Zum Inhalt springen

← zurück zu 261623-01 ST

261623 · Antrag

BBB-Antrag: Vormalige Tätigkeit eines Alltagshelfer in den städtischen Kindertagesstätten Friedrich-Bleek-Straße / Oberaustraße, Stellungnahme des Oberbürgermeisters

Nummer
261623
Art
Antrag
Veröffentlicht
31.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Friedrich-Bleek-Straße Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • Berliner Platz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Oberaustraße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Pfarrer-Minartz-Straße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Einreichung erledigt · 31.08.2026
  2. Terminierung aktuell · Termin in den Daten noch nicht verknüpfti
  3. Sitzung ausstehend

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 900,6 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 261623-01 ST Vertagungsbitte zum BBB-Antrag: Vormalige Tätigkeit eines Alltagshelfer in den städtischen Kindertagesstätten Friedrich-Bleek-Straße / Oberaustraße, Stellungnahme des Oberbürgermeisters

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (50.865 Zeichen)
Antrag
öffentlich
261623
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
28.08.2026
BBB-Antrag: Vormalige Tätigkeit eines Alltagshelfer
in den städtischen Kindertagesstätten Friedrich-
Bleek-Straße / Oberaustraße, Stellungnahme des
Oberbürgermeisters
Beratungsfolge
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat seine Stellungnahme zu dem in der
Anlage beigefügten Schreiben eines vormalig in den Kindertagesstätten
Friedrich-Bleek-Straße / Oberaustraße Beschäftigten vor.
Begründung
Mit einem aus seiner Sicht* formulierten Schreiben hat sich ein Bürger am 23.
August 2026 an den Oberbürgermeister, an die Fraktionen und
Einzelstadtverordnete gewandt und um Stellungnahme, politische Kontrolle und
Aufklärung im Zusammenhang mit der Beendigung seiner früheren Tätigkeit
als Alltagshelfer in den städtischen Kindertagesstätten Friedrich-Bleek-
Straße/Oberaustraße im Jahre 2022 gebeten.
*Für die in dem in Rede stehenden Schreiben getätigten Ausführungen übernimmt die
BBB-Ratsfraktion ausdrücklich keine Verantwortung. Diese liegt allein beim Urheber.
Anlage/n
1 Stellungnahme OB zum Schreiben (öffentlich)Seite 1 von 21
Marcus Zimmermann
Pfarrer-Minartz-Straße 10
53177 Bonn
Stadt Bonn
Oberbürgermeister
Herr Guido Déus
-persönlich-
Berliner Platz 2
53111 Bonn
vorab per Mail: guido.deus@bonn.de
Verteiler: cdu.ratsfraktion@bonn.de, gruene.ratsfraktion@bonn.de, spd.ratsfraktion@bonn.de,
bbb.fraktion@bonn.de, linksfraktion@bonn.de. fdp.ratsfraktion@bonn.de,
afd.ratsfraktion@bonn.de, fraktion-bonn@voltdeutschland.org, erdmann.diepartei@bonn.de,
info@bigbonn.de, gerhardfischer@email.de, balabin.bv@gmail.com, rheingruen@bonn.de
Bonn, den 23.08.2026
Bitte um Stellungnahme sowie politische Kontrolle und Aufklärung
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Déus,
sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wende ich mich erneut an Sie als Mitglied des Rates bzw. als im Rat der
Bundesstadt Bonn vertretene politische Gruppierung, weil ich erhebliche Zweifel an
der objektiven und rechtsstaatlichen Bearbeitung mehrerer Vorgänge innerhalb der
Stadtverwaltung Bonn habe.
Da die Angelegenheit auch Fragen der politischen Verantwortung, der
Verwaltungsaufsicht und des Umgangs mit Bürgerinnen und Bürgern betrifft, halte ich
es für erforderlich, dass sich die politischen Gremien der Bundesstadt Bonn erneut
mit dem Vorgang befassen.
Ich weise explizit darauf hin, dass ich keine Unterstützung hinsichtlich des
Verfahrens beim Landgericht benötige und auch nicht erhalten möchte. Das
Verfahren werde ich gerade wegen getätigter Lügen, Selbstwidersprüchen und
dergleichen gewinnen. Was die Verwaltung in meinem Verfahren betreibt, könnte
jedoch in anderen Verfahren zu Lasten anderer Personen führen, dass die Stadt
Verfahren auf Grund schlichtweg unwahren Sachvortrags gewinnt. Dies kann und
darf politisch nicht gewollt sein.Seite 2 von 21
Der Oberbürgermeister wird um Stellungnahme gebeten.
1. Ausgangspunkt: Meldung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls
Bekanntermaßen war ich im Jahr 2022 als Alltagshelfer in den städtischen
Kindertagesstätten Friedrich-Bleek-Straße / Oberaustraße tätig.
Während eines Ausflugs hielten sich Kinder im Rhein auf. Ich meldete die erhebliche
Gefahr für Leib und Leben der Kinder sowohl an das Jugendamt als auch an die
damalige Oberbürgermeisterin Dörner.
Unmittelbar nach dieser Meldung wurde die Zusammenarbeit mit mir beendet.
Nachdem die Stadt wahrheitswidrige Aussage in der Presse getätigt
„Der Mitarbeiter wurde durch einen Personaldienstleister als Alltagshelfer vermittelt. Da die
Zusammenarbeit mit der Kita-Leitung in verschiedenen Situationen leider nicht gut
funktionierte, hat die Stadt entschieden, den Mitarbeitenden nicht weiter anzufordern.“
und entsprechende Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, war Klage
geboten.
2. Widersprüchliche Darstellungen der Stadtverwaltung
Der Vortrag der Bundesstadt Bonn bei Gericht ist in sich widersprüchlich, einer
Behörde unwürdig und erweckt den Eindruck einer nachträglichen Konstruktion.
Widersprüchlicher Sachvortrag ist regelmäßig geeignet, Zweifel an der
Glaubwürdigkeit einer Partei zu begründen. Die Stadt Bonn ist in wesentlichen
Punkten -wie nachfolgend dargelegt wird- ihrer prozessualen Wahrheitspflicht
(§ 138 I ZPO) nicht nachgekommen:
a. Widerspruch zur Presseäußerung
Die Darstellung der Stadt steht in Widerspruch zu ihrer Presseäußerung. Während
Frau Schulte gegenüber dem General-Anzeiger erklärte, die Kita-Leitung habe die
Gründe mitgeteilt,
„Die Hintergründe über die Beendigung der Zusammenarbeit hat die Kita-Leitung
dem Mitarbeitenden in einem Gespräch erläutert. Bitte haben Sie Verständnis dafür,
dass sich die Stadt hierzu öffentlich nicht weiter äußern wird.“
hat Kita-Leitung ausweislich des Gerichtsprotokolls ausgesagt, dass andere Vorfälle
gerade nicht Gegenstand des Gesprächs waren. Dies entspricht nicht nur meiner
Darstellung, sondern auch dem Gesprächsprotokoll.
Diese widersprüchliche Darstellung seitens der Stadt lässt sich nicht weiter
aufrechterhalten. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat die
Kita-Leitung nämlich als Zeugin ausgesagt:
„Soweit ich mich erinnere, waren andere Vorfälle in der Vergangenheit kein Thema
dieses Gesprächs."Seite 3 von 21
Frau Schulte hat gegenüber der Presse mitgeteilt, die Kita-Leitung habe die Gründe
für die Zusammenarbeit mitgeteilt.
