Zum Inhalt springen

← Vorlagen

261849 · Beschlussvorlage

Bürgerbegehren „Melbbad möglichst schnell wiedereröffnen“

Nummer
261849
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.10.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Hardtbergbad Straße· Hardthöhe, Hardtberg Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 2,7 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 261849-02 AA BBB-Änderungsantrag: Bürgerbegehren „Melbbad möglichst schnell wiedereröffnen“ Antrag zur Vorlage 261849
  2. 261849-01 AA Linke-Änderungsantrag: Bürgerbegehren „Melbbad möglichst schnell wiedereröffnen“ Antrag zur Vorlage 261849

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (45.282 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
261849
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
30 Amt für Recht und Versicherungen
Dezernat:
Dez. II
Bürgerbegehren „Melbbad möglichst schnell
wiedereröffnen“
Beratungsfolge
Rat 12.11.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Es wird festgestellt, dass das Bürgerbegehren „Soll das Melbbad
entsprechend dem Planungsauftrag des Rates vom
25.08.2022 als städtisches Freibad wiedereröffnet werden?“ zulässig ist
(Feststellungsentscheidung).
2. Der Rat beschließt darüber, ob er dem Bürgerbegehren entspricht: „Soll
das Melbbad entsprechend dem Planungsauftrag des Rates
vom 25.08.2022 als städtisches Freibad wiedereröffnet werden?“
(Sachentscheidung) (Die Verwaltung empfiehlt, dem Bürgerbegehren
nicht zu entsprechen.)
3. Für den Fall, dass dem Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, wird als
letzter Abstimmungstag eines dann
durchzuführenden Bürgerentscheides der Freitag, 29.01.2027,
(Fristablauf an diesem Tag um 24:00 Uhr), bestimmt.
4. Für den Fall, dass ein Bürgerentscheid durchgeführt wird, wird bereits
jetzt die überplanmäßige Mittelbereitstellung der für die Durchführung
des Bürgerentscheids voraussichtlich benötigten Haushaltsmittel in
Höhe von 468.000 Euro beschlossen.
5. Der Einleitung des Vergabeverfahren für Druck und Versand der
erforderlichen Unterlagen wird zugestimmt. Eine Mitteilung über die
erteilten Aufträge erfolgt im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe.
Begründung
Zu Ziff. 1:
Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW hat der Rat unverzüglich über die
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu entscheiden.Seite 1 von 24
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Mit E-Mail vom 13.07.2026 wurde dem Oberbürgermeister die Absicht zur
Durchführung eines Bürgerbegehrens zum Erhalt und der Wiedereröffnung des
Melbbades angezeigt. Als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens wurden
Dr. Kai Schröder, Helga Effelsberg und Beate Saul benannt. Am 23.07.2026
fand auf Bitten der Vertretungsberechtigten ein Beratungsgespräch i.S. des §
26 Abs. 2 Satz 4 GO NRW statt. Die zur Entscheidung zu bringende Frage i.S.
des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW lautet wie folgt:
„Soll das Melbbad entsprechend dem Planungsauftrag des Rates vom
25.08.2022 als städtisches Freibad wiedereröffnet werden?“
Die von der Verwaltung nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW anzufertigende
Kostenschätzung wurde den Vertretungsberechtigten am 17.08.2026
übermittelt. Am 22.09.2026 reichten die Vertretungsberechtigten das
Bürgerbegehren unter Vorlage von insgesamt ca. 22.000
Unterstützerunterschriften ein (Anlage 1).
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die
Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen,
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (im Folgenden: Bürgerentscheid-
Satzung) wurde umgehend eine Prüfung des Bürgerbegehrens veranlasst. Von
11.440 durch das Wahlamt überprüften Unterschriften sind 10.500
Unterschriften gültig. Das erforderliche Quorum von 9.882
Unterstützerunterschriften wurde somit deutlich überschritten. Auf eine
Überprüfung der weiteren Unterschriften wurde aufgrund dieser offensichtlichen
Überschreitung verzichtet.
Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Übrigen wurde durch das Rechtsamt
geprüft. Danach ergibt sich zusammenfassend Folgendes:
• Das Bürgerbegehren betrifft i.S. des § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW eine
gemeindliche Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Rates fällt.
• Die Anforderungen des § 26 Abs. 2 GO NRW liegen vor: Das
Bürgerbegehren wurde schriftlich unter Benennung von
drei Vertretungsberechtigten eingereicht. Die Unterschriftslisten
enthalten die Fragestellung, die Begründung sowie die
Kostenschätzung der Verwaltung. Die Unterzeichner sind entsprechend
der gesetzlichen Vorgaben benannt.
• Die Fragestellung ist hinreichend bestimmt und lässt sich mit Ja oder
Nein beantworten. Die Begründung ist nicht irreführend und deckt sich
mit der Fragestellung.
• Das gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW erforderliche Quorum von
9.882 Unterzeichnern wurde erreicht.
• Ein Ausschlussgrund nach § 26 Abs. 5 Satz 1 GO NRW liegt nicht vor.
• Die Vertretungsberechtigten haben entsprechend § 26a GO NRW eine
Erklärung über Zuwendungen von Dritten abgegeben und die Richtigkeit
an Eides statt erklärt (Anlage 2).
Für die weiteren Einzelheiten wird auf das beiliegende Rechtsgutachten des
Rechtsamts (Anlage 3) Bezug genommen.
Demnach ist das Bürgerbegehren zulässig. Der Rat hat daher nach § 26 Abs.
