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260188 · Dringlichkeitsantrag

Volt-Dringlichkeitsantrag: Verbindliche Wahrnehmung der Kontrollinteressen des Rates durch die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der Stadtwerke Bonn GmbH (SWB) im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar

Nummer
260188
Art
Dringlichkeitsantrag
Veröffentlicht
09.02.2026
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 09.02.2026
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 09.02.2026

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 09.02.2026 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 68,6 KB Öffnen ↗

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Dringlichkeitsantrag
öffentlich
260188
Antragsteller/in:
Volt
Uwe Feddern
09.02.2026
Volt-Dringlichkeitsantrag: Verbindliche
Wahrnehmung der Kontrollinteressen des Rates
durch die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der
Stadtwerke Bonn GmbH (SWB) im
Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des
Flughafens Hangelar
Beratungsfolge
Rat 09.02.2026 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Fortsetzung der Ratssitzung und dem
aktuellen öffentlichen Interesse der Bevölkerung an einer Aufklärung des
Sachverhalts. Da die Verwaltung bereits wertende Stellungnahmen abgegeben
hat, würde ohne die unternehmerische Sichtweise der SWB eine einseitige
Informationslage entstehen.
Um sicherzustellen, dass für die anstehenden Debatten im
Rechnungsprüfungsausschuss und im Rat alle notwendigen (auch
unternehmenseigenen) Informationen zeitnah zur Verfügung stehen, müssen
die Weichen im SWB-Aufsichtsrat jetzt gestellt werden. Ein Abwarten bis zur
nächsten regulären Ratssitzung würde die Kontrollfunktion des Rates faktisch
leerlaufen lassen.
Inhalt des Dringlichkeitsantrags
Der Rat der Stadt Bonn beschließt:
1. Weisung an die Vertreter: Der Rat weist seine gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW
entsandten bzw. nach § 113 Abs. 3 GO NRW gewählten Vertreter im Aufsichtsrat der
SWB-Holding an, in den Gremien der Gesellschaft aktiv auf eine vollständige und
unverzügliche Offenlegung der Ergebnisse des externen Compliance-Verfahrens
(von der SWB beauftragte Kanzlei) gegenüber dem Beteiligungsmanagement der Stadt
Bonn hinzuwirken.
2. Berichtspflicht: Die Vertreter werden aufgefordert, ihr Recht auf frühzeitige
Unterrichtung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung gemäß § 113 Abs. 5
GO NRW wahrzunehmen und sicherzustellen, dass die Perspektive der SWB-
Geschäftsführung – insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs des „unangemessenenSeite 1 von 2
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Einflussnahmeversuchs“ – dem Rat detailliert zur Verfügung gestellt wird.
3. Transparenzgebot des PCGK: Die Vertreter sollen im Aufsichtsrat darauf
hinwirken, dass das Unternehmen gegenüber der Stadt Bonn keine
Verschwiegenheitspflicht geltend macht, soweit es um die Aufklärung von
Prozessmängeln oder Fehlverhalten im Rahmen des Grundstückgeschäftes geht
(gestützt auf § 2.10.2 des Bonner PCGK).
4. Einbeziehung des externen Compliance-Berichtes: Die Vertreter im Aufsichtsrat
sollen sicherstellen, dass dem Rechnungsprüfungsausschuss nicht nur der
verwaltungsinterne RPA-Bericht, sondern auch die unabhängige Bewertung der
externen Compliance-Prüfer der SWB zur Verfügung gestellt wird, um einen
objektiven Abgleich der Sachverhalte zu ermöglichen.
Begründung
Bisherige Stellungnahmen der Verwaltung lassen wesentliche Brüche unberücksichtigt
– insbesondere bei der zeitlichen Abfolge der Entscheidungsgrundlagen und der
Kenntnis über private Kaufinteressenten. Während die Stadtspitze von „unvertretbaren
Risiken“ spricht, bewerten die operativen Expertisen von SWB und FGH diese als
„überschaubar“. Nur durch eine direkte Weisung an die Aufsichtsratsvertreter kann der
Rat sicherstellen, dass die unternehmerische Sichtweise der SWB ungefiltert in den
Aufklärungsprozess einfließt und das Vertrauen in die kommunalen
Entscheidungsprozesse gewahrt bleibt.
Anlage/n
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