261623 · Antrag
BBB-Antrag: Vormalige Tätigkeit eines Alltagshelfer in den städtischen Kindertagesstätten Friedrich-Bleek-Straße / Oberaustraße, Stellungnahme des Oberbürgermeisters
Kerndaten
- Nummer
- 261623
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 31.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Friedrich-Bleek-Straße Hauptort
- Berliner Platz
- Oberaustraße
- Pfarrer-Minartz-Straße
- F
- Bonn
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Antrag öffentlich 261623 Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 28.08.2026 BBB-Antrag: Vormalige Tätigkeit eines Alltagshelfer in den städtischen Kindertagesstätten Friedrich- Bleek-Straße / Oberaustraße, Stellungnahme des Oberbürgermeisters Beratungsfolge Rat 24.09.2026 Entscheidung Inhalt des Antrags Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat seine Stellungnahme zu dem in der Anlage beigefügten Schreiben eines vormalig in den Kindertagesstätten Friedrich-Bleek-Straße / Oberaustraße Beschäftigten vor. Begründung Mit einem aus seiner Sicht* formulierten Schreiben hat sich ein Bürger am 23. August 2026 an den Oberbürgermeister, an die Fraktionen und Einzelstadtverordnete gewandt und um Stellungnahme, politische Kontrolle und Aufklärung im Zusammenhang mit der Beendigung seiner früheren Tätigkeit als Alltagshelfer in den städtischen Kindertagesstätten Friedrich-Bleek- Straße/Oberaustraße im Jahre 2022 gebeten. *Für die in dem in Rede stehenden Schreiben getätigten Ausführungen übernimmt die BBB-Ratsfraktion ausdrücklich keine Verantwortung. Diese liegt allein beim Urheber. Anlage/n 1 Stellungnahme OB zum Schreiben (öffentlich)Seite 1 von 21 Marcus Zimmermann Pfarrer-Minartz-Straße 10 53177 Bonn Stadt Bonn Oberbürgermeister Herr Guido Déus -persönlich- Berliner Platz 2 53111 Bonn vorab per Mail: guido.deus@bonn.de Verteiler: cdu.ratsfraktion@bonn.de, gruene.ratsfraktion@bonn.de, spd.ratsfraktion@bonn.de, bbb.fraktion@bonn.de, linksfraktion@bonn.de. fdp.ratsfraktion@bonn.de, afd.ratsfraktion@bonn.de, fraktion-bonn@voltdeutschland.org, erdmann.diepartei@bonn.de, info@bigbonn.de, gerhardfischer@email.de, balabin.bv@gmail.com, rheingruen@bonn.de Bonn, den 23.08.2026 Bitte um Stellungnahme sowie politische Kontrolle und Aufklärung Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Déus, sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wende ich mich erneut an Sie als Mitglied des Rates bzw. als im Rat der Bundesstadt Bonn vertretene politische Gruppierung, weil ich erhebliche Zweifel an der objektiven und rechtsstaatlichen Bearbeitung mehrerer Vorgänge innerhalb der Stadtverwaltung Bonn habe. Da die Angelegenheit auch Fragen der politischen Verantwortung, der Verwaltungsaufsicht und des Umgangs mit Bürgerinnen und Bürgern betrifft, halte ich es für erforderlich, dass sich die politischen Gremien der Bundesstadt Bonn erneut mit dem Vorgang befassen. Ich weise explizit darauf hin, dass ich keine Unterstützung hinsichtlich des Verfahrens beim Landgericht benötige und auch nicht erhalten möchte. Das Verfahren werde ich gerade wegen getätigter Lügen, Selbstwidersprüchen und dergleichen gewinnen. Was die Verwaltung in meinem Verfahren betreibt, könnte jedoch in anderen Verfahren zu Lasten anderer Personen führen, dass die Stadt Verfahren auf Grund schlichtweg unwahren Sachvortrags gewinnt. Dies kann und darf politisch nicht gewollt sein.Seite 2 von 21 Der Oberbürgermeister wird um Stellungnahme gebeten. 1. Ausgangspunkt: Meldung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls Bekanntermaßen war ich im Jahr 2022 als Alltagshelfer in den städtischen Kindertagesstätten Friedrich-Bleek-Straße / Oberaustraße tätig. Während eines Ausflugs hielten sich Kinder im Rhein auf. Ich meldete die erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Kinder sowohl an das Jugendamt als auch an die damalige Oberbürgermeisterin Dörner. Unmittelbar nach dieser Meldung wurde die Zusammenarbeit mit mir beendet. Nachdem die Stadt wahrheitswidrige Aussage in der Presse getätigt „Der Mitarbeiter wurde durch einen Personaldienstleister als Alltagshelfer vermittelt. Da die Zusammenarbeit mit der Kita-Leitung in verschiedenen Situationen leider nicht gut funktionierte, hat die Stadt entschieden, den Mitarbeitenden nicht weiter anzufordern.“ und entsprechende Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, war Klage geboten. 2. Widersprüchliche Darstellungen der Stadtverwaltung Der Vortrag der Bundesstadt Bonn bei Gericht ist in sich widersprüchlich, einer Behörde unwürdig und erweckt den Eindruck einer nachträglichen Konstruktion. Widersprüchlicher Sachvortrag ist regelmäßig geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Partei zu begründen. Die Stadt Bonn ist in wesentlichen Punkten -wie nachfolgend dargelegt wird- ihrer prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 I ZPO) nicht nachgekommen: a. Widerspruch zur Presseäußerung Die Darstellung der Stadt steht in Widerspruch zu ihrer Presseäußerung. Während Frau Schulte gegenüber dem General-Anzeiger erklärte, die Kita-Leitung habe die Gründe mitgeteilt, „Die Hintergründe über die Beendigung der Zusammenarbeit hat die Kita-Leitung dem Mitarbeitenden in einem Gespräch erläutert. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich die Stadt hierzu öffentlich nicht weiter äußern wird.“ hat Kita-Leitung ausweislich des Gerichtsprotokolls ausgesagt, dass andere Vorfälle gerade nicht Gegenstand des Gesprächs waren. Dies entspricht nicht nur meiner Darstellung, sondern auch dem Gesprächsprotokoll. Diese widersprüchliche Darstellung seitens der Stadt lässt sich nicht weiter aufrechterhalten. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat die Kita-Leitung nämlich als Zeugin ausgesagt: „Soweit ich mich erinnere, waren andere Vorfälle in der Vergangenheit kein Thema dieses Gesprächs."Seite 3 von 21 Frau Schulte hat gegenüber der Presse mitgeteilt, die Kita-Leitung habe die Gründe für die Zusammenarbeit mitgeteilt. Die Kita-Leitung hat unmissverständlich ausgesagt, Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit und Inhalt des Gesprächs seien nicht andere Vorfälle gewesen, sondern nur der Rheinausflug und die Meldung. Nunmehr seitens der Stadt zu behaupten, die Zusammenarbeit der Stadtverwaltung sei auf Grund anderer Vorfälle erfolgt, ist eine Täuschung des Gerichts über innere Tatsachen. Die Bundesstadt Bonn muss sich an der von ihr gegenüber der Presse geäußerten Aussage festhalten lassen. b. Zur Behauptung der Beklagten, es habe "verschiedene Situationen" gegeben Die Stadt schreibt in der Duplik ans Gericht: „Es gab unstreitig ‚verschiedene Situationen‘, in denen die Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht funktionierte.