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261879-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Wartezeiten und Verfahren bei verspäteter Busbegleitung im Schülerspezialverkehr

Nummer
261879-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.10.2026
Letzte Änderung
22.10.2026
  1. noch nicht terminiert Kenntnisnahme
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  1. 261879 Volt-Anfrage: Wartezeiten und Verfahren bei verspäteter Busbegleitung im Schülerspezialverkehr

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261879-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
40 Schulamt
Dezernat:
Dez. V
Wartezeiten und Verfahren bei verspäteter
Busbegleitung im Schülerspezialverkehr
Beratungsfolge
Schulausschuss 04.11.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung beantwortet die gestellten Fragen wie folgt:
1) Welche Vorgaben zu Wartezeiten an den Abholpunkten enthalten die
Verträge bzw. Leistungsbeschreibungen der Stadt mit den beauftrag-
ten Beförderungsunternehmen?
Mögliche Wartezeiten an den vereinbarten Abholpunkten werden von den
Fahrunternehmen individuell mit den Eltern vereinbart. Konkrete Vorgaben sind
in Verträgen und Leistungsbeschreibungen nicht enthalten.
2) Wie ist das Verfahren geregelt, wenn eine Busbegleitung verspätet ist
oder ausfällt? Wer entscheidet über Warten oder Weiterfahrt, und wie
werden Eltern und Schule informiert?
Ist eine Schülerin oder ein Schüler bzw. die bewilligte Integrationsassistenz
nicht zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Abholort, wird die Fahrt nach einer
kurzen Kulanzzeit fortgesetzt. Über den Zeitpunkt der Weiterfahrt entscheidet
die Fahrerin bzw. der Fahrer unter Berücksichtigung der pünktlichen Ankunft an
der Schule. Eine vertraglich festgelegte Wartezeit besteht nicht. Eine Informati
on der Eltern und der Schule durch das Beförderungsunternehmen erfolgt nicht.
3) Wie viele Fälle sind der Verwaltung bekannt, in denen Schüler*innen
wegen fehlender oder verspäteter Begleitung nicht befördert wurden?
Falls solche Fälle nicht erfasst werden: Ist eine Erfassung geplant?
Aktuell ist dem Schulträger ein Fall angezeigt worden, an dem die Beförderung
nicht reibungslos funktionierte. Eine systematische Erfassung war bislang nicht
nötig und ist zukünftig auch nicht vorgesehen.
4) Mit welchem zeitlichen Puffer zwischen geplanter Ankunft und Unter-
richtsbeginn werden die Touren geplant?
Die Beförderungsunternehmen erhalten die Unterrichtsanfangs- und -endzeiten
und planen auf dieser Grundlage die Touren so, dass eine pünktliche Ankunft
vor Unterrichtsbeginn gewährleistet ist. Die Abholzeiten werden mit den ErzieSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
hungsberechtigten abgestimmt. An einzelnen Schulen bestehen zudem Vorga
ben, ab wann die Schülerinnen und Schüler das Fahrzeug verlassen dürfen,
um die schulische Aufsicht sicherzustellen.
5) Wie werden behinderungsbedingte Bedarfe einzelner Schüler*innen in
der Tourenplanung berücksichtigt, und auf welchem Weg können El-
tern und Schulen entsprechende Hinweise einbringen?
Neben der erforderlichen Beförderungsart (Sitz- oder Rollstuhlplatz) können
Eltern weitere behinderungsbedingte Bedarfe im Antrag oder nachträglich mit
teilen. Diese Hinweise werden individuell geprüft und im Rahmen der Möglich
keiten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung
berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Beförderungsunternehmen auf ent
sprechende Besonderheiten hingewiesen und sensibilisiert.
Anlage/n
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Datenstand: 22.10.2026, 04:18 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de