6 Satz 1 GO NRW die ihm obliegende Zulässigkeitsfeststellung zu treffen. EsSeite 2 von 24
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
handelt sich um eine gebundene Entscheidung.
Zu Ziff. 2:
Von der Feststellung der Zulässigkeit zu trennen ist die Frage, ob der Rat dem
Bürgerbegehren in der Sache entspricht (Sachentscheidung). Es steht dem Rat
frei, sich in der Sache mit dem Bürgerbegehren zu befassen. Eine
Befassungspflicht sieht das Gesetz nicht vor.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.
Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von
drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit ein Bürgerentscheid
durchzuführen. In dem Fall darf nach § 26 Abs. 6 Satz 7 GO NRW bis zur
Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren
entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen
oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen
werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der
Gemeinde hierzu bestanden (sog. Sperrwirkung des zulässigen
Bürgerbegehrens).
Der in dem Fall durchzuführende Bürgerentscheid ist angenommen, wenn eine
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit Ja gestimmt haben und diese
Mehrheit mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger beträgt (§ 26 Abs.
7 Satz 2 GO NRW). Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines
Ratsbeschlusses, der vor Ablauf von zwei Jahren nur auf Initiative des Rates
durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden kann (§ 26 Abs. 8 GO
NRW).
Die Verwaltung empfiehlt, dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen.
Die Verwaltung hat in der Beschlussvorlage zur Fortschreibung des
Rahmenplans zur Neuordnung der Bonner Bäderlandschaft (DS 261281)
vorgeschlagen, die Sanierung des Melbbades nicht durchzuführen, den Betrieb
als Freibad dauerhaft einzustellen und stattdessen ein Nachnutzungskonzept
für das Areal zu entwickeln. Im Rahmen der Erstellung eines
Nachnutzungskonzeptes soll insbesondere die Errichtung einer Badestelle
geprüft werden. Die Verwaltung hat diesen Vorschlag aus den folgenden
Gründen unterbreitet:
1. Der notwendige Investitionsumfang in Höhe von mindestens 29,1 €Mio.
EUR ist im Haushalt nur zu einem kleinen Teil vorhanden. In Anbetracht
der sehr prekären Haushaltslage und der Notwendigkeit, Investitionen
insbesondere für die Sicherstellung von kommunalen Pflichtaufgaben zu
priorisieren, wird die Verwaltung keinen Vorschlag unterbreiten, die
fehlenden Investitionsmittel für das Melbbad im Entwurf des
Doppelhaushaltes für 2027/28 sowie der mittelfristigen Finanzplanung
vorzusehen.
2. Eine Wiederinbetriebnahme des Melbbades würde den kommunalen
Haushalt erheblich mit Betriebs- und Personalkosten belasten. Im
Jahr 2019, dem letzten Jahr, an dem das Bad die ganze Saison über inSeite 3 von 24
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Betrieb war, fielen Betriebskosten (für die Unterhaltung des
Bades, Energie, Sicherheitsdienst, Dienst- und Schutzkleidung, Chlor,
Badausstattung, Versicherungen, Grundbesitzabgaben) in Höhe von
400.000 € an. Außerdem würden Personalkosten (für Fachangestellte
für Bäderbetriebe, Rettungsschwimmer, Kassenpersonal) anfallen, die
im Personalkostenbudget mit bis zu 1.026.088 € zu veranschlagen
wären. Eine Wiederinbetriebnahme des Melbbades würde somit
Betriebs- und Personalkosten in Höhe von bis zu 1.426.028 €
verursachen. Auch unter Berücksichtigung der im letzten Betriebsjahr
2019 erzielten Einnahmen von ca. 190.000 Euro verbliebe ein Defizit
von bis zu 1,2443 Mio. € jährlich. Bei einer Sanierung und
anschließenden Wiederinbetriebnahme des Melbbades würde sich das
jährliche Haushaltsdefizit somit um diesen Betrag erhöhen.
3. Selbst wenn die erforderlichen investiven und konsumtiven Mittel im
Haushalt bereitgestellt würden, wäre es aus Sicht des
Bäderbetriebes kaum möglich, das Melbbad mit der erforderlichen
Anzahl an Fachkräften betreiben zu können. In der Vorlage DS 261281
wird die personelle Situation des Bäderbetriebes beschrieben. Es
stehen aktuell und auch perspektivisch nicht mehr ausreichend
Fachkräfte zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit in den Bädern
zur Verfügung. An diesen veränderten personellen
Rahmenbedingungen hat sich der künftige Betrieb von Bädern
anzupassen. Sollte das erforderliche Fachpersonal nicht gewonnen
werden können, wäre ein Betrieb des Melbbades nur dann vorstellbar,
wenn an den anderen Bonner Bäderstandorten erhebliche
Einschränkungen (z.B. Reduzierung der Öffnungszeiten, Umstellung auf
einen 1-Schicht-Betrieb, Schließtage, usw.) vorgenommen würden. Dies
würde auch Engpässe für das Schul- und Vereinsschwimmen in den
von der Verwaltung geplanten Kombibädern bedeuten.
4. Mit dem sanierten Hardtbergbad und dem Römerbad stehen in
erreichbarer Entfernung zwei Freibäder zur Verfügung, die in
städtischer Regie dauerhaft betrieben werden sollen. Die dort
vorhandenen Wasser- und Liegeflächen sind aus Sicht des
Bäderbetriebes ausreichend, um ein bedarfsgerechtes Angebot zur
Verfügung zu stellen.
