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261899 · Beschlussvorlage

Gebührensätze für das Jahr 2027 für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn.

Nummer
261899
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.10.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
  3. Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
261899
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Gebührensätze für das Jahr 2027 für die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn.
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
25.11.2026 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
26.11.2026 Empfehlung
Rat 10.12.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Gebührensätze für das Jahr 2027 für die Straßenreinigung in der Bundes-
stadt Bonn werden in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen. Die
Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung.
Begründung
Die Gebührensätze für das Jahr 2027 für die Straßenreinigung bleiben
gegenüber den Gebührensätzen für das Jahr 2026 unverändert.
Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung der Kosten mit dem Wirtschaftsplan
der bonnorange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der
Anlage 1b zu entnehmen. Außerdem werden neben den gebührenrelevanten
Kosten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten
Kosten/Erträge auf Seiten der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch
den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen Seite.
Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung
- steigt gegenüber dem Jahr 2026 lediglich um rund 318.000 EUR. Die
Verschiebungen auf Kostenseite werden in den Fußnoten zu Anlage 1a im
Einzelnen ausführlich erläutert.
Das Betriebsergebnis des Jahres 2024 weist eine Gebührenüberdeckung in
Höhe von 308.305,31 EUR aus. Die Verwaltung schlägt vor, hiervon
260.000,00 EUR in die Kalkulation der Gebühren für das Jahr 2027
einzustellen, so dass der Gesamtgebührenbedarf nur rund 41.000,00 EUR über
dem des Vorjahres liegt.
Wie in den vergangenen Jahren wird auch für das Jahr 2026 ein Zuwachs der
gewichteten Bemessungsgrundlage um 0,5 % prognostiziert.Seite 1 von 9
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Für die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals besteht
nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetztes (KAG) NRW ein
Wahlrecht, ob ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und
Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt wird.
Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft.
Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist aufgrund der
vorgegebenen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Zum Stichtag
31.12.2025 beträgt er 2,63%.
Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapitalzinsen der Stadt
Bonn berücksichtigt, liegt mit 2,28% darunter.
Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen
Nominalzinssatz von 2,63 % vorzuschlagen.
Zum einen ist für Benutzungsgebühren das Kostendeckungsgebot zu beachten
(s. § 6 Abs. 1 KAG); zum anderen sind nach den Bestimmungen der
Gemeindeordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) die Finanzmittel vorrangig, soweit
vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde
erbrachten Leistungen zu beschaffen.
Im Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation der Stadt Bonn ist es
unerlässlich, bei der Gebührenberechnung den rechtlich zustehenden Rahmen
auszuschöpfen und den höheren kalkulatorischen Zinssatz anzusetzen.
Bei einem Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 15 m Frontlänge,
Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung verbleibt es somit bei einer
Jahresgebühr in Höhe von 120,60 EUR. (Anlage 2.2)
Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2.1 zu entnehmen.
Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen
vom 22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung
allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein
Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster
beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 3 beigefügt.
Anlage/n
1 Straßenreinigung 2027 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Straßenreinigung 2027 Anlage 1a Kosten (öffentlich)
3 Straßenreinigung 2027 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich)
4 Straßenreinigung 2027 Anlage 2.1 Gebührensätze (öffentlich)
5 Straßenreinigung 2027 Anlage 2.2 Vergleichsfamilie (öffentlich)
6 Straßenreinigung 2027 Anlage 3 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 2 von 9
Anlage 1
Seite 1 von 2
Gebührenbedarfsberechnung
Straßenreinigung 2027
1. Rechtsgrundlagen
Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes
können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein
Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen.
Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die
Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung
durch die Satzung vom 16. Dezember 2025 (Amtsblatt S. 858) erhoben.
2. Berechnung der Gebühren
Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der
Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten
berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für
 Anliegerstraßen mit 100%
 Innerörtliche Straßen mit 90%
 Überörtliche Straßen mit 70%
vorgenommen wird.
Dementsprechend sind
 die Straßenart neben
 der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße)
zugewandten Grundstücksseiten sowie
 Zahl und Umfang der Reinigungen
maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr.
3. Letzte Gebührenänderung
Die letzte Gebührenänderung für das Kalenderjahr 2026 beschloss der Rat der Bundesstadt
Bonn am 16. Dezember 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2026. Die Gebühr für das Jahr
2026 beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich
je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 8,04 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 7,24 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 5,63 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse D wurde die Gebühr um einen Zuschlag von 40%
erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je m
Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 11,26 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 10,14 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 7,88 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.Seite 3 von 9
Anlage 1
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Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge
Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 120,60 EUR.
