260188 · Dringlichkeitsantrag
Volt-Dringlichkeitsantrag: Verbindliche Wahrnehmung der Kontrollinteressen des Rates durch die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der Stadtwerke Bonn GmbH (SWB) im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar
Kerndaten
- Nummer
- 260188
- Art
- Dringlichkeitsantrag
- Veröffentlicht
- 09.02.2026
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Stand im Verfahren
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Dringlichkeitsantrag öffentlich 260188 Antragsteller/in: Volt Uwe Feddern 09.02.2026 Volt-Dringlichkeitsantrag: Verbindliche Wahrnehmung der Kontrollinteressen des Rates durch die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der Stadtwerke Bonn GmbH (SWB) im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar Beratungsfolge Rat 09.02.2026 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Fortsetzung der Ratssitzung und dem aktuellen öffentlichen Interesse der Bevölkerung an einer Aufklärung des Sachverhalts. Da die Verwaltung bereits wertende Stellungnahmen abgegeben hat, würde ohne die unternehmerische Sichtweise der SWB eine einseitige Informationslage entstehen. Um sicherzustellen, dass für die anstehenden Debatten im Rechnungsprüfungsausschuss und im Rat alle notwendigen (auch unternehmenseigenen) Informationen zeitnah zur Verfügung stehen, müssen die Weichen im SWB-Aufsichtsrat jetzt gestellt werden. Ein Abwarten bis zur nächsten regulären Ratssitzung würde die Kontrollfunktion des Rates faktisch leerlaufen lassen. Inhalt des Dringlichkeitsantrags Der Rat der Stadt Bonn beschließt: 1. Weisung an die Vertreter: Der Rat weist seine gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW entsandten bzw. nach § 113 Abs. 3 GO NRW gewählten Vertreter im Aufsichtsrat der SWB-Holding an, in den Gremien der Gesellschaft aktiv auf eine vollständige und unverzügliche Offenlegung der Ergebnisse des externen Compliance-Verfahrens (von der SWB beauftragte Kanzlei) gegenüber dem Beteiligungsmanagement der Stadt Bonn hinzuwirken. 2. Berichtspflicht: Die Vertreter werden aufgefordert, ihr Recht auf frühzeitige Unterrichtung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW wahrzunehmen und sicherzustellen, dass die Perspektive der SWB- Geschäftsführung – insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs des „unangemessenenSeite 1 von 2 Seite 2 Einflussnahmeversuchs“ – dem Rat detailliert zur Verfügung gestellt wird. 3. Transparenzgebot des PCGK: Die Vertreter sollen im Aufsichtsrat darauf hinwirken, dass das Unternehmen gegenüber der Stadt Bonn keine Verschwiegenheitspflicht geltend macht, soweit es um die Aufklärung von Prozessmängeln oder Fehlverhalten im Rahmen des Grundstückgeschäftes geht (gestützt auf § 2.10.2 des Bonner PCGK). 4. Einbeziehung des externen Compliance-Berichtes: Die Vertreter im Aufsichtsrat sollen sicherstellen, dass dem Rechnungsprüfungsausschuss nicht nur der verwaltungsinterne RPA-Bericht, sondern auch die unabhängige Bewertung der externen Compliance-Prüfer der SWB zur Verfügung gestellt wird, um einen objektiven Abgleich der Sachverhalte zu ermöglichen. Begründung Bisherige Stellungnahmen der Verwaltung lassen wesentliche Brüche unberücksichtigt – insbesondere bei der zeitlichen Abfolge der Entscheidungsgrundlagen und der Kenntnis über private Kaufinteressenten. Während die Stadtspitze von „unvertretbaren Risiken“ spricht, bewerten die operativen Expertisen von SWB und FGH diese als „überschaubar“. Nur durch eine direkte Weisung an die Aufsichtsratsvertreter kann der Rat sicherstellen, dass die unternehmerische Sichtweise der SWB ungefiltert in den Aufklärungsprozess einfließt und das Vertrauen in die kommunalen Entscheidungsprozesse gewahrt bleibt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 23.10.2026, 02:15 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de