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261820 · Mitteilungsvorlage

Bebauungsplanverfahren Nr. 6924-3, Wohnpark II in Vilich-Müldorf: Gesetzlich geschützte Biotopflächen und vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet

Nummer
261820
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
28.10.2026
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Hangelarer Weg Straße· Vilich-Müldorf, Beuel Hauptort
  • Am Herrengarten Straße· Pützchen, Beuel
  • Bundesgrenzschutzstraße Straße· Pützchen, Beuel
  • Bachaue Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Vilich-Müldorf Ortsteil· Beuel
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Bonn Stadtbezirk
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
261820
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bebauungsplanverfahren Nr. 6924-3, Wohnpark II
in Vilich-Müldorf: Gesetzlich geschützte
Biotopflächen und vorläufig gesichertes
Überschwemmungsgebiet
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
17.11.2026 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
25.11.2026 Kenntnisnahme
Naturschutzbeirat 25.11.2026 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Beuel 02.12.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
In großen Teilen des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 6924-3, Wohnpark II
hat sich der Lebensraumtyp der Flachland-Mähwiese (LRT 6510 der Fauna-
Flora-Habitat-Richtlinie) entwickelt, der nach § 30 Abs. 2 Nr. 7
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich geschützt ist. Die
Flächengröße des Biotops beträgt ca. 8 ha. Die für die Bodenmiete im Rahmen
des S-13-Ausbaus in Anspruch genommenen Flächen gehören nicht dazu. Die
Flächen wurden im Rahmen von flächendeckenden Kartierungen durch die
biologische Station kartiert und an das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima
(LANUK) gemeldet. Sie sind seit vergangenem Jahr im Biotopkataster des
LANUK als gesetzlich geschütztes Biotop eingetragen. Eine Katastereintragung
ist für den Schutzstatus nicht entscheidend. Allein das Vorhandensein und der
Nachweis eines FFH-Lebensraumtyps führt unmittelbar zum gesetzlichen
Schutz.
Sind auf Grund der Aufstellung von Bebauungsplänen Zerstörungen oder
erhebliche Beeinträchtigungen von gesetzlich geschützten Biotopen zu
erwarten (§ 30 (2) BNatSchG), kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag
über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten vor der
Aufstellung des Bebauungsplans, im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeirat
entscheiden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt
worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens
keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des
Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des
Bebauungsplans begonnen wird.
Für diesen Biotoptyp der Flachland-Mähwiesen müssen geeigneteSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Ausgleichsflächen im Stadtgebiet oder im näheren Umland gefunden,
vertraglich oder eigentumsrechtlich gesichert, entwickelt und dauerhaft
unterhalten werden.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens besteht bei der Kompensation von
gesetzlich geschützten Biotopen kein Abwägungsspielraum. Die Eingriffe in ein
gesetzlich geschütztes Biotop sind durch ökologische Aufwertungsmaßnahmen
unter Schaffung des gleichen Biotoptyps auf einer gleichgroßen Fläche
(Verhältnis 1:1) zu kompensieren. Die Aufwertung einer vorhandenen Fläche
des gleichen Biotoptyps, die heute in einen schlechten Erhaltungszustand ist,
ist nicht zulässig.
Die Verwaltung ist intensiv bemüht, eine zeitnahe Lösung zu erwirken und
naturschutzfachlich geeignete Ersatzflächen zu beschaffen. Die genannten
Umstände bewirken, dass die in der Bezirksvertretung Beuel am 04.03.2026
unter Vorbehalt genannte Zeitschiene voraussichtlich nicht haltbar ist, da der
zeitliche Aufwand für die Erlangung der Verfügbarkeit von geeigneten
Ersatzflächen noch nicht bestimmt werden kann. Das Planverfahren ließe sich
bei gesicherter Flächenverfügbarkeit mit bedingten Festsetzungen weiter bis
zur Rechtskraft des Bebauungsplans vorantreiben, sofern auch die sonstigen
Voraussetzungen für die Planrechtschaffung vorliegen (siehe DS-Nr. 254011-
01-ST). Die Eingriffe in das Biotop könnten jedoch erst nach erteilter
Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden. Ein darüber hinausgehender
Ausgleich, der für die betroffenen Flächen eine Betrachtung sowohl im Sinne
des § 30 Abs. 4 BNatSchG als auch im Sinne des §2a Baugesetzbuch
vornimmt, ist nicht erforderlich.