4. Kosten
Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 11.976.148,00 EUR
Abzüglich
- des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von -1.317.376,28 EUR
- Überdeckung aus 2024 - 260.000,00 EUR
ergibt sich ein Gebührenbedarf von 10.398.771,72 EUR
5. Notwendige Gebührensätze
Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig:
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge
bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 8,04 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 7,24 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 5,63 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse D erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen
Zuschlag von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung
jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 11,26 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 10,14 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 7,88 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.
6. Auswirkung der Gebührenänderung
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung für das Jahr 2027 bleiben gegenüber dem Jahr
2026 gleich.Seite 4 von 9
Gebührenbedarf
Straßenreinigung 2027
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2024 1)
BAB
EUR
2025 2)
Kalkulation
EUR
2025 1)
BAB
EUR
2026 2)
Kalkulation
EUR
2027 2)
Kalkulation
EUR
Personalaufwand 6.049.846,58 6.690.976,55 6.363.769,49 6.947.059,39 7.167.792,00 3)
Materialaufwand 791.216,39 873.932,32 810.378,02 917.321,91 924.334,00 4)
Betriebsaufwand 237.169,98 325.063,54 360.518,76 304.900,96 581.495,00
Verwaltungsaufwand 386.379,20 598.651,76 544.652,79 671.021,25 396.284,00
Vertriebsaufwand 31.283,08 38.666,55 22.400,26 35.906,98 34.265,00
Übriger Aufwand 124.182,80 189.526,14 127.106,60 188.281,44 244.266,00
Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 160.186,40 123.032,75 156.083,49 123.183,96 97.343,00
Sonstige betriebliche Aufwendungen 939.201,46 1.274.940,74 1.210.761,90 1.323.294,59 1.353.653,00 5)
Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 228.912,70 -54.763,68 -102.160,81 -107.179,80 51.088,00
Verrechnung Sparte Straßenreinigung -142.723,04 12.374,64 58.275,58 56.411,16 47.156,00
Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 906.149,84 922.441,08 831.851,22 895.195,56 898.610,00
Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 992.339,50 880.052,04 787.965,99 844.426,92 996.854,00 6)
Kalkulatorische Abschreibungen 842.894,43 835.149,95 905.912,22 967.725,54 904.764,00 7)
Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 255.037,95 195.379,13 172.010,47 225.816,10 215.153,00 7)
Summe der Kalkulatorischen Kosten 1.097.932,38 1.030.529,08 1.077.922,69 1.193.541,64 1.119.917,00 7)
9.870.536,31 10.750.430,73 10.250.798,09 11.225.644,45 11.562.550,00
Erträge aus Mieten und Pachten 86.013,12 80.521,80 75.017,73 75.678,44 75.922,00
Ertr. Verk. sonst.
Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte
Erstattungen von privaten Unternehmen
Erstattungen von übrigen Bereichen 7.277,01 5,25
Forderungen VLVG 673,31 6.860,90
Andere sonstige ordentliche Erträge
93.963,44 80.521,80 81.883,88 75.678,44 75.922,00
9.776.572,87 10.669.908,93 10.168.914,21 11.149.966,01 11.486.628,00
Personalaufwand 3.994,64 15.998,92 13.880,74 22.315,00 16.560,00
Sonstiger ordentlicher Aufwand 27,42
Interne Verrechnungen 30.245,92 28.428,78 29.930,86 32.084,00 37.960,00
verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 34.240,56 44.427,70 43.839,02 54.399,00 54.520,00 8)
Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 423.877,12 396.533,30 432.764,42 415.000,00 435.000,00 9)
458.117,68 440.961,00 476.603,44 469.399,00 489.520,00
Erstattungen von privaten Unternehmen 5,97 0,00 0,00 0,00 0,00
Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
5,97 0,00 0,00 0,00 0,00
458.111,71 440.961,00 476.603,44 469.399,00 489.520,00
10.234.684,58 11.110.869,93 10.645.517,65 11.619.365,01 11.976.148,00
-1.125.815,30 -1.222.195,69 -1.171.006,94 -1.278.130,15 -1.317.376,28
9.108.869,28 9.888.674,24 9.474.510,71 10.341.234,86 10.658.771,72
16.870,55
-260.000,00
9.108.869,28 9.888.674,24 9.474.510,71 10.358.105,41 10.398.771,72
9.417.174,59 9.890.837,00 9.825.660,03 10.365.749,00 10.403.716,00
308.305,31 2.162,76 351.149,32 7.643,59 4.944,28
Gebührenbedarf Strassenreinigung 9.888.674,24 9.888.674,24 9.474.510,71 10.358.105,41 10.398.771,72
Winterdienst 1.081.636,00 872.000,00 1.184.852,42 1.193.000,00 1.317.893,00 10)
Gesamt 10.970.310,24 10.760.674,24 10.659.363,13 11.551.105,41 11.716.664,72
Über-/Unterdeckung (-):
Gebührenbedarf laufendes Jahr
Überdeckung aus 2024
Gesamtgebührenbedarf
Gebührenaufkommen:
Unterdeckung aus 2023
Abzug Allgemeininteresse (11%)
Kosten (bonnorange AöR)
Summe
Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR)
Summe
Gesamtergebnis (bonnorange AöR)
Kosten (Stadt Bonn)
Summe
Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn)
Summe
Gesamtergebnis (Stadt Bonn)
Summe der Kosten gesamt
Seite 1 von 1Seite 5 von 9
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Fußnoten zur Anlage 1a (Straßenreinigung)
Die Verrechnungssystematik hat sich verändert bei den Standorten und der konkreten Leis-
tungszuordnung auf die Produkte (Mehrleistung für Stadtreinigung geplant).
