261879-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Wartezeiten und Verfahren bei verspäteter Busbegleitung im Schülerspezialverkehr
Kerndaten
- Nummer
- 261879-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.10.2026
- Letzte Änderung
- 21.10.2026
Beratungsfolge
- noch nicht terminiert Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261879-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 40 Schulamt Dezernat: Dez. V Wartezeiten und Verfahren bei verspäteter Busbegleitung im Schülerspezialverkehr Beratungsfolge Schulausschuss 04.11.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung beantwortet die gestellten Fragen wie folgt: 1) Welche Vorgaben zu Wartezeiten an den Abholpunkten enthalten die Verträge bzw. Leistungsbeschreibungen der Stadt mit den beauftrag- ten Beförderungsunternehmen? Mögliche Wartezeiten an den vereinbarten Abholpunkten werden von den Fahrunternehmen individuell mit den Eltern vereinbart. Konkrete Vorgaben sind in Verträgen und Leistungsbeschreibungen nicht enthalten. 2) Wie ist das Verfahren geregelt, wenn eine Busbegleitung verspätet ist oder ausfällt? Wer entscheidet über Warten oder Weiterfahrt, und wie werden Eltern und Schule informiert? Ist eine Schülerin oder ein Schüler bzw. die bewilligte Integrationsassistenz nicht zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Abholort, wird die Fahrt nach einer kurzen Kulanzzeit fortgesetzt. Über den Zeitpunkt der Weiterfahrt entscheidet die Fahrerin bzw. der Fahrer unter Berücksichtigung der pünktlichen Ankunft an der Schule. Eine vertraglich festgelegte Wartezeit besteht nicht. Eine Informati on der Eltern und der Schule durch das Beförderungsunternehmen erfolgt nicht. 3) Wie viele Fälle sind der Verwaltung bekannt, in denen Schüler*innen wegen fehlender oder verspäteter Begleitung nicht befördert wurden? Falls solche Fälle nicht erfasst werden: Ist eine Erfassung geplant? Aktuell ist dem Schulträger ein Fall angezeigt worden, an dem die Beförderung nicht reibungslos funktionierte. Eine systematische Erfassung war bislang nicht nötig und ist zukünftig auch nicht vorgesehen. 4) Mit welchem zeitlichen Puffer zwischen geplanter Ankunft und Unter- richtsbeginn werden die Touren geplant? Die Beförderungsunternehmen erhalten die Unterrichtsanfangs- und -endzeiten und planen auf dieser Grundlage die Touren so, dass eine pünktliche Ankunft vor Unterrichtsbeginn gewährleistet ist. Die Abholzeiten werden mit den ErzieSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) hungsberechtigten abgestimmt. An einzelnen Schulen bestehen zudem Vorga ben, ab wann die Schülerinnen und Schüler das Fahrzeug verlassen dürfen, um die schulische Aufsicht sicherzustellen. 5) Wie werden behinderungsbedingte Bedarfe einzelner Schüler*innen in der Tourenplanung berücksichtigt, und auf welchem Weg können El- tern und Schulen entsprechende Hinweise einbringen? Neben der erforderlichen Beförderungsart (Sitz- oder Rollstuhlplatz) können Eltern weitere behinderungsbedingte Bedarfe im Antrag oder nachträglich mit teilen. Diese Hinweise werden individuell geprüft und im Rahmen der Möglich keiten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Beförderungsunternehmen auf ent sprechende Besonderheiten hingewiesen und sensibilisiert. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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