“ Dieser Vortrag ist aus mehreren Gründen unzutreffend: aa. Erstens ist die Behauptung, es habe derartige Situationen gegeben, in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. bb. Zweitens wurden mir die angeblichen Situationen nicht mitgeteilt. Ich habe von den angeblichen Situationen erstmals durch anwaltliches Schreiben der Beklagten vom 20.11.2025 -also mehr als 3 Jahre später- erfahren. In diesem heißt es: Beide Vorfälle wurden im Anschluss mit Ihrem Mandanten ausführlich erörtert; der Erstellung eines Gesprächsprotokolls über die Inhalte der Gespräche bedurfte es hierfür nicht. Gleichwohl teilen wir Ihnen mit, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Zeugen für die Inhalte der Gespräche zur Verfügung stehen. Zu keinem Zeitpunkt wurde ich von der Verwaltung, von der Kita-Leitung oder anderer Person auf etwaiges Fehlverhalten angesprochen. Die Verwaltung möge die angeblichen Zeugen für die Gesprächsinhalte benennen und erklären, weshalb dieses Gespräch nicht protokolliert wurde; das Gespräch hinsichtlich des Rheinausfluges dagegen schon. cc. Drittens verkennt die Stadt, dass ein Leser des Presseartikels aufgrund der öffentlichen Erklärung zwingend den Schluss ziehen musste, die Zusammenarbeit sei aufgrund von Pflichtverletzungen des Klägers beendet worden. Die Stadt stellt mich mithin öffentlich so dar, als habe ich ein Verhalten an den Tag gelegt, das die Beendigung der Zusammenarbeit rechtfertige. Mithin wären irgendwelche Differenzen im Kindergartenalltag, sofern es sie gegeben hätte, überhaupt nicht ausreichend, um eine derartige Aussage zu rechtfertigen. Irgendwelche Konflikte zu konstruieren, hilft der Verwaltung also nicht. Die Stadt müsste Fehlverhalten von solchem Gewicht erfinden und benennen, das eine Beendigung der Zusammenarbeit gerechtfertigt hätte. Hierfür kommen selbstverständlich nur Gründe in Betracht, die arbeitsrechtlich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Ein solcher Grund wurde bislang nicht vorgetragen.Seite 4 von 21 Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt auf ein Fehlverhalten hingewiesen wurde. c. Widersprüchliche Darstellung zur Kommunikation der Beendigungsgründe Die Stadt hat gegenüber der Presse erklärt: „Die Hintergründe über die Beendigung der Zusammenarbeit hat die Kita-Leitung dem Mitarbeitenden in einem Gespräch erläutert. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich die Stadt hierzu öffentlich nicht weiter äußern wird.“ Im gerichtlichen Verfahren behauptet die Beklagte nunmehr jedoch, die Entscheidung sei nicht von der Kita-Leitung, sondern von der Verwaltung (Frau Meyer) getroffen worden. Die Kita-Leitung habe dementsprechend die Entscheidung auch nur für ihre Kitas, nicht jedoch für die Stadt getroffen. Diese Darstellung ist durch die Zeugenaussage der Kita-Leitung (vgl. Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung) widerlegt. Die aktuelle Konstruktion der Verwaltung, wonach die Verwaltung aus anderen Motiven gehandelt habe, ist folglich nicht mehr aufrechtzuerhalten. d. Widersprüchliche Darstellung zum Vorfall am Rhein aa. Die Stadt behauptet gegenüber dem Gericht unter Berufung auf Anlage B1, die Kinder seien nicht im Rhein gewesen. bb. Mein Rechtsanwalt hat hierzu in der Replik vorgetragen, dass sich eine Erzieherin in einem Telefonat mit mir am Abend des 21.11.2025 von dem Inhalt dieser Stellungnahme distanziert und erklärt habe, sie habe sich bei der Unterzeichnung unter Druck gesetzt gefühlt. Die Stadt bezeichnet diesen Vortrag als bloßes „Hörensagen“. Dies ist unzutreffend. Die Stadt wäre verpflichtet gewesen, bei den Unterzeichnerinnen dieser Stellungnahme zwingend nachzufragen. Wahrheitsfindung scheint seitens der Stadtverwaltung jedoch überhaupt nicht gewollt zu sein. cc. Zudem hat die Beklagte gegenüber der Presse (GA-Artikel) wörtlich erklärt: „Die Kinder waren bei einem Ausflug an den Rhein mit den Füßen im Wasser.“ Gegenüber der Presse wurde mithin wahrheitsgemäß bestätigt, dass die Kinder im Rhein waren. Dem Gericht wird hingegen eine völlig andere Geschichte präsentiert, wodurch ich konkludent der Lüge bezichtigt werde. Die Stadtverwaltung schreckt offensichtlich nicht zurück, dem Gericht falsche Tatsachen vorzulegen. dd. Die Stellungnahme der Frau X (Anlage B1) ist zudem in sich widersprüchlich: Sie behauptet, die Kinder seien nicht im Wasser gewesen, räumt aber ein, dass die Füße nass werden durften. Die Stadt möge sich dazu äußern, wie Füße nass werden, wenn Kinder das Wasser nicht betreten. Dieser offensichtliche Widerspruch hätte Frau Meyer, Abteilungsleiterin Jugendamt, auffallen und Anlass zu Nachfragen geben müssen. Frau X hat eine bewusst inhaltlich falsche dienstliche Stellungnahme abgegeben. Ich habe den Eindruck, dass Frau X kein Problem damit hat • dass ich durch diese konkludent der Lüge bezichtigt werde,Seite 5 von 21 • noch, dass ihre Kolleginnen durch die abverlangten Unterschriften dienstrechtliche Probleme bekommen können, • noch, dass die Stellungnahme Gegenstand eines Gerichtsverfahrens werden kann. Ich habe den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft mitgeteilt und gebeten, zu prüfen, ob eine Straftat vorliegt. Auf Grund der Strafanzeige gegen Frau X hat mir Herr Dr. Christian Möller übrigens mitgeteilt, dass ich keine weitere politische Unterstützung mehr erhalte. Einen Tod müsse ich sterben; entweder die Strafanzeige zurückziehen oder ich würde das Gerichtsverfahren verlieren. Mit anderen Worten soll ich mich entscheiden, ob ich die Lüge der Frau X oder die Tatsache, dass seitens der Bundesstadt Bonn unwahre Tatsache über mich öffentlich verbreitet wurde, hinnehme. Ich werde weder den Strafantrag zurücknehmen noch das Gerichtsverfahren verlieren. Ich bitte an dieser Stelle um Mitteilung, ob das Vorgehen des Herrn Dr. Möller -Rücknahme Strafanzeige oder keine politische Unterstützung mehr- dem Parteidenken von Grünen und BSW entspricht. ee. Selbstverständlich ist es absurd, zu behaupten, die Kinder seien nur am Rhein gewesen und mir damit zu unterstellen, ich hätte mir lediglich ausgedacht, dass die Kinder im Rhein waren. e. Zur Glaubwürdigkeit der Stellungnahmen der Mitarbeiterinnen Die Darstellungen der Mitarbeiterinnen der Beklagten sind ebenfalls von erheblichen Widersprüchen geprägt. aa. Zur Stellungnahme B2 (Verfasserfrage / Dreiradunfall) Entgegen der Behauptung der Stadt in der Duplik wurde die Stellungnahme B2 nicht von Frau Y verfasst. Hierfür streitet bereits, dass sich eine Verfasserin wohl kaum selbst als „Kollegin“ bezeichnen und in der dritten Person von sich selbst formulieren würde (dort heißt es wörtlich: „Die Kollegin, Y [Name vom Unterzeichner ersetzt],…“ – Anlage B2). Die Stellungnahme endet mit dem Satz: „Nicht immer bewegte sich Herr Zimmermann, wie beim beschriebenen Vorfall in seinem Kompetenzbereich.