261988 · Große Anfrage
BBB-Anfrage "Erkenntnisse, Gefahrenabwehrmaßnahmen und behördliche Zusammenarbeit im Vorfeld und Umfeld der Amokfahrt vom 3. Dezember 2025 in der Bonner Innenstadt"
Kerndaten
- Nummer
- 261988
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 21.10.2026
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Beratungsfolge
- noch nicht terminiert Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz Kenntnisnahme
- noch nicht terminiert Rat Kenntnisnahme
Dateien
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Große Anfrage öffentlich 261988Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Fragesteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Johannes Schott Marcel Schmitt 21.10.2026 BBB-Anfrage "Erkenntnisse, Gefahrenabwehrmaßnahmen und behördliche Zusammenarbeit im Vorfeld und Umfeld der Amokfahrt vom 3. Dezember 2025 in der Bonner Innenstadt" Beratungsfolge Rat 12.11.2026 Kenntnisnahme Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz 17.11.2026 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Lagen der Stadt Bonn, dem Ordnungsamt als Gefahrenabwehrbehörde, dem Gesundheitsamt, dem Sozialpsychiatrischen Dienst oder sonstigen städtischen Ämtern frühzeitig vor der Amokfahrt vom 3. Dezember 2025 zu der tatverdächtigen Person N.N. (LG Bonn, Az. 24 Ks 5/26) konkrete Erkenntnisse oder Hinweise auf eine mögliche Eigen- oder Fremdgefährdung im Sinne des PsychKG vor? Falls ja: welcher Art und welchen Datums sind diese Informationen und wie wurden diese von den oben genannten Behörden bewertet? a) Lagen der Stadt Bonn oder den oben genannten Ämtern Kenntnisse darüber vor, ob N.N. bereits vor dem 3. Dezember 2025 – etwa durch Körperverletzungen, Diebstahl, Sachbeschädigungen oder Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum und auf öffentlichen Plätzen auffällig geworden war und Bonner Bürger gefährdet hat? b) Hat die Stadt Bonn vor dem 3. Dezember 2025 Ordnungs- oder Zwangsmaßnahmen gegen N.N. durchgeführt? c) Ab wann war der Stadt Bonn bekannt, ob N.N. unter Betreuung steht und hatte die Stadt Bonn bzw. die zuständigen Stellen Kontakt zu einem Betreuer? Ist der Stadt Bonn bekannt, dass ggf. auch eine Unterbringung nach Betreuungsrecht zur Abwehr von Gefahren möglich war? 2. Wurde aufgrund möglicher konkreter Erkenntnisse und Hinweise gemäß Ziffer 1 gehandelt und zum Zweck der Gefahrenabwehr eingeschritten? 3. Welche Maßnahmen hat die Stadt Bonn bzw. das Ordnungsamt gegenüber dieser Person bislang durchgeführt und angeordnet, aufgeschlüsselt nachSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Kalenderjahr? 4. Wurden sämtliche Taten dieser Person – auch solche, die sich gegen städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder gegen städtische bzw. öffentliche Anlagen richteten – pflichtgemäß zur Anzeige gebracht? 5. Wann genau hat das Ordnungsamt vor und nach dem Tattag am 3. Dezember 2025 Maßnahmen zur Prüfung einer Unterbringung wegen Eigen- oder Fremdgefährdung bezüglich dieser Person eingeleitet? Fragen zu weiteren/anderen Personen auf Bonner Stadtgebiet 6. An wievielen Einweisungen wegen Verdachts auf Fremdgefährdung gem. PsychKG war das Ordnungsamt der Stadt Bonn in den Jahren 2023 bis 2025 pro Jahr beteiligt? a) Über wie viele nicht untergebrachte Personen in Bonn mit Auffälligkeiten, die auf eine Fremdgefährdung und Gefahren für die öffentliche Sicherheit hindeuten, hat das Ordnungsamt derzeit Kenntnis? 7. Wie wird ab sofort sichergestellt bzw. kontrolliert, dass derartige Personen einer Prüfung nach dem PsychKG zugeführt werden, um mögliche schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit frühzeitig zu beenden? 8. Welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen, um die Öffentlichkeit in Bonn vor Personen zu schützen, bei denen eine psychische Erkrankung und zugleich eine potenzielle Fremdgefährdung vorliegen? 9. Die Stadt Bonn und das Ordnungsamt können zum Zweck der Verhinderung von Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, personenbezogene Daten mit Polizei und Justiz und Betreuern austauschen; die DSGVO findet bei diesem Verarbeitungszweck keine Anwendung. Praktizieren die Stadt Bonn und die zuständigen Ämter einen solchen Datenaustausch und eine entsprechende Zusammenarbeit mit Polizei und Justiz – und wenn ja, in welcher Form und auf welcher Rechtsgrundlage im Einzelnen? Begründung Zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit in Bonn ist eine offene Befassung mit dem Thema Fremdgefährdung und dem angemessenen dienstlichen Umgang damit erforderlich. Die Amokfahrt vom 3. Dezember 2025 in der belebten Innenstadt hätte nach Einschätzung gerichtlich bestellter Zeugen mit einer Vielzahl von Todesopfern enden können. In dem seit September 2026 vor dem Landgericht Bonn laufenden und nunmehr abgeschlossenen Verfahren wurde eine Vielzahl von Straftaten sowie mehrere, durch das Amtsgericht Bonn bereits abgeurteilte Vorstrafen aufgearbeitet, die N.N. mutmaßlich seit etwa 2020 im öffentlichen Raum derSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Stadt Bonn begangen haben soll. Aufgrund der Anklage und der Zeugenschilderungen steht die Vermutung im Raum, dass eine psychische Erkrankung und eine verminderte Schuldfähigkeit der Person sowie eine Fremdgefährdung für die Bonner Bevölkerung und die öffentliche Sicherheit bereits länger bestanden und bekannt waren, und dass eine frühzeitige Behandlung oder Unterbringung – auch zum Zweck der Gefahrenabwehr – die Tat vom 3. Dezember 2025 möglicherweise hätte verhindern können. Gestützt wird diese Vermutung durch den Umstand, dass das Landgericht die Verurteilung unter anderem mit einer bestehenden Wiederholungsgefahr begründet hat. Die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen soll dem Rat und der Öffentlichkeit eine fundierte Grundlage dafür bieten, bestehende Verfahren der städtischen Gefahrenabwehr, der Zusammenarbeit zwischen Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Sozialpsychiatrischem Dienst, Polizei und Justiz sowie der PsychKG-Praxis zu bewerten und, soweit erforderlich, zu verbessern. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 22.10.2026, 03:20 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de