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241761-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu Bürgerantrag: Aufstellung von Fahrradständern im Bereich Meckenheimer Allee zwischen Nußallee und Katzenburgweg

Nummer
241761-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
26.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241761 Bürgerantrag: Aufstellung von Fahrradständern im Bereich Meckenheimer Allee zwischen Nußallee und Katzenburgweg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241761-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zu Bürgerantrag: Aufstellung von
Fahrradständern im Bereich Meckenheimer Allee
zwischen Nußallee und Katzenburgweg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 26.11.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Wunsch nach Fahrradständern entlang der Meckenheimer Allee im Bereich
der Hausnummer 172 (Institut für Geodäsie und Geoinformation) kann durch
die Verwaltung nachvollzogen werden, wurde sich in der Vergangenheit bereits
durch eine Bürgereingabe gewünscht und dementsprechend geprüft.
Der Gehweg vor dem Gebäude weist eine Breite von rund 3,00 m auf und ist
teilweise abgepollert. Würde man die Poller an dieser Stelle durch
Fahrradständer ersetzen, entstünde ein Flächenbedarf von mindestens 1,20 m
ab Fahrbahnkante (ergibt sich aus Anlehnbügel plus je ein Fahrrad rechts und
links). Im besten Fall würden also 1,80 m Gehwegbreite verbleiben. Gehwege
sollen nach Regelwerk sowie Grundsatzbeschluss 2,50 m breit sein. In
Ausnahmefällen können Breiten von 1,50 m akzeptiert werden.
Da dieser Gehweg durch die anliegenden Uni-Institute sehr stark durch
Fußverkehr frequentiert ist, ist hier das Maß von 2,50 m anzuwenden.
Da zudem davon auszugehen ist, dass an einen Bügel evtl. pro Seite auch 2-3
Fahrräder angeschlossen werden, bestünde die Gefahr, dass der Gehweg
somit noch weiter eingeschränkt würde.
Dementsprechend kann aus verkehrsplanerischer Sicht die Aufstellung von
Fahrradständern vor Hausnummer 172 nicht empfohlen werden.
Auch vor den umliegenden Häusern bietet sich das Aufstellen von
Fahrradständern auf dem Gehweg aufgrund der vorhandenen Breiten leider
nicht an.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt. Hiermit ist das Verfahren nach §24 GO NRW
abgeschlossen.
Anlage/n
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