261849 · Beschlussvorlage
Bürgerbegehren „Melbbad möglichst schnell wiedereröffnen“
Kerndaten
- Nummer
- 261849
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.10.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Hardtbergbad Hauptort
- F
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 261849 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 30 Amt für Recht und Versicherungen Dezernat: Dez. II Bürgerbegehren „Melbbad möglichst schnell wiedereröffnen“ Beratungsfolge Rat 12.11.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Es wird festgestellt, dass das Bürgerbegehren „Soll das Melbbad entsprechend dem Planungsauftrag des Rates vom 25.08.2022 als städtisches Freibad wiedereröffnet werden?“ zulässig ist (Feststellungsentscheidung). 2. Der Rat beschließt darüber, ob er dem Bürgerbegehren entspricht: „Soll das Melbbad entsprechend dem Planungsauftrag des Rates vom 25.08.2022 als städtisches Freibad wiedereröffnet werden?“ (Sachentscheidung) (Die Verwaltung empfiehlt, dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen.) 3. Für den Fall, dass dem Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, wird als letzter Abstimmungstag eines dann durchzuführenden Bürgerentscheides der Freitag, 29.01.2027, (Fristablauf an diesem Tag um 24:00 Uhr), bestimmt. 4. Für den Fall, dass ein Bürgerentscheid durchgeführt wird, wird bereits jetzt die überplanmäßige Mittelbereitstellung der für die Durchführung des Bürgerentscheids voraussichtlich benötigten Haushaltsmittel in Höhe von 468.000 Euro beschlossen. 5. Der Einleitung des Vergabeverfahren für Druck und Versand der erforderlichen Unterlagen wird zugestimmt. Eine Mitteilung über die erteilten Aufträge erfolgt im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe. Begründung Zu Ziff. 1: Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW hat der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu entscheiden.Seite 1 von 24 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Mit E-Mail vom 13.07.2026 wurde dem Oberbürgermeister die Absicht zur Durchführung eines Bürgerbegehrens zum Erhalt und der Wiedereröffnung des Melbbades angezeigt. Als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens wurden Dr. Kai Schröder, Helga Effelsberg und Beate Saul benannt. Am 23.07.2026 fand auf Bitten der Vertretungsberechtigten ein Beratungsgespräch i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 4 GO NRW statt. Die zur Entscheidung zu bringende Frage i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW lautet wie folgt: „Soll das Melbbad entsprechend dem Planungsauftrag des Rates vom 25.08.2022 als städtisches Freibad wiedereröffnet werden?“ Die von der Verwaltung nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW anzufertigende Kostenschätzung wurde den Vertretungsberechtigten am 17.08.2026 übermittelt. Am 22.09.2026 reichten die Vertretungsberechtigten das Bürgerbegehren unter Vorlage von insgesamt ca. 22.000 Unterstützerunterschriften ein (Anlage 1). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (im Folgenden: Bürgerentscheid- Satzung) wurde umgehend eine Prüfung des Bürgerbegehrens veranlasst. Von 11.440 durch das Wahlamt überprüften Unterschriften sind 10.500 Unterschriften gültig. Das erforderliche Quorum von 9.882 Unterstützerunterschriften wurde somit deutlich überschritten. Auf eine Überprüfung der weiteren Unterschriften wurde aufgrund dieser offensichtlichen Überschreitung verzichtet. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Übrigen wurde durch das Rechtsamt geprüft. Danach ergibt sich zusammenfassend Folgendes: • Das Bürgerbegehren betrifft i.S. des § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW eine gemeindliche Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Rates fällt. • Die Anforderungen des § 26 Abs. 2 GO NRW liegen vor: Das Bürgerbegehren wurde schriftlich unter Benennung von drei Vertretungsberechtigten eingereicht. Die Unterschriftslisten enthalten die Fragestellung, die Begründung sowie die Kostenschätzung der Verwaltung. Die Unterzeichner sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben benannt. • Die Fragestellung ist hinreichend bestimmt und lässt sich mit Ja oder Nein beantworten. Die Begründung ist nicht irreführend und deckt sich mit der Fragestellung. • Das gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW erforderliche Quorum von 9.882 Unterzeichnern wurde erreicht. • Ein Ausschlussgrund nach § 26 Abs. 5 Satz 1 GO NRW liegt nicht vor. • Die Vertretungsberechtigten haben entsprechend § 26a GO NRW eine Erklärung über Zuwendungen von Dritten abgegeben und die Richtigkeit an Eides statt erklärt (Anlage 2). Für die weiteren Einzelheiten wird auf das beiliegende Rechtsgutachten des Rechtsamts (Anlage 3) Bezug genommen. Demnach ist das Bürgerbegehren zulässig. Der Rat hat daher nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW die ihm obliegende Zulässigkeitsfeststellung zu treffen. EsSeite 2 von 24 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Zu Ziff. 2: Von der Feststellung der Zulässigkeit zu trennen ist die Frage, ob der Rat dem Bürgerbegehren in der Sache entspricht (Sachentscheidung). Es steht dem Rat frei, sich in der Sache mit dem Bürgerbegehren zu befassen. Eine Befassungspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit ein Bürgerentscheid durchzuführen. In dem Fall darf nach § 26 Abs. 6 Satz 7 GO NRW bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (sog. Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). Der in dem Fall durchzuführende Bürgerentscheid ist angenommen, wenn eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit Ja gestimmt haben und diese Mehrheit mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger beträgt (§ 26 Abs. 7 Satz 2 GO NRW). Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses, der vor Ablauf von zwei Jahren nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden kann (§ 26 Abs. 8 GO NRW). Die Verwaltung empfiehlt, dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen. Die Verwaltung hat in der Beschlussvorlage zur Fortschreibung des Rahmenplans zur Neuordnung der Bonner Bäderlandschaft (DS 261281) vorgeschlagen, die Sanierung des Melbbades nicht durchzuführen, den Betrieb als Freibad dauerhaft einzustellen und stattdessen ein Nachnutzungskonzept für das Areal zu entwickeln. Im Rahmen der Erstellung eines Nachnutzungskonzeptes soll insbesondere die Errichtung einer Badestelle geprüft werden. Die Verwaltung hat diesen Vorschlag aus den folgenden Gründen unterbreitet: 1. Der notwendige Investitionsumfang in Höhe von mindestens 29,1 €Mio. EUR ist im Haushalt nur zu einem kleinen Teil vorhanden. In Anbetracht der sehr prekären Haushaltslage und der Notwendigkeit, Investitionen insbesondere für die Sicherstellung von kommunalen Pflichtaufgaben zu priorisieren, wird die Verwaltung keinen Vorschlag unterbreiten, die fehlenden Investitionsmittel für das Melbbad im Entwurf des Doppelhaushaltes für 2027/28 sowie der mittelfristigen Finanzplanung vorzusehen. 2. Eine Wiederinbetriebnahme des Melbbades würde den kommunalen Haushalt erheblich mit Betriebs- und Personalkosten belasten. Im Jahr 2019, dem letzten Jahr, an dem das Bad die ganze Saison über inSeite 3 von 24 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Betrieb war, fielen Betriebskosten (für die Unterhaltung des Bades, Energie, Sicherheitsdienst, Dienst- und Schutzkleidung, Chlor, Badausstattung, Versicherungen, Grundbesitzabgaben) in Höhe von 400.000 € an. Außerdem würden Personalkosten (für Fachangestellte für Bäderbetriebe, Rettungsschwimmer, Kassenpersonal) anfallen, die im Personalkostenbudget mit bis zu 1.026.088 € zu veranschlagen wären. Eine Wiederinbetriebnahme des Melbbades würde somit Betriebs- und Personalkosten in Höhe von bis zu 1.426.028 € verursachen. Auch unter Berücksichtigung der im letzten Betriebsjahr 2019 erzielten Einnahmen von ca. 190.000 Euro verbliebe ein Defizit von bis zu 1,2443 Mio. € jährlich. Bei einer Sanierung und anschließenden Wiederinbetriebnahme des Melbbades würde sich das jährliche Haushaltsdefizit somit um diesen Betrag erhöhen. 3. Selbst wenn die erforderlichen investiven und konsumtiven Mittel im Haushalt bereitgestellt würden, wäre es aus Sicht des Bäderbetriebes kaum möglich, das Melbbad mit der erforderlichen Anzahl an Fachkräften betreiben zu können. In der Vorlage DS 261281 wird die personelle Situation des Bäderbetriebes beschrieben. Es stehen aktuell und auch perspektivisch nicht mehr ausreichend Fachkräfte zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit in den Bädern zur Verfügung. An diesen veränderten personellen Rahmenbedingungen hat sich der künftige Betrieb von Bädern anzupassen. Sollte das erforderliche Fachpersonal nicht gewonnen werden können, wäre ein Betrieb des Melbbades nur dann vorstellbar, wenn an den anderen Bonner Bäderstandorten erhebliche Einschränkungen (z.B. Reduzierung der Öffnungszeiten, Umstellung auf einen 1-Schicht-Betrieb, Schließtage, usw.) vorgenommen würden. Dies würde auch Engpässe für das Schul- und Vereinsschwimmen in den von der Verwaltung geplanten Kombibädern bedeuten. 4. Mit dem sanierten Hardtbergbad und dem Römerbad stehen in erreichbarer Entfernung zwei Freibäder zur Verfügung, die in städtischer Regie dauerhaft betrieben werden sollen. Die dort vorhandenen Wasser- und Liegeflächen sind aus Sicht des Bäderbetriebes ausreichend, um ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung zu stellen. In der Gesamtbetrachtung überwiegen aus Sicht der Verwaltung die gegen eine Sanierung und Wiederinbetriebnahme des Melbbades sprechenden Gründe. Ausschlaggebend sind insbesondere der erhebliche, bislang nicht vollständig finanzierte Investitionsbedarf, die dauerhaft zusätzlich entstehenden Betriebs- und Personalkosten sowie die bereits bestehende und auch perspektivisch zu erwartende angespannte Fachkräftesituation im Bäderbereich. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Hebesätze der kommunalen Steuern aufgrund der sehr angespannten Haushaltslage erhöht werden müssen. Würde der Rat dem Bürgerbegehren entsprechen, würde dies die Situation nochmals verschärfen. Eine Gegenfinanzierung sowohl der investiven als auch der konsumtiven Kosten käme daher nach gegenwärtiger Einschätzung der Verwaltung wohl nur durch (weitere) Erhöhung von Steuereinnahmen, insbesondere durch Anhebung der Hebesätze für Grund- und/oder Gewerbesteuer, in Betracht. Eine Wiederinbetriebnahme des Melbbades würde zusätzliche RessourcenSeite 4 von 24 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) binden und die Handlungsmöglichkeiten an anderen Bäderstandorten einschränken. Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen sowie des weiterhin bestehenden Freibadangebotes empfiehlt die Verwaltung dem Rat, dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen. Zu Ziff. 3: Wie bereits dargelegt, ist für den Fall, dass der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht entspricht, innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit ein Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW). Nach § 4 Abs. 2 Bürgerentscheid-Satzung werden Bürgerentscheide grundsätzlich als Briefabstimmung durchgeführt. Der Rat bestimmt Tag und Uhrzeit, bis wann der Abstimmungsbrief bei der Stadt eingegangen sein muss (Tag des Bürgerentscheids zugleich letzter Abstimmungstag). Eine Urnenabstimmung findet nur dann statt, wenn zwischen der achten und dreizehnten Woche nach der Zurückweisung durch den Rat eine Wahl stattfindet. Dies kommt hier nicht in Betracht. Die Verwaltung schlägt unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeiten und der ins Ende der dreimonatigen Frist fallenden Karnevalszeit vor, den Abstimmungstag auf Freitag, den 29.01.2027 24:00 Uhr festzulegen. Die Auszählung der Stimmzettel ist für Samstag, den 30.01.2027 vorgesehen. Erfolgt in der Sitzung des Rates am 12.11.2026 keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, beginnt die Frist zur Durchführung des Bürgerentscheids nicht zu laufen, sodass ein späterer letzter Abstimmungstag festzulegen ist. Zu Ziff. 4: Für die Durchführung eines Bürgerentscheids wurden im Haushalt 2026 keine Mittel veranschlagt. Deshalb stehen hierfür keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Die für die Durchführung eines Bürgerentscheids entstehenden Kosten werden von der Verwaltung auf rund 468.000,00 € geschätzt, die sich an den Ausgaben für den letzten Bürgerentscheid orientieren. Die Kosten eines Bürgerentscheids sind davon abhängig, wie viele Bürgerinnen und Bürger sich an dem Bürgerentscheid beteiligen; denn die Stadt hat hierbei wie bei einer Kommunalwahl alle Portokosten zu tragen. Zu Ziff. 5: Das gemäß der Vergabeverordnung zu wählende Verfahren wird derzeit abgestimmt.Seite 5 von 24 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe 1.01.09 1.02.07 Produktgruppenbezeichnung Zentrale Dienste Wahlen Produkt 1.10.00.01.09.01 1.33.00.02.07.01 Produktbezeichnung Zentrale Dienste Wahlen/Abstimmungen Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 356.230,00 5.500,00 106.270,00 110000109/74.1000 110000109/72.1000 133000207/74.1000 356.230,00 5.500,00 106.270,00 Deckung muss überplanmäßig aus dem Gesamthaushalt bereitgestellt werden Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Anlage_1_Bürgerbegehren_220926 (öffentlich) 2 Anlage_2_Transparenzerklärungen_220926 (öffentlich) 3 Anlage_3_Gutachten_Bürgerbegehren_Melbbad (öffentlich)Seite 6 von 24 Seite 7 von 24 Seite 8 von 24 Seite 9 von 24 Seite 10 von 24 Seite 11 von 24 Seite 12 von 24 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Amt 30 Rechtsgutachten: Bürgerbegehren „Soll das Melbbad entsprechend dem Planungsauftrag des Rates vom 25.08.2022 als städtisches Freibad wiedereröffnet werden?“ Prüfung der Zulässigkeit i.S.d. § 26 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Bonn, 30.09.2026Seite 13 von 24 - 2 - Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) I. Sachverhalt Mit E-Mail vom 13.07.2026 wurde dem Oberbürgermeister, Amt 33, die Absicht zur Durchführung eines Bürgerbegehrens zum Erhalt und der Wiedereröffnung des Melbbades angezeigt. Zugleich mit der Anzeige des beabsichtigten Bürgerbegehrens wurde um die Kostenschätzung der Verwaltung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW gebeten. Die dem Schreiben beigefügte Fragestellung lautete ursprünglich: „Soll das Melbbad umfassend erneuert und in städtischer Trägerschaft als öffentliches Freibad betrieben werden?“ Auf Bitten der Initiatoren fand am 23.07.2026 ein Beratungsgespräch i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 4 GO NRW statt. Mit E-Mail vom 14.08.2026 teilten die Initiatoren mit, die Abstimmungsfrage sowie den Begründungstext auf der bereits mit E-Mail vom 13.07.2026 vorgelegten Unterschriftenliste ändern bzw. konkretisieren zu wollen. Die Fragestellung solle nunmehr lauten: „Soll das Melbbad entsprechend dem Planungsauftrag des Rates vom 25.08.2022 als städtisches Freibad wiedereröffnet werden?