Die Kita-Leitung hat unmissverständlich ausgesagt, Grund für die Beendigung der
Zusammenarbeit und Inhalt des Gesprächs seien nicht andere Vorfälle gewesen,
sondern nur der Rheinausflug und die Meldung. Nunmehr seitens der Stadt zu
behaupten, die Zusammenarbeit der Stadtverwaltung sei auf Grund anderer Vorfälle
erfolgt, ist eine Täuschung des Gerichts über innere Tatsachen. Die Bundesstadt
Bonn muss sich an der von ihr gegenüber der Presse geäußerten Aussage
festhalten lassen.
b. Zur Behauptung der Beklagten, es habe "verschiedene Situationen" gegeben
Die Stadt schreibt in der Duplik ans Gericht: „Es gab unstreitig ‚verschiedene
Situationen‘, in denen die Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht funktionierte.“
Dieser Vortrag ist aus mehreren Gründen unzutreffend:
aa. Erstens ist die Behauptung, es habe derartige Situationen gegeben, in
tatsächlicher Hinsicht unzutreffend.
bb. Zweitens wurden mir die angeblichen Situationen nicht mitgeteilt. Ich habe von
den angeblichen Situationen erstmals durch anwaltliches Schreiben der Beklagten
vom 20.11.2025 -also mehr als 3 Jahre später- erfahren. In diesem heißt es:
Beide Vorfälle wurden im Anschluss mit Ihrem Mandanten ausführlich erörtert; der
Erstellung eines Gesprächsprotokolls über die Inhalte der Gespräche bedurfte es
hierfür nicht. Gleichwohl teilen wir Ihnen mit, dass im Falle einer gerichtlichen
Auseinandersetzung Zeugen für die Inhalte der Gespräche zur Verfügung stehen.
Zu keinem Zeitpunkt wurde ich von der Verwaltung, von der Kita-Leitung oder
anderer Person auf etwaiges Fehlverhalten angesprochen. Die Verwaltung möge die
angeblichen Zeugen für die Gesprächsinhalte benennen und erklären, weshalb
dieses Gespräch nicht protokolliert wurde; das Gespräch hinsichtlich des
Rheinausfluges dagegen schon.
cc. Drittens verkennt die Stadt, dass ein Leser des Presseartikels aufgrund der
öffentlichen Erklärung zwingend den Schluss ziehen musste, die Zusammenarbeit
sei aufgrund von Pflichtverletzungen des Klägers beendet worden. Die Stadt stellt
mich mithin öffentlich so dar, als habe ich ein Verhalten an den Tag gelegt, das die
Beendigung der Zusammenarbeit rechtfertige. Mithin wären irgendwelche
Differenzen im Kindergartenalltag, sofern es sie gegeben hätte, überhaupt nicht
ausreichend, um eine derartige Aussage zu rechtfertigen.
Irgendwelche Konflikte zu konstruieren, hilft der Verwaltung also nicht. Die Stadt
müsste Fehlverhalten von solchem Gewicht erfinden und benennen, das eine
Beendigung der Zusammenarbeit gerechtfertigt hätte. Hierfür kommen
selbstverständlich nur Gründe in Betracht, die arbeitsrechtlich eine fristlose
Kündigung gerechtfertigt hätten. Ein solcher Grund wurde bislang nicht vorgetragen.Seite 4 von 21
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt auf
ein Fehlverhalten hingewiesen wurde.
c. Widersprüchliche Darstellung zur Kommunikation der Beendigungsgründe
Die Stadt hat gegenüber der Presse erklärt:
„Die Hintergründe über die Beendigung der Zusammenarbeit hat die Kita-Leitung
dem Mitarbeitenden in einem Gespräch erläutert. Bitte haben Sie Verständnis dafür,
dass sich die Stadt hierzu öffentlich nicht weiter äußern wird.“
Im gerichtlichen Verfahren behauptet die Beklagte nunmehr jedoch, die
Entscheidung sei nicht von der Kita-Leitung, sondern von der Verwaltung (Frau
Meyer) getroffen worden. Die Kita-Leitung habe dementsprechend die Entscheidung
auch nur für ihre Kitas, nicht jedoch für die Stadt getroffen.
Diese Darstellung ist durch die Zeugenaussage der Kita-Leitung (vgl.
Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung) widerlegt. Die aktuelle Konstruktion
der Verwaltung, wonach die Verwaltung aus anderen Motiven gehandelt habe, ist
folglich nicht mehr aufrechtzuerhalten.
d. Widersprüchliche Darstellung zum Vorfall am Rhein
aa. Die Stadt behauptet gegenüber dem Gericht unter Berufung auf Anlage B1, die
Kinder seien nicht im Rhein gewesen.
bb. Mein Rechtsanwalt hat hierzu in der Replik vorgetragen, dass sich eine
Erzieherin in einem Telefonat mit mir am Abend des 21.11.2025 von dem Inhalt
dieser Stellungnahme distanziert und erklärt habe, sie habe sich bei der
Unterzeichnung unter Druck gesetzt gefühlt. Die Stadt bezeichnet diesen Vortrag als
bloßes „Hörensagen“. Dies ist unzutreffend. Die Stadt wäre verpflichtet gewesen, bei
den Unterzeichnerinnen dieser Stellungnahme zwingend nachzufragen.
Wahrheitsfindung scheint seitens der Stadtverwaltung jedoch überhaupt nicht gewollt
zu sein.
cc. Zudem hat die Beklagte gegenüber der Presse (GA-Artikel) wörtlich erklärt:
„Die Kinder waren bei einem Ausflug an den Rhein mit den Füßen im Wasser.“
Gegenüber der Presse wurde mithin wahrheitsgemäß bestätigt, dass die Kinder im
Rhein waren. Dem Gericht wird hingegen eine völlig andere Geschichte präsentiert,
wodurch ich konkludent der Lüge bezichtigt werde. Die Stadtverwaltung schreckt
offensichtlich nicht zurück, dem Gericht falsche Tatsachen vorzulegen.
dd. Die Stellungnahme der Frau X (Anlage B1) ist zudem in sich widersprüchlich: Sie
behauptet, die Kinder seien nicht im Wasser gewesen, räumt aber ein, dass die Füße
nass werden durften. Die Stadt möge sich dazu äußern, wie Füße nass werden,
wenn Kinder das Wasser nicht betreten. Dieser offensichtliche Widerspruch hätte
Frau Meyer, Abteilungsleiterin Jugendamt, auffallen und Anlass zu Nachfragen
geben müssen. Frau X hat eine bewusst inhaltlich falsche dienstliche Stellungnahme
abgegeben. Ich habe den Eindruck, dass Frau X kein Problem damit hat
• dass ich durch diese konkludent der Lüge bezichtigt werde,Seite 5 von 21
• noch, dass ihre Kolleginnen durch die abverlangten Unterschriften dienstrechtliche
Probleme bekommen können,
• noch, dass die Stellungnahme Gegenstand eines Gerichtsverfahrens werden kann.
Ich habe den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft mitgeteilt und gebeten, zu prüfen,
ob eine Straftat vorliegt.
Auf Grund der Strafanzeige gegen Frau X hat mir Herr Dr. Christian Möller übrigens
mitgeteilt, dass ich keine weitere politische Unterstützung mehr erhalte. Einen Tod
müsse ich sterben; entweder die Strafanzeige zurückziehen oder ich würde das
Gerichtsverfahren verlieren. Mit anderen Worten soll ich mich entscheiden, ob ich die
Lüge der Frau X oder die Tatsache, dass seitens der Bundesstadt Bonn unwahre
Tatsache über mich öffentlich verbreitet wurde, hinnehme.
Ich werde weder den Strafantrag zurücknehmen noch das Gerichtsverfahren
verlieren.
Ich bitte an dieser Stelle um Mitteilung, ob das Vorgehen des Herrn Dr. Möller
-Rücknahme Strafanzeige oder keine politische Unterstützung mehr- dem
Parteidenken von Grünen und BSW entspricht.
ee. Selbstverständlich ist es absurd, zu behaupten, die Kinder seien nur am Rhein
gewesen und mir damit zu unterstellen, ich hätte mir lediglich ausgedacht, dass die
Kinder im Rhein waren.
e. Zur Glaubwürdigkeit der Stellungnahmen der Mitarbeiterinnen
Die Darstellungen der Mitarbeiterinnen der Beklagten sind ebenfalls von erheblichen
Widersprüchen geprägt.
aa. Zur Stellungnahme B2 (Verfasserfrage / Dreiradunfall)
Entgegen der Behauptung der Stadt in der Duplik wurde die Stellungnahme B2 nicht
von Frau Y verfasst. Hierfür streitet bereits, dass sich eine Verfasserin wohl kaum
selbst als „Kollegin“ bezeichnen und in der dritten Person von sich selbst formulieren
würde (dort heißt es wörtlich: „Die Kollegin, Y [Name vom Unterzeichner ersetzt],…“
– Anlage B2).