“ Diese Anschuldigung ist nicht nur unsubstantiiert, sondern auch faktenwidrig. Sie werden mir zustimmen, dass es auch eher unüblich ist, dienstrechtliche Stellungnahme zu nutzen, um unwahre Aussagen über einen Kollegen kundzutun; diesen beim eigenen Arbeitgeber zu diskreditieren. Wer hat Anlage B2 formuliert und von Frau Y die Unterschrift verlangt? Ich habe die Stadt mit E-Mail vom 13.07.2022 auf den Dreiradunfall aufmerksam gemacht. Hätte ich tatsächlich ein Fehlverhalten gezeigt, hätte ich diesen Vorfall sicherlich nicht eigeninitiativ angezeigt. Die Verwaltung hat hingegen allen Grund,Seite 6 von 21 den Vorfall nachträglich anders darzustellen, um nicht in Erklärungsnot zu geraten, weshalb eine Kollegin, die von anderen Erzieherinnen als evident „psychisch krank“ wahrgenommen und so bezeichnet wurde, in der Kita gearbeitet hat. Dem Gericht wurde seitens der Stadt mitgeteilt, das Kind hätte sich weinend selbst überlassen werden sollen, damit es „Selbstwirksamkeit“ und „Bedürfnisaufschub“ lerne. Dies ist nicht nur pädagogischer Unfug, sondern zeigt auch die personelle Fehlbesetzung beim Jugendamt. g. Zum Karnevalsvorfall (Stellungnahme Z) Die Stellungnahme der Frau Z (Anlage B2) zum Vorfall an Karneval erwähnt ein Fehlverhalten meinerseits mit keinem Wort. Hätte es ein solches gegeben, hätte die Kita-Leitung es in ihrer Stellungnahme erwähnt. Auch diesen Vorfall habe ich mit E- Mail vom 13.07.2022 zuvor der Stadt mitgeteilt. Bei Vorliegen eines eigenen Fehlverhaltens hätte ich diese E-Mail sicherlich nicht an die Verwaltung gesandt. h. Zum angeblichen unerlaubten Aufenthalt im Schlafraum Ich wurde immer wieder von den Erzieherinnen in den Schlafraum geschickt, um mich um aufwachende Kinder zu kümmern und diese aus dem Schlafraum zu begleiten. Die Stadt Bonn täte gut daran, ihren tatsachenwidrigen Vortrag, der Kläger habe sich unzulässig im Schlafraum aufgehalten, unverzüglich zu korrigieren. i. Zum zeitlichen Ablauf der Entscheidungsfindung Das Ergebnisprotokoll dokumentiert das letzte Gespräch zwischen der Kita-Leitung und mir am 28.06.2022. Die Stadt schreibt nunmehr an das Gericht, dass Herrn Moß und Frau Meyer die folgenden drei Dokumente übersandt wurden: • Beschwerde und Stellungnahme vom 28.06.2022, • Stellungnahme von 3 Kolleginnen vom 29.06.2022, • Stellungnahme zu weiteren Vorwürfen vom 29.06.2022 (u.a. Unfall im Außengelände und Karneval). Die Stadt behauptet weiter, nach Austausch mit den FachberaterInnen habe die Zeugin Sabine Meyer die Beendigung entschieden. Auch dieser Vortrag ist mit der Presseäußerung der Stadt nicht in Einklang zu bringen. Gegenüber dem General-Anzeiger wurde behauptet, die Kita-Leitung habe mir die Gründe mitgeteilt. Die Kita-Leitung konnte mir jedoch am 28.06.2022 keine Entscheidung und Gründe mitteilen, die Frau Meyer frühestens am 29.06.2022 – nämlich auf Grund vorgenannter Dokumente und damit nach dem Gespräch – getroffen haben soll. Die Entscheidung der Frau Meyer soll nämlich unter anderem auf der Grundlage der Stellungnahmen B1 und B2 erfolgt sein, die ihrerseits auf den 29.06.2022 datieren. Dies ist ein nicht auflösbarer zeitlicher Widerspruch.Seite 7 von 21 Die Stadt versucht ferner darzulegen, dass die Beendigung der Zusammenarbeit (am 28.06.2022) lediglich zufällig an dem Tag erfolgt sei, an dem das Gespräch über den Rheinausflug dokumentiert wurde. Wären tatsächlich wiederholte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Erste-Hilfe-Maßnahmen der Grund für die Beendigung gewesen, hätte die Zusammenarbeit bereits an Karneval enden müssen. Wäre ich tatsächlich -wie seitens der Stadt rechtswidrig behauptet- unerlaubt im Schlafraum gewesen, hätte auch dies zur sofortigen Beendigung führen müssen. Tatsächlich hielt ich nicht einmal einen Hinweis auf etwaiges Fehlverhalten. Die vorgetragenen Vorwürfe sind mithin haltlos und nachträglich konstruiert. Der Vortrag der Stadt ist von der prozessualen Wahrheitspflicht weiter entfernt als der Mond von der Erde. j. Zum Hauswechsel Der Hauswechsel erfolgte entgegen der Behauptung der Stadt nicht als Konsequenz für ein Fehlverhalten. Auch diese Behauptung ist nachträglich konstruiert. Richtig ist, dass lediglich Personalmangel bei den älteren Kindern bestand, der den Wechsel erforderlich machte. k. Zur Urlaubsabwesenheit der Kita-Leitung Die Kita-Leitung hat gegenüber dem Gericht ausgesagt, sie sei in Urlaub gewesen, und zugleich ausgeführt, sie habe sich vom Kläger hintergangen gefühlt, weil dieser sie nicht angesprochen habe. Auch dieser Vortrag ist in sich widersprüchlich. Der Kläger konnte die Leitung weder im Urlaub aufsuchen, noch konnte er darauf vertrauen, dass in deren Abwesenheit keines der im Rhein stehenden Kinder ertrinkt. Die Rüge der unterlassenen Ansprache ist unter diesen Umständen geradezu absurd. l. Zur fehlenden Anhörung Ich wurde zu den nunmehr vorgetragenen angeblichen Vorfällen nie angehört. Dies verstößt gegen die sich aus § 242 BGB ergebende arbeitsrechtliche Rücksichtnahmepflicht, die auch gegenüber Leiharbeitern gilt. Hätte tatsächlich ein Fehlverhalten vorgelegen, hätte mich die Verwaltung vor einer Beendigung hierzu anhören müssen. m. Zur Eigeninitiative des Klägers (E-Mail vom 13.07.2022): Ich war es, der Vorfälle (Dreiradunfall und zerbissene Zunge) mit E-Mail vom 13.07.2022 bei der Stadt angesprochen hat. Eine Antwort der Stadt hinsichtlich der geschilderten Vorfälle erfolgte nicht. n. Zum Arbeitsgerichtsverfahren (Studitemps): Die Verwaltung möge Stellung dazu beziehen, weshalb Studitemps im arbeitsrechtlichen Verfahren (Zimmermann./.Studitemps/Jobvalley) ein angebliches „Fehlverhalten“ nicht erwähnt hat. Dies belegt ebenfalls, dass die nunmehr vorgetragenen Gründe nachträglich konstruiert sind. o. Keine MitteilungSeite 8 von 21 Eine Mitteilung der Verwaltung an mich hinsichtlich der Beendigung der Zusammenarbeit oder der Gründe erfolgte nicht. p. Fehlende Dokumente Hätte die Verwaltung tatsächlich die Beendigung der Zusammenarbeit beschlossen, müsste die Verwaltung in der Lage sein, dies anhand von Schriftverkehr mit meiner damaligen Arbeitgeberin (Studitemps/Jobvalley) zu belegen. Hätte die Verwaltung die Entscheidung tatsächlich getroffen, hätte sie mir diese mitgeteilt. Exemplarisch schreibt die Beklagte: „Der Vertrag mit Studitemps zur Vermittlung von Alltagshelfer*innen lief zeitnah zum 31.07.2022 aus. Im Anschluss an das Gespräch hat die Zeugin Riemann, ebenfalls Fachberaterin und Teilnehmerin des Austausches, die Beendigung des Einsatzes des Klägers mit sofortiger Wirkung per Mail an die Fa. „Studitemps“ (die Fa. hieß inzwischen jobvalley) versendet. Beweis: Zeugnis der Zeugin Sabine Meyer, b.b.