261798-01 · Dringlichkeitsentscheidung OB
Befreiung zur bauvorbereitenden Rodung von Gehölzbeständen im Kontext der Brückenerneuerungen „An der Schwarzen Brücke“ und „Am Bleichgraben“ hier: Dringlichkeitsentscheidung aufgrund der Ablehnung der Befreiung im Naturschutzbeirat
Kerndaten
- Nummer
- 261798-01
- Art
- Dringlichkeitsentscheidung OB
- Veröffentlicht
- 21.10.2026
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- An der Schwarzen Brücke Hauptort
- Am Bleichgraben
- Dransdorf
- Duisdorf
- Bonn
- Kottenforst
Beratungsfolge
- noch nicht terminiert Genehmigung
Dateien
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Dringlichkeitsentscheidung OB öffentlich 261798-01 Der Oberbürgermeister Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Befreiung zur bauvorbereitenden Rodung von Gehölzbeständen im Kontext der Brückenerneuerungen „An der Schwarzen Brücke“ und „Am Bleichgraben“ hier: Dringlichkeitsentscheidung aufgrund der Ablehnung der Befreiung im Naturschutzbeirat Beratungsfolge Rat 12.11.2026 GenehmigungSeite 1 von 11 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Begründung der Dringlichkeit: In seiner Sitzung am 07.10.2026 hat der Naturschutzbeirat der beabsichtigten naturschutzrechtlichen Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde zur bauvorbereitenden Rodung von Gehölzbeständen im Landschaftsschutzgebiet „Kappesland und Meßdorfer Feld“ im Kontext der Brückenerneuerungen „An der Schwarzen Brücke“ und „Am Bleichgraben“ (DS 261798) widersprochen. Der Widerspruch des Naturschutzbeirats ist im Wesentlichen dadurch begründet, dass der Vorhabenträger Teile der erforderlichen Rodungsarbeiten für die Baustelleneinrichtung bereits Ende September und ohne Genehmigung hat durchführen lassen. Dabei wurden Sträucher und Gebüsche entfernt; erforderliche Baumfällungen sind noch nicht erfolgt. Gemäß § 75 LNatSchG Abs. 1 entscheidet die Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch. Von dem Widerspruch hat die untere Naturschutzbehörde die höhere Naturschutzbehörde zu unterrichten. Dies ist am 08.10.2026 erfolgt. Die vollständige Freistellung der Baustelleneinrichtungsflächen kann ohne entsprechende Befreiung nicht erfolgen. Die bereits vollzogenen Teilmaßnahmen können nachträglich genehmigt werden. Die eigentliche Baumaßnahme ist im Frühjahr geplant. Die erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung für die eigentliche Baumaßnahme soll in der Novembersitzung des Naturschutzbeirats beraten werden. Aus Gründen des Artenschutzes sind die Rodungsarbeiten zwingend bis Mitte Oktober durchzuführen, weil sonst Konflikte mit den Bestimmungen des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG zu erwarten sind. Sollten die vollständigen Rodungsarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt werden können, wird es zu erheblichen Verzögerungen im Projektablauf bei der Elektrifizierung der DB- Strecke Bonn Euskirchen kommen. Da die nächste Ratssitzung am 12.11.2026 und die des AUKLAs am 25.11.2026 für die fristgerechte Durchführung der Arbeiten zu spät liegen, bitten wir um eine Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters zur Aufhebung des Widerspruchs, sodass die Untere Naturschutzbehörde die beabsichtigte Befreiung zeitnah erteilen kann. Beschlussvorschlag Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters und des Ratsmitglieds wird genehmigt. Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NW Der Widerspruch des Naturschutzbeirates gegen die beabsichtigte Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten des Landschaftsschutzgebiets „Kappesland und Meßdorfer Feld“ (DS 261798) wird als unbegründet zurückgewiesen und aufgehoben.Seite 2 von 11 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die untere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die beantragte Befreiung unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls unter Nebenbestimmungen zu erteilen. Begründung Die ursprüngliche Beschlussvorlage war wie folgt begründet: Die geplanten Rodungsarbeiten stehen im Zusammenhang mit der geplanten Elektrifizierung der Voreifelbahn (Bahnstrecke 2645) und der hierdurch notwendigen Erneuerung der Brückenbauwerke „An der Schwarzen Brücke“ und „Am Bleichgraben“. 