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261777 · Große Anfrage

Volt-Gruppe-Große Anfrage: Anmeldeverfahren an den weiterführenden Schulen: Ablehnungen, Verfahrensablauf und Möglichkeit eines Zweit- und Drittwunsches

Nummer
261777
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
21.09.2026
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. noch nicht terminiert Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 64,5 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 261777-01 ST Stellungnahme zur Großen Anfrage: Anmeldeverfahren an den weiterführenden Schulen: Ablehnungen, Verfahrensablauf und Möglichkeit eines Zweit- und Drittwunsches

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Große Anfrage
öffentlich
261777
Fragesteller/in:
Volt-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Kevin Elmer
21.09.2026
Volt-Gruppe-Große Anfrage: Anmeldeverfahren an
den weiterführenden Schulen: Ablehnungen,
Verfahrensablauf und Möglichkeit eines Zweit- und
Drittwunsches
Beratungsfolge
Schulausschuss 04.11.2026 Kenntnisnahme
Fragestellung
Die Verwaltung wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie viele Kinder erhielten in den Anmeldeverfahren der Schuljahre
2023/24, 2024/25, 2025/26 und 2026/27 jeweils eine Ablehnung,
aufgeschlüsselt nach Schulform? Wie viele Kinder erhielten dabei mehr
als eine Ablehnung, d.h., wurden auch in einer weiteren Anmelderunde
erneut abgelehnt?
2. Erfasst die Verwaltung, an welchen Schulen und Schulformen die
zunächst abgelehnten Kinder letztlich aufgenommen wurden?
Insbesondere: Wie viele an einer Gesamtschule abgelehnte Kinder
wechselten in der Folge an eine Schule des dreigliedrigen Systems, und
wie viele Kinder erhielten letztlich einen Platz an einer Schule, die
weder wohnortnah lag noch der ursprünglich gewünschten Schule
entsprach?
3. Hat die Verwaltung geprüft, von der Möglichkeit des § 1 Absatz 1a Satz
3 APO-S I Gebrauch zu machen, als Schulträger zusätzlich einen
unverbindlichen Zweit- und Drittwunsch hinsichtlich einer weiteren
Schule oder einer bestimmten Schulform abzufragen (etwa auf einem
Beiblatt zum Anmeldeschein oder in digitaler Form)? Falls ja, mit
welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht?
4. Wie erfolgt derzeit bei Anmeldeüberhängen die nach VV 1.2 zu § 1
APO-S I vorgeschriebene Abstimmung der Aufnahmeentscheidungen
zwischen benachbarten Schulen, wie wird das Aufnahmeverfahren
dokumentiert, und welche koordinierende Rolle nehmen Schulamt und
Schulaufsichtsbehörde dabei wahr?
5. Wie werden Eltern nach einer Ablehnung derzeit über freie Kapazitäten
informiert (Form, Zeitpunkt, Mehrsprachigkeit) und sieht die VerwaltungSeite 1 von 2
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hier Verbesserungsmöglichkeiten, etwa durch eine laufend aktualisierte
Online-Übersicht?
6. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, das Anmeldeverfahren
digital zu unterstützen (z. B. Online-Voranmeldung, digitale Erfassung
der Zweit-/Drittwünsche, automatisierte Koordinierung der Vergabe
nach Ende der Anmeldephase) und welcher Aufwand wäre damit
verbunden?
Begründung
Im Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2026/2027 wurden allein im vorgezogenen
Verfahren an den fünf städtischen Gesamtschulen 383 von 1.112
angemeldeten Kindern abgelehnt, mehr als jedes dritte Kind. Hinzu kamen 120
Ablehnungen an sechs Gymnasien mit Anmeldeüberhängen sowie 105
Anmeldeüberhänge an drei Realschulen.
Nach dem derzeitigen Verfahren kann jedes Kind nur an einer einzigen Schule
angemeldet werden. Wünsche für eine zweite oder dritte Schule werden nicht
erfasst. Kinder, die eine Absage erhalten, müssen mit dem zurückgesandten
Original Anmeldeschein in einer weiteren Runde neu angemeldet werden, ohne
dass ihre Präferenzen im Verfahren eine Rollespielen. Maßgeblich ist dann
allein, wo noch Plätze frei sind.
Das Landesrecht eröffnet dem Schulträger inzwischen unmittelbar in der
Verordnung selbst die Möglichkeit, solche Wünsche zu erfassen: Nach § 1
Absatz 1a Satz 3 APO-S I (BASS 13-21 Nr. 1.1) kann der Schulträger
zusätzlich einen Zweit- und Drittwunsch hinsichtlich einer weiteren Schule oder
einer bestimmten Schulform abfragen. Nach VV 1.1.5 zu § 1 APO-S I (BASS
13-21 Nr. 1.2) dürfen mit Einwilligung der Eltern der Anmeldeschein und eine
Kopie des Halbjahreszeugnisses einschließlich der Schulformempfehlung im
Ablehnungsfall an die Zweit- bzw. Drittwunschschule weitergegeben werden,
auch im Rahmen einer Koordinierung eines Zweit- oder Drittwunsches
hinsichtlich einer bestimmten Schulform. VV 1.2 zu § 1 APO-S I verpflichtet
zudem bei Anmeldeüberhängen zur Abstimmung der Aufnahmeentscheidungen
mit benachbarten Schulen - falls erforderlich koordiniert durch die
Schulaufsichtsbehörde unter Beteiligung des Schulträgers - „damit möglichst
viele Schülerinnen und Schüler die gewählte Schule besuchen können“; das
Aufnahmeverfahren ist zu dokumentieren.
Anlage/n
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