“ Die Verwaltung möge diesen E-Mailverkehr vorlegen. q. Widerspruch hinsichtlich der Gründe Frau Wrobel schrieb für die Stadt in Schreiben von 20.11.2025 an meinen Rechtsanwalt: Entgegen der Behauptung Ihres Mandanten ist diese Entscheidung nicht auf die erfolgte Meldung zurückzuführen. Die Rechtsanwältin der Stadt Bonn bezichtigt mich hier offenkundig, die Unwahrheit zu sagen. Sie verkennt, dass dieses Zitat im krassen Widerspruch zur Äußerung, meine Meldung sei der Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Genau dieses Sprichwort ist in der mündlichen Verhandlung mehrmals gefallen. Die Damen Wrobel und Meyer täten gut daran, sich irgendwann einmal auf eine Version festzulegen. 3. Rechtlich, pädagogisch und mathematisch fehlerhafte Aussagen a. Fehlender Unfallbericht (zerbissene Zunge): Die Stadt schreibt hinsichtlich der zerbissenen Zunge an Karneval sei ein Unfallbericht nicht erforderlich gewesen. Selbstverständlich war ein Unfallbericht seitens der Kita hinsichtlich der zerbissenen Zunge notwendig. Sollte eine Sachbearbeiterin eine durchgebissene Zunge tatsächlich -wie seitens der Stadt behauptet- als „Bagatelle“ bezeichnet haben, ist an deren Fachkompetenz zu zweifeln. Die Stadt stellt die Dinge insoweit auf den Kopf,Seite 9 von 21 wenn sie eine zerbissene Zunge als Bagatelle einstuft, jedoch eine Schürfwunde dramatisiert, indem sie Protokollierung und Information der Eltern fordert. Diese Darstellung ist fachlich schlichtweg nicht nachvollziehbar. Aufzeichnungspflichten gelten auch für eine städtische Kita. Die Stadtverwaltung möge sich dazu äußern, ob gegen Aufzeichnungspflichten verstoßen wurde. b. Zum Sachverständigenbeweis hinsichtlich der Gefahr am Rhein Frau Wrobel möchte Sachverständigenbeweis zur Abgrenzung von konkreter und abstrakter Gefahr beim Spielen am Wasser antreten. Dies ist rechtlich verfehlt. Ein Sachverständiger kann die behördliche Warnung und die damit verbundene Einschätzungsprärogative der Behörde selbstverständlich nicht außer Kraft setzen. Die Behörde hat hinsichtlich der Gefahrenbeurteilung einen eigenen Beurteilungsspielraum. Die Warnschilder am Rhein sind unzweideutig. c. Zum Protokoll Anlage K2 (Ergebnis- vs. Wortprotokoll) Die Beklagte trägt vor, das als Anlage K2 vorgelegte Protokoll sei ein Ergebnisprotokoll, weshalb ein Anspruch auf Vollständigkeit nicht bestehe. Dies ist unzutreffend. Auch ein Ergebnisprotokoll muss vollständig sein. Der Unterschied zum Wortprotokoll liegt lediglich darin, ob nur die Ergebnisse oder auch der Verlauf festzuhalten sind. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht in jedem Fall. Es ist schockierend, dass eine für die Bundesstadt Bonn tätige Rechtsanwältin den Unterschied zwischen den Protokollarten ausweislich ihres Schreibens ans Gericht nicht kannte. Der Inhalt des Protokolls belegt, dass es keine weiteren Beendigungsgründe gab und entspricht diesbezüglich der Darstellungen der Zeugin Z sowie des Klägers. d. Zur fachlichen Unhaltbarkeit der verwendeten pädagogischen Fachbegriffe: Die Stadt führt hinsichtlich der Schürfwunde aus, das Weinen eines verletzten Kleinkindes sei im Sinne von Erlernen von „Selbstwirksamkeit“ oder „Bedürfnisaufschub“ hinzunehmen. Dies ist fachlich falsch: • Das Weinen eines Kindes ist immer ein Hilferuf. • Die derartige Verwendung dieser Begriffe stellt einen Missbrauch dar, um das Fehlverhalten der Fachkraft zu rechtfertigen. • Selbstwirksamkeit wird durch Erfolgserlebnisse hervorgerufen, nicht durch das Erleiden von Notsituationen. • Die Fähigkeit, Bedürfnisse aufzuschieben, wird durch eine solche Behandlung zerstört. • Kleinkinder können nicht nach der Schwere von Verletzungen differenzieren und sich nicht selbst regulieren. Ein gebrochener Arm kann subjektiv weniger schlimm empfunden werden als ein Kratzer.Seite 10 von 21 • Ein Kleinkind benötigt die erwachsene Bezugsperson als „sicheren Hafen“ (vgl. Bindungstheorie nach Bowlby und Ainsworth). • Ein sofortiges Eingreifen bei einem weinenden, verletzten Kind ist immer notwendig, da Kleinkinder weder Einschätzungsmöglichkeiten hinsichtlich der Schwere der Verletzung noch (Selbst-)Regulierungsmöglichkeiten haben. Jedes noch so kurze Zuwarten zerstört das Urvertrauen des Kindes. • Die diesbezüglichen Ausführungen der Stadtverwaltung zeigen die fachliche Unzulänglichkeit der Fachkraft. Bereits in jedem Erste-Hilfe-Kurs wird gelehrt, dass die Pflicht zum sofortigen Kümmern besteht. Auch ein Alltagshelfer muss sich schließlich nicht zur Körperverletzung durch Unterlassen anstiften lassen. e. Zur fehlerhaften Berechnung des Betreuungsschlüssels: Die Berechnung des Personalschlüssels durch die Stadt ist mathematisch und rechtlich unzutreffend. Die Stadt rechnet einen Alltagshelfer (der laut Stadt keine pädagogische Funktion hat und kein Weisungsrecht gegenüber Kindern besitzt) sowie eine Integrationsassistentin (die nur für ein bestimmtes Kind zuständig ist) in den Betreuungsschlüssel ein und behauptet, vier Erwachsene seien für rund 20 Kinder zuständig gewesen. Dies ist nach den gesetzlichen Vorgaben unzulässig. Der Alltagshelfer und die Integrationsassistentin sind nicht zum pädagogischen Fachpersonal zu zählen und dürfen folglich nicht in den rechtlich maßgeblichen Personalschlüssel eingerechnet werden. f. Zeugin Meyer Die Beklagte benennt Frau Meyer als Zeugin. Frau Meyer war jedoch in der mündlichen Verhandlung als Parteivertreterin anwesend und hat insoweit den Vortrag der Beklagten vertreten. Die Beklagte ist an den Inhalt dieser Vertretung gebunden. Sollte Frau Meyer gleichwohl als Zeugin vernommen werden, ist klarzustellen, dass es sich insoweit um einen „Parteizeugen“ handelt, dessen Aussage nicht die Beweiskraft eines neutralen Zeugen gemäß § 373 ZPO zukommt. g. Verspäteter Vortrag Die Beklagte schreibt: „Der diesbezügliche Vortrag ist auch nicht verspätet. Das Gericht erteilte im Termin erst rechtliche Hinweise zu aus seiner Sicht erforderlichen Beweisanträgen, sodass eine Stellungnahme hierzu erst jetzt möglich ist.