In der Gesamtbetrachtung überwiegen aus Sicht der Verwaltung die gegen eine
Sanierung und Wiederinbetriebnahme des Melbbades sprechenden Gründe.
Ausschlaggebend sind insbesondere der erhebliche, bislang nicht vollständig
finanzierte Investitionsbedarf, die dauerhaft zusätzlich entstehenden Betriebs-
und Personalkosten sowie die bereits bestehende und auch perspektivisch zu
erwartende angespannte Fachkräftesituation im Bäderbereich. Die Verwaltung
geht davon aus, dass die Hebesätze der kommunalen Steuern aufgrund der
sehr angespannten Haushaltslage erhöht werden müssen. Würde der Rat dem
Bürgerbegehren entsprechen, würde dies die Situation nochmals verschärfen.
Eine Gegenfinanzierung sowohl der investiven als auch der konsumtiven
Kosten käme daher nach gegenwärtiger Einschätzung der Verwaltung wohl nur
durch (weitere) Erhöhung von Steuereinnahmen, insbesondere durch
Anhebung der Hebesätze für Grund- und/oder Gewerbesteuer, in Betracht.
Eine Wiederinbetriebnahme des Melbbades würde zusätzliche RessourcenSeite 4 von 24
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
binden und die Handlungsmöglichkeiten an anderen Bäderstandorten
einschränken.
Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen sowie des weiterhin
bestehenden Freibadangebotes empfiehlt die Verwaltung dem Rat, dem
Bürgerbegehren nicht zu entsprechen.
Zu Ziff. 3:
Wie bereits dargelegt, ist für den Fall, dass der Rat dem zulässigen
Bürgerbegehren nicht entspricht, innerhalb von drei Monaten nach der
Entscheidung über die Zulässigkeit ein Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26
Abs. 6 Satz 4 GO NRW). Nach § 4 Abs. 2 Bürgerentscheid-Satzung werden
Bürgerentscheide grundsätzlich als Briefabstimmung durchgeführt. Der Rat
bestimmt Tag und Uhrzeit, bis wann der Abstimmungsbrief bei der Stadt
eingegangen sein muss (Tag des Bürgerentscheids zugleich letzter
Abstimmungstag). Eine Urnenabstimmung findet nur dann statt, wenn zwischen
der achten und dreizehnten Woche nach der Zurückweisung durch den Rat
eine Wahl stattfindet. Dies kommt hier nicht in Betracht.
Die Verwaltung schlägt unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeiten
und der ins Ende der dreimonatigen Frist fallenden Karnevalszeit vor, den
Abstimmungstag auf Freitag, den 29.01.2027 24:00 Uhr festzulegen. Die
Auszählung der Stimmzettel ist für Samstag, den 30.01.2027 vorgesehen.
Erfolgt in der Sitzung des Rates am 12.11.2026 keine Entscheidung über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, beginnt die Frist zur Durchführung des
Bürgerentscheids nicht zu laufen, sodass ein späterer letzter Abstimmungstag
festzulegen ist.
Zu Ziff. 4:
Für die Durchführung eines Bürgerentscheids wurden im Haushalt 2026 keine
Mittel veranschlagt. Deshalb stehen hierfür keine Haushaltsmittel zur
Verfügung. Die für die Durchführung eines Bürgerentscheids entstehenden
Kosten werden von der Verwaltung auf rund 468.000,00 € geschätzt, die sich
an den Ausgaben für den letzten Bürgerentscheid orientieren. Die Kosten eines
Bürgerentscheids sind davon abhängig, wie viele Bürgerinnen und Bürger sich
an dem Bürgerentscheid beteiligen; denn die Stadt hat hierbei wie bei einer
Kommunalwahl alle Portokosten zu tragen.
Zu Ziff. 5:
Das gemäß der Vergabeverordnung zu wählende Verfahren wird derzeit
abgestimmt.Seite 5 von 24
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.01.09
1.02.07
Produktgruppenbezeichnung
Zentrale Dienste
Wahlen
Produkt
1.10.00.01.09.01
1.33.00.02.07.01
Produktbezeichnung
Zentrale Dienste
Wahlen/Abstimmungen
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
356.230,00
5.500,00
106.270,00
110000109/74.1000
110000109/72.1000
133000207/74.1000
356.230,00
5.500,00
106.270,00
Deckung muss
überplanmäßig
aus dem
Gesamthaushalt
bereitgestellt
werden
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Anlage_1_Bürgerbegehren_220926 (öffentlich)
2 Anlage_2_Transparenzerklärungen_220926 (öffentlich)
3 Anlage_3_Gutachten_Bürgerbegehren_Melbbad (öffentlich)Seite 6 von 24
Seite 7 von 24
Seite 8 von 24
Seite 9 von 24
Seite 10 von 24
Seite 11 von 24
Seite 12 von 24
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Amt 30
Rechtsgutachten:
Bürgerbegehren
„Soll das Melbbad entsprechend dem Planungsauftrag des Rates
vom 25.08.2022 als städtisches Freibad wiedereröffnet werden?“
Prüfung der Zulässigkeit i.S.d. § 26 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
Bonn, 30.09.2026Seite 13 von 24
- 2 -
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
I. Sachverhalt
Mit E-Mail vom 13.07.2026 wurde dem Oberbürgermeister, Amt 33, die Absicht zur
Durchführung eines Bürgerbegehrens zum Erhalt und der Wiedereröffnung des
Melbbades angezeigt.