Im Zusammenhang mit der Sperrung der Nordbrücke wurde geprüft, wie
naturschutzfachlich verträglich eine P&R Anlage im nördlichen Teil des
Plangebietes (südl. Hangelarer Weg, zwischen Am Herrengarten und
Bundesgrenzschutzstraße) eingerichtet werden kann. Für ein daraufhin
ausgearbeitetes Konzept, das die Biotopflächen ausspart, läuft aktuell eine
Prüfung durch das Bundesverkehrsministerium für eine
Finanzierungsmöglichkeit.
Eine weitere Problematik für den Fortgang des Bebauungsplanverfahrens
ergibt sich aktuell durch die vorläufige Sicherung des
Überschwemmungsgebiets des Vilicher Bachs. Innerhalb von als
Überschwemmungsgebiet festgesetzten Flächen ist gemäß §78
Wasserhaushaltsgesetz im planerischen Außenbereich die Ausweisung neuer
Baugebiete untersagt. Der planungsrechtliche Status als Außenbereich gemäß
§35 Baugesetzbuch trifft derzeit für das Plangebiet des Wohnparks II zu.
Nach der Neuberechnung anhand aktualisierter Niederschlagsdaten und auf
Grundlage aktueller Geländedaten wurde das Überschwemmungsgebiet durch
die Bezirksregierung Köln im 3. Quartal 2026 erneut vorläufig gesichert,
nachdem dies zunächst im Jahr 2020 erfolgte und damals bereits ein Teil der
Flächen des Wohnparks II (ca.4 ha) als Überschwemmungsgebiet festgesetzt
wurde. Mit der Bezirksregierung Köln wurde im Zuge der ersten vorläufigen
Festsetzung abgestimmt, dass bis zur endgültigen Festsetzung des
Überschwemmungsgebiets die vom Überschwemmungsgebiet betroffenen
Teile des Baugebiets größtenteils wieder zurückgenommen werden können,
sofern durch wasserbauliche Maßnahmen der benötigte Retentionsraum für einSeite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
100-jährliches Hochwasserereignis (HQ 100) im Bereich des Wohnparks
hergestellt werden kann.
Diese gewässerbaulichen Maßnahmen wurden im Vorgriff auf die
Baurechtschaffung in den vergangenen Jahren durch den Entwicklungsträger
NRW Urban umgesetzt. Der Bachlauf wurde zwischen Hangelarer Weg und
dem neuen Durchlass unter der B56 mit breiter Bachaue, Überflutungsflächen
und Hochwasserschutzdämmen naturnah neu angelegt.
Die Neuberechnung anhand aktualisierter Niederschlagsdaten durch ein von
der Bezirksregierung beauftragtes Planungsbüro hat nun jedoch ergeben, dass
die umgesetzten Maßnahmen für ein 100-jährliches Niederschlagsereignis nicht
ausreichen und daher weiterhin eine Teilfläche des Baugebiets als
Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert werden musste. Im Verfahren der
Bezirksregierung Köln wurde die Bundesstadt Bonn beteiligt, woraufhin eine
Stellungnahme abgeben wurde, in der eine Überprüfung der Neuberechnung
gefordert wird, da diverse Parameter des Überflutungsmodells nach Auffassung
der Unteren Wasserbehörde ggf. Unstimmigkeiten aufweisen könnten. Eine
Reaktion der Bezirksregierung auf die Stellungnahme der Stadt wird für Mitte
des 4.Quartals 2026 erwartet.
Sollten an den Überschwemmungsflächen des Vilicher Bachs bis zur
endgültigen Festsetzung durch die Bezirksregierung keine Anpassungen mehr
möglich sein, droht für ca. 25% der Fläche des Plangebiets, dass dort keine
Wohnbauflächen festgesetzt werden können. Das städtebauliche Konzept für
den Wohnpark II müsste entsprechend aufwändig angepasst werden.
Ob die Überschwemmungsflächen wieder zurückgenommen werden können,
eine Anpassung des Plankonzepts notwendig ist oder ggf. über weitere
wasserbauliche Maßnahmen noch Flächen zurückgewonnen werden, kann erst
nach Klarheit über das weitere Vorgehen der Bezirksregierung mitgeteilt
werden.
Unabhängig von dieser Frage wird die Suche nach Ausgleichsflächen für die
Biotopflächen sowie die Unterstützung der Stadt beim
Planfeststellungsverfahren des Landesbetriebs Straßenbau NRW zum
leistungsfähigen Ausbau des Knoten B56/Bundesgrenzschutzstraße weiter
vorangetrieben.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de