“ „Der Zeugin Meyer war es ebenso wenig wie der Unterzeichnerin möglich, ohne Rücksprache mit den zuständigen Verantwortlichen der Stadt Bonn verbindlich zu Protokoll die Erklärung abgeben zu können, ob die Zeugin Z [Klarname vom Unterzeichner ersetzt] die weitere Vermittlung des Alltagshelfers hätte verhindern können.“Seite 11 von 21 Tatsächlich wurde die Zeugin Z von der Beklagten benannt. Wie bereits dargestellt ist Frau Meyer nicht neutrale Zeugin, da sie als Parteivertreterin anwesend war. Die Zitate wirken auf den ersten Blick nachvollziehbar; insbesondere, dass Frau Meyer zunächst Rücksprache mit Verantwortlichen der Stadt halten musste. Leider wiederspricht dieser Vortrag aber dem im selben Schreiben geäußerten Zitat: „Nach einem ausführlichen Austausch zum weiteren Vorgang in der Angelegenheit mit den damals anwesenden Fachberater*innen hat die für diese Entscheidung zuständige Zeugin Sabine Meyer in Anbetracht der Gesamtsituation entschieden, die Zusammenarbeit mit dem Kläger zu beenden.“ Wenn Frau Meyer die Entscheidung -wie behauptet- getroffen hätte, gab es für sie keine Veranlassung nachzufragen, ob die Kita-Leitung die Entscheidung treffen konnte und durfte. Ich gehe auch nicht davon aus, dass Frau Meyer mit sich selbst Rücksprache halten wollte. Vielmehr hätte sie in der Verhandlung mitteilen können, dass die Zeugenaussage der Frau Z nicht relevant ist, da sie die Entscheidung für die Stadt verantwortet habe. Dies hat sie jedoch nicht getan. Der Kläger hat den Eindruck, dass Frau Meyer und Frau Wrobel überrascht waren, dass die von ihr benannte Zeugin wahrheitsgemäß ausgesagt hat, dass die Beendigung der Zusammenarbeit auf meiner Meldung beruhte. Die Meldung gefiel der Zeugin vermutlich deshalb nicht, da ich aufgedeckt habe, dass unter der Leitung der Zeugin Kinder in Lebensgefahr gebracht wurden. Deshalb musste ich gehen. Die Beklagte, die zunächst das Protokoll als unvollständig darstellen wollte, „Das als Anlage K 2 vorgelegte Protokoll ist ein Ergebnisprotokoll und kein Wortprotokoll; ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. Es ist jedoch zutreffend, dass dem Kläger in dem Gespräch mitgeteilt wurde, dass das Vertrauensverhältnis für die weitere Zusammenarbeit gestört sei und diese daher mit sofortiger Wirkung beendet werde. Beweis: Zeugnis von Z [Klarname vom Unterzeichner ersetzt], zu laden über die Beklagte Zeugnis der Frau A [Klarname vom Unterzeichner ersetzt], zu laden über die Beklagte Frau Z [Klarname vom Unterzeichner ersetzt] ist als Kita-Leitung tätig bei der Beklagten, Frau Schmitt als Erzieherin.“ ist mit ihrer ursprünglichen Taktik gescheitert. Nachdem die eigene Zeugin der Stadt die Darstellungen der Stadt widerlegt hatte, musste aus Sicht der Stadt, der das Wasser nach der Zeugenaussage bis zum Hals stand, eine neue Version erfunden werden, um nicht vollständig baden zu gehen.Seite 12 von 21 Hätte Frau Meyer tatsächlich die Entscheidung verantwortet, wäre ihr das sicherlich in der Verhandlung aufgefallen. Der Vortrag nach Schluss der Verhandlung dürfte daher präkludiert und ohne Belang sein. Diese neue Version wird jetzt dem Gericht präsentiert. Allerdings widerspricht die neue Version der Stadtverwaltung dem vorherigem Sachvortrag. h. Beschämender Vortrag durch die Beklagtenvertreterin Der Vortrag der Bundesstadt Bonn wird von mir als Ansammlung von Diskreditierungsversuchen, Unwahrheiten und dergleichen wahrgenommen. Dies ist unproblematisch, da ich derartigen Attacken mit entsprechender Selbstbehauptung standhalten kann. Die Bundesstadt Bonn bewertet jedoch die geschilderten Vorfälle lediglich als tragisch wahrgenommene Einzelfälle. Sollte das Gericht die Abgrenzung von einer konkreten zur abstrakten Gefahr beim Spielen AM (nicht im) Wasser für klagerelevant halten, muss diese Frage durch einen Sachverständigen anhand der konkreten Sandbucht geklärt werden; nicht durch wiederholenden Sachvortrag oder Verweis auf andere – als tragisch wahrgenommene – Einzelfälle. Diese Wertung schockiert. Die Vorfälle, bei denen Menschen durch Ertrinken zu Tode kamen, sind objektiv tragisch. Mit der Formulierung verlässt die Beklagtenvertreterin Wrobel den Bereich, der noch als sachliche anwaltliche Tätigkeit bezeichnet werden kann. Die Formulierung lässt Gleichgültigkeit gegenüber menschlichem Leben vermuten. Ich habe Frau Wrobel in der Verhandlung mit ihrer Aussage konfrontiert. Eine Reaktion blieb aus. Die Tatsache, dass Frau Wrobel bei Fällen, bei denen Menschen gestorben sind, lediglich von als tragisch wahrgenommenen Einzelfällen spricht, sollte der Bundesstadt Bonn Anlass sein, sich bei zukünftigen Verfahren von der Kanzlei Busse-Miessen zu distanzieren. Die Gesamtschau von Widersprüchen, die Darlegung unzutreffenden Sachverhalts und Äußerung schlichtweg nicht vertretbarer Rechtsauffassungen durch die Bundesstadt Bonn belegt, dass der Vortrag der Stadt zu den angeblichen anderen Beendigungsgründen nachträglich konstruiert und unwahr ist. 3. Weitere Verwaltungsvorgänge Darüber hinaus bestehen bei mir Zweifel, ob weitere Vorgänge innerhalb der Stadtverwaltung tatsächlich unvoreingenommen bearbeitet wurden. Hierzu gehören insbesondere:Seite 13 von 21 a. Die Stadt hat meinen Antrag auf Schwerbehindertenausweis zunächst gar nicht bearbeitet. Auf telefonische Nachfrage wurde dann ein vollkommen unzulänglicher GdB von 20 erteilt. Erst nach Klageeinreichung beim Sozialgericht (Az: S5SV57/26) erteilte die Stadt Teilabhilfebescheid. Es ist nicht erklärlich, weshalb die Beklagte einen GdB 20 festlegen konnte, im Widerspruchsverfahren dann erstmals auf eine Begutachtung des Widerspruchführers bestand. Auch im Widerspruchsbescheid wurden nicht alle Krankheitsbilder berücksichtigt und der GdB erneut tatsachenwidrig festgelegt. Vor dem Sozialgericht hat die Stadt zunächst argumentiert, es sei Untersuchungstermin geplant und die Klage daher unbegründet. Nachdem die Stadt Teilabhilfebescheid erlassen hat, hat mein Vertreter der Stadt mitgeteilt, dass am Widerspruch festgehalten werde. Das Sozialgericht hat sodann angefragt, ob ich die Klage in der Hauptsache erledigt erkläre. Dem habe ich, um den Konflikt nicht auswarten zu lassen, zugestimmt. Nunmehr erklärt die Stadt sinngemäß, dass