261923-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zur Kleinen Anfrage bzgl. OGS-Betreuung
Kerndaten
- Nummer
- 261923-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.10.2026
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261923-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 40 Schulamt Dezernat: Dez. V Stellungnahme zur Kleinen Anfrage bzgl. OGS- Betreuung Beratungsfolge Schulausschuss Kenntnisnahme Rat Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung: 1. Wie wird die OGS-Betreuung in Bonn während der Weihnachts- und Osterferien geregelt? Welche Kosten entstehen durch die ak- tuelle Regelung? Aufgrund der notwendigen organisatorischen Vorlaufzeit wird es erst ab den Osterferien 2027 eine neue Regelung geben können. Näheres dazu siehe Ant- wort zu Frage 3. 2. Welche Veränderungen haben sich bei der Ferienbetreuung infolge des gesetzlichen Ganztagsanspruchs bereits ergeben? Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 25.02.2016 umfasst die OGS- Ferienbetreuung bisher 5 Wochen Betreuung in den Ferien sowie 5 weitere vor Ort festgelegte Betreuungstage. Der Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung, der im laufenden Schuljahr zunächst nur alle Kinder des ersten Jahrgangs um- fasst, schließt die Ferien mit ein und regelt eine Schließzeit von maximal vier Wochen im Jahr. Die Ferienangebote können im Rahmen der OGS stattfinden. Dies soll in Bonn im Schuljahr 2026/2027 durch eine stadtweite Kooperation der OGS-Träger erreicht werden. Sollte der Anspruch im Rahmen von OGS nicht gedeckt werden können, dann wird geprüft, ob die Kinder in dieser Zeit die Möglichkeit haben, an einem ande- ren anspruchserfüllenden Angebot teilzunehmen. Während der Schulferien können dies gem. § 24 Abs. 4 S. 4 SGB VIII auch Angebote von Tageseinrich- tungen sowie der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe sein. Der Erfüllungsan- spruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, nicht gegen die einzelne OGS, die das jeweilige Kind während der Schulzeit besucht (vgl. dazu die FAQ zum am 1. August 2026 in Kraft getretenen ge- meinsamen Erlass "Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganz- tags- und Betreuungsangebote im Primarbereich" htt- ps://www.schulministerium.nrw/faq-gemeinsamer-ogs-erlass).Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 3. Welche weiteren organisatorischen Anpassungen sind im Zusam- menhang mit der geplanten Ausweitung des Rechtsanspruchs ge- plant und mit welchen Kosten werden diese geplant? Die organisatorischen Anpassungen sollen sich nach Möglichkeit zunächst im Rahmen der bestehenden Regelungen im Offenen Ganztag bewegen. Die ak- tuelle vom Rat der Stadt Bonn für OGS beschlossene Musterkalkulation sieht eine Finanzierung der Ferienbetreuung für 50% der Kinder vor. Im letzten Schuljahr lag die Auslastung der Ferienangebote gesamtstädtisch bei durch- schnittlich rund 37%. Auch wenn einzelne Standorte bereits bei einer Auslas- tung von über 50% lagen, ist das Ziel, die zusätzlichen Bedarfe durch die stadtweite Kooperation zunächst ohne finanziellen Mehraufwand abzubilden. 4. Wie hoch ist der (geschätzte) Bedarf an einer OGS-Betreuung in den Weihnachtsferien und wie stellt die Verwaltung sicher, dass ausreichende personelle und räumliche Kapazitäten für die Ferien- betreuung vorhanden sind? Welche Abstimmungen erfolgen hierzu mit den freien Trägern der OGS? Nach ersten Gesprächen mit dem Sprechergremium der OGS-Träger hat die Verwaltung gemeinsam mit den OGS-Trägern eine Unterarbeitsgruppe zur OGS-Steuergruppe zum Thema Ferienbetreuung gegründet. Ziel sollte es in einem ersten Schritt sein, durch die Planung standortübergrei- fender Kooperationen der OGS-Träger die zusätzlichen Betreuungsbedarfe der Eltern zu decken. Das bedeutet, dass die zusätzliche Betreuung nicht an dem OGS-Standort des Kindes stattfindet, an dem es während der Unterrichtszeiten betreut wird. Je nach Anzahl der Anmeldungen kann das Betreuungsangebot an einer benachbarten OGS, an einem anderen OGS-Standort im Stadtbezirk oder auch an einem Standort im Bonner Stadtgebiet durchgeführt werden. Die Kinder werden dort gemeinsam mit anderen angemeldeten Kindern von päd- agogischen Mitarbeitenden des anderen OGS-Standortes im Rahmen einer Kooperation betreut. Im zweiten Schritt wurde im September 2026 bei den Eltern abgefragt, ob sie über die bereits bisher in der OGS angebotenen 6 Wochen Ferienbetreuung hinaus mehr Betreuung in den Ferien brauchen. Dabei wurden die Eltern gebe- ten, nur die bis zu zwei zusätzlichen Wochen anzugeben, die nicht an ihrem OGS-Standort angeboten werden. Im Hinblick auf die bis dahin zu klärenden organisatorischen Fragen bezieht sich die Abfrage auf die Osterferien und die Sommerferien 2027. Eine erste Auswertung der Rückmeldungen der Eltern wird in der Unterarbeitsgruppe mit den Trägern in der ersten Woche nach den Ferien vorgenommen. Dann wird klarer werden, wie hoch die Bedarfe der El- tern sind und ob dies ggf. weitergehende personelle oder finanzielle Konse- quenzen hat. 5. Sieht die Verwaltung Herausforderungen bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs während der Ferienzeiten und wenn ja, welche? Bei der Abfrage der Bedarfe ist zu berücksichtigen, dass einige Eltern noch nicht verbindlich einschätzen können, wie hoch ihr Betreuungsbedarf in den abgefragten Ferien sein wird. Zudem erfordert eine schulübergreifende Ferien- betreuung eine neue Ferienorganisation und eine konkrete konzeptionelle Aus- gestaltung vor Ort.Seite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Darüber hinaus muss auch eine Regelung der Essensabrechnung getroffen werden, die berücksichtigt, dass die Kinder in einer anderen OGS als an dem OGS-Standort betreut werden, für den die Eltern einen Betreuungsvertrag mit dem Träger geschlossen haben. Es wird auch noch zu klären sein, wie damit umgegangen wird, wenn ein OGS- Standort schon mit den internen Kindern eine Ferienauslastung von mehr als 50% hat oder gesamtstädtisch ein Betreuungsbedarf in den Ferien von über 50% besteht. Sollte das Ferienangebot im Schuljahr 2026/2027 noch bedarfs- deckend sein, dann muss auch beachtet werden, dass der Rechtsanspruch aufwachsend ist, d.h. im Schuljahr 2027/2028 sind es bereits zwei Jahrgänge, die einen Anspruch auf die ausgeweitete Ferienbetreuung haben. Ab dem Schuljahr 2029/2030 haben dann alle Kinder diesen Anspruch. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 02.11.2026, 10:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de