1) Endgültiges Ergebnis 2024 und 2025 auf der Grundlage der Spitzabrechnung der Ge-
bührenumlage der bonnorange AöR mit der Stadt Bonn und der bei der Stadt gebuch-
ten Aufwendungen und Erträge laut SAP.
2) Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2025/2026/2027.
3) Der Personalaufwand erhöht sich durch Ergänzung der unstetigen Bezüge, geplante
Tarifsteigerungen und Veränderungen im Stellenplan (+221 TEUR bzw. +3,2 %).
4) Der Materialaufwand erhöht sich gegenüber der letzten Kalkulation um 7 TEUR bzw.
0,8%. Ursächlich hierfür sind die erhöhten Treibstoffkosten.
5) Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen um 30 TEUR bzw. 2,3 %. Ursäch-
lich hierfür sind erhöhte Sachaufwendungen für Dienst- und Schutzkleidung. Der Be-
triebsaufwand steigt (+277 TEUR) fast im gleichen Umfang wie der Verwaltungsaufwand
sinkt (-275 TEUR). Ursächlich hierfür, dass die IT-Projektkosten zu IT-Infrastruktur Be-
triebskosten werden.
6) Die internen Leistungsverrechnungen steigen um 152 TEUR bzw. 18,1 %. Ursächlich
hierfür ist primär die neue Verrechnung der Sparte Abfallwirtschaft für die Leistung des
Kundenservice mit 158 TEUR.
7) Die kalkulatorischen Kosten sinken um 74 TEUR bzw. -6,2 % wegen geringerer Ab-
schreibung für neue Fahrzeuge. Der kalkulatorische Zinssatz sinkt von 3,03 % in 2024,
auf 2,9 % in 2025, auf 2,76 % in 2026 und auf 2,63 % in 2027.
8) Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch antei-
lige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Fi-
nanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreinigung
abgebildet.
9) Die Leistungen des Kassen- und Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwal-
tung der Debitorenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die
Gebührenhoheit bei der Bundesstadt Bonn liegt.
10) Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern aus
dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge nicht
in den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt. Die erhebli-
chen Steigerungen ergeben sich aufgrund der Tarifsteigerungen (im Personalaufwand)
und der gestiegenen sonstigen betrieblichen Aufwendungen (für Mietaufwand von Win-
terdienst-Fahrzeuge). Die Leistungserbringung für den Winterdienst hat sich seit 2023
erhöht durch zusätzliche Touren auf Radwegen (Winter 2024 / 2025 beispielsweise
zum ersten Mal die Touren Nord-Süd sowie West-Ost Tangente.
Kosten Winterdienst der bonnorange AöR
Plan 2024 Plan 2025 Plan 2026 Plan 2027
1.178 TEUR 872 TEUR 1.193 TEUR 1.318 TEURSeite 6 von 9
Anlage 2
Straßenart Frontmeter
Sept/26 Gewichtung Erwartete gewichtete
Bem.Grdl.
Anliegerstraßen 683.952 m 1,00 683.952 m
Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 136.204 m 1,00 136.204 m
innerörtliche Straßen 316.280 m 0,90 284.652 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D ) 11.076 m 0,90 9.968 m
überörtliche Straßen 144.757 m 0,70 101.330 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 12.967 m 0,70 9.077 m
Summe 1.305.236 m 1.225.183 m
Straßenart Erwartete gew.
Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl.
