Zum Inhalt springen

← zurück zu 253755

253755-01 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische Entsorgungskooperation (REK)

Nummer
253755-01
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
24.10.2026
Letzte Änderung
27.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 397,5 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 253755 Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische Entsorgungskooperation (REK)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (7.027 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
253755-01
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische
Entsorgungskooperation (REK)
Beratungsfolge
Rat 12.11.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
In die Verbandsversammlung wird entsandt:
Stellvertretung von Frau Bänsch-Baltruschat:
______________
Begründung
Der Verbandsversammlung der REK gehörten zuletzt folgende durch die
Bundesstadt Bonn entsandte Vertreter an:
Vertreter Stellvertreter
1 StBR Helmut Wiesner
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
1.Stellvertreter
Michael Fark
2.Stellvertreter
Azra Zürn
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
2 Justin Dennhardt -CDU- Jan Brockmann -CDU-
3 Beate Bänsch-Baltruschat -Grüne- Paul Brückner -Grüne-
4 Katharina Steingräber -SPD- Max Biniek -SPD-
Herr Paul Brückner möchte sein Mandat zum 01.11.2026 abgeben. Daher ist
für seine Position ein neues Mitglied zu entsenden.
Wahlgrundlage/ Kennzeichnung REK
Zweckverbandsmitglieder der REK sind die Bundesstadt Bonn (20 %),Seite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
der Rhein-Sieg-Kreis (20 %), der Kreis Neuwied (20 %), der Rhein-Lahn-Kreis
(20 %) und der Landkreis Ahrweiler (20 %).
Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist in § 7
der Zweckverbandssatzung geregelt. Die Verbandsversammlung besteht aus
vier stimmberechtigten Vertretern je Zweckverbandsmitglied. Jedes Mitglied
eines Zweckverbandes hat insgesamt eine Stimme. Jeweils drei Vertreter
werden von der Vertretungskörperschaft des jeweiligen
Zweckverbandsmitgliedes für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den
Dienstkräften des Verbandsmitgliedes in die Verbandsversammlung entsandt.
Für jeden Vertreter wird für den Fall seiner Verhinderung jeweils ein
Stellvertreter bestellt. Weiterer Vertreter ist jeweils der gesetzliche Vertreter
des Zweckverbandsmitgliedes oder ein von diesem vorgeschlagener Beamter
oder Beschäftigter des Zweckverbandmitgliedes. Für diese Vertreter werden für
den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Stellvertreter bestellt.
Die Nachbesetzung erfolgt gemäß § 50 Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 2 GO NRW
durch den Rat. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die
Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung“ zu verweisen.
Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.
Dauer der Bestellung
Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt wurden, bis
zum Amtsantritt der neu bestellten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft eines
Vertreters in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen
seiner Wahl oder Entsendung wegfallen.
Anlage/n
1 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung (öffentlich)
2 REK-Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes (öffentlich)Seite 2 von 4
Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einer
Verbandsversammlung gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher
von kommunalen Mitgliedern in der Verbandsversammlung gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die persönlichen
Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Mitglied der Verbandsversammlung diejenigen Mindestkenntnisse
und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden
Geschäftsvorgänge des Verbandes auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu
können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische
Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte des Verbandsvorstehers und
der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung mit den
gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der
Organisation und Führungsstruktur des Verbandes, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen
Lage und Leistungskraft vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die fachlichen
Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die
genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden,
wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Mitglied der Verbandsversammlung selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor, die entsprechend gelten:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Verwaltungsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 3 von 4
Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Rheinische Entsorgungs-
Kooperation“
Verbandsvorstehender: Jörg Denninghoff
Stellvertretender: Marcel Willig
Sprecher der Geschäftsführung: Sascha Hurtenbach
Geschäftsführer: Benedikt Stapper
Vertreter Mitgliedskommune
Helmut Wiesner Bundesstadt Bonn
Justin Dennhardt Bundesstadt Bonn
Katharina Steingräber Bundesstadt Bonn
Beate Bänsch-Balltruschat Bundesstadt Bonn
Clemens Overath Rhein-Sieg-Kreis
Wilhelm Windhuis Rhein-Sieg-Kreis
Werner Albrecht Rhein-Sieg-Kreis
Tim Hahlen Rhein-Sieg-Kreis
Achim Hallerbach (Landrat) Kreis Neuwied
Pierre Fischer Kreis Neuwied
Joachim Hoppen Kreis Neuwied
Volker Mendel Kreis Neuwied
Jörg Denninghoff (Landrat) Rhein-Lahn-Kreis
Klaus Brand Rhein-Lahn-Kreis
Manfred Friesenhahn Rhein-Lahn-Kreis
Nicole Brönner Rhein-Lahn-Kreis
Cornelia Weigand (Landrätin) Landkreis Ahrweiler
Udo Stratmann Landkreis Ahrweiler
Friedhelm Münch Landkreis Ahrweiler
Fritz Langenhorst Landkreis AhrweilerSeite 4 von 4

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@lage ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 12:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de