“ Die der Abstimmungsfrage beigefügte Begründung lautet: „Beim erfolgreichen Bürgerentscheid im November 2020 stimmten 74.955 Bonnerinnen und Bonner (77,18 % der gültigen Stimmen) für den Erhalt des Melbbads ohne Wohnbebauung. Aus unserer Sicht zeigt dieses Ergebnis, wie wichtig das naturnahe Bad für die Bonner Bevölkerung ist. Über Jahrzehnte war das Melbbad ein bezahlbarer Treffpunkt und Erholungsort für Menschen aus allen Bevölkerungsgruppen. Seit einem Starkregenereignis im August 2020 ist das Melbbad geschlossen. Danach brachte der Rat die Erneuerung mehrfach auf den Weg: 2021 beauftragte er eine zweite Machbarkeitsstudie, die sich auf ‚die absolut notwendigen Maßnahmen zur Wiederinbetriebnahme des Melbbades‘ beschränken sollte. Dazu gehörten der Bau eines eingeschossigen Funktionsgebäudes und die Erneuerung der Schwimmbadtechnik. Auf Grundlage dieser Studie beschloss der Rat mit dem in der Frage genannten Planungsauftrag (Drucksache 221653), die Vorplanung des Melbbads zu beauftragen. Für die geplante Wiedereröffnung waren in früheren Haushalten bereits Mittel für Planung und Umsetzung vorgesehen. 2025 wurde hierfür ein Generalplaner beauftragt. Im Zuge der Generalplanung wurden weitere für die Wiedereröffnung erforderliche Maßnahmen festgestellt. Unser Bürgerbegehren zielt darauf ab, auf Grundlage des Planungsauftrags und der begonnenen Generalplanung das Melbbad wiederzueröffnen. Aus unserer Sicht ist dies der beste Weg zu einer möglichst schnellen Wiedereröffnung. In der Drucksache 261281 schlägt die Verwaltung nun dagegen vor, das Melbbad dauerhaft aufzugeben und das Gelände anderen Sportnutzungen zuzuführen. Sie begründet dies insbesondere mit den erwarteten Kosten, der Haushaltslage, dem Fachkräftemangel, dem Vorrang der Hallenbäder und dem Angebot anderer Freibäder. Aus unserer Sicht rechtfertigen diese Argumente die Aufgabe des Melbbads nicht: Als zentral gelegener Ort zum Schwimmen, Erholen und Abkühlen kann es im einwohnerstärksten Bonner Stadtbezirk nicht ausreichend durch andere Bäder ersetzt werden. Auch bei angespannter Haushaltslage stehen bei anderen Projekten erheblich größere Investitionen zur Entscheidung. Ob das Melbbad aufgegeben wird, ist daher aus unserer Sicht nicht nur eine Frage des Geldes, sondern vor allem eine politische Entscheidung. Mit ‚städtisches Freibad‘ ist ein öffentlich zugängliches Freibad in Verantwortung der Stadt Bonn gemeint. DieSeite 14 von 24 - 3 - Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) konkrete Organisationsform des Betriebs wird nicht festgelegt. Festlegungen zu anderen Bonner Bädern bleiben unberührt.“ Als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens wurden die Bonner Bürger Dr. Kai Schröder, Helga Effelsberg und Beate Saul benannt. Die nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW zu erstellende Kostenschätzung erfolgte zu der mit E-Mail vom 14.08.2026 zuletzt vorgelegten Abstimmungsfrage. Die von der Stadt Bonn für das wie vorstehend beschriebene Bürgerbegehren erstellte Kostenschätzung lautet demnach wie folgt: „Die Kostenberechnung auf der dritten Ebene der DIN 276 des von der Stadt beauftragten Generalplaners für die Erneuerung des Melbbades beläuft sich aktuell auf 23.926.479,25 €. Unter Berücksichtigung eines Risikozuschlags von 13,7% und einer jährlichen Baupreissteigerung von 3,5 % belaufen sich die Kosten insgesamt auf 29.095.000,- €. Im Falle eines erfolgreichen Bürgerbegehrens entstünden laufende Betriebskosten i.H.v. jährlich rund 400.000 €. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Betriebskosten, die 2019, dem letzten vollen Betriebsjahr vor Schließung des Bades, angefallen sind. Außerdem entstünden der Stadt jährliche Personalkosten in Höhe von bis zu 1,03 Mio. €. Eine Wiederinbetriebnahme des Melbbades durch die Stadt würde somit Betriebs- und Personalkosten in Höhe von insgesamt bis zu 1,43 Mio. € jährlich verursachen.“ Die Kostenschätzung wurde den Vertretungsberechtigten am 17.08.2026 per E-Mail übersandt. Am 22.09.2026 haben die Vertretungsberechtigten das Bürgerbegehren mit insgesamt ca. 22.000 Unterschriften eingereicht sowie eine Transparenzerklärung nach § 26a GO NRW abgegeben. Durch das federführende Wahlamt (Amt 33) wurden 11.440 Unterschriften überprüft, von denen 10.500 gültig waren. Auf eine Überprüfung der weiteren Unterschriften wurde aufgrund offensichtlicher Überschreitung des erforderlichen Quorums aus Opportunitätsgründen verzichtet. II. Prüfungsmaßstab Die Prüfung der Zulässigkeit richtet sich nach den §§ 26, 26a GO NRW. Diese lauten wie folgt: „§ 26 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (1) Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend. (2) Das Bürgerbegehren muss in Textform eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, dieSeite 15 von 24 - 4 - Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung in Textform mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten in Textform eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben. Wenn