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261988 · Große Anfrage

BBB-Anfrage "Erkenntnisse, Gefahrenabwehrmaßnahmen und behördliche Zusammenarbeit im Vorfeld und Umfeld der Amokfahrt vom 3. Dezember 2025 in der Bonner Innenstadt"

Nummer
261988
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
21.10.2026
Letzte Änderung
22.10.2026
  1. noch nicht terminiert Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz Kenntnisnahme
  2. noch nicht terminiert Rat Kenntnisnahme
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Große Anfrage
öffentlich
261988Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Fragesteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Johannes Schott
Marcel Schmitt
21.10.2026
BBB-Anfrage "Erkenntnisse,
Gefahrenabwehrmaßnahmen und behördliche
Zusammenarbeit im Vorfeld und Umfeld der
Amokfahrt vom 3. Dezember 2025 in der Bonner
Innenstadt"
Beratungsfolge
Rat 12.11.2026 Kenntnisnahme
Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und
Bevölkerungsschutz
17.11.2026 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Lagen der Stadt Bonn, dem Ordnungsamt als Gefahrenabwehrbehörde,
dem Gesundheitsamt, dem Sozialpsychiatrischen Dienst oder sonstigen
städtischen Ämtern frühzeitig vor der Amokfahrt vom 3. Dezember 2025 zu
der tatverdächtigen Person N.N. (LG Bonn, Az. 24 Ks 5/26) konkrete
Erkenntnisse oder Hinweise auf eine mögliche Eigen- oder
Fremdgefährdung im Sinne des PsychKG vor? Falls ja: welcher Art und
welchen Datums sind diese Informationen und wie wurden diese von den
oben genannten Behörden bewertet?
a) Lagen der Stadt Bonn oder den oben genannten Ämtern Kenntnisse
darüber vor, ob N.N. bereits vor dem 3. Dezember 2025 – etwa
durch Körperverletzungen, Diebstahl, Sachbeschädigungen oder
Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum und auf öffentlichen
Plätzen auffällig geworden war und Bonner Bürger gefährdet hat?
b) Hat die Stadt Bonn vor dem 3. Dezember 2025 Ordnungs- oder
Zwangsmaßnahmen gegen N.N. durchgeführt?
c) Ab wann war der Stadt Bonn bekannt, ob N.N. unter Betreuung steht
und hatte die Stadt Bonn bzw. die zuständigen Stellen Kontakt zu
einem Betreuer? Ist der Stadt Bonn bekannt, dass ggf. auch eine
Unterbringung nach Betreuungsrecht zur Abwehr von Gefahren
möglich war?
2. Wurde aufgrund möglicher konkreter Erkenntnisse und Hinweise gemäß
Ziffer 1 gehandelt und zum Zweck der Gefahrenabwehr eingeschritten?
3. Welche Maßnahmen hat die Stadt Bonn bzw. das Ordnungsamt gegenüber
dieser Person bislang durchgeführt und angeordnet, aufgeschlüsselt nachSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Kalenderjahr?
4. Wurden sämtliche Taten dieser Person – auch solche, die sich gegen
städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder gegen städtische bzw.
öffentliche Anlagen richteten – pflichtgemäß zur Anzeige gebracht?
5. Wann genau hat das Ordnungsamt vor und nach dem Tattag am 3.
Dezember 2025 Maßnahmen zur Prüfung einer Unterbringung wegen
Eigen- oder Fremdgefährdung bezüglich dieser Person eingeleitet?
Fragen zu weiteren/anderen Personen auf Bonner Stadtgebiet
6. An wievielen Einweisungen wegen Verdachts auf Fremdgefährdung gem.
PsychKG war das Ordnungsamt der Stadt Bonn in den Jahren 2023 bis
2025 pro Jahr beteiligt?
a) Über wie viele nicht untergebrachte Personen in Bonn mit
Auffälligkeiten, die auf eine Fremdgefährdung und Gefahren für die
öffentliche Sicherheit hindeuten, hat das Ordnungsamt derzeit
Kenntnis?
7. Wie wird ab sofort sichergestellt bzw. kontrolliert, dass derartige Personen
einer Prüfung nach dem PsychKG zugeführt werden, um mögliche
schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit frühzeitig zu
beenden?
8. Welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um die Öffentlichkeit in
Bonn vor Personen zu schützen, bei denen eine psychische Erkrankung
und zugleich eine potenzielle Fremdgefährdung vorliegen?
9. Die Stadt Bonn und das Ordnungsamt können zum Zweck der
Verhinderung von Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, personenbezogene
Daten mit Polizei und Justiz und Betreuern austauschen; die DSGVO findet
bei diesem Verarbeitungszweck keine Anwendung. Praktizieren die Stadt
Bonn und die zuständigen Ämter einen solchen Datenaustausch und eine
entsprechende Zusammenarbeit mit Polizei und Justiz – und wenn ja, in
welcher Form und auf welcher Rechtsgrundlage im Einzelnen?
Begründung
Zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit in Bonn ist eine offene Befassung
mit dem Thema Fremdgefährdung und dem angemessenen dienstlichen
Umgang damit erforderlich. Die Amokfahrt vom 3. Dezember 2025 in der
belebten Innenstadt hätte nach Einschätzung gerichtlich bestellter Zeugen mit
einer Vielzahl von Todesopfern enden können.
In dem seit September 2026 vor dem Landgericht Bonn laufenden und
nunmehr abgeschlossenen Verfahren wurde eine Vielzahl von Straftaten sowie
mehrere, durch das Amtsgericht Bonn bereits abgeurteilte Vorstrafen
aufgearbeitet, die N.N. mutmaßlich seit etwa 2020 im öffentlichen Raum derSeite 2 von 3
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Stadt Bonn begangen haben soll. Aufgrund der Anklage und der
Zeugenschilderungen steht die Vermutung im Raum, dass eine psychische
Erkrankung und eine verminderte Schuldfähigkeit der Person sowie eine
Fremdgefährdung für die Bonner Bevölkerung und die öffentliche Sicherheit
bereits länger bestanden und bekannt waren, und dass eine frühzeitige
Behandlung oder Unterbringung – auch zum Zweck der Gefahrenabwehr – die
Tat vom 3. Dezember 2025 möglicherweise hätte verhindern können. Gestützt
wird diese Vermutung durch den Umstand, dass das Landgericht die
Verurteilung unter anderem mit einer bestehenden Wiederholungsgefahr
begründet hat.
Die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen soll dem Rat und der
Öffentlichkeit eine fundierte Grundlage dafür bieten, bestehende Verfahren der
städtischen Gefahrenabwehr, der Zusammenarbeit zwischen Ordnungsamt,
Gesundheitsamt, Sozialpsychiatrischem Dienst, Polizei und Justiz sowie der
PsychKG-Praxis zu bewerten und, soweit erforderlich, zu verbessern.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 22.10.2026, 03:20 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de