Zugleich mit der Anzeige des beabsichtigten Bürgerbegehrens wurde um die
Kostenschätzung der Verwaltung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW gebeten. Die dem
Schreiben beigefügte Fragestellung lautete ursprünglich:
„Soll das Melbbad umfassend erneuert und in städtischer Trägerschaft als öffentliches Freibad
betrieben werden?“
Auf Bitten der Initiatoren fand am 23.07.2026 ein Beratungsgespräch i.S. des § 26 Abs. 2
Satz 4 GO NRW statt. Mit E-Mail vom 14.08.2026 teilten die Initiatoren mit, die
Abstimmungsfrage sowie den Begründungstext auf der bereits mit E-Mail vom 13.07.2026
vorgelegten Unterschriftenliste ändern bzw. konkretisieren zu wollen. Die Fragestellung
solle nunmehr lauten:
„Soll das Melbbad entsprechend dem Planungsauftrag des Rates vom 25.08.2022 als städtisches
Freibad wiedereröffnet werden?“
Die der Abstimmungsfrage beigefügte Begründung lautet:
„Beim erfolgreichen Bürgerentscheid im November 2020 stimmten 74.955 Bonnerinnen und
Bonner (77,18 % der gültigen Stimmen) für den Erhalt des Melbbads ohne Wohnbebauung. Aus
unserer Sicht zeigt dieses Ergebnis, wie wichtig das naturnahe Bad für die Bonner Bevölkerung ist.
Über Jahrzehnte war das Melbbad ein bezahlbarer Treffpunkt und Erholungsort für Menschen aus
allen Bevölkerungsgruppen. Seit einem Starkregenereignis im August 2020 ist das Melbbad
geschlossen. Danach brachte der Rat die Erneuerung mehrfach auf den Weg: 2021 beauftragte er
eine zweite Machbarkeitsstudie, die sich auf ‚die absolut notwendigen Maßnahmen zur
Wiederinbetriebnahme des Melbbades‘ beschränken sollte. Dazu gehörten der Bau eines
eingeschossigen Funktionsgebäudes und die Erneuerung der Schwimmbadtechnik. Auf Grundlage
dieser Studie beschloss der Rat mit dem in der Frage genannten Planungsauftrag (Drucksache
221653), die Vorplanung des Melbbads zu beauftragen. Für die geplante Wiedereröffnung waren
in früheren Haushalten bereits Mittel für Planung und Umsetzung vorgesehen. 2025 wurde hierfür
ein Generalplaner beauftragt. Im Zuge der Generalplanung wurden weitere für die Wiedereröffnung
erforderliche Maßnahmen festgestellt. Unser Bürgerbegehren zielt darauf ab, auf Grundlage des
Planungsauftrags und der begonnenen Generalplanung das Melbbad wiederzueröffnen. Aus
unserer Sicht ist dies der beste Weg zu einer möglichst schnellen Wiedereröffnung. In der
Drucksache 261281 schlägt die Verwaltung nun dagegen vor, das Melbbad dauerhaft aufzugeben
und das Gelände anderen Sportnutzungen zuzuführen. Sie begründet dies insbesondere mit den
erwarteten Kosten, der Haushaltslage, dem Fachkräftemangel, dem Vorrang der Hallenbäder und
dem Angebot anderer Freibäder. Aus unserer Sicht rechtfertigen diese Argumente die Aufgabe des
Melbbads nicht: Als zentral gelegener Ort zum Schwimmen, Erholen und Abkühlen kann es im
einwohnerstärksten Bonner Stadtbezirk nicht ausreichend durch andere Bäder ersetzt werden.
Auch bei angespannter Haushaltslage stehen bei anderen Projekten erheblich größere
Investitionen zur Entscheidung. Ob das Melbbad aufgegeben wird, ist daher aus unserer Sicht nicht
nur eine Frage des Geldes, sondern vor allem eine politische Entscheidung. Mit ‚städtisches
Freibad‘ ist ein öffentlich zugängliches Freibad in Verantwortung der Stadt Bonn gemeint. DieSeite 14 von 24
- 3 -
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
konkrete Organisationsform des Betriebs wird nicht festgelegt. Festlegungen zu anderen Bonner
Bädern bleiben unberührt.“
Als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens wurden die Bonner Bürger Dr. Kai
Schröder, Helga Effelsberg und Beate Saul benannt.
Die nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW zu erstellende Kostenschätzung erfolgte zu der mit
E-Mail vom 14.08.2026 zuletzt vorgelegten Abstimmungsfrage. Die von der Stadt Bonn
für das wie vorstehend beschriebene Bürgerbegehren erstellte Kostenschätzung lautet
demnach wie folgt:
„Die Kostenberechnung auf der dritten Ebene der DIN 276 des von der Stadt beauftragten
Generalplaners für die Erneuerung des Melbbades beläuft sich aktuell auf 23.926.479,25 €. Unter
Berücksichtigung eines Risikozuschlags von 13,7% und einer jährlichen Baupreissteigerung von
3,5 % belaufen sich die Kosten insgesamt auf 29.095.000,- €.
Im Falle eines erfolgreichen Bürgerbegehrens entstünden laufende Betriebskosten i.H.v. jährlich
rund 400.000 €. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Betriebskosten, die 2019, dem
letzten vollen Betriebsjahr vor Schließung des Bades, angefallen sind. Außerdem entstünden der
Stadt jährliche Personalkosten in Höhe von bis zu 1,03 Mio. €. Eine Wiederinbetriebnahme des
Melbbades durch die Stadt würde somit Betriebs- und Personalkosten in Höhe von insgesamt bis
zu 1,43 Mio. € jährlich verursachen.“
Die Kostenschätzung wurde den Vertretungsberechtigten am 17.08.2026 per E-Mail
übersandt.