Anliegerstraßen 683.952 m 100% 683.952 m
Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 136.204 m 140% 190.686 m
innerörtliche Straßen 284.652 m 100% 284.652 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 9.968 m 140% 13.955 m
überörtliche Straßen 101.330 m 100% 101.330 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 9.077 m 140% 12.708 m
Summe 1.225.183 m 1.287.283 m
0,5%
1.293.719 m
ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 11.976.148,00 EUR
Abschlag 11 % Allgemeininteresse -1.317.376,28 EUR
Überdeckung aus 2024 -260.000,00 EUR
Bereinigte ansatzfähige Kosten 10.398.771,72 EUR
Gesamtbemessungsgrundlage 1.293.719 m
Gebührensatz
Anliegerstraße 100,00% 8,04 EUR
innerörtliche Straße 90,00% 7,24 EUR
überörtliche Straße 70,00% 5,63 EUR
Zuschlag Gebührensatz
Anliegerstraße RKL D 8,04 EUR 3,22 EUR 11,26 EUR
innerörtliche Straße RKL D 7,24 EUR 2,90 EUR 10,14 EUR
überörtliche Straße RKL D 5,63 EUR 2,25 EUR 7,88 EUR
Straßenart Bem.-Grdl. / Meter Gebühr Aufkommen
Anliegerstraßen 683.952 8,04 EUR 5.498.974,00 EUR
innerörtliche Straßen 316.280 7,24 EUR 2.289.867,00 EUR
überörtliche Straßen 144.757 5,63 EUR 814.982,00 EUR
Anliegerstraßen RKL D 136.204 11,26 EUR 1.533.657,00 EUR
innerörtliche Straßen RKL D 11.076 10,14 EUR 112.311,00 EUR
überörtliche Straßen RKL D 12.967 7,88 EUR 102.180,00 EUR
10.351.971,00 EUR
51.745,00 EUR
10.403.716,00 EUR
zusätzliches Gebührenaufkommen durch Neuveranlagungen
voraus. Gebührenaufkommen inkl. der zusätzl. Bemessungsgrundlage für 2027
= 8,04 EUR
3. Kontrollrechnung
Ermittlung der Gebührensätze 2027
Nach dem Stand von September 2026 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter
Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen.
Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2027 kalkuliert worden.
Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen,
die der Reinigungsklasse D zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden.
Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage:
2. Gebührensätze
1. Bemessungsgrundlagen
6.436 m
voraussichtliches Gebührenaufkommen 2027:
zusätzliche Bemessungsgrundlagen durch Neuveranlagungen in Höhe vonSeite 7 von 9
Anlage 2
15 Frontmeter
Anliegerstr. 1 Frontmeter
2026 120,60 EUR 8,04 EUR
2027 120,60 EUR 8,04 EUR
Veränderung EUR +0,00 EUR +0,00 EUR
Veränderung % 0,00% 0,00%
VergleichsfamilieSeite 8 von 9
Anlage
3
Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante
zum 01.01.2025 01.01.2026 01.01.2027
um EUR/Frontmeter +0,34 +0,36 0
Stadt Letzte Änderung/ Satzung
bzw. gültig ab
Bonn (derzeit) 01.01.2026
Bonn (geplant) 01.01.2027
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.2026
Bielefeld 01.01.2023
Münster 01.01.2026
Münster (Vollreinigung inkl.
Gehweg) 01.01.2026
Stadt
Aachen und Bielefeld
Kriterien für die Zuordnung der Straßen sind unter anderem:
Anliegerstraßen
● überwiegend Verkehr, der von den Anliegern ausgelöst oder verursacht wird
● bis max. 400 KFZ/Spitzenstunde
● in der Regel Tempo-30-Zone und nicht Vorfahrtstraße
Innerörtliche Straßen
● bis max. 800 KFZ/Spitzenstunde
● alle Straßen, die nicht Anlieger- bzw. überörtliche Straßen sind
Überörtliche Straßen
● über 800 KFZ/Spitzenstunde
● Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und Anbindung an das überregionale Straßennetz
D-Klassen
● Straßen mit zusätzlichem Reinigungsaufwand (von Hauswand zu Hauswand) = Fußgängerzonen
Der städtische Allgemeinanteil in Höhe von 11 % errechnet sich demnach wie folgt:
BMG 09/2026 Gesamt Allgemeinanteil
Anliegerstraße 4 % 683.952 27.358
Innerörtlich 15 % 316.280 47.442
Überörtlich 40% 144.757 57.903
Fußgängerzonen 10% 160.247 16.025
1.305.236 148.728
siehe Erläuterungen
siehe Erläuterungen
11%
Berechnung des städtischen Anteils anhand der Bemessungsgrundlagen (BMG) für die Kalkulation 2026
Änderung des Gebührensatzes für Anliegerstraße 1 x wöchentlich
Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich / Gebührenerhebung in Bonn
Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NW) können die Gemeinden bei der
Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner-
und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen.
Das „öffentliche Interesse“ an der Straßenreinigung in der Stadt Bonn wurde mit 11,32 % an den
Gesamtkosten der Straßenreinigung ermittelt und auf 11 % festgesetzt.
Berechnung Allgemeininteresse / städtischer Anteil an der Straßenreinigung
Erläuterungen
unterschiedliche Tarifstruktur (keine Unterscheidung im Gebührensatz zwischen
inner- und überörtlicher Straße), daher kein Vergleich möglich.
Interkommunaler Vergleich
Anliegerverkehr EUR je Meter
Grundstücksseite (jährlich)
3,60 €
7,20 €
8,04 €
8,04 €Seite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de