261777 · Große Anfrage
Volt-Gruppe-Große Anfrage: Anmeldeverfahren an den weiterführenden Schulen: Ablehnungen, Verfahrensablauf und Möglichkeit eines Zweit- und Drittwunsches
Kerndaten
- Nummer
- 261777
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 21.09.2026
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- noch nicht terminiert Kenntnisnahme
Dateien
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Große Anfrage öffentlich 261777 Fragesteller/in: Volt-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Kevin Elmer 21.09.2026 Volt-Gruppe-Große Anfrage: Anmeldeverfahren an den weiterführenden Schulen: Ablehnungen, Verfahrensablauf und Möglichkeit eines Zweit- und Drittwunsches Beratungsfolge Schulausschuss 04.11.2026 Kenntnisnahme Fragestellung Die Verwaltung wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: 1. Wie viele Kinder erhielten in den Anmeldeverfahren der Schuljahre 2023/24, 2024/25, 2025/26 und 2026/27 jeweils eine Ablehnung, aufgeschlüsselt nach Schulform? Wie viele Kinder erhielten dabei mehr als eine Ablehnung, d.h., wurden auch in einer weiteren Anmelderunde erneut abgelehnt? 2. Erfasst die Verwaltung, an welchen Schulen und Schulformen die zunächst abgelehnten Kinder letztlich aufgenommen wurden? Insbesondere: Wie viele an einer Gesamtschule abgelehnte Kinder wechselten in der Folge an eine Schule des dreigliedrigen Systems, und wie viele Kinder erhielten letztlich einen Platz an einer Schule, die weder wohnortnah lag noch der ursprünglich gewünschten Schule entsprach? 3. Hat die Verwaltung geprüft, von der Möglichkeit des § 1 Absatz 1a Satz 3 APO-S I Gebrauch zu machen, als Schulträger zusätzlich einen unverbindlichen Zweit- und Drittwunsch hinsichtlich einer weiteren Schule oder einer bestimmten Schulform abzufragen (etwa auf einem Beiblatt zum Anmeldeschein oder in digitaler Form)? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht? 4. Wie erfolgt derzeit bei Anmeldeüberhängen die nach VV 1.2 zu § 1 APO-S I vorgeschriebene Abstimmung der Aufnahmeentscheidungen zwischen benachbarten Schulen, wie wird das Aufnahmeverfahren dokumentiert, und welche koordinierende Rolle nehmen Schulamt und Schulaufsichtsbehörde dabei wahr? 5. Wie werden Eltern nach einer Ablehnung derzeit über freie Kapazitäten informiert (Form, Zeitpunkt, Mehrsprachigkeit) und sieht die VerwaltungSeite 1 von 2 Seite 2 hier Verbesserungsmöglichkeiten, etwa durch eine laufend aktualisierte Online-Übersicht? 6. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, das Anmeldeverfahren digital zu unterstützen (z. B. Online-Voranmeldung, digitale Erfassung der Zweit-/Drittwünsche, automatisierte Koordinierung der Vergabe nach Ende der Anmeldephase) und welcher Aufwand wäre damit verbunden? Begründung Im Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2026/2027 wurden allein im vorgezogenen Verfahren an den fünf städtischen Gesamtschulen 383 von 1.112 angemeldeten Kindern abgelehnt, mehr als jedes dritte Kind. Hinzu kamen 120 Ablehnungen an sechs Gymnasien mit Anmeldeüberhängen sowie 105 Anmeldeüberhänge an drei Realschulen. Nach dem derzeitigen Verfahren kann jedes Kind nur an einer einzigen Schule angemeldet werden. Wünsche für eine zweite oder dritte Schule werden nicht erfasst. Kinder, die eine Absage erhalten, müssen mit dem zurückgesandten Original Anmeldeschein in einer weiteren Runde neu angemeldet werden, ohne dass ihre Präferenzen im Verfahren eine Rollespielen. Maßgeblich ist dann allein, wo noch Plätze frei sind. Das Landesrecht eröffnet dem Schulträger inzwischen unmittelbar in der Verordnung selbst die Möglichkeit, solche Wünsche zu erfassen: Nach § 1 Absatz 1a Satz 3 APO-S I (BASS 13-21 Nr. 1.1) kann der Schulträger zusätzlich einen Zweit- und Drittwunsch hinsichtlich einer weiteren Schule oder einer bestimmten Schulform abfragen. Nach VV 1.1.5 zu § 1 APO-S I (BASS 13-21 Nr. 1.2) dürfen mit Einwilligung der Eltern der Anmeldeschein und eine Kopie des Halbjahreszeugnisses einschließlich der Schulformempfehlung im Ablehnungsfall an die Zweit- bzw. Drittwunschschule weitergegeben werden, auch im Rahmen einer Koordinierung eines Zweit- oder Drittwunsches hinsichtlich einer bestimmten Schulform. VV 1.2 zu § 1 APO-S I verpflichtet zudem bei Anmeldeüberhängen zur Abstimmung der Aufnahmeentscheidungen mit benachbarten Schulen - falls erforderlich koordiniert durch die Schulaufsichtsbehörde unter Beteiligung des Schulträgers - „damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler die gewählte Schule besuchen können“; das Aufnahmeverfahren ist zu dokumentieren. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 22.10.2026, 03:43 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de