Am 22.09.2026 haben die Vertretungsberechtigten das Bürgerbegehren mit insgesamt ca.
22.000 Unterschriften eingereicht sowie eine Transparenzerklärung nach § 26a GO NRW
abgegeben. Durch das federführende Wahlamt (Amt 33) wurden 11.440 Unterschriften
überprüft, von denen 10.500 gültig waren. Auf eine Überprüfung der weiteren
Unterschriften wurde aufgrund offensichtlicher Überschreitung des erforderlichen
Quorums aus Opportunitätsgründen verzichtet.
II. Prüfungsmaßstab
Die Prüfung der Zulässigkeit richtet sich nach den §§ 26, 26a GO NRW. Diese lauten wie
folgt:
„§ 26
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie an Stelle des Rates über eine
Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit
der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die
Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.
(2) Das Bürgerbegehren muss in Textform eingereicht werden und die zur Entscheidung zu
bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, dieSeite 15 von 24
- 4 -
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die
beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung in Textform mit. Die
Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines
Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten in Textform eine Einschätzung der
mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die
Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben.
Wenn die Kostenschätzung nach Satz 5 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Satz 2
beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des
Absatzes 4 zulässig ist. Der Antrag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 vorgeschriebenen Form
einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden
Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu
unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Der Rat
kann in der Hauptsatzung die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf den Hauptausschuss
übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. Absatz 6 Satz 3 und 6 gilt
entsprechend.
(3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Rates, muß es innerhalb von sechs
Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluß, der
nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag. Nach der
Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Mitteilung
der Verwaltung nach Absatz 2 Satz 5 gehemmt. Nach einem Antrag nach Absatz 2 Satz 7 ist der
Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 gehemmt.
(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
- bis 10.000 Einwohner von 10 %
- bis 20.000 Einwohner von 9 %
- bis 30.000 Einwohner von 8 %
- bis 50.000 Einwohner von 7 %
- bis 100.000 Einwohner von 6 %
- bis 200.000 Einwohner von 5 %
- bis 500.000 Einwohner von 4 %
- über 500.000 Einwohner von 3 %
der Bürger unterzeichnet sein.
Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der
Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 entsprechend. Nach Absatz 2 Satz 8
erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Im
übrigen gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.
(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse
sowie der Bediensteten der Gemeinde,Seite 16 von 24
- 5 -
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der
Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie
die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen
Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen,
immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu
entscheiden sind,
5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der
Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der
letzten vier Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
(6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Liegt bereits eine
Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 oder Satz 10 vor, so entscheidet der Rat lediglich darüber, ob
die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates
können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 einen Rechtsbehelf einlegen.
Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten nach der
Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem
Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll
Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Ist die Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens nach Satz 1 oder Satz 2 abschließend festgestellt, darf bis zur Feststellung
des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der
Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht
mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der
Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).
(7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt
werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen
beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit
bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent,
über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 Prozent,
mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 Prozent
der Bürger beträgt.
§ 4 Absatz 7 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen
an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine Stichfrage für den Fall zu
beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu
vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung,
für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit
im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich
beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann
er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.Seite 17 von 24
- 6 -
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk
durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung
zuständig ist. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. das Bürgerbegehren von im Stadtbezirk wohnenden Bürgern unterzeichnet sein muss,
2. bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind,
3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 an die Stelle des
Rates tritt.
(10) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über
die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln. Dabei sind die § 32 Abs.
6, § 34a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen.
§ 26a
Transparenzpflichten bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Unterlagen zur Einreichung eines Bürgerbegehrens müssen eine Erklärung darüber
enthalten, ob und in welcher Gesamthöhe die nach § 26 Absatz 2 Satz 2 genannten
Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und Durchführung des
Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben. Zuwendungen eines einzelnen
Zuwenders für den Zweck der Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens, deren
Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des
Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung anzugeben.
(2) Erhalten die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens nach Antragstellung eine
Zuwendung, die alleine oder zusammen mit weiteren Zuwendungen dieses Zuwenders den
Gesamtwert von 10.000 Euro übersteigt, teilen die Vertretungsberechtigten dies dem Bürgermeister
unverzüglich mit. Wird über die Frage des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt,
besteht die Mitteilungspflicht bis zu dessen Abschluss fort.
(3) Im Falle der Durchführung eines Bürgerentscheids veröffentlicht der Bürgermeister die
Erklärungen und Mitteilungen der Vertretungsberechtigten 16 Tage vor dem Bürgerentscheid über
eine öffentliche Bekanntmachung. Sofern nach dieser Frist weitere Erklärungen und Mitteilungen
eingehen, veröffentlicht sie der Bürgermeister in geeigneter Weise spätestens am Tag vor dem
Bürgerentscheid. In Fällen nach Satz 2 ist eine vereinfachte Bekanntmachung möglich.
(4) Die Vertretungsberechtigten versichern bei der Einreichung eines Bürgerbegehrens an Eides
statt, dass der Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen worden ist. Wird über die
Frage des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen die Vertretungsberechtigten
16 Tage vor dem Entscheid die Erklärung an Eides statt erneuern.
III. Rechtliche Würdigung
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW stellt der Rat unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren
zulässig ist.
