261972 · Antrag
Linke-Antrag: Regelhafte Abschlagsgewährung bei fehlenden Wärmezählern/Warmwasserzählern städtischer Wohnungen
Kerndaten
- Nummer
- 261972
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 20.10.2026
- Letzte Änderung
- 21.10.2026
Stand im Verfahren
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- noch nicht terminiert Empfehlung
Dateien
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Antrag öffentlich 261972Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Antragsteller/in: Die Linke-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Holger Schmidt Claudia Falk 20.10.2026 Linke-Antrag: Regelhafte Abschlagsgewährung bei fehlenden Wärmezählern/Warmwasserzählern städtischer Wohnungen Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 10.11.2026 Empfehlung Inhalt des Antrags 1. Bei städtischen bzw. städtisch verwalteten Wohnungen sowie Wohnungen der Vebowag, bei denen die gesetzliche Nachrüstungspflicht von Wärmezählern/Warmwasserzählern bislang nicht erfüllt wurde, soll den Mieter*innen der 15%ige-Kürzungsanspruch nach Heizkostenverordnung zukünftig ohne individuelle Einforderung mit der Heizabrechnung gewährt werden. 2. Die Verwaltung wird aufgefordert, in Gesprächen mit der Vebowag darauf hinzuwirken, dass diese Praxis spätestens mit der Heizkostenabrechnung für 2026 angewandt wird. 3. Für die bisher nicht mit Wärmezählern/Warmwasserzählern ausgestatteten Wohneinheiten bzw. Gebäude muss ein möglichst verbindlicher Nachrüstungsplan vorgelegt werden. Begründung Seit dem 31. Dezember 2013 bestehen gesetzliche Pflichten zur Installation von: 1. Wärmemengenzählern (WMZ) gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zur Erfassung der für die zentrale Warmwasserbereitung aufgewendeten Wärmemenge und 2. Warmwasserzählern (WWZ) gemäß § 5 Abs. 1 HeizkostenV zur Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs in den Wohnungen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten haben Mieter*innen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Anspruch auf eine 15%ige Kürzung der auf sie anfallenden Heiz- und Warmwasserkosten. Der Bundesgerichtshof hat dieses Kürzungsrecht in seinem Urteil vom 29.09.2021 (Az. VIII ZR 151/20) bestätigt.Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bislang müssen Mieter*innen ihren Kürzungsanspruch aktiv per Widerspruch geltend machen, soweit sie überhaupt von ihrem Recht und der konkreten (Nicht-)Ausrüstung ihrer Heizanlage(n) Kenntnis haben. Dies führt im Ergebnis zu wenigen Widersprüchen und vor allen Dingen zur Benachteiligung von Mieter*innen, die sich in solchen Fragen nicht auskennen bzw. kaum Zugang zur Thematik haben. Zudem wird so das Erfordernis einer schnellen Nachrüstung unterlaufen. Hieran besteht aus städtische Sicht jedoch auch ein klimapolitisches Interesse, da die höhere individuelle Steuerungsfähigkeit der Heizkosten zu Einsparverhalten anhalten kann. Aus einer Abfrage nach Umweltinformationsgesetz diesen Jahres ging hervor, dass einige hundert Wohneinheiten der Vebowag noch über keinen Wärmezähler/Warmwasserzähler verfügen. Bei den städtischen bzw. städtisch verwalteten Wohnungen ist ebenfalls zu vermuten, dass die Nachrüstungspflicht nicht vollumfänglich erfüllt wurde. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@lage ↗Datenstand: 22.10.2026, 03:20 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de