keine Erledigung eingetreten ist, da die Bezirksregierung noch nicht abschließend über den Widerspruch entschieden habe. Was Frau Berchem-Odenthal dem Gericht mitteilt, ist schlichtweg hinterfotzig. Zunächst wurde behauptet, die Klage sei unbegründet, da Untersuchungstermin bevorstehe. Statt sich der Erledigungserklärung anzuschließen, wird dem Gericht nunmehr mitgeteilt, dass eine Entscheidung der Bezirksregierung noch anstehe. Nach hiesiger Leseart räumt sie damit konkludent ein, dass die Klage begründet war, die Frist des § 88 II SGG auch für die Stadt Bonn gilt und das Bönnsche Beamtenmikado („Wer sich zuerst bewegt, verliert“) rechtswidrig war. Wenn die Klage durch den Teilabhilfebescheid in der Hauptsache nicht erledigt ist, stand der Begründetheit der Klage keinesfalls entgegen, dass Untersuchungstermin geplant war. Der Vortrag der Stadt ist also auch in diesem Verfahren bemerkenswert keck und in sich widersprüchlich. Akte 44S0931050 b. Das Bauordnungsamt der Beklagten hat mir Kostenbescheid zugesandt, der evident rechtswidrig ist. Die Stadt hatte eine Tür beim Nachbarhaus genehmigt, die den klaren und zwingenden Vorschriften der Bauordnung widerspricht. Die Tür befindet sich in einer Gebäudeabschlusswand, die Brandwand sein muss. Da die Häuser über Eck zusammenstoßen, wäre nach aktueller Rechtslage ein Abstand von fünf Metern einzuhalten. Nach damals gültiger Bauordnung jedenfalls 3 Meter. Der Abstand ist unstreitig deutlich geringer. Die Bundesstadt Bonn ignoriert das Gesetz. Früher hatte die Stadt bereits die rechtsirrige Auffassung geäußert, dass die Eigentümer des Hauses Pfarrer-Minartz-Straße 10 für den Fluchtweg des Nachbarhauses mitverantwortlich seien. Woher die Stadt das nimmt bleibt offen. Ich verkenne nicht, dass die Bundestadt Bonn in delikaten Problemen steckt: Die Genehmigung der Tür des Nachbarhauses ist rechtswidrig; es gibt keinen Bestandschutz, da gegen Gesetze des Brandschutzes verstoßen wurde; dieSeite 14 von 21 Bundesstadt Bonn wird der Eigentümerin des Nachbarhauses erklären müssen, dass die Tür entfernt und die Brandwand geschlossen werden muss. Ich habe den Eindruck, dass die Genehmigung eine Gefälligkeit unter Kollegen gewesen sein könnte. Akte Verwaltungsgericht Köln 8 K9295/25 Ich behaupte ausdrücklich nicht, dass ein Zusammenhang zwischen diesen Vorgängen und meiner früheren Meldung bereits bewiesen wäre. Gerade deshalb halte ich jedoch eine unabhängige Prüfung für erforderlich. 4. Zusammenhang mit rechtsstaatlich bedenklicher Tätigkeit von Gerichten und anderer Behörden zu meinen Lasten Ich bitte zu prüfen, ob es einen Zusammenhang mit rechtswidriger Tätigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften in NRW gibt. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: a. Strafverfahren GStA Köln Az: 57 Zs 3/25 Die Staatsanwaltschaft Köln hat das Verfahren wegen Straftaten des Präsidenten (unter anderem falsche Versicherung an Eides statt, falsche Verdächtigung,…) des Westdeutschen Basketball-Verbandes e.V. (WBV) zu meinen Lasten nach § 153 StPO eingestellt. Die Schuld des Täters war eklatant gesteigert und das öffentliche Interesse hoch. De lege lata hätte das Verfahren jedenfalls nicht nach § 153 StPO eingestellt werden dürfen. Details s. Verfahrensakte GStA Köln 57 Zs 3/25. b. Strafverfahren STA Bonn wegen Verleumdung Die Staatsanwaltschaft Bonn hat auf Zuruf des Präsidenten des Westdeutschen Basketball-Verbandes e.V. gegen mich ohne Vorliegen eines fristgerechten Strafantrages wegen Verleumdung ermittelt und 300,00 Euro als Auflage für eine Einstellung des Verfahrens wegen Verleumdung rechtswidrig abgezockt. c. Verfahren LG Bonn 5 S 56/20 WBV./.HOOP-CAMPS e.V. HOOP-CAMPS e.V., dessen Vorsitzender ich bin, war Mitglied im WBV. Der Rechtsausschuss des Westdeutschen Basketball-Verbandes e.V. hat die Verfahren 2-2018, 3-2018, 4-2018 und 5-2018 zurückgewiesen, da HOOP-CAMPS die in der DBB Rechtsordnung genannte Verfahrensgebühr nicht bezahlt habe. Daraufhin hat der Verband HOOP-CAMPS zur Zahlung der Verfahrensgebühren (4x104,00 Euro) aufgefordert. HOOP-CAMPS hat die Zahlung berechtigt verweigert, da die DBB Rechtsordnung für HOOP-CAMPS nicht gilt. Der Verband hat daraufhin gerichtlichen Mahnbescheid beantragt. Nachdem HOOP-CAMPS Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte und der WBV beim ersten Gerichtstermin säumig war, hatte zunächst das Amtsgericht Bonn zu entscheiden. HOOP-CAMPS hat widerklagend geltend gemacht, dass die rechtswidrigen Entscheidungen des WBV Rechtsausschusses nichtig erklärt werden.Seite 15 von 21 Das Amtsgericht hat ein rechtsfehlerfreies Urteil erlassen und HOOP-CAMPS in den zentralen Fragen Recht gegeben. Daraufhin hat der WBV Berufung zum Landgericht Bonn eingelegt. Das Landgericht hat unsere Widerklage jedenfalls objektiv willkürlich zurückgewiesen und behauptet, der Widerklageantrag sei kontradiktorisches Gegenteil der vom Verband erhobenen Leistungsklage. Dies ist gleich aus mehreren Gründen grober Unfug: aa. Nur rechtskräftige (nicht inzident mitentschiedene) Entscheidungen eines Gerichts können rechtswidrige Entscheidungen eines Sportrechtsausschusses beseitigen. Hierzu ist ein Feststellungsantrag auf Nichtigkeit erforderlich. Der Widerklageantrag war daher erforderlich und zulässig. bb. Die Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung hinsichtlich einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit (es geht nicht um Geld - hier Sportrechtsentscheidungen) kann bereits denklogisch nicht kontradiktorisches Gegenteil einer Leistungsklage (es geht um Geld) sein. Auch deshalb ist die Argumentation des LG Bonn schlichtweg falsch. Ein vermögensrechtlicher Streitgegenstand ist niemals mit einem nicht-vermögensrechtlichen Streitgegenstand identisch. Streitgegenstand von Klage und Widerklage waren unterschiedlich. Der Widerklageantrag war somit nicht nur zulässig, sondern erforderlich. cc. Ist ein Sportrechtsverfahren nicht rechtskräftig nichtig erklärt, ist ein weiteres Verfahren gleichen Inhalts beim Verbandsrechtsausschuss präkludiert. Die Richterinnen haben HOOP-CAMPS trotz etlicher Hinweise den Sportrechtsweg rechtswidrig geklaut. dd. Kann das Gericht einen Leistungsantrag wegen Nichtigkeit oder eventuell auch wegen Verjährung (falls man wie der WBV die DBB RO rechtsfehlerhaft für die Parteien verbindlich sieht) abweisen, kann vom Widerkläger nicht erwartet werden, dass dieser mittels Glaskugel in die Zukunft sieht und danach disponiert. Dem steht das