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262000 · Beschlussvorlage

29. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

Nummer
262000
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.10.2026
Letzte Änderung
29.10.2026
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Hardtberg Stadtbezirk
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
262000
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
13 Presseamt
Dezernat:
Dez. OB
29. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Hauptausschuss 03.12.2026 Empfehlung
Rat 10.12.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 29. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird
gem. der Anlage 1 beschlossen.
Begründung
Auf die zusätzliche Schaltung von Anzeigen kann verzichtet werden. Dies bringt
eine jährliche Einsparung in Höhe von rund 23.000 Euro.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.01.14 Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
1.01.14.04 Amtliche Veröffentlichungen
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt in Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
-23.000
EUR
113000114/74.1000
(Innenauftrag
1340000)
Einsparung bereits
bei
Haushaltsanmeldung
2027/28Seite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
berücksichtigt
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
-23.000
EUR
Anlage/n
1 29. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
(öffentlich)
2 Synopse der bisherigen und neuen Fassung (öffentlich)Seite 2 von 5
Artikel I
Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 1. Juli 1996 (zuletzt geändert am 8. Oktober 2026)
wird wie folgt geändert:
1. § 18 Öffentliche Bekanntmachungen erhält folgende Fassung:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben
sind, werden im Amtsblatt der Stadt Bonn vorgenommen, soweit gesetzlich nichts
anderes vorgeschrieben ist.
(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes.
Artikel II
Die Satzung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
29. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Vom XX.XX.XXXX
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.2026 folgende Satzung beschlossen.Seite 3 von 5
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
I. Synopse der bisherigen und neuen Fassung §18 Öentliche Bekanntmachungen,
Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
§18 Öentliche
Bekanntmachungen
Stand: 08. Oktober 2026
§18 Öentliche
Bekanntmachungen
neu
Erläuterungen zu
inhaltlichen Änderungen
(1) Öentliche
Bekanntmachungen der
Stadt, die durch
Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind, werden
im Amtsblatt der Stadt Bonn
vorgenommen, soweit
gesetzlich nichts anderes
vorgeschrieben ist.
(1) Öentliche
Bekanntmachungen der
Stadt, die durch
Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind, werden
im Amtsblatt der Stadt Bonn
vorgenommen, soweit
gesetzlich nichts anderes
vorgeschrieben ist.
(2) Auf die öentlichen
Bekanntmachungen im
Amtsblatt der Stadt Bonn
wird nachrichtlich in dem
Wochenblatt “Schaufenster”
hingewiesen. Auf die
Tagesordnungen der
Ratssitzungen erfolgt ein
zusätzlicher Hinweis in den
Zeitungen “Bonner
Rundschau” und “General-
Anzeiger”.
Auf die Tagesordnungen der
Sitzungen der
Bezirksvertretungen Bonn,
Beuel und Hardtberg erfolgt
ein nachrichtlicher Hinweis
im Wochenblatt
“Schaufenster”; auf die
Tagesordnungen der
Sitzungen der
Bezirksvertretung Bad
Godesberg wird im
Wochenblatt “Blickpunkt”
(Ausgabe Bad Godesberg)
hingewiesen.
Auf die zusätzliche Schaltung
von Anzeigen wird künftig
verzichtet.
Dies bringt eine jährliche
Einsparung in Höhe von rund
23.000 Euro.
(3) Als Tag der
Bekanntmachung gilt der
Ausgabetag des Amtsblattes.
(2) Als Tag der
Bekanntmachung gilt der
Ausgabetag des Amtsblattes.
Aus Satz 3 wird Satz 2.Seite 4 von 5
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 10:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de