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253755 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische Entsorgungskooperation (REK)

Nummer
253755
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.12.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253755-01 Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische Entsorgungskooperation (REK)

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Beschlussvorlage
öffentlich
253755
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische
Entsorgungskooperation (REK)
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
In die Verbandsversammlung werden entsandt:
Vertreter Stellvertreter
1 StBR Helmut Wiesner
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
1.Stellvertreter
Michael Fark
2.Stellvertreterin
Azra Zürn
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
2
3
4
Begründung
Allgemeines
Zweckverbandsmitglieder der REK sind die Bundesstadt Bonn (20 %),
der Rhein-Sieg-Kreis (20 %), der Kreis Neuwied (20 %), der Rhein-Lahn-Kreis
(20 %) und der Landkreis Ahrweiler (20 %).
Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist in § 7
der Zweckverbandssatzung geregelt. Die Verbandsversammlung besteht aus
vier stimmberechtigten Vertretern je Zweckverbandsmitglied. Jedes Mitglied
eines Zweckverbandes hat insgesamt eine Stimme. Jeweils drei Vertreter
werden von der Vertretungskörperschaft des jeweiligen
Zweckverbandsmitgliedes für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus denSeite 1 von 5
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Dienstkräften des Verbandsmitgliedes in die Verbandsversammlung entsandt.
Für jeden Vertreter wird für den Fall seiner Verhinderung jeweils ein
Stellvertreter bestellt. Weiterer Vertreter ist jeweils der gesetzliche Vertreter
des Zweckverbandsmitgliedes oder ein von diesem vorgeschlagener Beamter
oder Beschäftigter des Zweckverbandmitgliedes. Für diese Vertreter werden für
den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Stellvertreter bestellt.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß §
50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat
vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die
Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung“ zu verweisen. Der Sitz
des Oberbürgermeisters bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten
ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit
eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der
Verbandsversammlungssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet
insoweit nur auf die verbleibenden 3 Sitze Anwendung.
Demnach würden auf die Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen und SPD
jeweils 1 Sitz entfallen.
Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.
Der Verbandsversammlung der REK gehörten zuletzt folgende durch die
Bundesstadt Bonn entsandte Vertreter an:
Vertreter Stellvertreter
1 Oberbürgermeisterin Katja Dörner
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
1.Stellvertreter
Helmut Wiesner
2.Stellvertreter
Michael Fark
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
2 Prof. Dr. Detmar Jobst
3 Dr. Nico Janicke
4 Julia Polley
Dauer der Bestellung
Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt wurden, bis
zum Amtsantritt der neu bestellten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft eines
Vertreters in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen
seiner Wahl oder Entsendung wegfallen.
Anlage/n
1 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung (öffentlich)
2 Die REK und Mandatsträger_V2024-12-31 (öffentlich)Seite 2 von 5
Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einer
Verbandsversammlung gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher
von kommunalen Mitgliedern in der Verbandsversammlung gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die persönlichen
Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Mitglied der Verbandsversammlung diejenigen Mindestkenntnisse
und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden
Geschäftsvorgänge des Verbandes auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu
können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische
Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte des Verbandsvorstehers und
der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung mit den
gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der
Organisation und Führungsstruktur des Verbandes, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen
Lage und Leistungskraft vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die fachlichen
Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die
genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden,
wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Mitglied der Verbandsversammlung selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor, die entsprechend gelten:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Verwaltungsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 3 von 5
Die REK
Die Stadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis haben Anfang 2009 den Abfallzweckverband REK Rheinische-Entsorgungs-
Kooperation gegründet. Weitere Mitglieder sind seit Mitte 2015 der Kreis Neuwied und der Rhein-Lahn-Kreis. Sitz des Verbandes
ist Bonn. Seit Januar 2018 ist als neues fünftes Mitglied, der Kreis Ahrweiler hinzu gekommen. Die Gründung des Verbandes und
auch dessen Erweiterung ist die konsequente Fortsetzung der bereits 2004 zwischen Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis vertraglich
vereinbarten Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft.
Ziel des Zweckverbandes ist die Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit, die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit
und die Sicherung der gegenseitigen Auslastung der vorhandenen und geplanten Abfallanlagen durch Abfälle und Wertstoffe aus
dem Gebiet der Verbandsmitglieder.
Die REK ist ein Abfallentsorgungsverband im Sinne des § 6 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes NRW (LAbfG) und ein
Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) Nordrhein-Westfalen. Er ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts.
Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist wie der Aufsichtsrat eines Unternehmens zu sehen. Das Gremium beschließt über alle
Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund der Satzung die
Zuständigkeit des Verbandsvorstehers erforderlich ist. Die Versammlung, die aus vier stimmberechtigten Vertretern je
Verbandsmitglied besteht, beschließt u. a. die Satzung und wählt aus ihrer Mitte den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter.
Das Gremium ernennt auch den Geschäftsführer und überwacht dessen Tätigkeit. Der Geschäftsführer ist gegenüber dem
Verbandsvorsteher für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.
Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Rheinische Entsorgungs-Kooperation“
Verbandsvorsteher: Jörg Denninghoff Stellvertretender: Karl-Heinz Baumanns
Sprecher der Geschäftsführung: Sascha Hurtenbach Geschäftsführer: Benedikt Stapper
Vertreter Mitgliedskommune
Katja Dörner (Oberbürgermeisterin) Bundesstadt Bonn
Julia Polley Bundesstadt Bonn
Dr. Nico Janicke Bundesstadt Bonn
Prof. Dr. Detmar Jobst Bundesstadt Bonn
Tim Hahlen (Umweltdezernent) Rhein-Sieg-Kreis
Karl-Heinz Baumanns Rhein-Sieg-Kreis
Wilhelm Windhuis Rhein-Sieg-Kreis
Paul Lägel Rhein-Sieg-Kreis
Achim Hallerbach (Landrat) Kreis Neuwied
Pierre Fischer Kreis Neuwied
Joachim Hoppen Kreis Neuwied
Volker Mendel Kreis Neuwied
Jörg Denninghoff (Landrat) Rhein-Lahn-Kreis
Klaus Brand Rhein-Lahn-Kreis
Manfred Friesenhahn Rhein-Lahn-Kreis
Nicole Brönner Rhein-Lahn-Kreis
Cornelia Weigand (Landrätin) Landkreis AhrweilerSeite 4 von 5
Udo Stratmann Landkreis Ahrweiler
Friedhelm Münch Landkreis Ahrweiler
Fritz Langenhorst Landkreis Ahrweiler
Link: https://www.zv-rek.de/die-rek.htmlSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 11:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de