Rechtsstaatsprinzip entgegen. Auch dahingehend sind Urteil und Beschluss über die Anhörungsrüge LG Bonn 5S56/20 rechtsstaatlich mehr als bedenklich. ee. Gegen Vereinsbeschlüsse ist das einzig zulässige Rechtsmittel die Feststellungsklage auf Nichtigkeit. Dies folgt bereits daraus, dass die Nichtigkeit sofort eintreten muss und vom Gericht nur noch mit extunc Wirkung festzustellen ist. ff. Konsequenz des Urteils ist, dass ein Verband interne Sportrechtsverfahren damit verhindern kann, dass er diese willkürlich als unzulässig erklärt und danach auf Leistung klagt. Denn nach dem Unsinn im Urteil ist eine Klage auf Nichtigkeit auch evident rechtswidriger Sportrechtsentscheidungen dann immer unzulässig. gg. Außerdem haben die Richterinnen im Urteil selbst geschrieben, dass die Forderung einer Verfahrensgebühr (vgl. Leistungsantrag) rechtswidrig war. Es bedarf keiner Rechtskenntnisse, um nachvollziehen zu können, dass dann natürlich auch (Sportrechts-)Entscheidungen, die Verfahren unzulässig machen wollen, weil die rechtswidrige Verfahrensgebühr nicht bezahlt wurde, rechtswidrig sind. hh. Jedenfalls war aber der Widerklageantrag nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 256 II ZPO zulässig. Dass in Bonn drei promovierte Richterinnen amSeite 16 von 21 Zivilgericht nicht mit den Grundlagen der ZPO vertraut sind oder sein wollen, ist bedenklich. d. Verfahren AG Duisburg 49C3867/17 HOOP-CAMPS e.V../.WBV HOOP-CAMPS hatte das Verfahren 7/2016 beim WBV Rechtsausschuss eingelegt. Dieser hatte das Verfahren willkürlich unzulässig erklärt. Die ordentlichen Gerichte seien für die Streitigkeit zuständig. Beim Amtsgericht Duisburg hat derselbe Verband dann behauptet, das Verfahren beim AG Duisburg sei unzulässig (Einrede des nicht-erschöpften Sportrechtsweges), HOOP-CAMPS müsse den Sportrechtsweg beschreiten. Wir haben daraufhin Strafanzeige erstattet, da nach hiesiger Subsumtion ein Prozessbetrug vorliegt. Wer den Sportrechtsweg selbst als unzulässig erklärt (§ 31 BGB), macht sich nach hiesiger Auffassung strafbar, wenn er beim ordentlichen Gericht behauptet, der Kläger müsse den Sportrechtsweg beschreiten, dieser stehe offen und die Einrede des nicht-erschöpften Sportrechtsweges erhebt. Es ist eine Tatsache, dass der WBV den Sportrechtsweg selbst als unzulässig erklärt hat und gerade nicht genutzt werden konnte. Im Anschluss an das Verfahren vor dem WBV Rechtsausschuss hat der damalige WBV Rechtsausschussvorsitzende, der als Richter in eigener Sache entschieden hatte, eine E-Mail mit dem Betreff "Kim Yong Plon" verschickt. Die Anlage zeigt den nordkoreanischen Diktator mit seinem Gefolge und den WBV Präsidenten mit seinem Gefolge. Ich wurde nachweislich von zwei Personen erpresst. Ich könne Beweismittel kaufen, die belegen, dass der WBV Präsident und der WBV Rechtsausschuss in mehreren Verfahren betrogen haben. Einer der Beweismittelhändler wörtlich: "Ich bin ein Supermarkt. Der Uwe [WBV Präsident – Anmerkung des Unterzeichners] kommt in den Supermarkt und bezahlt. HOOP-CAMPS nicht." Es wurden absurde Geldbeträge und ein Ford Mustang gefordert. HOOP-CAMPS hat Strafanzeige erstattet. Es wäre Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, Straftaten aufzuklären und nicht Sache der Ofer, Beweismittel zu kaufen. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren eingestellt. e. AG Duisburg Az: 49 C 2811/17 – Zimmermann./.WBV Richterin Theisen hat einer Entscheidung des WBV Rechtsausschusses Geltung verliehen, obwohl die Mitglieder des Ausschusses nie wirksam gewählt wurden. Ich wurde an einen DBB Rechtsausschuss verwiesen, den ich nie anerkannt habe. Herr Rau war als Richter in eigener Sache tätig. Sportrechtsprechung mit dem rechtsstaatlichen Gehalt eines NSDAP Ausnahmegerichts. Richterin Theisen hat diese gebilligt. Der WBV Präsident kann laut eigenen Aussagen bei den NRW Ministerien ein- und ausgehen. Hinsichtlich Details verweise ich auf die Verfahrensakte STA Hagen Az: 573 JsSeite 17 von 21 1388/23; GStA Köln Az: 57 Zs 3/25 und sämtliche weitere Verfahrensakten. Es gehört zum Rechtsstaat, dass in Einzelfällen ungerechte Entscheidung getroffen werden und diese vom Einzelnen zu akzeptieren sind. Wenn Fehlentscheidungen jedoch immer zu Lasten (m)einer Person ausfallen, kann man diesen Staat nicht mehr Rechtsstaat nennen. Mit E-Mail vom 30.06.2025 an behindertenberatung@bonn.de und die Oberbürgermeisterin habe ich Sachverhalte der Stadt Bonn geschildert und um Unterstützung gebeten. Ich habe auch mitgeteilt, dass der WBV Präsident, der die Versammlung leitete, auf einem Verbandstag nicht gegen die Aussage „Was willst Du hier mit Deiner autistisch-egoistischen Art? Hau doch einfach ab!“ (Christoph Schlösser, im Hauptberuf Lehrer also Landesbeamter NRW) eingeschritten ist, obwohl er dazu unter Hinweis auf eine Straftat aufgefordert wurde. Der WBV Präsident teilte stattdessen mit, er könne keine Straftat erkennen. Unterstützung seitens der Stadtverwaltung habe ich keine erhalten. Sollte sich ein Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Tun der Stadtverwaltung (hinsichtlich des Verfahrens beim LG Bonn, hinsichtlich meines Antrages auf Schwerbehindertenausweis und dem rechtswidrigen Gebührenbescheid des Bauordnungsamtes) und dem rechtswidrigen Tun von Staatsanwälten und Richterinnen in NRW herausstellen, wäre dies eine schockierende Aussage über den Rechtsstaat NRW. Ich bitte daher um sachgerechte Prüfung sämtlicher Vorgänge. 5. Auswahl der Kanzlei Ich bitte zudem zu prüfen, nach welchen Kriterien die Stadtverwaltung externe Kanzleien und Rechtsanwälte auswählt. Es ist kein Geheimnis, dass Herr Sridharan (ehemaliger OB, CDU) für die Kanzlei Busse-Miessen tätig ist. Die Stadt Bonn vertreten durch ihren Oberbürgermeister Herr Déus (OB, CDU) wird von Busse-Miessen vertreten. Ist das Klüngel oder erfolgte die Auswahl aufgrund sachlicher Kriterien? Die Art und Weise wie Frau Wrobel das Verfahren führt, erweckt den Eindruck, dass es unnötig in die Länge gezogen wird. Seitens der Stadt wurde die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gefordert. Nach hiesiger Wahrnehmung ein aussichtsloser Versuch, sich noch irgendwie gegen das Ertrinken zu wehren. Es ist auch bemerkenswert keck, bevor ein Urteil überhaupt gesprochen ist, seitens Frau Wrobel schon Berufung zum OLG anzukündigen: Gleichwohl ist die Beklagte zur Vermeidung der Durchführung einer zweiten Instanz bereit, dem Kläger erneut einen Vergleich dergestalt anzubieten, dass sich Kläger und