die Kostenschätzung nach Satz 5 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Satz 2 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig ist. Der Antrag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Der Rat kann in der Hauptsatzung die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf den Hauptausschuss übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. Absatz 6 Satz 3 und 6 gilt entsprechend. (3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Rates, muß es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluß, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag. Nach der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Mitteilung der Verwaltung nach Absatz 2 Satz 5 gehemmt. Nach einem Antrag nach Absatz 2 Satz 7 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 gehemmt. (4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden - bis 10.000 Einwohner von 10 % - bis 20.000 Einwohner von 9 % - bis 30.000 Einwohner von 8 % - bis 50.000 Einwohner von 7 % - bis 100.000 Einwohner von 6 % - bis 200.000 Einwohner von 5 % - bis 500.000 Einwohner von 4 % - über 500.000 Einwohner von 3 % der Bürger unterzeichnet sein. Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 entsprechend. Nach Absatz 2 Satz 8 erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Im übrigen gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. (5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über 1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, 2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,Seite 16 von 24 - 5 - Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte, 4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, 5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten vier Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. (6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 oder Satz 10 vor, so entscheidet der Rat lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 einen Rechtsbehelf einlegen. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach Satz 1 oder Satz 2 abschließend festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). (7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent, über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 Prozent, mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 Prozent der Bürger beträgt. § 4 Absatz 7 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.Seite 17 von 24 - 6 - Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. das Bürgerbegehren von im Stadtbezirk wohnenden Bürgern unterzeichnet sein muss, 2. bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind, 3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 an die Stelle des Rates tritt. (10) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln. Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen. § 26a Transparenzpflichten bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (1) Die Unterlagen zur Einreichung eines Bürgerbegehrens müssen eine Erklärung darüber enthalten, ob und in welcher Gesamthöhe die nach § 26 Absatz 2 Satz 2 genannten Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben. Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders für den Zweck der Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens, deren Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung anzugeben. (2) Erhalten die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens nach Antragstellung eine Zuwendung, die alleine oder zusammen mit weiteren Zuwendungen dieses Zuwenders den Gesamtwert von 10.000 Euro übersteigt, teilen die Vertretungsberechtigten dies dem Bürgermeister unverzüglich mit. Wird über die Frage des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt, besteht die Mitteilungspflicht bis zu dessen Abschluss fort. (3) Im Falle der Durchführung eines Bürgerentscheids veröffentlicht der Bürgermeister die Erklärungen und Mitteilungen der Vertretungsberechtigten 16 Tage vor dem Bürgerentscheid über eine öffentliche Bekanntmachung. Sofern nach dieser Frist weitere Erklärungen und Mitteilungen eingehen, veröffentlicht sie der Bürgermeister in geeigneter Weise spätestens am Tag vor dem Bürgerentscheid. In Fällen nach Satz 2 ist eine vereinfachte Bekanntmachung möglich. (4) Die Vertretungsberechtigten versichern bei der Einreichung eines Bürgerbegehrens an Eides statt, dass der Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen worden ist. Wird über die Frage des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen die Vertretungsberechtigten 16 Tage vor dem Entscheid die Erklärung an Eides statt erneuern. III. Rechtliche Würdigung Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW stellt der Rat unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Dies setzt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zunächst voraus, dass es sich um eine Angelegenheit der Gemeinde handelt (Verbandskompetenz), über die an Stelle des Rates (Organkompetenz) entschieden werden soll (unter 1.). Darüber hinaus müssen dieSeite 18 von 24 - 7 - Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anforderungen i.S. des § 26 Abs. 2 und 3 GO NRW vorliegen (unter 2.), das erforderliche Quorum i.S. des § 26 Abs. 4 GO NRW muss erreicht sein (unter 3.) und es darf kein Ausschlussgrund i.S. des § 26 Abs. 5 GO NRW gegeben sein (unter 4.). Schließlich bedarf es der Abgabe einer Transparenzerklärung nach § 26a Abs. 1 GO NRW unter Versicherung an Eides statt (unter 5.). 