Dies setzt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zunächst voraus, dass es sich um eine
Angelegenheit der Gemeinde handelt (Verbandskompetenz), über die an Stelle des Rates
(Organkompetenz) entschieden werden soll (unter 1.). Darüber hinaus müssen dieSeite 18 von 24
- 7 -
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anforderungen i.S. des § 26 Abs. 2 und 3 GO NRW vorliegen (unter 2.), das erforderliche
Quorum i.S. des § 26 Abs. 4 GO NRW muss erreicht sein (unter 3.) und es darf kein
Ausschlussgrund i.S. des § 26 Abs. 5 GO NRW gegeben sein (unter 4.). Schließlich
bedarf es der Abgabe einer Transparenzerklärung nach § 26a Abs. 1 GO NRW unter
Versicherung an Eides statt (unter 5.).
1. Zuständigkeit
a) Verbandskompetenz
Es muss sich nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW um eine Angelegenheit der Gemeinde
handeln. Damit sind nur solche Angelegenheiten einem Bürgerbegehren zugänglich, die
dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen sind (BeckOK KommunalR
NRW/Peters, GO NRW, § 26 Rn. 40). Nach der Rechtsprechung werden jedenfalls
diejenigen Bedürfnisse und Interessen erfasst, „die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln
oder auf sie einen spezifischen Bezug haben […], die also den Gemeindebürgern gerade
als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen
in der (politischen) Gemeinde betreffen“ (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988 – 2 BvR 1619,
1628/83, BVerfGE 79, 127 <151 f.>). Dies ist vorliegend der Fall.
Das Bürgerbegehren ist auf den Erhalt und die Wiederöffnung des Melbbades, also eines
städtischen Freibades, gerichtet. Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen
Einrichtungen wie (Frei-)Bädern ist ohne Zweifel eine (freiwillige)
Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde.
b) Organkompetenz
Da Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW darauf gerichtet sind, dass die
Bürgerinnen und Bürger anstelle des Rates entscheiden, setzt dies voraus, dass es sich
um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit des Rates fällt. Nach § 41 Abs. 1
Satz 1 GO NRW ist der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
Danach fällt die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Angelegenheit in die Zuständigkeit des
Rates. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.
des § 41 Abs. 3 GO NRW, das als auf den Bürgermeister übertragen gilt. Auch handelt es
sich nicht um eine Angelegenheit, die den Bezirksvertretungen nach § 37 Abs. 1 GO NRW
obliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Bedeutung nicht wesentlich über den
Stadtbezirk hinausgeht. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) GO NRW fällt jedoch lediglich
die Unterhaltung und Ausstattung öffentlicher Einrichtungen in die Zuständigkeit der
Bezirksvertretungen, erstreckt sich jedoch – gerade auch mit Blick auf die Bedeutung für
den städtischen (Gesamt-)Haushalt – nicht auf die Frage der (Wieder-)Errichtung oder
Schließung städtischer Einrichtungen (vgl. Winkel, in: Held/Winkel/Wansleben,
Kommunalverfassungsrecht NRW, GO NRW [= PdK NW B-1], § 26 Erl. 4.1).
Zwischenergebnis: Die erforderliche Verbands- und Organkompetenz liegen vor.Seite 19 von 24
- 8 -
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
2. Anforderungen nach § 26 Abs. 2 und 3 GO NRW
Aus § 26 Abs. 2 und 3 GO NRW ergeben sich verschiedene (formale) Anforderungen an
das Bürgerbegehren.
a) Vertretungsberechtigte
Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss das Bürgerbegehren bis zu drei Bürger
benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten
(Vertretungsberechtigte). Dies ist vorliegend mit der Benennung von Dr. Kai Schröder,
Helga Effelsberg und Beate Saul der Fall.
b) Form und Frist
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ist das Bürgerbegehren in Textform einzureichen.
Textform i.S. des § 126b Satz 1 BGB bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die
Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.
In Betracht kommt die Übermittlung eines Schriftstücks per Brief oder Telefax, aber auch
eine elektronische Erstellung und Übermittlung (z.B. E-Mail). Dies gilt unmittelbar nur für
die Einreichung des Bürgerbegehrens, nicht hingegen für die Sammlung der
Unterstützerunterschriften, sodass insoweit auch weiterhin eine eigenhändige Unterschrift
zu verlangen ist. Ausreichend ist es jedoch, wenn die (eigenhändig unterschrieben)
Unterschriftslisten per Mail übersandt werden (vgl. BeckOK KommunalR NRW/Peters, GO
NRW, § 26 Rn. 18 f.). Hier wurden die Unterschriftslisten am 22.09.2026 im Original
persönlich übergeben, sodass dem Textformerfordernis in jedem Fall entsprochen wurde.
