein Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner
behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf,
einer Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde.
Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit
dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind.
Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet,
unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu
ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Auf der Grundlage der vorgelegten Planung wurde ein Landschaftspflegerischer
Begleitplan (LBP) durch ein externes Planungsbüro erarbeitet. Durch das
Vorhaben wird insgesamt eine Fläche von ca. 24.000 m² in Anspruch
genommen.
Es müssen ca. 4.700 m² Gehölze gerodet werden. Ein Großteil der Rodungen
wird für die Freimachung der Baufelder und die Einrichtung der
Baustellenzufahrten nötig. Für die Einrichtung der BE-Flächen werden
vorwiegend Ackerflächen überplant, Rodungen sind nur auf einer BE-Fläche
nötig. Es wurden sowohl für die Baustellenzufahrten als auch für die BE-
Flächen möglichst konfliktarme Bereiche gewählt, um vermeidbare
Beeinträchtigungen zu unterlassen.
Zum Ausgleich sollen im gleichen Landschaftsschutzgebiet, in der Umgebung
der Brücke „am Bleichgraben“ auf einer Fläche von 1.777 m² Kleingehölze
(014A) mit vorwiegend heimischen Baumarten nachgepflanzt werden und im
Bereich der „Schwarzen Brücke“ auf 1.022 m² (013A) ein magerer, trockener
(frischer) Saum bzw. eine Hochstaudenflur angelegt werden.
Überdies soll auf einer Baustelleneinrichtungsfläche im Anschluss an die
Bauarbeiten eine 1.800 m² (012A) große Streuobstwiese angelegt werden.
(siehe Abbildung)
Die Maßnahmen generieren insgesamt 27.714 Ökopunkte (LANUK) und sind
nach Art und Umfang geeignet, die Eingriffe durch das Vorhaben zu
kompensieren.
Die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ergibt, dass der Eingriff nicht vollständig
vor Ort ausgeglichen werden kann und daher zusätzlich durch externe
Maßnahmen kompensiert werden muss. Der externe Kompensationsbedarf soll
durch den Ankauf von 5.929 Ökopunkten (LANUK) von der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft gedeckt werden.
Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt können
durch die geplanten Kompensationsmaßnahmen und den Erwerb von
Ökopunkten vollständig ausgeglichen werden.Seite 4 von 11
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
4 Landschaftsschutz
Nach § 26 (2) BNatSchG und den Festsetzungen des Landschaftsplans
Kottenforst sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen. Verboten sind insbesondere:
4. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen, Sprengungen, Geländeeinplanierungen oder sonstige
Veränderungen der Bodengestalt oder Geländeform vorzunehmen;
18. ganzjährig Feuchtlebensräume, Staudenfloren, Feld- oder Waldraine, Feld-
oder Ufergehölze, Quellen oder Gewässerränder einschließlich des
Bewuchses, einzeln stehende Bäume, Baumgruppen oder -reihen, Alleen,
Hecken oder Gebüsche zu beseitigen, umzubrechen oder zu beschädigen
(als Beschädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede
Maßnahme die geeignet ist, das Wachstum nachhaltig zu beeinträchtigen).
Für die Art des Vorhabens sind keine Ausnahmen im Landschaftsplan
Kottenforst vorgesehen. Für die Realisierung des o.a. Vorhabens kommt daher
nur eine landschaftsrechtliche Befreiung von den Verbotstatbeständen in
Betracht. Von den Geboten und Verboten des Gesetzes kann gem. § 67
BNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich
sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist
Der Ausbau der Voreifelbahnstrecke und die Brückenerneuerung ist als
überwiegendes öffentliches Interesse zu werten. Auch ist das Vorhaben in
dieser Art alternativlos, da es nicht möglich ist, die Brücken baulich zu
verändern, ohne die umliegenden Bereiche und die Zuwegungen dafür
freizustellen. Die in diesem Kontext zwingend notwendigen Rodungen sind
daher genehmigungsfähig. Bei ordnungsgemäßer Umsetzung aller
notwendigen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen sind keine
erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des
Landschaftsschutzgebiets zu erwarten.
5. Artenschutz
Eine Artenschutzprüfung zu dem Vorhaben erfolgte durch ein externes
Planungsbüro. Dabei wurden, durch Kartierungsarbeiten und aufgrund von
bereits vorliegenden Untersuchungen im Bereich der Biostation und der alten
Stadtgärtnerei, Vorkommen des Gartenschläfers und der Zauneidechse sowie
mehrere Vogelarten als planungsrelevante Arten identifiziert.
Zauneidechse und Gartenschläfer zeichnen sich insbesondere dadurch aus,
dass Rodungen aufgrund der artspezifischen Besonderheiten nur in einem sehr
engen Zeitfenster durchgeführt werden können. Beide Artengruppen treten im
Untersuchungsgebiet überlappend auf, wodurch Rodungen nur zwischen Ende
September und Mitte Oktober und in Begleitung einer Ökologischen
Bauaufsicht stattfinden können. Zusätzlich wird auf den Zauneidechsenflächen
eine Vergrämungsmahd mit anschließender Aufstellung eines
Reptilienschutzzauns durchgeführt. Bei einer Rodung zu einem späterenSeite 5 von 11
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Zeitpunkt kann das Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 BNatSchG
nicht mehr ausgeschlossen werden. Die Tiere haben sich dann bereits in die
Winterruhe begeben, insbesondere auch im Bereich von Wurzelstubben, die
dann nicht mehr gerodet werden dürfen.
Es muss ein Höhlenbaum gefällt werden, der nach gutachterlicher Erfassung
ein potentielles Sommerquartier für Fledermäuse darstellen kann. Der Verlust
muss durch das Anbringen von drei künstlichen Spaltenquartieren in
geeigneten Gehölzbereichen in unmittelbarer Nähe ausgeglichen werden. Die
Anbringung muss bis spätestens 28.02.2027 erfolgen.
Insgesamt kommt die Artenschutzprüfung Stufe II zu dem Ergebnis, dass unter
Einhaltung der formulierten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen
die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden können.
Die Vermeidungsmaßnahmen werden als zwingend umzusetzende Auflagen in
die Befreiung aufgenommen. Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt
daher, eine landschaftsrechtliche Befreiung zu erteilen.
13.10.2026 Guido Déus Rainer Haid
Datum Oberbürgermeister Stadtverordnete / -r
Anlage/n
1 Anlage 1 Vegetationseingriffe (öffentlich)
2 Anlage 2 Gehölzeingriffe (öffentlich)
3 Anlage 3 Massnahmenplan Bau (öffentlich)
4 Anlage 4 Kompensation Streuobstwiese (öffentlich)
5 Anlage 5 Kompensationsmaßnahmen (öffentlich)Seite 6 von 11
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NSeite 9 von 11
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Datenstand: 22.10.2026, 23:29 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de