Die Stellungnahme endet mit dem Satz: „Nicht immer bewegte sich Herr
Zimmermann, wie beim beschriebenen Vorfall in seinem Kompetenzbereich.“ Diese
Anschuldigung ist nicht nur unsubstantiiert, sondern auch faktenwidrig. Sie werden
mir zustimmen, dass es auch eher unüblich ist, dienstrechtliche Stellungnahme zu
nutzen, um unwahre Aussagen über einen Kollegen kundzutun; diesen beim eigenen
Arbeitgeber zu diskreditieren.
Wer hat Anlage B2 formuliert und von Frau Y die Unterschrift verlangt?
Ich habe die Stadt mit E-Mail vom 13.07.2022 auf den Dreiradunfall aufmerksam
gemacht. Hätte ich tatsächlich ein Fehlverhalten gezeigt, hätte ich diesen Vorfall
sicherlich nicht eigeninitiativ angezeigt. Die Verwaltung hat hingegen allen Grund,Seite 6 von 21
den Vorfall nachträglich anders darzustellen, um nicht in Erklärungsnot zu geraten,
weshalb eine Kollegin, die von anderen Erzieherinnen als evident „psychisch krank“
wahrgenommen und so bezeichnet wurde, in der Kita gearbeitet hat.
Dem Gericht wurde seitens der Stadt mitgeteilt, das Kind hätte sich weinend selbst
überlassen werden sollen, damit es „Selbstwirksamkeit“ und „Bedürfnisaufschub“
lerne. Dies ist nicht nur pädagogischer Unfug, sondern zeigt auch die personelle
Fehlbesetzung beim Jugendamt.
g. Zum Karnevalsvorfall (Stellungnahme Z)
Die Stellungnahme der Frau Z (Anlage B2) zum Vorfall an Karneval erwähnt ein
Fehlverhalten meinerseits mit keinem Wort. Hätte es ein solches gegeben, hätte die
Kita-Leitung es in ihrer Stellungnahme erwähnt. Auch diesen Vorfall habe ich mit E-
Mail vom 13.07.2022 zuvor der Stadt mitgeteilt. Bei Vorliegen eines eigenen
Fehlverhaltens hätte ich diese E-Mail sicherlich nicht an die Verwaltung gesandt.
h. Zum angeblichen unerlaubten Aufenthalt im Schlafraum
Ich wurde immer wieder von den Erzieherinnen in den Schlafraum geschickt, um
mich um aufwachende Kinder zu kümmern und diese aus dem Schlafraum zu
begleiten. Die Stadt Bonn täte gut daran, ihren tatsachenwidrigen Vortrag, der Kläger
habe sich unzulässig im Schlafraum aufgehalten, unverzüglich zu korrigieren.
i. Zum zeitlichen Ablauf der Entscheidungsfindung
Das Ergebnisprotokoll dokumentiert das letzte Gespräch zwischen der Kita-Leitung
und mir am 28.06.2022.
Die Stadt schreibt nunmehr an das Gericht, dass Herrn Moß und Frau Meyer die
folgenden drei Dokumente übersandt wurden:
• Beschwerde und Stellungnahme vom 28.06.2022,
• Stellungnahme von 3 Kolleginnen vom 29.06.2022,
• Stellungnahme zu weiteren Vorwürfen vom 29.06.2022 (u.a. Unfall im
Außengelände und Karneval).
Die Stadt behauptet weiter, nach Austausch mit den FachberaterInnen habe die
Zeugin Sabine Meyer die Beendigung entschieden.
Auch dieser Vortrag ist mit der Presseäußerung der Stadt nicht in Einklang zu
bringen. Gegenüber dem General-Anzeiger wurde behauptet, die Kita-Leitung habe
mir die Gründe mitgeteilt. Die Kita-Leitung konnte mir jedoch am 28.06.2022 keine
Entscheidung und Gründe mitteilen, die Frau Meyer frühestens am 29.06.2022
– nämlich auf Grund vorgenannter Dokumente und damit nach dem Gespräch –
getroffen haben soll. Die Entscheidung der Frau Meyer soll nämlich unter anderem
auf der Grundlage der Stellungnahmen B1 und B2 erfolgt sein, die ihrerseits auf den
29.06.2022 datieren. Dies ist ein nicht auflösbarer zeitlicher Widerspruch.Seite 7 von 21
Die Stadt versucht ferner darzulegen, dass die Beendigung der Zusammenarbeit (am
28.06.2022) lediglich zufällig an dem Tag erfolgt sei, an dem das Gespräch über den
Rheinausflug dokumentiert wurde. Wären tatsächlich wiederholte Pflichtverletzungen
im Zusammenhang mit Erste-Hilfe-Maßnahmen der Grund für die Beendigung
gewesen, hätte die Zusammenarbeit bereits an Karneval enden müssen. Wäre ich
tatsächlich -wie seitens der Stadt rechtswidrig behauptet- unerlaubt im Schlafraum
gewesen, hätte auch dies zur sofortigen Beendigung führen müssen. Tatsächlich
hielt ich nicht einmal einen Hinweis auf etwaiges Fehlverhalten.
Die vorgetragenen Vorwürfe sind mithin haltlos und nachträglich konstruiert. Der
Vortrag der Stadt ist von der prozessualen Wahrheitspflicht weiter entfernt als der
Mond von der Erde.
j. Zum Hauswechsel
Der Hauswechsel erfolgte entgegen der Behauptung der Stadt nicht als Konsequenz
für ein Fehlverhalten. Auch diese Behauptung ist nachträglich konstruiert. Richtig ist,
dass lediglich Personalmangel bei den älteren Kindern bestand, der den Wechsel
erforderlich machte.
k. Zur Urlaubsabwesenheit der Kita-Leitung
Die Kita-Leitung hat gegenüber dem Gericht ausgesagt, sie sei in Urlaub gewesen,
und zugleich ausgeführt, sie habe sich vom Kläger hintergangen gefühlt, weil dieser
sie nicht angesprochen habe. Auch dieser Vortrag ist in sich widersprüchlich. Der
Kläger konnte die Leitung weder im Urlaub aufsuchen, noch konnte er darauf
vertrauen, dass in deren Abwesenheit keines der im Rhein stehenden Kinder ertrinkt.
Die Rüge der unterlassenen Ansprache ist unter diesen Umständen geradezu
absurd.
l. Zur fehlenden Anhörung
Ich wurde zu den nunmehr vorgetragenen angeblichen Vorfällen nie angehört. Dies
verstößt gegen die sich aus § 242 BGB ergebende arbeitsrechtliche
Rücksichtnahmepflicht, die auch gegenüber Leiharbeitern gilt. Hätte tatsächlich ein
Fehlverhalten vorgelegen, hätte mich die Verwaltung vor einer Beendigung hierzu
anhören müssen.
m. Zur Eigeninitiative des Klägers (E-Mail vom 13.07.2022):
Ich war es, der Vorfälle (Dreiradunfall und zerbissene Zunge) mit E-Mail vom
13.07.2022 bei der Stadt angesprochen hat. Eine Antwort der Stadt hinsichtlich der
geschilderten Vorfälle erfolgte nicht.
n. Zum Arbeitsgerichtsverfahren (Studitemps):
Die Verwaltung möge Stellung dazu beziehen, weshalb Studitemps im
arbeitsrechtlichen Verfahren (Zimmermann./.Studitemps/Jobvalley) ein angebliches
„Fehlverhalten“ nicht erwähnt hat. Dies belegt ebenfalls, dass die nunmehr
vorgetragenen Gründe nachträglich konstruiert sind.
o. Keine MitteilungSeite 8 von 21
Eine Mitteilung der Verwaltung an mich hinsichtlich der Beendigung der
Zusammenarbeit oder der Gründe erfolgte nicht.
p. Fehlende Dokumente
Hätte die Verwaltung tatsächlich die Beendigung der Zusammenarbeit beschlossen,
müsste die Verwaltung in der Lage sein, dies anhand von Schriftverkehr mit meiner
damaligen Arbeitgeberin (Studitemps/Jobvalley) zu belegen. Hätte die Verwaltung
die Entscheidung tatsächlich getroffen, hätte sie mir diese mitgeteilt.