1 Vorhabenbeschreibung Nach der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 wurden umfassende Wiederaufbaumaßnahmen der Bahntrassen nötig. In diesem Zusammenhang werden auch die bisher nicht elektrifizierten Bahnstrecken in die Elektrifizierung mit aufgenommen. Technisch ist die Elektrifizierung der Voreifelbahn in Bonn nur durch einen Neubau der beiden Brücken umsetzbar. Für den Abriss und den Neubau muss jeweils ein Kran in direkter Nähe zur jeweiligen Brücke aufgestellt werden. Zusätzlich müssen Baustelleneinrichtungsflächen vorbereitet und die gesetzlich vorgeschriebene Baustraßenbreite von 3,5 Metern sichergestellt werden. Insbesondere im direkten Eingriffsbereich um die Brücken herum und entlang der geplanten Baustraße müssen daher Gehölzbestände gerodet werden. Die technische Planung, die Erstellung der notwendigen Gutachten und die geplante Realisierung des Vorhabens stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Da zudem nur sehr begrenzte Zeitfenster für Rodungen zur Verfügung stehen und die Maßnahme von DB-Streckensperrungen abhängt, muss die Befreiung für die Freischnittarbeiten von der Befreiung für das Gesamtbauvorhaben abgetrennt werden. Gegenstand dieser Befreiung sind ausschließlich die Rodungsarbeiten, die für eine vorbereitende Baufeldfreimachung notwendig sind. Die Befreiung für das Gesamtvorhaben der Errichtung und Änderung der baulichen Anlagen soll in der nächsten Sitzung des Naturschutzbeirates beraten werden. 2. Bestandssituation Der Vorhabenbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst und im Landschaftsschutzgebiet (LSG 2.3) „Kappesland und Meßdorfer Feld“. Gesetzlich geschützte Biotope sind nicht betroffen. Die schutzwürdigen Biotope „Strauchreiche Eisenbahnböschungen von Dransdorf bis Duisdorf“ und „Baumreiche Eisenbahnböschungen“ sowie die Biotopverbundfläche von besonderer Bedeutung „Bahntrasse und aufgelassene Kiesgrube im Westen von Bonn“ sind von dem Eingriff betroffen. Der Vorhabenbereich ist durch Ackerflächen, Gebüsche, Sträucher und andere Gehölzstrukturen (Feldgehölze und Obstbaumreihen) geprägt und ist von Rad- und Fußwegen durchzogen. Des Weiteren finden sich in der Umgebung Ackersäume, ruderale Säume, Nutzgärten und die Bahntrasse.Seite 3 von 11 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 3 Eingriff in Natur und Landschaft Die geplante Maßnahme stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 BNatSchG erfordert ein Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, einer Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Auf der Grundlage der vorgelegten Planung wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) durch ein externes Planungsbüro erarbeitet. Durch das Vorhaben wird insgesamt eine Fläche von ca. 24.000 m² in Anspruch genommen. Es müssen ca. 4.700 m² Gehölze gerodet werden. Ein Großteil der Rodungen wird für die Freimachung der Baufelder und die Einrichtung der Baustellenzufahrten nötig. Für die Einrichtung der BE-Flächen werden vorwiegend Ackerflächen überplant, Rodungen sind nur auf einer BE-Fläche nötig. Es wurden sowohl für die Baustellenzufahrten als auch für die BE- Flächen möglichst konfliktarme Bereiche gewählt, um vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Zum Ausgleich sollen im gleichen Landschaftsschutzgebiet, in der Umgebung der Brücke „am Bleichgraben“ auf einer Fläche von 1.777 m² Kleingehölze (014A) mit vorwiegend heimischen Baumarten nachgepflanzt werden und im Bereich der „Schwarzen Brücke“ auf 1.022 m² (013A) ein magerer, trockener (frischer) Saum bzw. eine Hochstaudenflur angelegt werden. Überdies soll auf einer Baustelleneinrichtungsfläche im Anschluss an die Bauarbeiten eine 1.800 m² (012A) große Streuobstwiese angelegt werden. (siehe Abbildung) Die Maßnahmen generieren insgesamt 27.714 Ökopunkte (LANUK) und sind nach Art und Umfang geeignet, die Eingriffe durch das Vorhaben zu kompensieren. Die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ergibt, dass der Eingriff nicht vollständig vor Ort ausgeglichen werden kann und daher zusätzlich durch externe Maßnahmen kompensiert werden muss. Der externe Kompensationsbedarf soll durch den Ankauf von 5.929 Ökopunkten (LANUK) von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft gedeckt werden. Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt können durch die geplanten Kompensationsmaßnahmen und den Erwerb von Ökopunkten vollständig ausgeglichen werden.Seite 4 von 11 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 4 Landschaftsschutz Nach § 26 (2) BNatSchG und den Festsetzungen des Landschaftsplans Kottenforst sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten sind insbesondere: 4. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, Geländeeinplanierungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt oder Geländeform vorzunehmen; 18. ganzjährig Feuchtlebensräume, Staudenfloren, Feld- oder Waldraine, Feld- oder Ufergehölze, Quellen oder Gewässerränder einschließlich des Bewuchses, einzeln stehende Bäume, Baumgruppen oder -reihen, Alleen, Hecken oder Gebüsche zu beseitigen, umzubrechen oder zu beschädigen (als Beschädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede Maßnahme die geeignet ist, das Wachstum nachhaltig zu beeinträchtigen). Für die Art des Vorhabens sind keine Ausnahmen im Landschaftsplan Kottenforst vorgesehen. Für die Realisierung des o.a. Vorhabens kommt daher nur eine landschaftsrechtliche Befreiung von den Verbotstatbeständen in Betracht. Von den Geboten und Verboten des Gesetzes kann gem. § 67 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist Der Ausbau der Voreifelbahnstrecke und die Brückenerneuerung ist als überwiegendes öffentliches Interesse zu werten. Auch ist das Vorhaben in dieser Art alternativlos, da es nicht möglich ist, die Brücken baulich zu verändern, ohne die umliegenden Bereiche und die Zuwegungen dafür freizustellen. Die in diesem Kontext zwingend notwendigen Rodungen sind daher genehmigungsfähig. Bei ordnungsgemäßer Umsetzung aller notwendigen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebiets zu erwarten. 5. Artenschutz Eine Artenschutzprüfung zu dem Vorhaben erfolgte durch ein externes Planungsbüro. Dabei wurden, durch Kartierungsarbeiten und aufgrund von bereits vorliegenden Untersuchungen im Bereich der Biostation und der alten Stadtgärtnerei, Vorkommen des Gartenschläfers und der Zauneidechse sowie mehrere Vogelarten als planungsrelevante Arten identifiziert. Zauneidechse und Gartenschläfer zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass Rodungen aufgrund der artspezifischen Besonderheiten nur in einem sehr engen Zeitfenster durchgeführt werden können. Beide Artengruppen treten im Untersuchungsgebiet überlappend auf, wodurch Rodungen nur zwischen Ende September und Mitte Oktober und in Begleitung einer Ökologischen Bauaufsicht stattfinden können. Zusätzlich wird auf den Zauneidechsenflächen eine Vergrämungsmahd mit anschließender Aufstellung eines Reptilienschutzzauns durchgeführt. Bei einer Rodung zu einem späterenSeite 5 von 11 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Zeitpunkt kann das Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 BNatSchG nicht mehr ausgeschlossen werden. Die Tiere haben sich dann bereits in die Winterruhe begeben, insbesondere auch im Bereich von Wurzelstubben, die dann nicht mehr gerodet werden dürfen. Es muss ein Höhlenbaum gefällt werden, der nach gutachterlicher Erfassung ein potentielles Sommerquartier für Fledermäuse darstellen kann. Der Verlust muss durch das Anbringen von drei künstlichen Spaltenquartieren in geeigneten Gehölzbereichen in unmittelbarer Nähe ausgeglichen werden. Die Anbringung muss bis spätestens 28.02.2027 erfolgen. Insgesamt kommt die Artenschutzprüfung Stufe II zu dem Ergebnis, dass unter Einhaltung der formulierten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden können. Die Vermeidungsmaßnahmen werden als zwingend umzusetzende Auflagen in die Befreiung aufgenommen. Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt daher, eine landschaftsrechtliche Befreiung zu erteilen. 13.10.2026 Guido Déus Rainer Haid Datum Oberbürgermeister Stadtverordnete / -r Anlage/n 1 Anlage 1 Vegetationseingriffe (öffentlich) 2 Anlage 2 Gehölzeingriffe (öffentlich) 3 Anlage 3 Massnahmenplan Bau (öffentlich) 4 Anlage 4 Kompensation Streuobstwiese (öffentlich) 5 Anlage 5 Kompensationsmaßnahmen (öffentlich)Seite 6 von 11 Seite 7 von 11 Seite 8 von 11 NSeite 9 von 11 Seite 10 von 11 Seite 11 von 11
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 22.10.2026, 23:29 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de