Beklagte wechselseitig verpflichten, nicht mehr über die Personalentleihung des Klägers an die Beklagte und sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Vorfälle zu sprechen, mithin der Kläger –Seite 18 von 21 insbesondere nach seinem erneuten an den Generalanzeiger erteilten Interview – gesichtswahrend den Rechtsstreit beenden kann. Sollte der Kläger dies nicht wünschen, wird beim Unterliegen notfalls das Berufungsverfahren durchzuführen sein und die Beweiswürdigung anzugreifen sein. Ich bitte daher zu prüfen, ob die Kanzlei Busse-Miessen nach RVG abrechnet oder ein Honorar vereinbart wurde und ob seitens der Kanzlei noch Interessen der Bundesstadt Bonn oder primär finanzielle Eigeninteressen vertreten werden. Die Kanzlei hat zahlreiche Anwälte, deren Kernkompetenzen näher am Fall sind als die von Frau Wrobel. Frau Wrobel hat ausweislich der Internetseite der Kanzlei, deren Datenschutzerklärung übrigens überarbeitungsbedürftig ist, folgende Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Unternehmensnachfolge, Unternehmenstransaktionen/M&A, Steuerrecht, Begleitung von Betriebsprüfungen, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Warum wurde kein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht oder Presserecht beauftragt? Ich bitte dies nicht als Wunsch zu sehen, dass Frau Wrobel im anhängigen Verfahren ersetzt wird. Mir persönlich hilft es schließlich eklatant, dass sich Frau Meyer und Frau Wrobel in Selbstwidersprüche verstrickt haben und fachlich schlichtweg nicht haltbare Auffassungen geäußert wurden. Wenn ich als Kläger den Anwalt der Stadt für das Verfahren rückwirkend auswählen dürfte, würde ich jederzeit wieder Frau Wrobel nehmen. Im Interesse der Stadt Bonn sollte das Vorgehen jedoch hinterfragt werden. Es gilt zudem zu vermeiden, dass anderen Klägern durch schlichtweg unwahren Vortrag Nachteile entstehen. 6. Warum ich mich an die politischen Parteien und Fraktionen wende Ich wende mich bewusst an die politischen Vertreterinnen und Vertreter im Rat der Bundesstadt Bonn. Es geht mir nicht darum, dass eine Fraktion meine persönliche Rechtsauffassung ungeprüft übernimmt. Auch beanspruche ich keine Unterstützung für das Verfahren beim Landgericht. Ich bitte vielmehr darum, die Angelegenheit unter dem Gesichtspunkt der „politischen und organisatorischen Verantwortung der Stadtverwaltung“ zu betrachten. Wenn sich bestätigt, dass gegenüber der Öffentlichkeit und einem Gericht widersprüchliche Darstellungen abgegeben wurden, Vorwürfe konstruiert wurden,Seite 19 von 21 entlastende Hinweise nicht ausreichend untersucht wurden, Verwaltungsentscheidungen nicht unvoreingenommen getroffen wurden oder ein Hinweisgeber infolge seiner Meldung benachteiligt wurde, ist dies ein erheblicher Vorgang, der nicht ausschließlich als privatrechtlicher Streit zwischen einem Bürger und der Stadt behandelt werden darf. 7. Meine Bitte an die Ratsfraktionen und Parteien Ich bitte Sie daher, den Vorgang politisch aufzugreifen und insbesondere folgende Fragen an die Verwaltung zu richten: 1. Wie erklärt die Stadt die unterschiedlichen Darstellungen zum Aufenthalt der Kinder im Rhein? 2. Wie erklärt die Verwaltung den zeitlichen Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der Entscheidung über die Beendigung meiner Tätigkeit? 3. Wann wurden die weiteren gegen mich erhobenen Vorwürfe erstmals erfunden sowie dokumentiert und von wem? 4. Warum wurde ich mit diesen Vorwürfen seinerzeit nicht konfrontiert bzw. hierzu nicht angehört? 5. Welche interne Sachverhaltsaufklärung wurde hinsichtlich der widersprüchlichen Mitarbeiterinnenaussagen durchgeführt? 6. Wer hat die jeweiligen Stellungnahmen veranlasst, tatsächlich erstellt bzw. entgegengenommen? 7. Welche Unterlagen lagen der Verwaltung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung vor? 8. Warum wurden bestimmte von mir bereits im Juli 2022 gemeldete Vorgänge nicht entsprechend aufgegriffen? 9. Welche organisatorischen Maßnahmen bestehen innerhalb der Stadtverwaltung, um sicherzustellen, dass Hinweisgeber nach einer Meldung nicht benachteiligt werden? 10. Wurde geprüft, ob bei meinen späteren Verwaltungsverfahren (Tür des Nachbarhauses) und der Schwerbehindertenangelegenheit eine mögliche Befangenheit oder ein Interessenkonflikt ausgeschlossen werden kann? 11. Welche Kontrolle findet hinsichtlich der von der Stadt beauftragten externen Rechtsvertretung statt? 12. Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung, wenn sich im Rahmen einer unabhängigen Prüfung tatsächlich widersprüchlicher oder unzutreffender Sachvortrag herausstellen sollte? 13. Sind beamtenrechtliche Konsequenzen erforderlich? 14. Sind Konsequenzen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Kanzlei Busse-Seite 20 von 21 Miessen erforderlich? 15. Sind Konsequenzen hinsichtlich der Kita-Leitung erforderlich? 16. Gibt es Zusammenhänge zwischen dem Tun der Stadtverwaltung und von Staatsanwälten/Richtern hinsichtlich des WBV Präsidenten? Gab es seitens des Landes NRW Anweisungen an die Stadt Bonn? 8. Bitte um politische Unterstützung einer unabhängigen Prüfung Ich bitte insbesondere darum zu prüfen, ob der Rat bzw. der zuständige Ausschuss eine „unabhängige und ergebnisoffene Prüfung“ sämtlicher Vorgänge verlangen kann. Die widersprüchlichen Darstellungen müssten anhand der Originalunterlagen, Protokolle, E-Mails, Stellungnahmen und Aussagen der beteiligten Personen nachvollziehbar aufgeklärt werden. In diesem Schreiben genannte Anlagen sind solcher der Gerichtsakte. Gerade bei einer Verwaltung, die gegenüber Bürgerinnen und Bürgern staatliche bzw. kommunale Aufgaben wahrnimmt, sollte eine solche Aufklärung selbstverständlich sein. Es geht nicht um meinen persönlichen Rechtsstreit, sondern die Frage des Vertrauens in eine objektive, transparente und rechtsstaatlich handelnde Verwaltung. Für eine Rückmeldung, ob und in welcher Form Sie den Vorgang politisch prüfen bzw. gegenüber der Verwaltung ansprechen werden, wäre ich dankbar. Abschließend weise ich darauf hin, dass der Verlust des Arbeitsplatzes ein Schaden ist, der jederzeit problemlos kompensiert werden kann. Eklatant schwerer wiegt, dass Kleinkindern durch die Entscheidung der Kita-Leitung eine wichtige Bezugsperson genommen wurde. Wie wollen Kita-Leitung und Frau Meyer dies in Ordnung bringen? Mit freundlichen GrüßenSeite 21 von 21
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 24.10.2026, 07:55 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de