Exemplarisch schreibt die Beklagte:
„Der Vertrag mit Studitemps zur Vermittlung von Alltagshelfer*innen lief zeitnah zum
31.07.2022 aus. Im Anschluss an das Gespräch hat die Zeugin Riemann, ebenfalls
Fachberaterin und Teilnehmerin des Austausches, die Beendigung des Einsatzes
des Klägers mit sofortiger Wirkung per Mail an die Fa. „Studitemps“ (die Fa. hieß
inzwischen jobvalley) versendet.
Beweis: Zeugnis der Zeugin Sabine Meyer, b.b.“
Die Verwaltung möge diesen E-Mailverkehr vorlegen.
q. Widerspruch hinsichtlich der Gründe
Frau Wrobel schrieb für die Stadt in Schreiben von 20.11.2025 an meinen
Rechtsanwalt:
Entgegen der Behauptung Ihres Mandanten ist diese Entscheidung nicht auf die
erfolgte Meldung zurückzuführen.
Die Rechtsanwältin der Stadt Bonn bezichtigt mich hier offenkundig, die Unwahrheit
zu sagen.
Sie verkennt, dass dieses Zitat im krassen Widerspruch zur Äußerung, meine
Meldung sei der Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Genau
dieses Sprichwort ist in der mündlichen Verhandlung mehrmals gefallen.
Die Damen Wrobel und Meyer täten gut daran, sich irgendwann einmal auf eine
Version festzulegen.
3. Rechtlich, pädagogisch und mathematisch fehlerhafte Aussagen
a. Fehlender Unfallbericht (zerbissene Zunge):
Die Stadt schreibt hinsichtlich der zerbissenen Zunge an Karneval sei ein
Unfallbericht nicht erforderlich gewesen.
Selbstverständlich war ein Unfallbericht seitens der Kita hinsichtlich der zerbissenen
Zunge notwendig. Sollte eine Sachbearbeiterin eine durchgebissene Zunge
tatsächlich -wie seitens der Stadt behauptet- als „Bagatelle“ bezeichnet haben, ist an
deren Fachkompetenz zu zweifeln. Die Stadt stellt die Dinge insoweit auf den Kopf,Seite 9 von 21
wenn sie eine zerbissene Zunge als Bagatelle einstuft, jedoch eine Schürfwunde
dramatisiert, indem sie Protokollierung und Information der Eltern fordert. Diese
Darstellung ist fachlich schlichtweg nicht nachvollziehbar.
Aufzeichnungspflichten gelten auch für eine städtische Kita. Die Stadtverwaltung
möge sich dazu äußern, ob gegen Aufzeichnungspflichten verstoßen wurde.
b. Zum Sachverständigenbeweis hinsichtlich der Gefahr am Rhein
Frau Wrobel möchte Sachverständigenbeweis zur Abgrenzung von konkreter und
abstrakter Gefahr beim Spielen am Wasser antreten. Dies ist rechtlich verfehlt. Ein
Sachverständiger kann die behördliche Warnung und die damit verbundene
Einschätzungsprärogative der Behörde selbstverständlich nicht außer Kraft setzen.
Die Behörde hat hinsichtlich der Gefahrenbeurteilung einen eigenen
Beurteilungsspielraum. Die Warnschilder am Rhein sind unzweideutig.
c. Zum Protokoll Anlage K2 (Ergebnis- vs. Wortprotokoll)
Die Beklagte trägt vor, das als Anlage K2 vorgelegte Protokoll sei ein
Ergebnisprotokoll, weshalb ein Anspruch auf Vollständigkeit nicht bestehe. Dies ist
unzutreffend. Auch ein Ergebnisprotokoll muss vollständig sein. Der Unterschied zum
Wortprotokoll liegt lediglich darin, ob nur die Ergebnisse oder auch der Verlauf
festzuhalten sind. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht in jedem Fall.
Es ist schockierend, dass eine für die Bundesstadt Bonn tätige Rechtsanwältin den
Unterschied zwischen den Protokollarten ausweislich ihres Schreibens ans Gericht
nicht kannte.
Der Inhalt des Protokolls belegt, dass es keine weiteren Beendigungsgründe gab und
entspricht diesbezüglich der Darstellungen der Zeugin Z sowie des Klägers.
d. Zur fachlichen Unhaltbarkeit der verwendeten pädagogischen Fachbegriffe:
Die Stadt führt hinsichtlich der Schürfwunde aus, das Weinen eines verletzten
Kleinkindes sei im Sinne von Erlernen von „Selbstwirksamkeit“ oder
„Bedürfnisaufschub“ hinzunehmen. Dies ist fachlich falsch:
• Das Weinen eines Kindes ist immer ein Hilferuf.
• Die derartige Verwendung dieser Begriffe stellt einen Missbrauch dar, um das
Fehlverhalten der Fachkraft zu rechtfertigen.
• Selbstwirksamkeit wird durch Erfolgserlebnisse hervorgerufen, nicht durch das
Erleiden von Notsituationen.
• Die Fähigkeit, Bedürfnisse aufzuschieben, wird durch eine solche Behandlung
zerstört.
• Kleinkinder können nicht nach der Schwere von Verletzungen differenzieren und
sich nicht selbst regulieren. Ein gebrochener Arm kann subjektiv weniger schlimm
empfunden werden als ein Kratzer.Seite 10 von 21
• Ein Kleinkind benötigt die erwachsene Bezugsperson als „sicheren Hafen“ (vgl.
Bindungstheorie nach Bowlby und Ainsworth).
• Ein sofortiges Eingreifen bei einem weinenden, verletzten Kind ist immer
notwendig, da Kleinkinder weder Einschätzungsmöglichkeiten hinsichtlich der
Schwere der Verletzung noch (Selbst-)Regulierungsmöglichkeiten haben. Jedes
noch so kurze Zuwarten zerstört das Urvertrauen des Kindes.
• Die diesbezüglichen Ausführungen der Stadtverwaltung zeigen die fachliche
Unzulänglichkeit der Fachkraft. Bereits in jedem Erste-Hilfe-Kurs wird gelehrt, dass
die Pflicht zum sofortigen Kümmern besteht.
Auch ein Alltagshelfer muss sich schließlich nicht zur Körperverletzung durch
Unterlassen anstiften lassen.
e. Zur fehlerhaften Berechnung des Betreuungsschlüssels:
Die Berechnung des Personalschlüssels durch die Stadt ist mathematisch und
rechtlich unzutreffend. Die Stadt rechnet einen Alltagshelfer (der laut Stadt keine
pädagogische Funktion hat und kein Weisungsrecht gegenüber Kindern besitzt)
sowie eine Integrationsassistentin (die nur für ein bestimmtes Kind zuständig ist) in
den Betreuungsschlüssel ein und behauptet, vier Erwachsene seien für rund 20
Kinder zuständig gewesen. Dies ist nach den gesetzlichen Vorgaben unzulässig.
