261855 · Mitteilungsvorlage
211. FNP-Änderung, Kölnstraße/Otto-Hahn-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 261855
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 19.10.2026
- Letzte Änderung
- 21.10.2026
Beratungsfolge
- noch nicht terminiert Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 261855 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III 211. FNP-Änderung, Kölnstraße/Otto-Hahn-Straße Beratungsfolge Naturschutzbeirat 25.11.2026 Kenntnisnahme Mitteilung: Gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Land- schaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage DS 1610095NV3 wird der Natur- schutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört (1.2.7 Beirats- erlass / § 70 LNatSchG). Die Anhörung des Naturschutzbeirates bei bedeutenden Bebauungsplänen sowie bei Flächennutzungsplanänderungen erfolgt durch die Untere Natur- schutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB. Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitz des Beirates Stellung, berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und Empfeh- lungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese ihren Auf- gabenbereich betreffen. In der nächstmöglichen Sitzung wird der Naturschutz- beirat über die eingereichte Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde sowie des Naturschutzbeirates in Form einer Mitteilungsvorlage unterrichtet. Beide Stellungnahmen sind der Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Anlage 1 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (öffentlich) 2 Anlage 2 Stellungnahme des Naturschutzbeirats vom 16.09.2026 (öffentlich)Seite 1 von 4 Anlage 1: Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 30.09.2026 Vorhaben 211. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bundesstadt Bonn „Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße“ Lage Stadtbezirk Bonn, OT Buschdorf Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB, Abfrage Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem. §2 Abs. 4 BauGB (Scoping) NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME Für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf, zwischen Kölnstraße, Otto-Hahn- Straße und Im großen Garten, ist eine Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 6325-1 gem. § 8 Abs. 3 BauGB geplant. Das ca. 1,32 ha große, am Rand des Bonner Ortsteils Buschdorf, im Außenbereich gelegene Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt, mit einzelnen Bäumen und Gehölzgruppen in den Randbereichen. Von der Flächennutzungsplanänderung sowie der im Parallelverfahren durchgeführten Aufstellung des BP 6325-1 sind keine Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte oder besonders wertvolle Biotope direkt betroffen. Gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen. Im parallelen Bebauungsplanverfahren sind die Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu ermitteln, zu bewerten und auszugleichen sowie die Artenschutzbelange zu beachten, die Ergebnisse der Artenschutzprüfungen im weiteren Verlauf zu berücksichtigen und verbindliche Maßnahmen in den Planungsprozess zu integrieren. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet zum Großteil als Wohnbaufläche dar. Der nordöstliche Bereich entlang der angrenzenden Kölnstraße ist als Grünfläche dargestellt. Die beabsichtige Planung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO kann nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, somit ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 8 Abs.3 BauGB im Parallelverfahren nötig. Bisherige Darstellung: Wohnbaufläche (w) Grünfläche Geplante Darstellung: Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel, 1.400 m² VKF Einzelhandel mit dem Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel Mit der geplanten Ausweisung als Sonderbaufläche würde die bisher im FNP ausgewiesene Grünfläche überplant. Im Sinne des Natur- und Artenschutzes, des Klimaschutzes, der Niederschlagsversickerung sowie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt regt die UNB an, die bisherige Darstellung im FNP als Grünfläche beizubehalten.Seite 2 von 4 Beteiligung des Naturschutzbeirates Da es sich im vorliegenden Fall um eine Änderung des Flächennutzungsplans handelt, wurde der Naturschutzbeirat gemäß des Beiratserlasses (RdErl. MURL 1990), als nicht eigenständiger TÖB, im Rahmen der „Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)“ durch die UNB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten (Anlage 1), deren Inhalt berücksichtigt wurde.Seite 3 von 4 Anlage 2: Stellungnahme des Naturschutzbeirats vom 16.09.2026 Vorhaben 211. FNP-Änderung Lage Stadtbezirk Bonn, OT Buschdorf Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB, Abfrage Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem. §2 Abs. 4 BauGB (Scoping) Wir lehnen die Änderung des Flächennutzungsplanes aus folgenden Gründen ab: 1. Wir beanstanden, dass in mittlerweile üblicher Weise Flächennutzungspläne nachlaufend zur Änderung anstehen - hier auch äußerst kleinflächig - um Planungsrecht zu schaffen, in das bereits vorliegende investorengerechte Bebauungspläne passgerecht eingefügt werden können. Das widerspricht der Rechtssystematik, nach der sich Bebauungspläne an großräumigeren Planungskonzepten orientieren sollen und nicht umgekehrt. Wir beanstanden die in Bonn gängige Umkehrung der verpflichtenden Vorgaben von §8(2) BauGB ausdrücklich und halten sie für zumindest rechtlich problematisch. Es fehlt regelmäßig, auch hier, ein Beleg dafür, dass die Voraussetzungen für die Nutzung des Ausnahmetatbestands nach §8(3) gegeben sind. Wir fordern daher, dass geprüft wird, ob die beabsichtigten Vorhaben möglich sind, ohne dafür den Flächennutzungsplan/Landschaftsplan ändern zu müssen – was einen Verzicht auf eng an die Kölnstraße anliegende Bebauung bedeuten würde. 2. Weder Vorhabenträger noch Verwaltung gelingt es, einen überzeugenden Nachweis zu führen, dass die Bebauung ohne Inanspruchnahme der Grünfläche an der Kölnstraße unmöglich sei. Es wird nicht nachgewiesen, dass die Verpflichtungen aus §1(1) und §4(1/2) LBodSchG im Planungsverfahren berücksichtigt und eingehalten wurden und eine entsprechende Abwägung stattgefunden hat. 3. Unseres Ermessens sind die vorgelegten Unterlagen (eine Karte und ein Kurztext, der die Wünsche des Investors zusammenfasst) unzureichend. Es fehlen wesentliche Bestandteile nach §2a BauGB. Damit ist die Änderung wahrscheinlich nach §6(2) BauGB nicht genehmigungsfähig.Seite 4 von 4
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 22.10.2026, 03:20 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de