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261972 · Antrag

Linke-Antrag: Regelhafte Abschlagsgewährung bei fehlenden Wärmezählern/Warmwasserzählern städtischer Wohnungen

Nummer
261972
Art
Antrag
Veröffentlicht
20.10.2026
Letzte Änderung
21.10.2026
  1. Einreichung erledigt · 20.10.2026
  2. Terminierung aktuell · noch nicht terminiert
  3. Sitzung ausstehend

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. noch nicht terminiert Empfehlung
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Antrag
öffentlich
261972Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Antragsteller/in:
Die Linke-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Holger Schmidt
Claudia Falk
20.10.2026
Linke-Antrag: Regelhafte Abschlagsgewährung bei
fehlenden Wärmezählern/Warmwasserzählern
städtischer Wohnungen
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration,
Gesundheit, Wohnen und Senioren
10.11.2026 Empfehlung
Inhalt des Antrags
1. Bei städtischen bzw. städtisch verwalteten Wohnungen sowie
Wohnungen der Vebowag, bei denen die gesetzliche
Nachrüstungspflicht von Wärmezählern/Warmwasserzählern bislang
nicht erfüllt wurde, soll den Mieter*innen der 15%ige-Kürzungsanspruch
nach Heizkostenverordnung zukünftig ohne individuelle Einforderung
mit der Heizabrechnung gewährt werden.
2. Die Verwaltung wird aufgefordert, in Gesprächen mit der Vebowag
darauf hinzuwirken, dass diese Praxis spätestens mit der
Heizkostenabrechnung für 2026 angewandt wird.
3. Für die bisher nicht mit Wärmezählern/Warmwasserzählern
ausgestatteten Wohneinheiten bzw. Gebäude muss ein möglichst
verbindlicher Nachrüstungsplan vorgelegt werden.
Begründung
Seit dem 31. Dezember 2013 bestehen gesetzliche Pflichten zur Installation
von:
1. Wärmemengenzählern (WMZ) gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1
Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zur Erfassung der für die zentrale
Warmwasserbereitung aufgewendeten Wärmemenge und
2. Warmwasserzählern (WWZ) gemäß § 5 Abs. 1 HeizkostenV zur Erfassung
des individuellen Warmwasserverbrauchs in den Wohnungen.
Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten haben Mieter*innen gemäß § 12 Abs. 1
Satz 1 HeizkostenV Anspruch auf eine 15%ige Kürzung der auf sie anfallenden
Heiz- und Warmwasserkosten. Der Bundesgerichtshof hat dieses
Kürzungsrecht in seinem Urteil vom 29.09.2021 (Az. VIII ZR 151/20) bestätigt.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bislang müssen Mieter*innen ihren Kürzungsanspruch aktiv per Widerspruch
geltend machen, soweit sie überhaupt von ihrem Recht und der konkreten
(Nicht-)Ausrüstung ihrer Heizanlage(n) Kenntnis haben. Dies führt im Ergebnis
zu wenigen Widersprüchen und vor allen Dingen zur Benachteiligung von
Mieter*innen, die sich in solchen Fragen nicht auskennen bzw. kaum Zugang
zur Thematik haben. Zudem wird so das Erfordernis einer schnellen
Nachrüstung unterlaufen. Hieran besteht aus städtische Sicht jedoch auch ein
klimapolitisches Interesse, da die höhere individuelle Steuerungsfähigkeit der
Heizkosten zu Einsparverhalten anhalten kann.
Aus einer Abfrage nach Umweltinformationsgesetz diesen Jahres ging hervor,
dass einige hundert Wohneinheiten der Vebowag noch über keinen
Wärmezähler/Warmwasserzähler verfügen. Bei den städtischen bzw. städtisch
verwalteten Wohnungen ist ebenfalls zu vermuten, dass die
Nachrüstungspflicht nicht vollumfänglich erfüllt wurde.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 22.10.2026, 03:20 MESZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de