Der Alltagshelfer und die Integrationsassistentin sind nicht zum pädagogischen
Fachpersonal zu zählen und dürfen folglich nicht in den rechtlich maßgeblichen
Personalschlüssel eingerechnet werden.
f. Zeugin Meyer
Die Beklagte benennt Frau Meyer als Zeugin. Frau Meyer war jedoch in der
mündlichen Verhandlung als Parteivertreterin anwesend und hat insoweit den
Vortrag der Beklagten vertreten. Die Beklagte ist an den Inhalt dieser Vertretung
gebunden. Sollte Frau Meyer gleichwohl als Zeugin vernommen werden, ist
klarzustellen, dass es sich insoweit um einen „Parteizeugen“ handelt, dessen
Aussage nicht die Beweiskraft eines neutralen Zeugen gemäß § 373 ZPO zukommt.
g. Verspäteter Vortrag
Die Beklagte schreibt:
„Der diesbezügliche Vortrag ist auch nicht verspätet. Das Gericht erteilte im Termin
erst rechtliche Hinweise zu aus seiner Sicht erforderlichen Beweisanträgen, sodass
eine Stellungnahme hierzu erst jetzt möglich ist.“
„Der Zeugin Meyer war es ebenso wenig wie der Unterzeichnerin möglich, ohne
Rücksprache mit den zuständigen Verantwortlichen der Stadt Bonn verbindlich zu
Protokoll die Erklärung abgeben zu können, ob die Zeugin Z [Klarname vom
Unterzeichner ersetzt] die weitere Vermittlung des Alltagshelfers hätte verhindern
können.“Seite 11 von 21
Tatsächlich wurde die Zeugin Z von der Beklagten benannt. Wie bereits dargestellt
ist Frau Meyer nicht neutrale Zeugin, da sie als Parteivertreterin anwesend war.
Die Zitate wirken auf den ersten Blick nachvollziehbar; insbesondere, dass Frau
Meyer zunächst Rücksprache mit Verantwortlichen der Stadt halten musste.
Leider wiederspricht dieser Vortrag aber dem im selben Schreiben geäußerten Zitat:
„Nach einem ausführlichen Austausch zum weiteren Vorgang in der Angelegenheit
mit den damals anwesenden Fachberater*innen hat die für diese Entscheidung
zuständige Zeugin Sabine Meyer in Anbetracht der Gesamtsituation entschieden, die
Zusammenarbeit mit dem Kläger zu beenden.“
Wenn Frau Meyer die Entscheidung -wie behauptet- getroffen hätte, gab es für sie
keine Veranlassung nachzufragen, ob die Kita-Leitung die Entscheidung treffen
konnte und durfte. Ich gehe auch nicht davon aus, dass Frau Meyer mit sich selbst
Rücksprache halten wollte.
Vielmehr hätte sie in der Verhandlung mitteilen können, dass die Zeugenaussage der
Frau Z nicht relevant ist, da sie die Entscheidung für die Stadt verantwortet habe.
Dies hat sie jedoch nicht getan.
Der Kläger hat den Eindruck, dass Frau Meyer und Frau Wrobel überrascht waren,
dass die von ihr benannte Zeugin wahrheitsgemäß ausgesagt hat, dass die
Beendigung der Zusammenarbeit auf meiner Meldung beruhte. Die Meldung gefiel
der Zeugin vermutlich deshalb nicht, da ich aufgedeckt habe, dass unter der Leitung
der Zeugin Kinder in Lebensgefahr gebracht wurden. Deshalb musste ich gehen.
Die Beklagte, die zunächst das Protokoll als unvollständig darstellen wollte,
„Das als Anlage K 2 vorgelegte Protokoll ist ein Ergebnisprotokoll und kein
Wortprotokoll; ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht.
Es ist jedoch zutreffend, dass dem Kläger in dem Gespräch mitgeteilt wurde, dass
das Vertrauensverhältnis für die weitere Zusammenarbeit gestört sei und diese daher
mit sofortiger Wirkung beendet werde.
Beweis: Zeugnis von Z [Klarname vom Unterzeichner ersetzt], zu laden über die
Beklagte
Zeugnis der Frau A [Klarname vom Unterzeichner ersetzt], zu laden über die
Beklagte
Frau Z [Klarname vom Unterzeichner ersetzt] ist als Kita-Leitung tätig bei der
Beklagten, Frau Schmitt als Erzieherin.“
ist mit ihrer ursprünglichen Taktik gescheitert.
Nachdem die eigene Zeugin der Stadt die Darstellungen der Stadt widerlegt hatte,
musste aus Sicht der Stadt, der das Wasser nach der Zeugenaussage bis zum Hals
stand, eine neue Version erfunden werden, um nicht vollständig baden zu gehen.Seite 12 von 21
Hätte Frau Meyer tatsächlich die Entscheidung verantwortet, wäre ihr das sicherlich
in der Verhandlung aufgefallen. Der Vortrag nach Schluss der Verhandlung dürfte
daher präkludiert und ohne Belang sein.
Diese neue Version wird jetzt dem Gericht präsentiert. Allerdings widerspricht die
neue Version der Stadtverwaltung dem vorherigem Sachvortrag.
h. Beschämender Vortrag durch die Beklagtenvertreterin
Der Vortrag der Bundesstadt Bonn wird von mir als Ansammlung von
Diskreditierungsversuchen, Unwahrheiten und dergleichen wahrgenommen. Dies ist
unproblematisch, da ich derartigen Attacken mit entsprechender Selbstbehauptung
standhalten kann.
Die Bundesstadt Bonn bewertet jedoch die geschilderten Vorfälle lediglich als
tragisch wahrgenommene Einzelfälle.
Sollte das Gericht die Abgrenzung von einer konkreten zur abstrakten Gefahr beim
Spielen AM (nicht im) Wasser für klagerelevant halten, muss diese Frage durch
einen Sachverständigen anhand der konkreten Sandbucht geklärt werden; nicht
durch wiederholenden Sachvortrag oder Verweis auf andere – als tragisch
wahrgenommene – Einzelfälle.
Diese Wertung schockiert. Die Vorfälle, bei denen Menschen durch Ertrinken zu
Tode kamen, sind objektiv tragisch. Mit der Formulierung verlässt die
Beklagtenvertreterin Wrobel den Bereich, der noch als sachliche anwaltliche Tätigkeit
bezeichnet werden kann. Die Formulierung lässt Gleichgültigkeit gegenüber
menschlichem Leben vermuten.
Ich habe Frau Wrobel in der Verhandlung mit ihrer Aussage konfrontiert. Eine
Reaktion blieb aus.
Die Tatsache, dass Frau Wrobel bei Fällen, bei denen Menschen gestorben sind,
lediglich von als tragisch wahrgenommenen Einzelfällen spricht, sollte der
Bundesstadt Bonn Anlass sein, sich bei zukünftigen Verfahren von der Kanzlei
Busse-Miessen zu distanzieren.
Die Gesamtschau von Widersprüchen, die Darlegung unzutreffenden Sachverhalts
und Äußerung schlichtweg nicht vertretbarer Rechtsauffassungen durch die
Bundesstadt Bonn belegt, dass der Vortrag der Stadt zu den angeblichen anderen
Beendigungsgründen nachträglich konstruiert und unwahr ist.
3. Weitere Verwaltungsvorgänge
Darüber hinaus bestehen bei mir Zweifel, ob weitere Vorgänge innerhalb der
Stadtverwaltung tatsächlich unvoreingenommen bearbeitet wurden.
Hierzu gehören insbesondere:Seite 13 von 21
a. Die Stadt hat meinen Antrag auf Schwerbehindertenausweis zunächst gar nicht
bearbeitet. Auf telefonische Nachfrage wurde dann ein vollkommen unzulänglicher
GdB von 20 erteilt. Erst nach Klageeinreichung beim Sozialgericht (Az: S5SV57/26)
erteilte die Stadt Teilabhilfebescheid. Es ist nicht erklärlich, weshalb die Beklagte
einen GdB 20 festlegen konnte, im Widerspruchsverfahren dann erstmals auf eine
Begutachtung des Widerspruchführers bestand. Auch im Widerspruchsbescheid
wurden nicht alle Krankheitsbilder berücksichtigt und der GdB erneut tatsachenwidrig
festgelegt.
