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261855 · Mitteilungsvorlage

211. FNP-Änderung, Kölnstraße/Otto-Hahn-Straße

Nummer
261855
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
19.10.2026
Letzte Änderung
21.10.2026
  1. noch nicht terminiert Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 183,1 KB Öffnen ↗

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
261855
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
211. FNP-Änderung, Kölnstraße/Otto-Hahn-Straße
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 25.11.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Land-
schaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage DS 1610095NV3 wird der Natur-
schutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren
Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört (1.2.7 Beirats-
erlass / § 70 LNatSchG).
Die Anhörung des Naturschutzbeirates bei bedeutenden Bebauungsplänen
sowie bei Flächennutzungsplanänderungen erfolgt durch die Untere Natur-
schutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB.
Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitz des Beirates Stellung,
berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und Empfeh-
lungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese ihren Auf-
gabenbereich betreffen. In der nächstmöglichen Sitzung wird der Naturschutz-
beirat über die eingereichte Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde
sowie des Naturschutzbeirates in Form einer Mitteilungsvorlage unterrichtet.
Beide Stellungnahmen sind der Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt.
Anlage/n
1 Anlage 1 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (öffentlich)
2 Anlage 2 Stellungnahme des Naturschutzbeirats vom 16.09.2026 (öffentlich)Seite 1 von 4
Anlage 1:
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 30.09.2026
Vorhaben 211. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bundesstadt Bonn
„Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße“
Lage Stadtbezirk Bonn, OT Buschdorf
Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
nach § 4 (1) BauGB, Abfrage Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung gem. §2 Abs. 4 BauGB (Scoping)
NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME
Für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf, zwischen Kölnstraße, Otto-Hahn-
Straße und Im großen Garten, ist eine Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren
zum Bebauungsplan Nr. 6325-1 gem. § 8 Abs. 3 BauGB geplant.
Das ca. 1,32 ha große, am Rand des Bonner Ortsteils Buschdorf, im Außenbereich gelegene
Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt, mit einzelnen Bäumen und Gehölzgruppen
in den Randbereichen. Von der Flächennutzungsplanänderung sowie der im Parallelverfahren
durchgeführten Aufstellung des BP 6325-1 sind keine Natura-2000, Natur- oder
Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte oder besonders wertvolle Biotope direkt
betroffen. Gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist für die Ermittlung der
abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen. Im parallelen
Bebauungsplanverfahren sind die Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu ermitteln, zu bewerten und auszugleichen sowie die
Artenschutzbelange zu beachten, die Ergebnisse der Artenschutzprüfungen im weiteren
Verlauf zu berücksichtigen und verbindliche Maßnahmen in den Planungsprozess zu
integrieren.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet zum
Großteil als Wohnbaufläche dar. Der nordöstliche Bereich entlang der angrenzenden
Kölnstraße ist als Grünfläche dargestellt. Die beabsichtige Planung eines großflächigen
Lebensmittelvollsortimenters im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO kann nicht aus dem
wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, somit ist eine Änderung des
Flächennutzungsplanes gem. § 8 Abs.3 BauGB im Parallelverfahren nötig.
Bisherige Darstellung: Wohnbaufläche (w)
Grünfläche
Geplante Darstellung: Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel, 1.400 m² VKF
Einzelhandel mit dem Hauptsortiment Nahrungs- und
Genussmittel
Mit der geplanten Ausweisung als Sonderbaufläche würde die bisher im FNP ausgewiesene
Grünfläche überplant. Im Sinne des Natur- und Artenschutzes, des Klimaschutzes, der
Niederschlagsversickerung sowie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt regt die UNB an, die
bisherige Darstellung im FNP als Grünfläche beizubehalten.Seite 2 von 4
Beteiligung des Naturschutzbeirates
Da es sich im vorliegenden Fall um eine Änderung des Flächennutzungsplans handelt, wurde
der Naturschutzbeirat gemäß des Beiratserlasses (RdErl. MURL 1990), als nicht
eigenständiger TÖB, im Rahmen der „Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)“ durch die UNB beteiligt und
um Abgabe einer Stellungnahme gebeten (Anlage 1), deren Inhalt berücksichtigt wurde.Seite 3 von 4
Anlage 2: Stellungnahme des Naturschutzbeirats vom 16.09.2026
Vorhaben 211. FNP-Änderung
Lage Stadtbezirk Bonn, OT Buschdorf
Verfahren Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
nach § 4 (1) BauGB, Abfrage Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung gem. §2 Abs. 4 BauGB (Scoping)
Wir lehnen die Änderung des Flächennutzungsplanes aus folgenden Gründen ab:
1. Wir beanstanden, dass in mittlerweile üblicher Weise Flächennutzungspläne nachlaufend
zur Änderung anstehen - hier auch äußerst kleinflächig - um Planungsrecht zu schaffen, in das
bereits vorliegende investorengerechte Bebauungspläne passgerecht eingefügt werden
können. Das widerspricht der Rechtssystematik, nach der sich Bebauungspläne an
großräumigeren Planungskonzepten orientieren sollen und nicht umgekehrt. Wir beanstanden
die in Bonn gängige Umkehrung der verpflichtenden Vorgaben von §8(2) BauGB ausdrücklich
und halten sie für zumindest rechtlich problematisch. Es fehlt regelmäßig, auch hier, ein Beleg
dafür, dass die Voraussetzungen für die Nutzung des Ausnahmetatbestands nach §8(3)
gegeben sind. Wir fordern daher, dass geprüft wird, ob die beabsichtigten Vorhaben möglich
sind, ohne dafür den Flächennutzungsplan/Landschaftsplan ändern zu müssen – was einen
Verzicht auf eng an die Kölnstraße anliegende Bebauung bedeuten würde.
2. Weder Vorhabenträger noch Verwaltung gelingt es, einen überzeugenden Nachweis zu
führen, dass die Bebauung ohne Inanspruchnahme der Grünfläche an der Kölnstraße
unmöglich sei. Es wird nicht nachgewiesen, dass die Verpflichtungen aus §1(1) und §4(1/2)
LBodSchG im Planungsverfahren berücksichtigt und eingehalten wurden und eine
entsprechende Abwägung stattgefunden hat.
3. Unseres Ermessens sind die vorgelegten Unterlagen (eine Karte und ein Kurztext, der die
Wünsche des Investors zusammenfasst) unzureichend. Es fehlen wesentliche Bestandteile
nach §2a BauGB. Damit ist die Änderung wahrscheinlich nach §6(2) BauGB nicht
genehmigungsfähig.Seite 4 von 4

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Datenstand: 22.10.2026, 03:20 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de