Auch im Übrigen werden die eingereichten Unterschriftslisten den Anforderungen des
§ 26 Abs. 4 Satz 6 i.V. mit § 25 Abs. 4 GO NRW gerecht. Danach muss die Liste mit
Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Antrags enthalten sowie die Person des
Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift zweifelsfrei
erkennen lassen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Darüber hinaus ist die
Kostenschätzung der Verwaltung nach § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW bei der Sammlung
der Unterschriften unverändert anzugeben. Auch dies ist vorliegend der Fall. Auf die
Richtigkeit der Kostenschätzung kommt es insoweit nicht an.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen
Beschluss des Rates richtet (sog. kassatorisches Bürgerbegehren), innerhalb von drei
Monaten nach dem Sitzungstag eingereicht sein, sofern der Beschluss nicht der
Bekanntmachung bedarf. Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein
kassatorisches Bürgerbegehren in diesem Sinne. Der Rat hat bislang keinen
entgegengesetzten Beschluss gefasst. Über die DS 261281, mit der im Rahmen der
Fortschreibung des Rahmenplans zur Neuordnung der Bonner Bäderlandschaft
vorgeschlagen wird, das Melbbad dauerhaft aufzugeben und nicht zu sanieren, ist noch
nicht entschieden. Eine Frist besteht somit nicht.Seite 20 von 24
- 9 -
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
c) Inhaltliche Anforderungen an das Bürgerbegehren
aa) Bestimmtheit der Fragestellung
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss das Bürgerbegehren unter anderem die zur
Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. In Zusammenschau
mit § 26 Abs. 7 GO NRW ergibt sich, dass die Frage so formuliert sein muss, dass sie mit
„Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann (BeckOK KommunalR NRW/Peters, GO NRW,
§ 26 Rn. 19). Dies setzt voraus, dass die Fragestellung eindeutig formuliert, also
hinreichend bestimmt ist; die Bürgerinnen und Bürger müssen schon aus der
Fragestellung erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben, sodass die
Fragestellung in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen nachvollziehbar und aus sich heraus
verständlich sein muss; bei mehrdeutigen, unpräzisen und zu Missverständnissen Anlass
bietenden Formulierungen ist eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung zu
verneinen (OVG NRW, Beschl. v. 21.06.2013 – 15 B 697/13, KommJur 2014, 60).
Gleichzeitig dürfen die textlichen Anforderungen an ein Bürgerbegehren nicht überspannt
werden (OVG NRW, Urt. v. 13.06.2017 – 15 A 1561/15, NVwZ-RR 2017, 1027 <Rn. 69>).
Vor diesem Hintergrund bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit der eingereichten
Fragestellung keine Bedenken. Zwar nimmt die Abstimmungsfrage Bezug auf den
Planungsauftrag des Rates vom 25.08.2022, ohne dass sich aus der Frage ergäbe, was
dieser Planungsauftrag überhaupt umfasst. Nichtsdestotrotz führt dies nicht zur
Unbestimmtheit der Fragestellung. Denn einerseits ist dieser Planungsauftrag in der
Begründung näher umrissen. Andererseits lässt sich der Inhalt des Planungsauftrags aus
den öffentlich zugänglichen Ratsdokumenten ohne Weiteres ermitteln. Für die
Unterzeichnenden ist somit hinreichend klar, was Gegenstand des Bürgerbegehrens ist.
Die zur Entscheidung zu bringende Frage lässt sich auch ohne Zweifel mit „Ja“ oder „Nein“
beantworten.
bb) Kongruenz von Fragestellung und Begründung
Des Weiteren erfordert § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW Kongruenz zwischen Fragestellung
und Begründung. Die zur Entscheidung zu bringende Frage und die Begründung stehen
in einem inneren Zusammenhang, sodass diese thematisch deckungsgleich sein, sich
also auf denselben Gegenstand beziehen müssen (OVG NRW, Beschl. v. 08.11.2011 –
15 A 1668/11, BeckRS 2011, 55750; Urt. v. 07.10.2020 – 15 A 2927/18, BeckRS 2020,
27713 <Rn. 77>). Sind Fragestellung und Begründung nicht kongruent und damit für den
Bürger unklar, so fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit der Fragestellung (VG
Mainz, Urt. v. 13.03.2015 – 3 K 781/14.MZ, BeckRS 2015, 47313 <Rn. 32>).
Auch daran gemessen bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens. Abstimmungsfrage und Begründung widersprechen sich nicht.Seite 21 von 24
- 10 -
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
cc) Inhaltlich Richtigkeit der Begründung
Das Begründungserfordernis gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW soll dazu beitragen, die
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der
Initiatoren aufzuklären und dient maßgeblich dazu, Verfälschungen des Bürgerwillens
vorzubeugen (BeckOK KommunalR NRW/Peters, GO NRW, § 26 Rn. 21). Diese
Aufklärungsfunktion kann nur erreicht werden, wenn die Begründung nicht nur vorhanden,
sondern die darin dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich
sind, auch zutreffend wiedergegeben sind; auf eine Täuschungsabsicht kommt es
insoweit nicht an (OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2004 – 15 B 522/04, NVwZ-RR 2004, 519;
Urt. v. 07.10.2020 – 15 A 2927/18, BeckRS 2020, 27713 <Rn. 74>).
Auch insoweit stößt die Begründung auf keine Bedenken. Die Begründung enthält keine
falschen oder irreführenden Ausführungen.
Zwischenergebnis: Die Anforderungen i.S. des § 26 Abs. 2 und 3 GO NRW liegen vor.
3. Quorum
Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden bis 500.000
Einwohner von 4 % der Bürger unterzeichnet sein. Maßgeblich ist die bei der letzten
allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten (§ 26 Abs. 4 Satz 2
GO NRW). Soweit § 3 Abs. 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des
Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden vom 15.02.2022 abweichend vorsieht, dass die maßgebliche Zahl der
Bürgerinnen und Bürger vom Amt „Bürgerdienste“ der Bundesstadt Bonn zum 31.12. des
Vorjahres feststellt, bleibt dies aufgrund der insoweit vorgehenden gesetzlichen Regelung
unberücksichtigt. Die maßgebliche Zahl lag bei der Kommunalwahl vom 14. September
2025 bei 247.052 Bürgerinnen und Bürgern. Dementsprechend muss das
Bürgerbegehren von mindestens 9.882 Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben sein.
Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 2 GO NRW).
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist oder
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, das
sechstzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in
dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat
oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat
(§ 7 KWahlG NRW). An die Stelle des Wahltags tritt hier der Zeitpunkt der
Unterschriftsleistung. Zwar fehlt es in den zur Prüfung vorgelegten Unterschriftslisten an
der Angabe des jeweiligen Unterschriftszeitpunktes. Die Angabe des
Unterschriftszeitpunktes ist jedoch entbehrlich, wenn – z.B. unter Heranziehung des
gemeindlichen Melderegisters – festgestellt werden kann, dass der Unterzeichner bzw.
die Unterzeichnerin im gesamten Zeitraum der Unterschriftensammlung Gemeindebürger
bzw. Gemeindebürgerin und damit unterzeichnungsberechtigt war (BeckOK KommunalRSeite 22 von 24
- 11 -
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
NRW/Peters, GO NRW, § 26 Rn. 37.1). Dies war nach Ermittlung des Wahlamtes bei den
geprüften Unterschriften der Fall.
Nach Prüfung des Wahlamtes liegen danach mindestens 10.500 gültige Unterschriften
vor. Das erforderliche Quorum von 9.882 ist damit überschritten.
4. Kein Ausschluss i.S. des § 26 Abs. 5 GO NRW
Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 GO NRW ist ein Bürgerbegehren über die dort enumerativ
aufgeführten Angelegenheiten unzulässig. Ein in § 26 Abs. 5 Satz 1 GO RW aufgeführter
Ausschlussgrund liegt jedoch nicht vor. Insbesondere führt der Umstand, dass sich das
Bürgerbegehren bei dessen Annahme in nicht unerhebliche Weise auf den städtischen
Haushalt auswirken könnte, nicht dazu, dass es sich um ein Bürgerbegehren i.S. des § 26
Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GO NRW handeln könnte. Danach ist ein Bürgerbegehren über die
Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss
der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der
Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte
unzulässig. Der Begriff der Haushaltssatzung ist dabei eng zu interpretieren (vgl.
BayVGH, Urt. v. 21.03.2012 – 4 B 11.221, BeckRS 2012, 50788 <Rn. 19>; OVG
Schleswig, Urt. v. 20.09.2006 – 20.09.2006 – 2 LB 8/06, NVwZ-RR 2007, 478 <480>).
Andernfalls wären wesentliche Anwendungsfelder eines Bürgerentscheids
ausgenommen. Die Erforderlichkeit der Kostenschätzung geht gerade davon aus, dass
ein Bürgerbegehren haushaltswirksam sein kann. Allein der Umstand, dass für die
Durchführung des Bürgerbegehrens bzw. für die Umsetzung des Ergebnisses des
nachfolgenden Bürgerentscheids Haushaltsmittel der Gemeinde in Anspruch genommen
werden müssen, reicht daher damit noch nicht hin, um den Ausschlussgrund des § 26
Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 auszulösen (BeckOK KommunalR NRW/Peters, GO NRW, § 26
Rn. 50.1; ebenso Paal, in: Rehn/Cronauge/v. Lennep/Knirsch, GO NRW, § 26 Rn. 60).
Nach § 26 Abs. 5 Satz 2 GO NRW darf ein Bürgerbegehren des Weiteren nur
Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten vier Jahre nicht
bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Zwar war der Erhalt des Melbbades
bereits Gegenstand eines Bürgerentscheids. Dieser liegt jedoch bereits mehr als vier
Jahre zurück.
5. Transparenzpflichten nach § 26a GO NRW
Mit Gesetz vom 25.03.2022 wurden zusätzlich Transparenzpflichten bei Bürgerbegehren
und Bürgerentscheiden eingeführt. Nach § 26a Abs. 1 GO NRW müssen die Unterlagen
zur Einreichung eines Bürgerbegehrens eine Erklärung darüber enthalten, ob und in
welcher Gesamthöhe die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genannten
Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und Durchführung
des Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben. Zuwendungen
eines einzelnen Zuwenders für den Zweck der Vorbereitung und Durchführung desSeite 23 von 24
- 12 -
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bürgerbegehrens, deren Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt, sind unter Angaben des
Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung
anzugeben. Die Vertretungsberechtigten haben nach § 26a Abs. 4 GO NRW bei
Einreichung des Bürgerbegehrens an Eides statt zu versichern, dass der Mitteilungspflicht
vollständig und richtig nachgekommen worden ist.
Die Vertretungsberechtigten sind ihren Mitteilungspflichten entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben nachgekommen. Sie haben gemäß § 26a Abs. 1 GO NRW erklärt,
für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens Zuwendungen von Dritten
in Höhe von insgesamt 2.723,18 Euro erhalten zu haben, wobei es sich überwiegend um
mehrere Einzelspenden handelt, die über den Förderverein Unser Melbbad e.V. dem
Bürgerbegehren zugeflossen sind. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben haben
alle drei Vertretungsberechtigten an Eides statt versichert.
IV. Gesamtergebnis
Das Bürgerbegehren ist zulässig.
Der Rat hat daher gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW festzustellen, dass das
Bürgerbegehren zulässig ist.
gez. PenzSeite 24 von 24

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@lage ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 12:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de