Vor dem Sozialgericht hat die Stadt zunächst argumentiert, es sei
Untersuchungstermin geplant und die Klage daher unbegründet. Nachdem die Stadt
Teilabhilfebescheid erlassen hat, hat mein Vertreter der Stadt mitgeteilt, dass am
Widerspruch festgehalten werde. Das Sozialgericht hat sodann angefragt, ob ich die
Klage in der Hauptsache erledigt erkläre. Dem habe ich, um den Konflikt nicht
auswarten zu lassen, zugestimmt. Nunmehr erklärt die Stadt sinngemäß, dass keine
Erledigung eingetreten ist, da die Bezirksregierung noch nicht abschließend über den
Widerspruch entschieden habe.
Was Frau Berchem-Odenthal dem Gericht mitteilt, ist schlichtweg hinterfotzig.
Zunächst wurde behauptet, die Klage sei unbegründet, da Untersuchungstermin
bevorstehe. Statt sich der Erledigungserklärung anzuschließen, wird dem Gericht
nunmehr mitgeteilt, dass eine Entscheidung der Bezirksregierung noch anstehe.
Nach hiesiger Leseart räumt sie damit konkludent ein, dass die Klage begründet war,
die Frist des § 88 II SGG auch für die Stadt Bonn gilt und das Bönnsche
Beamtenmikado („Wer sich zuerst bewegt, verliert“) rechtswidrig war.
Wenn die Klage durch den Teilabhilfebescheid in der Hauptsache nicht erledigt ist,
stand der Begründetheit der Klage keinesfalls entgegen, dass Untersuchungstermin
geplant war. Der Vortrag der Stadt ist also auch in diesem Verfahren bemerkenswert
keck und in sich widersprüchlich.
Akte 44S0931050
b. Das Bauordnungsamt der Beklagten hat mir Kostenbescheid zugesandt, der
evident rechtswidrig ist. Die Stadt hatte eine Tür beim Nachbarhaus genehmigt, die
den klaren und zwingenden Vorschriften der Bauordnung widerspricht. Die Tür
befindet sich in einer Gebäudeabschlusswand, die Brandwand sein muss. Da die
Häuser über Eck zusammenstoßen, wäre nach aktueller Rechtslage ein Abstand von
fünf Metern einzuhalten. Nach damals gültiger Bauordnung jedenfalls 3 Meter. Der
Abstand ist unstreitig deutlich geringer. Die Bundesstadt Bonn ignoriert das Gesetz.
Früher hatte die Stadt bereits die rechtsirrige Auffassung geäußert, dass die
Eigentümer des Hauses Pfarrer-Minartz-Straße 10 für den Fluchtweg des
Nachbarhauses mitverantwortlich seien. Woher die Stadt das nimmt bleibt offen.
Ich verkenne nicht, dass die Bundestadt Bonn in delikaten Problemen steckt:
Die Genehmigung der Tür des Nachbarhauses ist rechtswidrig; es gibt keinen
Bestandschutz, da gegen Gesetze des Brandschutzes verstoßen wurde; dieSeite 14 von 21
Bundesstadt Bonn wird der Eigentümerin des Nachbarhauses erklären müssen, dass
die Tür entfernt und die Brandwand geschlossen werden muss.
Ich habe den Eindruck, dass die Genehmigung eine Gefälligkeit unter Kollegen
gewesen sein könnte.
Akte Verwaltungsgericht Köln 8 K9295/25
Ich behaupte ausdrücklich nicht, dass ein Zusammenhang zwischen diesen
Vorgängen und meiner früheren Meldung bereits bewiesen wäre.
Gerade deshalb halte ich jedoch eine unabhängige Prüfung für erforderlich.
4. Zusammenhang mit rechtsstaatlich bedenklicher Tätigkeit von Gerichten
und anderer Behörden zu meinen Lasten
Ich bitte zu prüfen, ob es einen Zusammenhang mit rechtswidriger Tätigkeit der
Gerichte und Staatsanwaltschaften in NRW gibt. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
a. Strafverfahren GStA Köln Az: 57 Zs 3/25
Die Staatsanwaltschaft Köln hat das Verfahren wegen Straftaten des Präsidenten
(unter anderem falsche Versicherung an Eides statt, falsche Verdächtigung,…) des
Westdeutschen Basketball-Verbandes e.V. (WBV) zu meinen Lasten nach
§ 153 StPO eingestellt. Die Schuld des Täters war eklatant gesteigert und das
öffentliche Interesse hoch. De lege lata hätte das Verfahren jedenfalls nicht nach §
153 StPO eingestellt werden dürfen. Details s. Verfahrensakte GStA Köln 57 Zs 3/25.
b. Strafverfahren STA Bonn wegen Verleumdung
Die Staatsanwaltschaft Bonn hat auf Zuruf des Präsidenten des Westdeutschen
Basketball-Verbandes e.V. gegen mich ohne Vorliegen eines fristgerechten
Strafantrages wegen Verleumdung ermittelt und 300,00 Euro als Auflage für eine
Einstellung des Verfahrens wegen Verleumdung rechtswidrig abgezockt.
c. Verfahren LG Bonn 5 S 56/20 WBV./.HOOP-CAMPS e.V.
HOOP-CAMPS e.V., dessen Vorsitzender ich bin, war Mitglied im WBV. Der
Rechtsausschuss des Westdeutschen Basketball-Verbandes e.V. hat die Verfahren
2-2018, 3-2018, 4-2018 und 5-2018 zurückgewiesen, da HOOP-CAMPS die in der
DBB Rechtsordnung genannte Verfahrensgebühr nicht bezahlt habe.
Daraufhin hat der Verband HOOP-CAMPS zur Zahlung der Verfahrensgebühren
(4x104,00 Euro) aufgefordert. HOOP-CAMPS hat die Zahlung berechtigt verweigert,
da die DBB Rechtsordnung für HOOP-CAMPS nicht gilt. Der Verband hat daraufhin
gerichtlichen Mahnbescheid beantragt.
Nachdem HOOP-CAMPS Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte
und der WBV beim ersten Gerichtstermin säumig war, hatte zunächst das
Amtsgericht Bonn zu entscheiden.
HOOP-CAMPS hat widerklagend geltend gemacht, dass die rechtswidrigen
Entscheidungen des WBV Rechtsausschusses nichtig erklärt werden.Seite 15 von 21
Das Amtsgericht hat ein rechtsfehlerfreies Urteil erlassen und HOOP-CAMPS in den
zentralen Fragen Recht gegeben. Daraufhin hat der WBV Berufung zum Landgericht
Bonn eingelegt. Das Landgericht hat unsere Widerklage jedenfalls objektiv willkürlich
zurückgewiesen und behauptet, der Widerklageantrag sei kontradiktorisches
Gegenteil der vom Verband erhobenen Leistungsklage. Dies ist gleich aus mehreren
Gründen grober Unfug:
aa. Nur rechtskräftige (nicht inzident mitentschiedene) Entscheidungen eines
Gerichts können rechtswidrige Entscheidungen eines Sportrechtsausschusses
beseitigen. Hierzu ist ein Feststellungsantrag auf Nichtigkeit erforderlich. Der
Widerklageantrag war daher erforderlich und zulässig.
bb. Die Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung hinsichtlich einer
nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit (es geht nicht um Geld - hier
Sportrechtsentscheidungen) kann bereits denklogisch nicht kontradiktorisches
Gegenteil einer Leistungsklage (es geht um Geld) sein. Auch deshalb ist die
Argumentation des LG Bonn schlichtweg falsch. Ein vermögensrechtlicher
Streitgegenstand ist niemals mit einem nicht-vermögensrechtlichen Streitgegenstand
identisch. Streitgegenstand von Klage und Widerklage waren unterschiedlich. Der
Widerklageantrag war somit nicht nur zulässig, sondern erforderlich.
cc. Ist ein Sportrechtsverfahren nicht rechtskräftig nichtig erklärt, ist ein weiteres
Verfahren gleichen Inhalts beim Verbandsrechtsausschuss präkludiert. Die
Richterinnen haben HOOP-CAMPS trotz etlicher Hinweise den Sportrechtsweg
rechtswidrig geklaut.