1. Zuständigkeit a) Verbandskompetenz Es muss sich nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW um eine Angelegenheit der Gemeinde handeln. Damit sind nur solche Angelegenheiten einem Bürgerbegehren zugänglich, die dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen sind (BeckOK KommunalR NRW/Peters, GO NRW, § 26 Rn. 40). Nach der Rechtsprechung werden jedenfalls diejenigen Bedürfnisse und Interessen erfasst, „die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben […], die also den Gemeindebürgern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen“ (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988 – 2 BvR 1619, 1628/83, BVerfGE 79, 127 <151 f.>). Dies ist vorliegend der Fall. Das Bürgerbegehren ist auf den Erhalt und die Wiederöffnung des Melbbades, also eines städtischen Freibades, gerichtet. Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Einrichtungen wie (Frei-)Bädern ist ohne Zweifel eine (freiwillige) Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. b) Organkompetenz Da Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW darauf gerichtet sind, dass die Bürgerinnen und Bürger anstelle des Rates entscheiden, setzt dies voraus, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit des Rates fällt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Danach fällt die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Angelegenheit in die Zuständigkeit des Rates. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S. des § 41 Abs. 3 GO NRW, das als auf den Bürgermeister übertragen gilt. Auch handelt es sich nicht um eine Angelegenheit, die den Bezirksvertretungen nach § 37 Abs. 1 GO NRW obliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) GO NRW fällt jedoch lediglich die Unterhaltung und Ausstattung öffentlicher Einrichtungen in die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen, erstreckt sich jedoch – gerade auch mit Blick auf die Bedeutung für den städtischen (Gesamt-)Haushalt – nicht auf die Frage der (Wieder-)Errichtung oder Schließung städtischer Einrichtungen (vgl. Winkel, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, GO NRW [= PdK NW B-1], § 26 Erl. 4.1). Zwischenergebnis: Die erforderliche Verbands- und Organkompetenz liegen vor.Seite 19 von 24 - 8 - Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2. Anforderungen nach § 26 Abs. 2 und 3 GO NRW Aus § 26 Abs. 2 und 3 GO NRW ergeben sich verschiedene (formale) Anforderungen an das Bürgerbegehren. a) Vertretungsberechtigte Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss das Bürgerbegehren bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Dies ist vorliegend mit der Benennung von Dr. Kai Schröder, Helga Effelsberg und Beate Saul der Fall. b) Form und Frist Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ist das Bürgerbegehren in Textform einzureichen. Textform i.S. des § 126b Satz 1 BGB bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. In Betracht kommt die Übermittlung eines Schriftstücks per Brief oder Telefax, aber auch eine elektronische Erstellung und Übermittlung (z.B. E-Mail). Dies gilt unmittelbar nur für die Einreichung des Bürgerbegehrens, nicht hingegen für die Sammlung der Unterstützerunterschriften, sodass insoweit auch weiterhin eine eigenhändige Unterschrift zu verlangen ist. Ausreichend ist es jedoch, wenn die (eigenhändig unterschrieben) Unterschriftslisten per Mail übersandt werden (vgl. BeckOK KommunalR NRW/Peters, GO NRW, § 26 Rn. 18 f.). Hier wurden die Unterschriftslisten am 22.09.2026 im Original persönlich übergeben, sodass dem Textformerfordernis in jedem Fall entsprochen wurde. Auch im Übrigen werden die eingereichten Unterschriftslisten den Anforderungen des § 26 Abs. 4 Satz 6 i.V. mit § 25 Abs. 4 GO NRW gerecht. Danach muss die Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Antrags enthalten sowie die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift zweifelsfrei erkennen lassen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Darüber hinaus ist die Kostenschätzung der Verwaltung nach § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW bei der Sammlung der Unterschriften unverändert anzugeben. Auch dies ist vorliegend der Fall. Auf die Richtigkeit der Kostenschätzung kommt es insoweit nicht an. Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Rates richtet (sog. kassatorisches Bürgerbegehren), innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag eingereicht sein, sofern der Beschluss nicht der Bekanntmachung bedarf. Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein kassatorisches Bürgerbegehren in diesem Sinne. Der Rat hat bislang keinen entgegengesetzten Beschluss gefasst. Über die DS 261281, mit der im Rahmen der Fortschreibung des Rahmenplans zur Neuordnung der Bonner Bäderlandschaft vorgeschlagen wird, das Melbbad dauerhaft aufzugeben und nicht zu sanieren, ist noch nicht entschieden. Eine Frist besteht somit nicht.Seite 20 von 24 - 9 - Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) c) Inhaltliche Anforderungen an das Bürgerbegehren aa) Bestimmtheit der Fragestellung Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss das Bürgerbegehren unter anderem die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. In Zusammenschau mit § 26 Abs. 7 GO NRW ergibt sich, dass die Frage so formuliert sein muss, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann (BeckOK KommunalR NRW/Peters, GO NRW, § 26 Rn. 19). Dies setzt voraus, dass die Fragestellung eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt ist; die Bürgerinnen und Bürger müssen schon aus der Fragestellung erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben, sodass die Fragestellung in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein muss; bei mehrdeutigen, unpräzisen und zu Missverständnissen Anlass bietenden Formulierungen ist eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung zu verneinen (OVG NRW, Beschl. v. 21.06.2013 – 15 B 697/13, KommJur 2014, 60). Gleichzeitig dürfen die textlichen Anforderungen an ein Bürgerbegehren nicht überspannt werden (OVG NRW, Urt. v. 13.06.2017 – 15 A 1561/15, NVwZ-RR 2017, 1027 <Rn. 69>). Vor diesem Hintergrund bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit der eingereichten Fragestellung keine Bedenken. Zwar nimmt die Abstimmungsfrage Bezug auf den Planungsauftrag des Rates vom 25.08.2022, ohne dass sich aus der Frage ergäbe, was dieser Planungsauftrag überhaupt umfasst. Nichtsdestotrotz führt dies nicht zur Unbestimmtheit der Fragestellung. Denn einerseits ist dieser Planungsauftrag in der Begründung näher umrissen. Andererseits lässt sich der Inhalt des Planungsauftrags aus den öffentlich zugänglichen Ratsdokumenten ohne Weiteres ermitteln. Für die Unterzeichnenden ist somit hinreichend klar, was Gegenstand des Bürgerbegehrens ist. Die zur Entscheidung zu bringende Frage lässt sich auch ohne Zweifel mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. bb) Kongruenz von Fragestellung und Begründung Des Weiteren erfordert § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW Kongruenz zwischen Fragestellung und Begründung. Die zur Entscheidung zu bringende Frage und die Begründung stehen in einem inneren Zusammenhang, sodass diese thematisch deckungsgleich sein, sich also auf denselben Gegenstand beziehen müssen (OVG NRW, Beschl. v. 08.11.2011 – 15 A 1668/11, BeckRS 2011, 55750; Urt. v. 07.10.2020 – 15 A 2927/18, BeckRS 2020, 27713 <Rn. 77>). Sind Fragestellung und Begründung nicht kongruent und damit für den Bürger unklar, so fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit der Fragestellung (VG Mainz, Urt. v. 13.03.2015 – 3 K 781/14.MZ, BeckRS 2015, 47313 <Rn. 32>). Auch daran gemessen bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Abstimmungsfrage und Begründung widersprechen sich nicht.Seite 21 von 24 - 10 - Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) cc) Inhaltlich Richtigkeit der Begründung Das Begründungserfordernis gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW soll dazu beitragen, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären und dient maßgeblich dazu, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen (BeckOK KommunalR NRW/Peters, GO NRW, § 26 Rn. 21). Diese Aufklärungsfunktion kann nur erreicht werden, wenn die Begründung nicht nur vorhanden, sondern die darin dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, auch zutreffend wiedergegeben sind; auf eine Täuschungsabsicht kommt es insoweit nicht an (OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2004 – 15 B 522/04, NVwZ-RR 2004, 519; Urt. v. 07.10.2020 – 15 A 2927/18, BeckRS 2020, 27713 <Rn. 74>). Auch insoweit stößt die Begründung auf keine Bedenken. Die Begründung enthält keine falschen oder irreführenden Ausführungen. Zwischenergebnis: Die Anforderungen i.S. des § 26 Abs. 2 und 3 GO NRW liegen vor. 3. Quorum Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden bis 500.000 Einwohner von 4 % der Bürger unterzeichnet sein. Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten (§ 26 Abs. 4 Satz 2 GO NRW). Soweit § 3 Abs. 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 15.02.2022 abweichend vorsieht, dass die maßgebliche Zahl der Bürgerinnen und Bürger vom Amt „Bürgerdienste“ der Bundesstadt Bonn zum 31.12. des Vorjahres feststellt, bleibt dies aufgrund der insoweit vorgehenden gesetzlichen Regelung unberücksichtigt. Die maßgebliche Zahl lag bei der Kommunalwahl vom 14. September 2025 bei 247.052 Bürgerinnen und Bürgern. Dementsprechend muss das Bürgerbegehren von mindestens 9.882 Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben sein. Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 2 GO NRW). Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, das sechstzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat (§ 7 KWahlG NRW). An die Stelle des Wahltags tritt hier der Zeitpunkt der Unterschriftsleistung. Zwar fehlt es in den zur Prüfung vorgelegten Unterschriftslisten an der Angabe des jeweiligen Unterschriftszeitpunktes. Die Angabe des Unterschriftszeitpunktes ist jedoch entbehrlich, wenn – z.B. unter Heranziehung des gemeindlichen Melderegisters – festgestellt werden kann, dass der Unterzeichner bzw. die Unterzeichnerin im gesamten Zeitraum der Unterschriftensammlung Gemeindebürger bzw. Gemeindebürgerin und damit unterzeichnungsberechtigt war (BeckOK KommunalRSeite 22 von 24 - 11 - Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) NRW/Peters, GO NRW, § 26 Rn. 37.1). Dies war nach Ermittlung des Wahlamtes bei den geprüften Unterschriften der Fall. Nach Prüfung des Wahlamtes liegen danach mindestens 10.500 gültige Unterschriften vor. Das erforderliche Quorum von 9.882 ist damit überschritten. 4. Kein Ausschluss i.S. des § 26 Abs. 5 GO NRW Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 GO NRW ist ein Bürgerbegehren über die dort enumerativ aufgeführten Angelegenheiten unzulässig. Ein in § 26 Abs. 5 Satz 1 GO RW aufgeführter Ausschlussgrund liegt jedoch nicht vor. Insbesondere führt der Umstand, dass sich das Bürgerbegehren bei dessen Annahme in nicht unerhebliche Weise auf den städtischen Haushalt auswirken könnte, nicht dazu, dass es sich um ein Bürgerbegehren i.S. des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GO NRW handeln könnte. Danach ist ein Bürgerbegehren über die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte unzulässig. Der Begriff der Haushaltssatzung ist dabei eng zu interpretieren (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.03.2012 – 4 B 11.221, BeckRS 2012, 50788 <Rn. 19>; OVG Schleswig, Urt. v. 20.09.2006 – 20.09.2006 – 2 LB 8/06, NVwZ-RR 2007, 478 <480>). Andernfalls wären wesentliche Anwendungsfelder eines Bürgerentscheids ausgenommen. Die Erforderlichkeit der Kostenschätzung geht gerade davon aus, dass ein Bürgerbegehren haushaltswirksam sein kann. Allein der Umstand, dass für die Durchführung des Bürgerbegehrens bzw. für die Umsetzung des Ergebnisses des nachfolgenden Bürgerentscheids Haushaltsmittel der Gemeinde in Anspruch genommen werden müssen, reicht daher damit noch nicht hin, um den Ausschlussgrund des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 auszulösen (BeckOK KommunalR NRW/Peters, GO NRW, § 26 Rn. 50.1; ebenso Paal, in: Rehn/Cronauge/v. Lennep/Knirsch, GO NRW, § 26 Rn. 60). Nach § 26 Abs. 5 Satz 2 GO NRW darf ein Bürgerbegehren des Weiteren nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten vier Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Zwar war der Erhalt des Melbbades bereits Gegenstand eines Bürgerentscheids. Dieser liegt jedoch bereits mehr als vier Jahre zurück. 5. Transparenzpflichten nach § 26a GO NRW Mit Gesetz vom 25.03.2022 wurden zusätzlich Transparenzpflichten bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden eingeführt. Nach § 26a Abs. 1 GO NRW müssen die Unterlagen zur Einreichung eines Bürgerbegehrens eine Erklärung darüber enthalten, ob und in welcher Gesamthöhe die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genannten Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben. Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders für den Zweck der Vorbereitung und Durchführung desSeite 23 von 24 - 12 - Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bürgerbegehrens, deren Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt, sind unter Angaben des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung anzugeben. Die Vertretungsberechtigten haben nach § 26a Abs. 4 GO NRW bei Einreichung des Bürgerbegehrens an Eides statt zu versichern, dass der Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen worden ist. Die Vertretungsberechtigten sind ihren Mitteilungspflichten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachgekommen. Sie haben gemäß § 26a Abs. 1 GO NRW erklärt, für die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens Zuwendungen von Dritten in Höhe von insgesamt 2.723,18 Euro erhalten zu haben, wobei es sich überwiegend um mehrere Einzelspenden handelt, die über den Förderverein Unser Melbbad e.V. dem Bürgerbegehren zugeflossen sind. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben haben alle drei Vertretungsberechtigten an Eides statt versichert. IV. Gesamtergebnis Das Bürgerbegehren ist zulässig. Der Rat hat daher gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW festzustellen, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. gez. PenzSeite 24 von 24
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 02.11.2026, 11:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de