dd. Kann das Gericht einen Leistungsantrag wegen Nichtigkeit oder eventuell auch
wegen Verjährung (falls man wie der WBV die DBB RO rechtsfehlerhaft für die
Parteien verbindlich sieht) abweisen, kann vom Widerkläger nicht erwartet werden,
dass dieser mittels Glaskugel in die Zukunft sieht und danach disponiert. Dem steht
das Rechtsstaatsprinzip entgegen. Auch dahingehend sind Urteil und Beschluss über
die Anhörungsrüge LG Bonn 5S56/20 rechtsstaatlich mehr als bedenklich.
ee. Gegen Vereinsbeschlüsse ist das einzig zulässige Rechtsmittel die
Feststellungsklage auf Nichtigkeit. Dies folgt bereits daraus, dass die Nichtigkeit
sofort eintreten muss und vom Gericht nur noch mit extunc Wirkung festzustellen ist.
ff. Konsequenz des Urteils ist, dass ein Verband interne Sportrechtsverfahren damit
verhindern kann, dass er diese willkürlich als unzulässig erklärt und danach auf
Leistung klagt. Denn nach dem Unsinn im Urteil ist eine Klage auf Nichtigkeit auch
evident rechtswidriger Sportrechtsentscheidungen dann immer unzulässig.
gg. Außerdem haben die Richterinnen im Urteil selbst geschrieben, dass die
Forderung einer Verfahrensgebühr (vgl. Leistungsantrag) rechtswidrig war. Es bedarf
keiner Rechtskenntnisse, um nachvollziehen zu können, dass dann natürlich auch
(Sportrechts-)Entscheidungen, die Verfahren unzulässig machen wollen, weil die
rechtswidrige Verfahrensgebühr nicht bezahlt wurde, rechtswidrig sind.
hh. Jedenfalls war aber der Widerklageantrag nach dem unzweideutigen Wortlaut
des § 256 II ZPO zulässig. Dass in Bonn drei promovierte Richterinnen amSeite 16 von 21
Zivilgericht nicht mit den Grundlagen der ZPO vertraut sind oder sein wollen, ist
bedenklich.
d. Verfahren AG Duisburg 49C3867/17 HOOP-CAMPS e.V../.WBV
HOOP-CAMPS hatte das Verfahren 7/2016 beim WBV Rechtsausschuss eingelegt.
Dieser hatte das Verfahren willkürlich unzulässig erklärt. Die ordentlichen Gerichte
seien für die Streitigkeit zuständig.
Beim Amtsgericht Duisburg hat derselbe Verband dann behauptet, das Verfahren
beim AG Duisburg sei unzulässig (Einrede des nicht-erschöpften Sportrechtsweges),
HOOP-CAMPS müsse den Sportrechtsweg beschreiten. Wir haben daraufhin
Strafanzeige erstattet, da nach hiesiger Subsumtion ein Prozessbetrug vorliegt.
Wer den Sportrechtsweg selbst als unzulässig erklärt (§ 31 BGB), macht sich nach
hiesiger Auffassung strafbar, wenn er beim ordentlichen Gericht behauptet, der
Kläger müsse den Sportrechtsweg beschreiten, dieser stehe offen und die Einrede
des nicht-erschöpften Sportrechtsweges erhebt.
Es ist eine Tatsache, dass der WBV den Sportrechtsweg selbst als unzulässig erklärt
hat und gerade nicht genutzt werden konnte.
Im Anschluss an das Verfahren vor dem WBV Rechtsausschuss hat der damalige
WBV Rechtsausschussvorsitzende, der als Richter in eigener Sache entschieden
hatte, eine E-Mail mit dem Betreff "Kim Yong Plon" verschickt. Die Anlage zeigt den
nordkoreanischen Diktator mit seinem Gefolge und den WBV Präsidenten mit seinem
Gefolge.
Ich wurde nachweislich von zwei Personen erpresst. Ich könne Beweismittel kaufen,
die belegen, dass der WBV Präsident und der WBV Rechtsausschuss in mehreren
Verfahren betrogen haben. Einer der Beweismittelhändler wörtlich: "Ich bin ein
Supermarkt. Der Uwe [WBV Präsident – Anmerkung des Unterzeichners] kommt in
den Supermarkt und bezahlt. HOOP-CAMPS nicht."
Es wurden absurde Geldbeträge und ein Ford Mustang gefordert. HOOP-CAMPS hat
Strafanzeige erstattet.
Es wäre Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, Straftaten aufzuklären und nicht
Sache der Ofer, Beweismittel zu kaufen.
Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren eingestellt.
e. AG Duisburg Az: 49 C 2811/17 – Zimmermann./.WBV
Richterin Theisen hat einer Entscheidung des WBV Rechtsausschusses Geltung
verliehen, obwohl die Mitglieder des Ausschusses nie wirksam gewählt wurden. Ich
wurde an einen DBB Rechtsausschuss verwiesen, den ich nie anerkannt habe. Herr
Rau war als Richter in eigener Sache tätig. Sportrechtsprechung mit dem
rechtsstaatlichen Gehalt eines NSDAP Ausnahmegerichts. Richterin Theisen hat
diese gebilligt.
Der WBV Präsident kann laut eigenen Aussagen bei den NRW Ministerien ein- und
ausgehen.
Hinsichtlich Details verweise ich auf die Verfahrensakte STA Hagen Az: 573 JsSeite 17 von 21
1388/23; GStA Köln Az: 57 Zs 3/25 und sämtliche weitere Verfahrensakten.
Es gehört zum Rechtsstaat, dass in Einzelfällen ungerechte Entscheidung getroffen
werden und diese vom Einzelnen zu akzeptieren sind. Wenn Fehlentscheidungen
jedoch immer zu Lasten (m)einer Person ausfallen, kann man diesen Staat nicht
mehr Rechtsstaat nennen.
Mit E-Mail vom 30.06.2025 an behindertenberatung@bonn.de und die
Oberbürgermeisterin habe ich Sachverhalte der Stadt Bonn geschildert und um
Unterstützung gebeten. Ich habe auch mitgeteilt, dass der WBV Präsident, der die
Versammlung leitete, auf einem Verbandstag nicht gegen die Aussage „Was willst
Du hier mit Deiner autistisch-egoistischen Art? Hau doch einfach ab!“ (Christoph
Schlösser, im Hauptberuf Lehrer also Landesbeamter NRW) eingeschritten ist,
obwohl er dazu unter Hinweis auf eine Straftat aufgefordert wurde. Der WBV
Präsident teilte stattdessen mit, er könne keine Straftat erkennen. Unterstützung
seitens der Stadtverwaltung habe ich keine erhalten.
Sollte sich ein Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Tun der
Stadtverwaltung (hinsichtlich des Verfahrens beim LG Bonn, hinsichtlich meines
Antrages auf Schwerbehindertenausweis und dem rechtswidrigen
Gebührenbescheid des Bauordnungsamtes) und dem rechtswidrigen Tun von
Staatsanwälten und Richterinnen in NRW herausstellen, wäre dies eine
schockierende Aussage über den Rechtsstaat NRW.
Ich bitte daher um sachgerechte Prüfung sämtlicher Vorgänge.
5. Auswahl der Kanzlei
Ich bitte zudem zu prüfen, nach welchen Kriterien die Stadtverwaltung externe
Kanzleien und Rechtsanwälte auswählt.
Es ist kein Geheimnis, dass Herr Sridharan (ehemaliger OB, CDU) für die Kanzlei
Busse-Miessen tätig ist. Die Stadt Bonn vertreten durch ihren Oberbürgermeister
Herr Déus (OB, CDU) wird von Busse-Miessen vertreten. Ist das Klüngel oder
erfolgte die Auswahl aufgrund sachlicher Kriterien?
Die Art und Weise wie Frau Wrobel das Verfahren führt, erweckt den Eindruck, dass
es unnötig in die Länge gezogen wird. Seitens der Stadt wurde die Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung gefordert. Nach hiesiger Wahrnehmung ein
aussichtsloser Versuch, sich noch irgendwie gegen das Ertrinken zu wehren. Es ist
auch bemerkenswert keck, bevor ein Urteil überhaupt gesprochen ist, seitens Frau
Wrobel schon Berufung zum OLG anzukündigen:
Gleichwohl ist die Beklagte zur Vermeidung der Durchführung einer zweiten Instanz
bereit, dem Kläger erneut einen
Vergleich
dergestalt anzubieten, dass sich Kläger und Beklagte wechselseitig verpflichten,
nicht mehr über die Personalentleihung des Klägers an die Beklagte und sämtliche
damit im Zusammenhang stehenden Vorfälle zu sprechen, mithin der Kläger –Seite 18 von 21
insbesondere nach seinem erneuten an den Generalanzeiger erteilten Interview –
gesichtswahrend den Rechtsstreit beenden kann.
Sollte der Kläger dies nicht wünschen, wird beim Unterliegen notfalls das
Berufungsverfahren durchzuführen sein und die Beweiswürdigung anzugreifen sein.
Ich bitte daher zu prüfen, ob die Kanzlei Busse-Miessen nach RVG abrechnet oder
ein Honorar vereinbart wurde und ob seitens der Kanzlei noch Interessen der
Bundesstadt Bonn oder primär finanzielle Eigeninteressen vertreten werden.
Die Kanzlei hat zahlreiche Anwälte, deren Kernkompetenzen näher am Fall sind als
die von Frau Wrobel. Frau Wrobel hat ausweislich der Internetseite der Kanzlei,
deren Datenschutzerklärung übrigens überarbeitungsbedürftig ist, folgende
Tätigkeitsschwerpunkte:
Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Unternehmensnachfolge,
Unternehmenstransaktionen/M&A, Steuerrecht, Begleitung von Betriebsprüfungen,
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Warum wurde kein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht oder
Presserecht beauftragt?
Ich bitte dies nicht als Wunsch zu sehen, dass Frau Wrobel im anhängigen Verfahren
ersetzt wird. Mir persönlich hilft es schließlich eklatant, dass sich Frau Meyer und
Frau Wrobel in Selbstwidersprüche verstrickt haben und fachlich schlichtweg nicht
haltbare Auffassungen geäußert wurden. Wenn ich als Kläger den Anwalt der Stadt
für das Verfahren rückwirkend auswählen dürfte, würde ich jederzeit wieder Frau
Wrobel nehmen.
Im Interesse der Stadt Bonn sollte das Vorgehen jedoch hinterfragt werden. Es gilt
zudem zu vermeiden, dass anderen Klägern durch schlichtweg unwahren Vortrag
Nachteile entstehen.
6. Warum ich mich an die politischen Parteien und Fraktionen wende
Ich wende mich bewusst an die politischen Vertreterinnen und Vertreter im Rat der
Bundesstadt Bonn.
Es geht mir nicht darum, dass eine Fraktion meine persönliche Rechtsauffassung
ungeprüft übernimmt. Auch beanspruche ich keine Unterstützung für das Verfahren
beim Landgericht.
Ich bitte vielmehr darum, die Angelegenheit unter dem Gesichtspunkt der „politischen
und organisatorischen Verantwortung der Stadtverwaltung“ zu betrachten.
Wenn sich bestätigt, dass
 gegenüber der Öffentlichkeit und einem Gericht widersprüchliche
Darstellungen abgegeben wurden,
 Vorwürfe konstruiert wurden,Seite 19 von 21
 entlastende Hinweise nicht ausreichend untersucht wurden,
 Verwaltungsentscheidungen nicht unvoreingenommen getroffen wurden oder
 ein Hinweisgeber infolge seiner Meldung benachteiligt wurde,
ist dies ein erheblicher Vorgang, der nicht ausschließlich als privatrechtlicher Streit
zwischen einem Bürger und der Stadt behandelt werden darf.
7. Meine Bitte an die Ratsfraktionen und Parteien
Ich bitte Sie daher, den Vorgang politisch aufzugreifen und insbesondere folgende
Fragen an die Verwaltung zu richten:
1. Wie erklärt die Stadt die unterschiedlichen Darstellungen zum Aufenthalt der
Kinder im Rhein?
2. Wie erklärt die Verwaltung den zeitlichen Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts
der Entscheidung über die Beendigung meiner Tätigkeit?
3. Wann wurden die weiteren gegen mich erhobenen Vorwürfe erstmals erfunden
sowie dokumentiert und von wem?
4. Warum wurde ich mit diesen Vorwürfen seinerzeit nicht konfrontiert bzw. hierzu
nicht angehört?
5. Welche interne Sachverhaltsaufklärung wurde hinsichtlich der widersprüchlichen
Mitarbeiterinnenaussagen durchgeführt?
6. Wer hat die jeweiligen Stellungnahmen veranlasst, tatsächlich erstellt bzw.
entgegengenommen?
7. Welche Unterlagen lagen der Verwaltung zum Zeitpunkt der ursprünglichen
Entscheidung vor?
8. Warum wurden bestimmte von mir bereits im Juli 2022 gemeldete Vorgänge nicht
entsprechend aufgegriffen?
9. Welche organisatorischen Maßnahmen bestehen innerhalb der Stadtverwaltung,
um sicherzustellen, dass Hinweisgeber nach einer Meldung nicht benachteiligt
werden?
10. Wurde geprüft, ob bei meinen späteren Verwaltungsverfahren (Tür des
Nachbarhauses) und der Schwerbehindertenangelegenheit eine mögliche
Befangenheit oder ein Interessenkonflikt ausgeschlossen werden kann?
11. Welche Kontrolle findet hinsichtlich der von der Stadt beauftragten externen
Rechtsvertretung statt?
12. Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung, wenn sich im Rahmen einer
unabhängigen Prüfung tatsächlich widersprüchlicher oder unzutreffender
Sachvortrag herausstellen sollte?
13. Sind beamtenrechtliche Konsequenzen erforderlich?
14. Sind Konsequenzen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Kanzlei Busse-Seite 20 von 21
Miessen erforderlich?
15. Sind Konsequenzen hinsichtlich der Kita-Leitung erforderlich?
16. Gibt es Zusammenhänge zwischen dem Tun der Stadtverwaltung und von
Staatsanwälten/Richtern hinsichtlich des WBV Präsidenten? Gab es seitens des
Landes NRW Anweisungen an die Stadt Bonn?
8. Bitte um politische Unterstützung einer unabhängigen Prüfung
Ich bitte insbesondere darum zu prüfen, ob der Rat bzw. der zuständige Ausschuss
eine „unabhängige und ergebnisoffene Prüfung“ sämtlicher Vorgänge verlangen
kann.
Die widersprüchlichen Darstellungen müssten anhand der Originalunterlagen,
Protokolle, E-Mails, Stellungnahmen und Aussagen der beteiligten Personen
nachvollziehbar aufgeklärt werden. In diesem Schreiben genannte Anlagen sind
solcher der Gerichtsakte.
Gerade bei einer Verwaltung, die gegenüber Bürgerinnen und Bürgern staatliche
bzw. kommunale Aufgaben wahrnimmt, sollte eine solche Aufklärung
selbstverständlich sein.
Es geht nicht um meinen persönlichen Rechtsstreit, sondern die Frage des
Vertrauens in eine objektive, transparente und rechtsstaatlich handelnde Verwaltung.
Für eine Rückmeldung, ob und in welcher Form Sie den Vorgang politisch prüfen
bzw. gegenüber der Verwaltung ansprechen werden, wäre ich dankbar.
Abschließend weise ich darauf hin, dass der Verlust des Arbeitsplatzes ein Schaden
ist, der jederzeit problemlos kompensiert werden kann. Eklatant schwerer wiegt, dass
Kleinkindern durch die Entscheidung der Kita-Leitung eine wichtige Bezugsperson
genommen wurde. Wie wollen Kita-Leitung und Frau Meyer dies in Ordnung
bringen?
Mit freundlichen GrüßenSeite 21 von 21

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@lage ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 24.10.2026, 07:55 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de